Abtei lung IV
D-7135/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7135/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 25. Januar 2008 verliess und über die Türkei sowie weitere
ihm unbekannte Länder am 11. Februar 2008 ohne Papiere in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) des BFM in [...] um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 27. Februar 2008 im EVZ [...] summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wur-
de,
dass das BFM am 25. März 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu
den Asylgründen durchführte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Kurde und stamme aus D._______ in der nordiraki-
schen Provinz Dohuk,
dass er sich im April 2003 den Peschmerga angeschlossen und seinen
Dienst bei einer in T._______ stationierten Einheit geleistet habe,
dass er am 25. Dezember 2007 erfahren habe, dass er nach Bagdad
hätte verlegt werden sollen,
dass dies nicht in seinem Sinne gewesen sei, er sich von der Truppe
unerlaubt entfernt und vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlas-
sen habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Bern zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen
liess,
dass die vorinstanzliche Behörde anzuweisen sei, auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle,
weshalb ihm gemäss Art. 3 AsylG Schutz zu gewähren sei (Beschwer-
de S. 4),
dass in Gutheissung des Erlasses des Kostenvorschusses (Beschwer-
de S. 4) dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren sei,
dass mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2008 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember die Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass der Beschwerdeführer vorliegend unter anderem das Begehren
(Beschwerde S. 4) stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzustellen ist, dass die Vor-
instanz ihrer Pflicht, in Anbetracht des rund neunmonatigen Aufenthal-
tes des Beschwerdeführers eine angemessene Ausreisefrist anzuset-
zen (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ
[...] am 27. Februar 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Pro-
tokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. März 2008 zu verweisen
ist,
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ [...] beziehungsweise in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informations-
blattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffen-
den, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen ge-
machten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass allein die Tatsache der Nachreichung der bei der Mutter zuhause
gelassenen irakischen Identitätskarte und der Geburtsurkunde des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdestufe nichts am Umstand ändert,
dass der Beschwerdeführer ohne genügende Entschuldigung bei der
ersten Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben
hatte,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Geburtsurkunde kein rechts-
genügliches Identitätspapier im Sinne der oben zitierten Rechtspre-
chung darstellt,
dass der Beschwerdeführer sodann anlässlich der Befragungen vom
27. Februar (EVZ) und 25. März 2008 (direkte Bundesanhörung) je-
weils erklärte, sich Mühe zu geben, die Papiere zu beschaffen,
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dass aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung unter anderem
hervorgeht, dass er über Kontakt (telefonisch) mit seinem jüngeren bei
der Mutter lebenden Bruder verfügt und diesen mit der Zustellung sei-
ner Identitätskarte beauftragt hat,
dass dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des BFM rund sieben-
einhalb Monate, mithin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat
und es ihm auch zumutbar und möglich gewesen wäre, die in Aussicht
gestellte irakische Identitätskarte beizubringen (vgl. auch Art. 8 Abs. 1
AsylG),
dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfährt, dass dem
Beschwerdeführer durch einen Onkel mütterlicherseits (Händler) die
beträchtlichen Ausreisekosten (11'000 $) finanziert wurden,
dass sich vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe durch
nichts belegte Behauptung, wonach – weil die Post im Irak nicht funk-
tioniere – ein Durchreisender dem Beschwerdeführer die Dokumente
kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung überbracht haben soll,
als unbehelflich und nicht überzeugend erweist,
dass mithin vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, der Beschwer-
deführer habe die Identitätskarte ursprünglich (aus entschuldbaren
Gründen) im Heimatstaat zurückgelassen,
dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher Widersprüche und
Unsubstanziiertheiten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft qualifizierte und darob die Schlussfolgerung zog, er habe
den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt,
dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu – zur Vermei-
dung von Wiederholungen – ebenfalls auf die entsprechenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerde die Einschätzung der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen,
zumal es der Beschwerdeführer mit bloss etwas anderen Worten bei
der Wiedergabe des Sachverhalts bewenden lässt,
dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselemente bestehen bleiben und sich die diesbezüg-
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lich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als
nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt respektive unbehelfli-
che Erklärungsversuche erweisen,
dass insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach allfällige Wi-
dersprüche auf Falschinterpretationen oder Missverständnissen beru-
hen sollen,
dass einerseits der Beschwerdeführer eine Person ohne Bildung sei
und andererseits bei den beiden Anhörungen (EVZ/Bund) jeweils zwei
verschiedene Übersetzer tätig gewesen seien,
dass er jedoch die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der
jeweiligen Anhörungen wiederholt als gut bezeichnete (Protokoll EVZ
S. 2 und 10; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 2 und 9) und im
Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und Vollständig-
keit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat,
dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Be-
fragungen zu folgen,
dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende
Person des Hilfswerks, von der Möglichkeit Zusatzfragen zu stellen,
nicht Gebrauch machte und auch keine Einwände anmeldete oder wei-
tere Abklärungen anregte,
dass der Beschwerdeführer mit dem nicht weiter begründeten Ein-
wand, wonach der vorliegende Nichteintretensentscheid des BFM Bun-
desrecht gemäss Art. 37 AsylG (Verfahrensfristen) verletze, nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung näherer Erörterungen
lediglich auf die nach wie vor gültige Rechtsprechung zu verweisen ist
(vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 15 f.), wobei präzisierend festzuhal-
ten ist, dass nach dem heute geltenden Art. 37 AsylG von einer Ent-
scheidungsfrist von in der Regel 10 Arbeitstagen die Rede ist,
dass schliesslich die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Ak-
tenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. März 2008 prä-
sentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche
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Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht
den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden
einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak, woher der Beschwerde-
führer stammt (D._______, Provinz Dohuk), noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss
gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht der-
massen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak nicht erforderlich ist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner
Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______ im Nordirak aufgehalten
hat,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation,
dass in Anbetracht des dort bestehenden sozialen und familiären Be-
ziehungsnetzes (vgl. u.a. oben) der Vollzug der Wegweisung zumutbar
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(Art. 83 Abs. 4 AuG) und grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG)
erscheint,
dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde,
dass eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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