B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7136/2014
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
substituiert durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
D-7136/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
im Februar 2005. Von dort reiste sie nach C._______ und begab sich im
(...) nach D._______. Im Jahr (...) hielt sie sich für einen Monat in Italien
auf, worauf sie mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg nach
E._______ gelangte, sich dort von (...) bis (...) aufhielt und um Asyl er-
suchte. Nachdem sie von den Behörden von E._______ nach Italien über-
stellt worden war, reiste sie am 2. Oktober 2011 zusammen mit ihrem Sohn
F._______, geboren am (...) in D._______, in die Schweiz ein und ersuchte
am selben Tag hier um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2011 trat das BFM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes F._______ nicht ein und ordnete
im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien an. Am 29. November 2011 gebar die Beschwerdeführerin in der
Schweiz das Kind G._______. Eine gegen die Verfügung des BFM vom
22. November 2011 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-6534/2011 vom 14. März 2012 abgewiesen.
C.
Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, ging die
Zuständigkeit zur Behandlung der Asylgesuche auf die Schweiz über. Mit
Verfügung vom 15. November 2012 hob das BFM die Verfügung vom
22. November 2011 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Am
13. Februar 2014 wurde die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch-
geführt. Mit Entscheid des BFM vom 13. Februar 2014 wurden die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und ihre
Kinder gemäss Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde
Asyl gewährt.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin beim BFM
um Einbezug von B._______, geboren am (...), Eritrea, in ihre Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 51 AsylG und um Erteilung der Einreisebewilli-
gung ersuchen. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zu sich in die Schweiz holen
möchte. Er halte sich momentan in H._______, I._______, in C._______
in der Obhut von K._______, einer Bekannten der Beschwerdeführerin auf.
Dem Gesuch wurden (Auflistung Beweismittel) beigelegt.
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Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2011 (vgl.
A5/10 S. 5 Ziff. 3.01) und der Anhörung vom 13. Februar 2014 (vgl. A35/12
S. 4 F30 ff.) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihren Sohn
B._______ am (...) in C._______ geboren. Im (...) sei sie von C._______
aus weitergereist und habe ihn in der Obhut ihrer Schwiegermutter gelas-
sen, welche ihn nach Eritrea mitgenommen habe, wo er nun bei der Familie
ihres Mannes lebe. Am Anfang sei die Kontaktpflege zu B._______ akzep-
tabel gewesen, aber da die Familie ihres Mannes annehme, dass sie sich
von diesem getrennt habe, sei es schwierig, mit ihrem Sohn Kontakt zu
pflegen. Sie erfahre durch ihre Familie teilweise indirekt von ihrem Sohn.
Sie habe etwa vor einem Jahr zum letzten Mal Kontakt mit ihrem Sohn
gehabt.
E.
Am (...) reiste J._______, geboren am (...), Eritrea, von Italien herkommend
in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dabei machte er geltend, über
ein Permesso di Soggiorno, gültig bis (...), für Italien zu verfügen, dieses
Papier sei jedoch verloren gegangen. Seine Lebenspartnerin – die Be-
schwerdeführerin – sowie zwei gemeinsame Kinder von ihm (L._______
und G._______) seien hier in der Schweiz. Der gemeinsame Sohn
B._______ sei in C._______, der genaue Aufenthaltsort sei ihm jedoch
nicht bekannt.
F.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 schlug das BFM der Beschwerdeführerin
sowie J._______ vor, einen DNA Test einzureichen, um das Abstammungs-
verhältnis mit B._______ nachzuweisen. Mit Schreiben vom 27. Oktober
2014 wurden die Ergebnisse eingereicht. Gemäss dem Gutachten handelt
es sich bei der Beschwerdeführerin und J._______ um die leiblichen Eltern
von B._______.
G.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 – eröffnet am 14. November 2014 –
bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz zugunsten von B._______
nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
H.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin be-
antragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, B._______ sei die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammen-
führung sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
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Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebe-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin das Kind M._______. Am 1. März
2016 wurde es gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt
und ihm wurde Asyl gewährt.
J.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig for-
derte er das SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Schreiben
vom 27. März 2015 kam das SEM dieser Aufforderung nach.
K.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 räumte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 15. April 2015 ein.
L.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 und 16. November 2015 erkundigte sich
die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.
M.
Die am 1. Februar 2016 erfolgte telefonische Anfrage nach dem Verfah-
rensstand durch die damals mandatierte Rechtsvertretung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen, wobei ihr mitgeteilt
wurde, zum Zeitpunkt der Urteilsfällung könnten keine verbindlichen Anga-
ben gemacht werden.
N.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde J._______ als Flüchtling aner-
kannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt.
O.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 und 17. Mai 2017 erkundigte sich die
Beschwerdeführerin wiederholt nach dem Verfahrensstand. Das Bundes-
verwaltungsgericht beantwortete die Anfragen mit Schreiben vom 30. Mai
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2017 und teilte der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde sei weiterhin
hängig und in Bearbeitung. Sodann sei anzumerken, dass sich Rechtsfra-
gen grundsätzlicher Natur stellten. Nach deren Klärung könne die Be-
schwerde einem Urteil zugeführt werden.
P.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2017 ersuchte die substitutionsweise mandatierte
Rechtsvertreterin um prioritäre Behandlung des hängigen Asylverfahrens.
Gleichzeitig reichte sie ein Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Ein-
reise auf Gesuch hin zu bewilligen (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen fest, B._______ sei am (...) in C._______ geboren. Dies gehe
aus den eingereichten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) hervor. Die
Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland Eritrea sei bereits Mo-
nate zuvor, im Februar 2005, erfolgt. Somit sei das Erfordernis der Tren-
nung durch Flucht nicht gegeben, sei das Familienverhältnis doch erst
nach der Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea entstanden.
4.2 Diesen Erwägungen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
entgegenhalten, es lasse sich nicht von der Hand weisen, dass sie mit ih-
rem Sohn in Eritrea noch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
habe. Sie sei auf der Flucht schwanger geworden und habe ihren ältesten
Sohn in C._______ geboren, wo sie ihn habe zurücklassen müssen und in
die Obhut der Mutter ihres Lebenspartners gegeben habe. In diesem Sinne
könne sich durchaus sagen lassen, dass die Beschwerdeführerin durch die
Umstände der Flucht von ihrem Kind getrennt worden sei. Die gängige
Rechtsprechung stütze die Argumentation des BFM, doch seien in vorlie-
gendem Fall alle Aspekte abzuwägen und es sei von einer allzu schemati-
schen Entscheidfindung abzusehen, da es um das Wohl des Kindes gehe.
Es bestehe ein grosser Unterschied, ob es sich bei der Familienzusam-
menführung um Ehe- oder Lebenspartner oder um einen Elternteil und sein
Kind handle. Die Beziehung zwischen Eltern und Kind sei von grosser Ab-
hängigkeit geprägt, zudem sei das Übereinkommen vom 20. November
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1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu beach-
ten, wonach ein Kind das Recht habe, seine Eltern zu kennen und von
ihnen betreut zu werden. Die Vertragsstaaten hätten sicherzustellen, dass
ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werde,
es sei denn, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig sei. Die
Verfügung des BFM sei nicht mit der KRK und dem Kindeswohl vereinbar.
