B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7137/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. August 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 21. August 2014 wurde die Befragung zur Person
(BzP) und am 18. Februar 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur
Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen aus, sie habe im März 2014 von der Polizei eine Vorladung erhalten,
der sie am darauffolgenden Tag Folge geleistet und sich auf dem Polizei-
posten gemeldet habe. Dort habe man ihr den Vorwurf gemacht, (…) ge-
holfen zu haben, das Land zu verlassen und sie deshalb während zwei
Tagen in Haft genommen. Ein Bekannter habe für sie gebürgt, worauf sie
entlassen worden sei. Nach dem Vorfall habe man ihr zum Verlassen des
Landes geraten. Allerdings habe sie Eritrea auch aufgrund der schlechten
politischen Situation verlassen. In dieser Misere habe sie ihre beiden Kin-
der aufziehen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, in-
dessen wurde die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 21. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hielt der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 15. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebe-
stätigung des Kantons B._______ (datiert vom 22. November 2016) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorinstanz stellte in
den Schilderungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Unstimmigkeiten
fest und führte aus, aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben sowohl zum
Bürgen als auch zur Aufenthaltsdauer im Gefängnis sowie angesichts ihrer
nicht überzeugenden Erklärungsversuche seien ihre Vorbringen als un-
glaubhaft einzustufen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, sie habe auf
alle ihr gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geant-
wortet, die dem was sie erlebt habe, entspreche. Ihre Angaben seien über-
aus fundiert, schlüssig und ausführlich ausgefallen. Sodann falle auf, dass
sie während der Sachverhaltsschilderung immer wieder habe weinen müs-
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sen und von jeglichen Übertreibungen Abstand genommen habe, was un-
typisch sei bei einer angeblich konstruierten Geschichte und für ihre Glaub-
würdigkeit spreche.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorflucht-
gründen im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. In den Aussagen
der Beschwerdeführerin sind zahlreiche Unstimmigkeiten festzustellen. So
sind unter anderem ihre Angaben bezüglich der behaupteten Inhaftierung
divergierend ausgefallen. Anlässlich der Kurzbefragung gab sie zu Proto-
koll, während zwei Tagen in Haft gewesen zu sein. Demgegenüber sagte
sie im Rahmen der Anhörung aus, ungefähr fünf beziehungsweise acht
Tage im Gefängnis gewesen zu sein. Auf Vorhalt der divergierenden Anga-
ben erklärte sie, nicht mehr zu wissen, was sie alles gesagt habe, so sei
sie bei der ersten Anhörung in einer schlimmen Situation gewesen. Auf Be-
schwerdeebene wird diesbezüglich eingewendet, die vom SEM festgestell-
ten Widersprüche seien tatsachenwidrig, so gehe aus ihren Ausführungen
mitnichten hervor, dass sie bereits nach zwei Tagen entlassen worden sei.
Sodann würde eine Flucht keinen Sinn machen, sollte sie tatsächlich nach
zwei Tagen bereits entlassen worden sein. Dieser Einwand hält einer Über-
prüfung der Akten nicht stand. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Rah-
men der Kurzbefragung wiederholt explizit zu Protokoll gegeben, während
zwei Tagen inhaftiert gewesen zu sein. So gab sie zu Protokoll «Ils m’ont
emprisonnée et j’ai fait deux jours en prison» (vgl. A4/13 S. 10). Der
Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die anschliessende
Aussage «Ensuite ils ont dit: „Comme tu as des contacts avec les pas-
seurs…. c’est le prix à payer pour sortir de prison“» die Annahme zulassen
könnte, die darauffolgenden Geschehnisse – Freilassung aufgrund Bürg-
schaft eines Bürgen – seien später erfolgt. Allerdings wird diese Unsicher-
heit, bedingt durch die etwas unpräzise Schilderung, ausgeräumt, nach-
dem sie zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung wiederholt, explizit und
unmissverständlich zu Protokoll gab, sie sei während zwei Tagen inhaftiert
gewesen («j’ai étée emprisonnée pour deux jours, …»; vgl. A4/14 S. 10).
Ihre Erklärung, wonach sie nicht mehr gewusst habe, was sie alles gesagt
habe, und sie im Zeitpunkt der Kurzbefragung in einer schlimmen Situation
gewesen sei (vgl. A12/22 S. 18), vermag die festgestellten Widersprüche
nicht aufzulösen. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die Be-
schwerdeführerin sei in einem gesundheitlichen Zustand gewesen, der es
ihr verunmöglicht hätte, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgetreu und wi-
derspruchsfrei zu beantworten. Zudem gab sie zu Protokoll, keine gesund-
heitlichen Probleme zu haben, ausser C._______, weshalb sie aber keine
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medizinische Hilfe beantrage (vgl. A4/13 S. 11). Auch aus der Akte A1/2
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine medizinischen Probleme
geltend gemacht hat. Ferner hat sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer
Aussagen unterschriftlich bestätigt, weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu
behaften lassen hat. Zwar ist der Beschwerdeführerin die nicht vollständige
Nennung sämtlicher Geschäftsbereiche des genannten Bürgen – entgegen
der vorinstanzlichen Einschätzung – nicht als Indiz der Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen anzulasten, zumal es als naheliegend einzustufen wäre,
dass eine abschliessende Nennung sämtlicher beruflicher Tätigkeiten ei-
nes Bürgen nicht im Rahmen der Kurzbefragung zu erfolgen hat. Indessen
ist aber festzuhalten, dass die asylbegründenden Vorbringen strecken-
weise oberflächlich, stereotyp und substanzlos ausgefallen sind. Wohl wei-
sen die entsprechenden Schilderungen anlässlich der Anhörung einige
Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allge-
meiner Natur und weisen insbesondere wenige Realkennzeichen auf – so
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzäh-
len, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten – und könn-
ten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacher-
zählt werden. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Inhaf-
tierung erschöpfen sich in wenig substantiierten Angaben, welche nicht den
Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin berichte über tatsächlich Er-
lebtes. Auch nach wiederholtem Nachfragen zur Schilderung des Gefäng-
nisalltags sind ihre Aussagen insgesamt oberflächlich und substanzlos
ausgefallen (vgl. A12/22 S. 14). Einschneidende Erlebnisse, welche zur
Flucht geführt haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Ge-
dächtnis haften, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwer-
deführerin die von ihr als belastend empfundene Inhaftierung detailreich zu
schildern vermag. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeig-
net, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen.
5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
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aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nie im eritreischen National-
dienst gewesen zu sein (vgl. A12/22 S. 3). Eine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist somit
auszuschliessen.
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen
werden (vgl. E. 4.1 f.).
6.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen
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Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr
gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördli-
che Suche nach ihr glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten ist
auch nicht zu entnehmen, dass sie vor der Ausreise religiös oder politisch
aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen
wurde ebenfalls nicht geltend gemacht.
Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden
Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren
für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Ri-
sikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4).
6.5 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. November 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
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Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (BVGE 2011/24
E. 10.2 S. 502; 2009/51 E. 5.4 S. 748). Die vorläufige Aufnahme tritt mit
dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch
am 24. November 2016 unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung, welche auch erfolgte, die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin
von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostener-
hebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
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