B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7134/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess sein Heimatland eige-
nen Angaben gemäss am (…) 2015. Über den Sudan und Libyen sei er
nach Italien gelangt, von wo aus er am 6. Juni 2015 in die Schweiz einreiste
und am 9. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2015 wurde er zu
seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. Oktober 2016 wurde er ein-
gehend zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die Schule
bis zur (…) Klasse besucht. Danach habe er bis zur Ausreise Tiere gehütet
und sich immer ausserhalb des Wohnortes aufgehalten. Er habe Angst ge-
habt, vom Militär gefasst zu werden. Am (…) 2015 habe er geheiratet. Am
vierten Tag nach der Hochzeit sei eine Vorladung für den Nationaldienst zu
ihm nach Hause gebracht worden. Weil er sich nicht gemeldet habe, sei
eine Woche später sein Bruder an seiner Stelle mitgenommen worden.
Wenige Tage darauf habe er das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und die Kopie eines Schulzeug-
nisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 29. September 2015 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
C.
Mit Schreiben des SEM vom 16. August 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. In der Folge ging bei
der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, E._______,
vom (…) 2017 ein.
D.
Mit Verfügung vom 23. November 2017 – eröffnet am 24. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht [Dispositivziffer 1], lehnte das Asylgesuch ab [Dispositivzif-
fer 2], verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 3] und
ordnete deren Vollzug an [Dispositivziffern 4 und 5].
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Seite 3
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2017 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in
den Punkten 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
F.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem
Beschwerdeführer Frau lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 8. Januar 2018 erteilt.
G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
H.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 29. De-
zember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 24. Januar 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kostennote
der amtlichen Rechtsbeiständin vom 23. Januar 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Ein-
reichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
4.
Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die an-
geordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivzif-
fern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die
Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht
als durchführbar erachtet hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 5
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Sodann genüge die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirkli-
chung der Gefahr den Anforderungen aus Art. 4 EMRK nicht. Aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe könne nicht von
einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den erit-
reischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien viele Mög-
lichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könn-
ten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert worden sei, daraus entlas-
sen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Des Wei-
teren herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine
individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Erit-
rea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die (…) seien entfernt wor-
den, und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter
Gesundheit sei. In der Vernehmlassung wird auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehal-
ten werde.
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Seite 6
6.2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen – unter Verweis auf ver-
schiedene Quellen – ausgeführt, der Militärdienst in Eritrea stelle eine Ver-
letzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Alle Personen, die während
dem militärdienstpflichtigen Alter nach Eritrea zurückkehren würden, wür-
den in den Militärdienst eingezogen und dadurch Opfer einer Verletzung
der genannten Bestimmungen. Auch Personen, die freiwillig zurückkehren,
die Diaspora-Steuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen wür-
den, seien diesem Risiko ausgesetzt, ausser sie hätten im Ausland für die
Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär-
oder Regierungsmitgliedern oder Personen, welche während dem Unab-
hängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. All dies sei beim Beschwer-
deführer nicht gegeben. Er komme aus einer sehr armen Familie vom
Lande und habe keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Mitgliedern der Re-
gierung. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und werde, wenn er nicht sofort
wegen illegaler Ausreise inhaftiert werde, so doch mit Sicherheit sofort re-
krutiert und in den Militärdienst eingezogen. Der Vollzug der Wegweisung
sei deshalb unzulässig oder zumindest unzumutbar.
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
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Seite 7
6.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
6.3.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint zumindest möglich, dass
er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte.
6.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den
eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellen-
analyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen National-
dienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen National-
dienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Ein-
ziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK
seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei
nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer
krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des
Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür,
dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen National-
dienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle ei-
ner Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6).
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Seite 8
Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilli-
gen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritre-
ischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptie-
ren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss
eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch
nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation
für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt
würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit
gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
6.3.6 Aufgrund des Gesagten führt die möglicherweise drohende Einzie-
hung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle
einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.3.7 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm
drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Erit-
rea unmenschliche Behandlung, ist auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Dem-
nach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien,
relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
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Seite 9
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den
Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen (…)-jährigen Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Eltern, seine Ehefrau und deren
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Seite 10
Familie, (…) Geschwister und (…) Halbgeschwister leben – von einer exis-
tenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden
müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Eltern besitzen nach An-
gaben des Beschwerdeführers (…) Schafe und (…) Ziegen und waren in
der Lage, dem Beschwerdeführer (…) Dollar für die Reise in die Schweiz
zur Verfügung zu stellen. Sodann hat der Beschwerdeführer die Schule bis
zur (…) Klasse besucht und hat Arbeitserfahrung im Bereich Tierhaltung
und Landwirtschaft. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der
Lage sein soll, sich – allenfalls mit der Unterstützung der Familie – eine
Existenz aufzubauen. Es ist schliesslich davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer sei bei guter Gesundheit, nachdem die (…) am (…) 2017
entfernt wurden. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D._______, E._______,
vom (…) 2017 müsse er (…) und sich bei Beschwerden melden.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist schliesslich festzuhalten, dass zwangsweise
Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch
besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdefüh-
rer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist.
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 AuG) und angemessen ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 22. Dezember 2017 gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Der in der Kostennote vom 23. Januar 2018 geltend gemachte zeitliche
Aufwand von insgesamt sechs Stunden sowie die Spesen von Fr. 27.– er-
scheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältin-
nen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ver-
rechnete Stundenansatz von Fr. 150.− ist demnach ebenfalls angemes-
sen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar von
Fr. 927.‒ (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Kathrin Stutz, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 927.− zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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