B._______ befinde sich seit etwa (...) Monaten in C._______, getrennt von
seinen Eltern und Geschwistern, in der Obhut einer Person, die nicht mit
ihm verwandt sei und welche der Beschwerdeführerin gegenüber mehrfach
betont habe, dass sie nicht mehr lange auf ihn aufpassen könne. Dadurch
sei die Betreuungssituation ungewiss und die Sicherheit des Kindes nicht
mehr gewährleistet. Durch die Verweigerung der Einreise nehme das BFM
in Kauf, dass ein (...)jähriger in einer für ein Kind kaum haltbaren Situation
verbleibe. Zwar bliebe der Beschwerdeführerin nach einem ablehnenden
Entscheid der Weg über Art. 44 AuG (SR 142.20) offen, doch sei der Aus-
gang eines solchen Verfahrens aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit un-
gewiss. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 AuG
seien vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung erst dann ihre Familien nachziehen sollen, wenn sie
sich hinreichend in der Schweiz integriert hätten und somit wahrscheinlich
längere Zeit hier bleiben werden. Die Beschwerdeführerin habe in der
Schweiz Asyl erhalten und werde sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten.
Sie könne einzig hier mit ihrem Sohn zusammenleben, zumal sich der Va-
ter und die Geschwister von ihm ebenfalls hier befänden. Die Argumenta-
tion des BFM sei in Betrachtung der Gesamtsituation stossend, da die an-
deren beiden Kinder der Beschwerdeführerin, die ebenfalls nicht in Eritrea
geboren worden seien, ohne weiteres in ihr Asyl einbezogen worden seien.
Bei Verweigerung des Einreisegesuchs fände eine Ungleichbehandlung
der Kinder statt. Die Aufforderung zum DNA-Test sei im Weiteren als klarer
Hinweis aufzufassen, dass ein Gesuch bei entsprechendem Abstam-
mungsnachweis gutgeheissen werden solle. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das BFM von der Beschwerdeführerin einen Abstammungsnach-
weis verlange, wenn es das Gesuch ablehnen wolle. Es liege die Vermu-
tung nahe, dass das BFM deshalb das Gesuch ursprünglich habe gutheis-
sen wollen. Hätte das BFM zu Beginn erwogen, das Gesuch aus den ge-
nannten Gründen abzulehnen, mute es überflüssig an, auf diesem Test zu
bestehen, was eine grosse Zeitdauer in Anspruch genommen und hohe
Kosten für die Beschwerdeführerin bedeutet habe. Wegen der unsicheren
Situation des Kindes wäre es erstrebenswert gewesen, die Verfahrens-
dauer möglichst kurz zu halten. Das BFM habe nicht die Gesamtsituation
betrachtet und ausser Acht gelassen, dass es sich um ein Kind handle,
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Seite 8
welches sich getrennt von seiner Familie in einer prekären Lage in
C._______ befinde. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das Kind in die
Schweiz kommen müsse, um bei seinen Eltern leben zu können.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass
das Familienzusammenführungsgesuch am 2. Juni 2014 eingereicht wor-
den sei, an demselben Tag, an dem sich auch der Vater des Sohnes der
Beschwerdeführerin bei den Schweizer Asylbehörden gemeldet und ein
Asylgesuch gestellt habe, welches derzeit noch hängig sei. Die Beschwer-
deführerin sei 2011 illegal aus Italien in die Schweiz eingereist und habe
sich drei Mal der im Rahmen des Dublin-Verfahrens rechtskräftig verfügten
Rückführung nach Italien widersetzt, so dass infolge Verfristung das natio-
nale Asylverfahren durchgeführt worden sei. Wie die Beschwerdeführerin
in ihrem Asylverfahren gesagt habe, sei ihr Sohn ab (...) in Obhut der Fa-
milie des Kindsvaters in Eritrea gewesen. Sie habe weiter ausgesagt, dass
es ihr und ihrer Familie in Eritrea später nicht mehr möglich gewesen sei,
