B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7135/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
D-7135/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Syrien und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ser-
bien, Ungarn und Österreich herkommend am 1. September 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland,
Ungarn oder Österreich im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Ziel von Anfang an
die Schweiz gewesen sei und er in keinem dieser Länder ein Asylgesuch
gestellt habe.
C.
Am 29. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden mit
Hinweis gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des
Beschwerdeführers.
D.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 4. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Ferner hielt es
D-7135/2015
Seite 3
fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG
keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht fristge-
recht Beschwerde.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 9. November
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung einstweilen
superprovisorisch aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 wurde festgestellt, dass
es das Gericht für angezeigt halte, den Vollzug der Wegweisung im Sinne
von Art. 56 VwVG vorerst ausgesetzt zu lassen. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Ak-
ten weitergeführt respektive entschieden.
I.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte mit Eingabe vom
12. November 2015 (zunächst per Fax) sein Mandat an und beantragte,
ihm eine Kopie der Beschwerde zukommen zu lassen.
J.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 (zunächst per Fax) reichte der Be-
schwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten und bean-
tragte zur Hauptsache beantragte, die Verfügung des SEM vom 2. Novem-
ber 2015 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen sich im Sinne eines
Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären, eventualiter sei die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a Abs. 2 AsylG, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 erteilte die zuständige In-
struktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte
D-7135/2015
Seite 4
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden dem Rechtsvertreter für die Ver-
vollständigung der Akten eine Kopie der Beschwerde vom 6. November
2015 zugestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Beschwer-
deführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall.
L.
Am 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine auf den glei-
chen Tag datierte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
M.
Das SEM reichte am 9. Dezember 2015 – nach entsprechender Aufforde-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2015 – eine
Vernehmlassung ein.
N.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-7135/2015
Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
D-7135/2015
Seite 6
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
D-7135/2015
Seite 7
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Denn es obliege der erstinstanzlichen Behörde,
sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung
dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der
Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid
seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetz-
lich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Ur-
teils).
5.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanz-
lichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozess-
stoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
D-7135/2015
Seite 8
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
am 28. Dezember 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als an-
gemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschä-
digung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1280.– zuzusprechen.
Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7135/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1280.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: