B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7136/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 14. Oktober 2015 und der Anhörung durch das SEM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 30. Oktober 2015 im Wesentlichen
vorbrachte, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und
stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe,
dass sie sich Mitte März 2015 mit einem von der Schweiz ausgestellten
Schengen-Visum einige Tage hierzulande aufgehalten habe,
dass sie C._______ zusammen mit ihrer Schwester D._______ (Be-
schwerdeverfahren […]) am 25. März 2015 erneut verlassen habe und
nach E._______ gereist sei, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen,
dass sie in E._______ ein Asylgesuch gestellt habe, aber aufgrund des
schweizerischen Schengen-Visums im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
am 6. Oktober 2015 in die Schweiz überstellt worden sei,
dass sie seit Kindesalter an (…-)problemen leide, weswegen sie schon
mehrmals in F._______ und E._______ behandelt und operiert worden sei,
wofür ihre Familie jeweils finanziell aufgekommen sei,
dass die (…-)therapie, die sie nach der letzten (…-)operation benötige, in
Kosovo nur unzulänglich fortgesetzt worden sei, weshalb sie sich Ende
März 2015 erneut nach E._______ begeben habe, um dort in den Genuss
einer weiteren Behandlung zu kommen,
dass die (…) Ärzte zudem im Juni 2015 bei ihr eine (…) festgestellt hätten,
dass ihr von einer Operation abgeraten worden sei und sie im Hinblick auf
die Prüfung alternativer Behandlungsmethoden (bspw. […]) am 15. Okto-
ber 2015 in E._______ einen weiteren Arzttermin gehabt hätte, den sie
aber nicht mehr habe wahrnehmen können,
dass die Schweiz nicht ihr Ziel gewesen und es ihr bewusst sei, dass man
hierzulande aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich kein Asyl erhalte,
ihr aber aufgrund der erfolgten Überstellung keine andere Wahl geblieben
sei, als ein Asylgesuch zu stellen,
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dass die (…-)therapie fortzusetzen sei und die neu diagnostizierte (…) wei-
terer Abklärung und Behandlung bedürfe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A12),
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober
2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer zu erkennen
gebe, die Schweiz um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen,
dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei,
wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde,
dass die Beschwerdeführerin nicht um Schutz vor Verfolgung ersuche, son-
dern ihr Gesuch einzig mit ihrem Gesundheitszustand begründe, weshalb
darauf in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und die
Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,
dass kein akuter medizinischer Handlungsbedarf bestehe,
dass die (…-)therapie auch in Kosovo durchführbar sei,
dass die (…) laut (…) Arztbericht vom 29. September 2015 keiner ärztli-
chen Behandlung bedürfe, und sich auch in der Schweiz, wo die Beschwer-
deführerin von zwei Ärzten untersucht und ihre medizinischen Akten ge-
sichtet worden seien, bestätigt habe, dass keine akute Operationsindika-
tion vorliege und keine weiteren medizinischen Massnahmen angezeigt
seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2015 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 5. November 2015) beim Bundesver-
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waltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 10. Juli 2013 (recte: 30. Oktober 2015) und um Rück-
weisung an das SEM zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter
Entscheidung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, hinsichtlich der (…) seien der Behandlungsbedarf und entspre-
chende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht genügend abge-
klärt worden,
dass sie auf die beiliegenden (…) Arztberichte vom 8. September 2015
(empfohlene Arztkonsultation beim Auftreten […]) und 5. November 2015
(Behandlungsoption: […]) verweise und hinsichtlich der – wohl fehlenden
– Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo eine Analyse durch die Schweize-
rische Flüchtlingshilfe (SFH) nachreichen werde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird,
welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht er-
füllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus
wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen
gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asyl-
gesuch gilt,
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dass der Begriff der Verfolgung einen menschlichen Akteur voraussetzt und
dementsprechend auch Gefahren umfasst, die von Bürgerkriegen, allge-
meiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), wohingegen Ereignisse hö-
herer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (bspw. Na-
turkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind,
dass vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AslyG auch Gefahren ausge-
nommen sind, die sich einzig aus der Persönlichkeit und Lebenssituation
der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere gesundheitliche
Probleme gehören, selbst wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbe-
reichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c),
dass die Beschwerdeführerin nicht um Schutz vor einer von Menschen ver-
ursachten Verfolgung, sondern einzig um medizinische Hilfe ersucht, womit
sie die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar ist, da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen bestimmt (Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK), und vorliegend keine Anhaltspunkte
auszumachen sind, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaf-
fung im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach
einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei
keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation bei der Beschwerdeführerin, die eine