mit dem Kind in Kontakt zu treten. Die Identität von B._______ sei mangels
tauglicher Identitätsausweise nicht erstellt gewesen. Die spezielle familiäre
Situation – die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr mit ihrem
angeblichen Kind gehabt und sich der Wegweisung nach Italien dreimal
physisch widersetzt, der Kindsvater habe zum damaligen Zeitpunkt in Ita-
lien gelebt – sowie der Mangel an Identitätsdokumenten hätten beim SEM
Zweifel an der geltend gemachten Verwandtschaft zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Sohn geweckt. In Familiennachzugs- und
Asylgesuchen bilde die Identität der gesuchstellenden Person Grundlage
des zu fällenden Entscheides. Die Gesucheinreichung sei ein höchstper-
sönliches Recht, wobei bei minderjährigen Personen die gesetzliche Ver-
tretung durch ihre Eltern wahrgenommen werde. Demzufolge sei es nötig,
dass die Behörden zusammen mit den übrigen Eintretensvoraussetzungen
auch die Identitäten der beteiligten Personen und Berechtigungen zur ge-
setzlichen Vertretung prüften. In Anbetracht der einzelfallspezifischen Ge-
gebenheiten sei die Beschwerdeführerin am (...) aufgefordert worden, eine
DNA-Analyse zwecks Klärung der Identität und Elternschaft bei B._______
einzureichen. Der Argumentation, das Verlangen der DNA-Analyse sei ein
Hinweis darauf, dass das SEM das Gesuch zunächst habe gutheissen wol-
len, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei es die dargelegte Vielzahl
von Gründen, die zur Anordnung einer DNA-Analyse Anlass gegeben
habe.
4.4 Diesen Ausführungen hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen entgegen, dass die Vernehmlassung des SEM zur
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Kenntnis genommen worden sei und diese bis auf einen Punkt keinen An-
lass zu Bemerkungen gebe. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber
dargelegt, dass sie bereits als ihr Sohn B._______ noch in Eritrea gewesen
sei, mit ihm in Kontakt habe treten können und mit ihm immer wieder tele-
foniert habe. Allerdings sei dies aufgrund der Situation in Eritrea nicht ein-
fach zu bewerkstelligen gewesen. Seit B._______ in C._______ sei, tele-
foniere die Beschwerdeführerin alle paar Tage mit ihm. Die Darstellung des
SEM in der Vernehmlassung erwecke den Eindruck, als habe die Be-
schwerdeführerin kaum Kontakt zum Sohn gehabt, was nicht den Tatsa-
chen entspreche. Zur aktuellen Situation des Sohnes der Beschwerdefüh-
rerin sei mitzuteilen, dass sich die Frau, welche sich bis anhin um ihn ge-
kümmert habe, in den nächsten Tagen nach D._______ aufbrechen werde.
Die Beschwerdeführerin sei verzweifelt, da sie nicht wisse, wo sie ihren
Sohn unterbringen könne. Sie leide sehr unter seiner aktuellen Situation
und mache sich sehr grosse Sorgen um ihn. Mit Eingabe vom 2. Juli 2017
teilte die Rechtsvertreterin sodann mit, der Sohn der Beschwerdeführerin
lebe unter widrigsten Umständen in C._______. Er sei zwischenzeitlich
ohne Betreuungsperson und habe mehrmals erfolglos versucht, gemein-
sam mit anderen Flüchtlingen C._______ zu verlassen, was zu weiteren
Traumatisierungen geführt habe. Aus aktueller Sorge sei die Beschwerde-
führerin vor einigen Wochen nach C._______ zu ihrem Sohn gereist. Sie
habe bis dato vor Ort keine Betreuungsmöglichkeit für ihn gefunden und
sie bringe es nicht übers Herz, ihn in seiner Not und ohne ein geeignetes
Betreuungsnetz wieder zu verlassen. Der Gesundheitszustand sei bedenk-
lich, so habe der ihn untersuchende Arzt zwar die körperliche Gesundheit
bestätigt, hingegen leide der Sohn sehr unter der Trennung von seinen El-
tern sowie unter Angstzuständen und Schlaflosigkeit. Zudem sei das Kin-
deswohl zu berücksichtigen.
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
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zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt somit die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wieder-
herstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2
S. 94 f., 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89; Urteil des BVGer D-6842/2011 vom
22. Mai 2012 E. 4.2). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von
Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die
durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen
oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon besondere Umstände im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz spre-
chen (vgl. dazu bspw. BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn
eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht ge-
trennt wurde; vorbehalten bleibt der Familiennachzug gemäss den Vor-
schriften des AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1). Mit dem Zeitpunkt
der Flucht ist die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland und
nicht die spätere Weiterreise von einem Drittland aus gemeint (vgl. Urteil
des BVGer D-2075/2014 vom 13. Juni 2014).
5.2 Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen anspruchsberechtigten An-
gehörigen des Flüchtlings im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welche sich
in der Schweiz, und solchen, die sich im Ausland aufhalten. Sich in der
Schweiz aufhaltende Angehörige werden ebenfalls als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen
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sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Demgegenüber kann anspruchsberech-
tigten Personen, die sich im Ausland befinden, auf Gesuch hin die Einreise
in die Schweiz bewilligt werden, wenn sie durch die Flucht des Flüchtlings
getrennt wurden. Das heisst, für Angehörige, welche um Einschluss in das
Familienasyl ersuchen und sich bereits in der Schweiz befinden, ist es nicht
notwendig, dass sie durch die Flucht von den sich in der Schweiz aufhal-
tenden Personen getrennt wurden. Befindet sich die anspruchsberechtigte
Person hingegen im Ausland, so ist ihr, unter Vorbehalt besonderer Um-
stände, die Einreise auf Gesuch hin nur dann zu bewilligen, wenn eine Fa-
miliengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings
getrennt wurde (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3175/2016 vom
17. August 2017 E. 4.3.5 und E. 4.4 [zur Publikation bestimmt]). Im Ausland
lebende Kinder von Flüchtlingen haben demzufolge die kumulativen Vo-
raussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu erfüllen.
5.3 Vorab ist – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die
in der Verfügung sowie der Vernehmlassung des SEM angeführten zutref-
fenden Ausführungen zu verweisen. Es ist festzuhalten, dass die Voraus-
setzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Ei-
genen Aussagen zufolge flüchtete die Beschwerdeführerin im Februar
2005 aus Eritrea und begab sich nach C._______. Am (...) gebar sie dort
ihren Sohn B._______. Im (...) liess sie ihn als Kleinkind in C._______ bei
ihrer Schwiegermutter zurück und reiste weiter. Die Schwiegermutter nahm
ihn anschliessend nach Eritrea, wo er in der Folge im Kreise der Familie
seines Vaters aufwuchs. Auch der Vater von B._______ liess ihn im (...) in
C._______ zurück und hielt sich danach in D._______, E._______ und in
Italien auf, bevor er am (...) in die Schweiz einreiste (vgl. B4/13 S. 7 Ziff.
5.02). Aufgrund der Aktenlage besteht somit kein Anlass zur Annahme, wo-
nach die Beschwerdeführerin mit B._______ vor ihrer Flucht aus Eritrea im
Februar 2005 im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt habe
oder sie durch Flucht getrennt wurden. Gleiches gilt auch in Bezug auf den
Vater von B._______.
5.4 Es bleibt somit festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Asylge-
setzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere respektive andere
Handhabe, um B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sie ist daher –
sollte am Vorhaben des Nachzuges festgehalten werden – an die für sie
zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung
des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu-
ständig ist. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von
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Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK
nicht ergänzend angewendet werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2). Glei-
ches hat auch in Bezug auf die Bestimmungen der KRK zu gelten.
Betreffend die Rüge, dass bei einer Verweigerung des Familienzusammen-
führungsgesuches eine Ungleichbehandlung zwischen B._______ und sei-
nen in der Schweiz lebenden Geschwistern einhergehe, ist festzuhalten,
dass dieses Vorbringen verfehlt ist, zumal es sich vorliegend, wie vorgän-
gig dargelegt, in Anbetracht der Rechtsprechung um einen anderen Sach-
verhalt handelt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet.
8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine
Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265
E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-7136/2014
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ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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