Abtei lung IV
D-7134/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7134/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser schiitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliess den Iran eigenen Angaben
gemäss am 27. Juli 2007 und gelangte am 8. August 2007 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Anlässlich der summarischen Befragung vom 13. August 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er sei in seiner Firma (B._______) bei einer geheimen
Arbeiterorganisation als Vertreter einer Arbeitergruppe tätig gewesen.
Er habe sich mit der Aufklärung der Mitarbeiter und der Aufdeckung
von Missständen beschäftigt. Sie hätten den Behörden über die
Schwierigkeiten berichtet, es sei aber nichts unternommen worden.
Für den 14. Juli 2007 sei ein Streik organisiert worden und man habe
während der Nachtschicht Flugblätter verteilt. Am Mittag habe er von
einem Mitstreiter per Handy eine Mitteilung erhalten, wonach es „sehr
heiss“ sei und er eine Reise machen solle. Er habe vermutet, dass die
Sicherheitskräfte einige seiner Mitstreiter verhaftet hätten. Er habe von
der Firma einen Anruf erhalten, gemäss welchem die Arbeiter der
zweiten Schicht früher zur Arbeit erscheinen sollten. Er habe das Haus
verlassen und mit einem Militärkollegen Kontakt aufgenommen. Dieser
habe ihn ausserhalb Teherans untergebracht und sich zur Mutter eines
Kameraden begeben, um etwas in Erfahrung zu bringen. Noch in der
gleichen Nacht sei der Kamerad zurückgekommen und habe erzählt,
dass das Haus der Familie durchsucht und sein Vater mitgenommen
worden sei. Am Morgen des 27. Juli 2007 habe ihn der Militärkollege
zum Flughafen gebracht; ein türkischer Schlepper habe einen ge-
fälschten iranischen Pass beschafft, mit dem er habe ausreisen kön-
nen.
A.b Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 14. September 2007
zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte und präzisierte er
seine anlässlich der Befragung vom 13. August 2007 geltend gemach-
ten Vorbringen. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei innerhalb
der Firma, bei der er angestellt gewesen sei, politisch tätig gewesen.
Aufgrund von Schwierigkeiten hätten die Mitarbeiter vor zweieinhalb
Jahren begonnen, sich zu organisieren. Zusammen mit zwei Mitstrei-
tern habe er die Arbeitsbedingungen angeprangert. Sie hätten enthüllt,
dass die Direktionsmitglieder zu Unrecht Zulagen bezogen hätten,
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während die Arbeiter leer ausgegangen seien. Für den 14. Juli 2007
sei eine grosse Demonstration geplant gewesen. Um die Mittagszeit
dieses Tages sei er von einem Kollegen informiert worden, dass es
„sehr warm“ sei und er eine Reise unternehmen solle. Die Firma habe
mit seiner Familie Kontakt aufgenommen; er solle früher zur Arbeit
erscheinen, da zu wenig Arbeitskräfte vorhanden seien. Er habe
vermutet, dass viele seiner Kollegen festgenommen worden seien. Er
habe Kontakt mit einem Dienstkollegen aufgenommen, der ihn in
Sicherheit gebracht habe. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass
sein Vater von den Behörden mitgenommen worden sei; die Beamten
hätten dem Vater gesagt, sie hätten einige Fragen an ihn. Sein Kollege
habe ihm geraten, er solle den Iran verlassen. Mit Hilfe eines tür-
kischen Staatsangehörigen habe er Reisepapiere erhalten, mit denen
er den Iran verlassen habe.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. September 2007 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2007 liess
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzu-
mutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh-
men. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Anwältin bei-
zuordnen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse-
hen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 5 und 6 der
Beschwerde).
C.b Am 23. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 16. Oktober 2007 nachreichen.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Verfügung vom 24. Oktober 2007 den Gesuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
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setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig
setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung allfälliger Be-
weismittel an.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 31. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bis heute
keine Beweismittel erhalten und verzichte auf die Einreichung einer
Replik zur Vernehmlassung.
G.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer meh-
rere Beweismittel einreichen.
H.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 5. März 2008 mehrere Fotogra-
fien und Dokumente, die seine Aktivitäten in der exiliranischen Bewe-
gung belegten.
I.
Am 26. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde
einreichen.
J.
Auf die im Verlauf des Rekursverfahrens beigebrachten Unterlagen
wird, soweit für die Fällung des vorliegenden Urteils notwendig, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der
Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zur Länge seines
Studiums an der Universität gemacht. Bei der Erstbefragung habe er
von einem Monat gesprochen, während bei der Anhörung von vier Mo-
naten die Rede gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt, an dem er von der
Festnahme seines Vaters erfahren habe, habe er abweichende Anga-
ben gemacht. In der Erstbefragung habe er gesagt, sein Freund habe
ihm in der Nacht davon erzählt, während er bei der Anhörung behaup-
tet habe, er habe am Mittag des 15. Juli 2007 davon erfahren. Auf den
Widerspruch hingewiesen, habe er gesagt, er habe zweimal davon er-
fahren. Er habe dies nicht erzählt, weil man ihm bedeutet habe, er sol-
le sich kurz fassen. Dies sei als Schutzbehauptung anzusehen, weil er
in der Anhörung nirgends aufgefordert worden sei, sich kurz zu fas-
sen, sondern von sich aus angegeben habe, dies mittags erfahren zu
haben. Zudem habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, wes-
halb er in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, seine Eltern
würden im gleichen Haushalt in Teheran leben, in dem er bis zum 14.
Juli 2007 gelebt habe. Im weiteren Verlauf der Erstbefragung und der
Anhörung habe er nämlich behauptet, sein Vater sei nach dem 14. Juli
2007 mitgenommen worden. Von dessen Freilassung habe er erst
nach der Erstbefragung erfahren. Schliesslich habe er bei der Anhö-
rung angegeben, er habe seine Schwester angerufen, damit sie ihm
sein Identitätsbüchlein zukommen lasse; bei dieser Gelegenheit habe
er von der Freilassung seines Vaters erfahren. Trotz dieses Telefonats
habe er nicht sagen können, ob er im Iran gesucht werde, wie lange
sein Vater in Gewahrsam gewesen sei respektive was die Behörden
von ihm hätten wissen wollen. Diese Wissenslücke sei nicht nachvoll-
ziehbar, hätte es doch in seinem Interesse liegen müssen, Genaueres
über seine eigene Gefährdung bzw. die Umstände der Festnahme sei-
nes Vaters zu erfahren. In Anbetracht dieser widersprüchlichen und
nicht der Logik des Handelns entsprechenden Aussagen seien die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Iran nicht
glaubhaft. Gleiches gelte folglich für seine Furcht vor einer Hinrich-
tung.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten und der daraus
resultierenden Angst vor Verfolgung enthielten keine Widersprüche, die
an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Die Vorinstanz beschränke
sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen einzig
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auf vier nebensächliche Punkte, was in hohem Masse unangemessen
erscheine. Er habe an der Universität einen „term“ lang Maschinenbau
studiert, was er anlässlich der Befragung vom 14. September 2007
klar ausgesagt habe. Vor der Befragung habe er auf
Verständigungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung hingewiesen. In
Anbetracht der protokollierten Aussagen sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern seine Aussagen zur Frage, wann er von der Festnahme
seines Vaters erfahren habe, widersprüchlich seien. Bei der
Erstbefragung habe er gesagt, seine Eltern und seine Geschwister
lebten im gleichen Haushalt in Teheran. Es sei unverständlich, weshalb
das BFM darin einen Widerspruch zur Aussage, sein Vater sei
festgenommen worden, erblicke. Diese Interpretation verstosse gegen
Treu und Glauben. Er habe seiner Schwester anlässlich des
Telefonanrufs keine Fragen gestellt, weil er sie am Arbeitsort
angerufen und befürchtet habe, die Gespräche würden kontrolliert. Die
von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten seien entweder gar
keine oder alles andere als zentral und deshalb für die Frage seiner
Glaubwürdigkeit ohne Bedeutung. Die Vorinstanz könne nicht über-
zeugend darlegen, inwiefern er widersprüchliche und tatsachenwidrige
Aussagen gemacht habe. Vielmehr sei ihr vorzuwerfen, sie habe un-
sorgfältig gearbeitet, indem sie ihre Begründung auf einige Leer-
formeln beschränke, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ge-
nügten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mit den allge-
meinen Erfahrungen und bekannten Fakten zu den iranischen Ver-
hältnissen vereinbar.
Die Menschenrechtssituation im Iran sei kritisch, Arbeitervertretungen
würden nicht geduldet und verfolgt. Der Beschwerdeführer habe in
einem grossen Betrieb gearbeitet, in dem Arbeiterrechte nicht
anerkannt würden. Arbeitervertretungen und Streiks seien verboten
und der Sicherheitsdienst kooperiere mit den Sicherheitskräften, die
mit Festgenommenen unzimperlich vorgingen. Die Aussage des
Beschwerdeführers, ihm drohe die Todesstrafe, sei zu relativieren.
Hingegen drohten ihm bei einer Festnahme Misshandlungen; die
Sicherheitskräfte hätten bereits sein Domizil durchsucht und seinen
Vater mitgenommen. Angesichts des Schicksals anderer Aktivisten im
Iran erscheine seine Furcht verständlich und nachvollziehbar.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe bei der Erstbefragung gesagt, sein Kamerad sei „noch in
der gleichen Nacht“ zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass das
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Haus durchsucht und sein Vater festgenommen worden sei. Während
der Anhörung habe er gesagt, er habe „am anderen Tag“ von der
Festnahme des Vaters erfahren. Auf die Frage, um welche Tageszeit
es gewesen sei, habe er geantwortet, „es sei am Mittag gewesen“. Auf
den Widerspruch hingewiesen, habe er behauptet, er habe es zweimal
erfahren. Wenn er Angst gehabt hätte, dass das Telefongespräch mit
seiner Schwester abgehört werde, sei es nicht nachvollziehbar, dass
er diese angerufen und ihre Gefährdung in Kauf genommen habe.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorweg zum Schluss, dass
hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu im Heimatland
lebenden Verwandten keine Widersprüche in seinen Aussagen beste-
hen. Bei der Vorfrage nach „Verwandten im Heimatstaat“ antwortete er,
„Eltern, drei Schwestern und ein Bruder, alle im gleichen Haushalt in
Teheran“. Diese Antwort auf eine allgemeine Frage zu im Heimatstaat
lebenden bzw. wohnhaften Verwandten steht nicht im Widerspruch zur
im Rahmen zu den Ausreisegründen gemachten Angabe, sein Vater
sei am 14. Juli 2007 von den Behörden mitgenommen worden. Auch
wenn der Beschwerdeführer damals noch nicht gewusst haben soll, ob
sein Vater wieder freigelassen worden war oder nicht, durfte er die
Frage nach „Verwandten im Heimatstaat“ so verstehen, dass damit der
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übliche Lebens- bzw. Wohnort gemeint war. Die Erwartung der Vor-
instanz, der Beschwerdeführer hätte bereits bei der allgemeinen Frage
nach „Verwandten im Heimatstaat“ erwähnen müssen, sein Vater sei
mitgenommen worden und er wisse nicht, wo dieser zur Zeit sei, ist
allzu formalistisch.
5.3 Der Beschwerdeführer ergänzte seine Aussagen bei der Erstbefra-
gung dahingehend, dass er einen Monat an der Universität gewesen
sei. Nach einem Semester sei er von der Universität ausgeschlossen
worden. Bei der Anhörung machte er geltend, er sei nach seiner Mili-
tärdienstzeit ein Semester an der Universität gewesen. Auf Nachfrage
sagte er, er sei vier Monate an der Universität gewesen. Damit kon-
frontiert, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei einen Mo-
nat an der Universität gewesen, wies er darauf hin, er sei einen „Term“
an der Universität gewesen. Er habe vierzehn Fächer abgeschlossen
und könne diese aufzählen. Angesichts der Klarheit der Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Studium kann es sich bei der protokol-
lierten Aussage, er sei einen Monat lang an der Universität gewesen,
durchaus um ein Missverständnis handeln. Diese Auffassung findet
eine zusätzliche Stütze in der bereits bei der Erstbefragung gemach-
ten Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach einem Semester von
der Universität ausgeschlossen worden. Im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens reichte er zudem mehrere Dokumente ein, mit denen er
seine Angabe, er habe ein Semester lang an der Universität studiert
und vierzehn Fächer besucht, belegen kann. Gemäss den eingereich-
ten Dokumenten besuchte er die Universität im Studienjahr
2003/2004, bei den Befragungen machte er allerdings geltend, er habe
die Universität im Jahre 2005 besucht. Gemäss zwei eingereichten
Schreiben (Bescheinigung des Notenzeugnisses, Bescheinigung des
Universitätsbesuches, ausgestellt vom Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Technologie) habe er am 21. Juli 2004 auf die Fort-
setzung seiner Ausbildung verzichtet. Er selbst führte bei den Be-
fragungen aus, er sei von der Universität ausgeschlossen worden. Die-
se Diskrepanz zwischen den Beweismitteln und seinen Angaben
spricht indessen nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Anga-
ben des Beschwerdeführers, würde ein iranisches Amt einem ehemali-
gen Studenten wohl kaum den Ausschluss von der Universität bestäti-
gen, wenn dieser in seiner politischen Haltung begründet läge.
5.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich
der Beschwerdeführer indessen nicht übereinstimmend dazu ge-
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äussert, wann er von der Festnahme seines Vaters erfahren habe.
Gemäss seiner Darstellung anlässlich der Erstbefragung im EVZ soll
der Dienstkamerad in der Nacht des 14. auf den 15. Juli 2007 zu ihm
(an seinen Zufluchtsort) gekommen sein und ihm erzählt haben, dass
ihr Haus durchsucht und sein Vater mitgenommen worden sei (vgl. act.
A1/9, S. 5). Bei der Anhörung zu den Asylgründen führte er hingegen
aus, sein Dienstkamerad sei an dem Tag (am Tag nach dem Streik) zu
ihm gekommen und habe ihm erzählt, die Beamten hätten seinen Va-
ter mitgenommen. Auf die Frage, wann er – nach dem Streik vom
14. Juli 2007 – von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, ant-
wortete er, am anderen Tag, als sein Kamerad zurückgekommen sei.
Auf nochmalige Nachfrage, wann es gewesen sei, sagte er, es sei mit-
tags gewesen (vgl. act. A9/16, S. 12). Dass diese Aussagen nicht über-
einstimmen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers, sein Dienstkamerad sei am 15. Juli 2007
zweimal zu ihm gekommen (vgl. act. A9/16, S. 12), vermag die Diskre-
panz in der Angabe, wann er von der Mitnahme des Vaters erfahren
habe, nicht entscheidend zu relativieren. Der Einwand in der Be-
schwerde, der Befrager habe den Beschwerdeführer absichtlich in Wi-
dersprüche verwickeln wollen, findet in den Akten keine Stütze, er ver-
suchte nur zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
Kenntnis von der Festnahme seines Vaters hatte. Angesichts seines
Bildungsniveaus hätte er diese einfache Frage übereinstimmend be-
antworten können müssen.
5.5 Nicht zu überzeugen vermag auch die Erklärung, aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer sich nicht über das angeblich seinem
Vater Widerfahrene und nach einem allfällig gegen ihn selbst eingelei-
teten Verfahren erkundigt habe. Gemäss seinen Aussagen habe er sei-
ne Schwester an deren Arbeitsort angerufen und aus Angst, das Tele-
fongespräch könnte abgehört werden, keine Fragen gestellt. Es ist in-
dessen nicht einzusehen, weshalb die Schwester, wäre das Telefonge-
spräch tatsächlich abgehört worden, aufgrund von Fragen zum Schick-
sal des Vaters bzw. zu allfällig gegen ihn selbst ergriffenen behördli-
chen Massnahmen hätte gefährdet werden sollen, nicht aber durch
seine Bitte, ihm Dokumente ins Ausland zu senden. Ausserdem wären
dem Beschwerdeführer durchaus auch andere Möglichkeiten offen ge-
standen, sich über die Situation seiner Familie und eine allfällige be-
hördliche Suche nach seiner Person ein Bild zu verschaffen. In Bezug
auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Iran tat-
sächlich Verfolgung zu befürchten hat, wären entsprechende nähere
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Informationen zweifellos von erheblicher Bedeutung. Der Umstand,
dass er an deren Beschaffung offenbar nicht interessiert ist,
erschüttert seine persönliche Glaubwürdigkeit und lässt gleichzeitig
Zweifel daran entstehen, dass die behauptete Verfolgungssituation,
aufgrund derer er den Iran angeblich habe verlassen müssen,
tatsächlich bestanden hat.
5.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das
zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte zentrale Vor-
bringen, wonach er aufgrund eines gewerkschaftlichen Engagements
von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht wird,
glaubhaft zu machen. Vielmehr entsteht aufgrund seiner Vorbringen
der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche einen asylrechtlich be-
deutsamen Sachverhalt zu konstruieren, indem er eine frei erfundene
Bedrohungssituation in tatsächliche Begebenheiten einbettet. Dieser
Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer
zwar Dokumente einreichte, die sein Studium an der Universität und
seine Anstellung bei der Firma C._______ belegen, andererseits aber
- wie oben dargelegt - kein Interesse an der Beschaffung von Infor-
mationen zum Schicksal des Vaters bzw. zu allenfalls gegen ihn selbst
anberaumten behördlichen Massnahmen zeigt.
Angesichts dieser Umstände erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist
dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine ihm im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen.
6.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein
der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005
Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
6.1 Im Schreiben vom 5. März 2008 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch be-
tätigt, indem er am 16. Februar 2008 an einer Demonstration in Bern
teilgenommen und dabei Plakate mitgetragen habe. Er hat, um dies zu
belegen, entsprechende Fotoauszüge aus dem Internet eingereicht.
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6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzu-
halten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9.
Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen
im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Es ist allgemein be-
kannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exil-
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten
und systematisch erfassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpoliti-
scher Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden,
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2).
6.2.2 Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von
Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Ver-
folgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss
von Aktionen (SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
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6.2.3 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus dem Iran
friedlich an einer Demonstration in Bern teilgenommen und dabei ge-
mäss Fotoauszügen aus dem Internet ein Transparent mit dem Schrift-
zug "Iran ist kein sicheres Land, DVF" getragen. Diese öffentlich zur
Schau getragene Kritik weist nicht den nötigen Exponierungsgrad auf,
um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der
Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Re-
gimes wird. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er eine leiten-
de Position in einer Exilgruppierung innehat. Zudem weist nichts da-
rauf hin, dass in seinem Heimatland ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
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des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis
auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.3.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat im Iran eini-
ge Berufserfahrung erworben. Er verfügt über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zu-
rückkehren kann und somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Nach dem Ge-
sagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 gutge-
heissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Notenzeugnis, Bescheinigung des Notenzeugnisses, Perso-
nalausweis, Arbeitsbescheinigung, Lohnausweis, Studienbestäti-
gung [alle Dokumente mit Übersetzung])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: Geburtsurkun-
de des Beschwerdeführers)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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