(…-)therapie benötigt und eine (…) aufweist (vgl. hierzu die nachfolgenden
Ausführungen), nicht gegeben ist,
dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass die junge, ledige Beschwerdeführerin eine gute Bildung aufweist (…)
und in C._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie
eine gesicherte, unentgeltliche Wohnsituation verfügt (vgl. A5 S. 3 ff.),
dass sich aus den aktenkundigen Arztberichten ergibt, dass die Beschwer-
deführerin eine (…-)therapie benötigt und eine (…) aufweist (als Zufallsbe-
fund Mitte 2015 in E._______ diagnostiziert), die, unabhängig von einer
Überstellung, ein (…) berge,
dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Therapiemöglichkeiten
in E._______ aufgeklärt wurde und einer ihr anfangs Juli 2015 empfohle-
nen stationären Aufnahme zwecks weitergehender Abklärung nach an-
fänglicher Ablehnung am 8. September 2015 zustimmte,
dass sich während des entsprechenden Klinikaufenthalts vom (…) bis (…)
September 2015 keine Indikation für eine Operation ergab (vgl. A10 [Arzt-
berichte vom 8. und 29. September 2015]),
dass auch in der Schweiz kein akuter Behandlungsbedarf festgestellt
wurde (vgl. A7 und A11),
dass im mit der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2015 eingereichten
(…) Arztbericht vom 5. November 2015 eine Behandlung mit (…) als emp-
fehlenswert erachtet wird,
dass bezüglich des Wunschs der Beschwerdeführerin um weitere Behand-
lung in der Schweiz darauf hinzuweisen ist, dass der EGMR grundsätzlich
keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Kon-
ventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unter-
stützung zu kommen (vgl. Entscheid i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich
vom 2. Mai 1997),
dass bei gesundheitlichen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,
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dass als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2),
dass das SEM bezüglich der von der Beschwerdeführerin benötigten (…-
)therapie zu Recht festgestellt hat, dass eine solche auch in Kosovo durch-
führbar sei,
dass der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die bisher in Kosovo durchge-
führte (…-)therapie habe nicht den gewünschten Behandlungserfolg ge-
zeigt, nicht zur Annahme führen kann, eine adäquate Therapie wäre im
Heimatstaat schlicht nicht erhältlich,
dass keine objektiven Gründe vorliegen, die darauf hinweisen würden, die
Beschwerdeführerin würde im Heimatstaat keinen Zugang zu adäquater
ärztlicher Versorgung erhalten, zumal jede Gesundheitseinrichtung in Ko-
sovo, öffentlich oder privat, verpflichtet ist, allen Bürgern ihre Leistungen
ohne Diskriminierung zu erbringen (vgl. Internationale Organisation für
Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 34), und es
der Beschwerdeführerin obliegt, sich an die diesbezüglich zuständigen In-
stitutionen zu wenden,
dass sich bezüglich der Mitte 2015 diagnostizierten (…) aus den Akten kein
akuter Behandlungsbedarf ergibt (vgl. A10 [Arztbericht vom 29. September
2015: keine Operationsindikation], A7 und A11 [Aktennotizen vom 16. und
30. Oktober 2015: keine akute Behandlungsbedürftigkeit]),
dass der mit der Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2015 eingereichte
Arztbericht vom 5. November 2015 eine mögliche Therapieform (…), aber
ebenfalls keine Behandlungsdringlichkeit aufzeigt,
dass die Angst und Verunsicherung der Beschwerdeführerin aufgrund der
diagnostizierten (…) zwar verständlich ist, deswegen aber nicht auf eine
konkrete Gefährdung aufgrund einer akuten medizinischen Notlage, die in
Kosovo schlicht nicht behandelbar wäre, zu schliessen ist,
dass sich aus den Akten – wie aufgezeigt – keine akute medizinische Not-
lage ergibt, und sich die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den
Heimatstaat beim allfälligen Auftreten von Beschwerden (bspw. […]) – wie
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im Arztbericht vom 8. September 2015 empfohlen – jederzeit in ärztliche
Behandlung begeben kann,
dass sie sich auch unabhängig vom Auftreten von Beschwerden mit den
bestehenden Arztberichten, welche das Krankheitsbild, die durchgeführten
Untersuchungen und möglichen Therapieformen dokumentieren, zur Erör-
terung allfällig ins Auge zu fassender Therapien an die entsprechenden In-
stitutionen vor Ort wenden kann,
dass insbesondere in der Hauptstadt Pristina (…), die mit der Universitäts-
klinik über eines der besten Spitäler des Landes verfügt, entsprechende
medizinische Institutionen zur Verfügung stehen (vgl. zum öffentlichen Ge-
sundheitswesen in Kosovo BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1007 ff.),
dass eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
Behandlung im Heimatland – wie bereits erwähnt – nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag,
dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, dass im Bedarfsfall von
den behandelnden Ärzten im Heimatland eine Überweisung an andere (al-
lenfalls ausländische) Institutionen erwirkt werden könnte (vgl. hierzu A10
[…]),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die Ansetzung einer Frist
zur Nachreichung eines in der Rechtsmitteleingabe erwähnten SFH-Be-
richts nicht angezeigt ist,
dass ferner hinsichtlich einer Behandlung nach erfolgtem Wegweisungs-
vollzug auf die Möglichkeit individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu
verweisen ist, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten,
sondern beispielsweise auch in der befristeten Organisation und Über-
nahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass es im Übrigen der Beschwerdeführerin obliegt, bei Bedarf bei den zu-
ständigen heimatlichen Behörden um Unterstützung zu ersuchen,
dass es den mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Behörden obliegen wird, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen,
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dass damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ihre Existenz
vernichtende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: