Abtei lung IV
D-7138/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7138/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Jahr 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am
14. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 26.
September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 24. Oktober 2008
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus dem Dorf B._______
in C._______ State, wo er bis vor etwa zwei Jahren (Aussage vom 26.
September 2008) gelebt habe,
dass seine Mutter am 1. Januar 1998 verstorben sei und oppositionelle
Jugendliche seinen Vater, der Dorfältester gewesen sei, im Jahr 2006
ermordet sowie das Haus der Familie angezündet hätten,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit auch verletzt
worden sei, worauf er ins Nachbardorf geflohen sei und sich dort nach
traditioneller Art habe behandeln lassen,
dass er nach dem Tod des Vaters zu dessen Freund nach D._______
im E._______ State geflohen sei, wo er sich nach drei Monaten einer
militanten Jugendgruppe, die zur Lösegelderpressung weisse Arbeiter
entführe, angeschlossen habe, weil ihn die Jugendgruppe dazu
gedrängt habe,
dass er deren Training mitgemacht und dem Freund seines Vaters
vorerst nichts über seinen Beitritt zur Jugendgruppe erzählt habe,
dass er dies erst später getan habe, worauf der Freund seines Vaters
böse auf ihn geworden sei,
dass sein Bruder vor zwei Monaten (Aussage vom 26. September
2008) aus unbekannten Gründen gestorben sei,
dass er sich wegen des Todes seines Bruders aus Angst, selber auch
getötet zu werden, geweigert habe, an der ersten Aktion, anlässlich
welcher er mit der Gruppe jemanden hätte kidnappen sollen,
teilzunehmen,
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dass er deshalb befürchte, von der Jugendgruppe umgebracht zu
werden, weil er deren Geheimnisse kenne,
dass er sich in der Folge auf den Rat des Freundes seines Vaters aus
D._______ zur Ausreise entschieden habe, wobei der Freund die
Reise organisiert und finanziert habe,
dass er ohne Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei
und – ausser einer Geburtsurkunde – keine Identitätsdokumente
besessen habe,
dass diese Geburtsurkunde indessen verbrannt sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am 4. November 2008 –
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, er
habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche
Ausweispapiere angetreten und sie nie kontrolliert worden,
dass von Seiten der nigerianischen Behörden nichts gegen ihn
vorliege, weshalb die fehlende Beschaffung von rechtgültigen
Reisepapieren jeglicher Logik widerspreche,
dass zudem keine Hinweise vorlägen, gemäss welchen er sich bemüht
hätte, aus der Schweiz Papiere zu beschaffen,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
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erforderlich seien,
dass er den befürchteten Verfolgungen durch die militante
Jugendorganisation durch einen Wohnortswechsel innerhalb Nigerias
in einen andern Teil des Landes hätte ausweichen können, da die
besagte Gruppe gemäss seinen Angaben im Süden Nigerias
beziehungsweise im F._______ Delta aktiv gewesen sei,
dass zudem Jugendgruppen, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt
habe, von den nigerianischen Behörden aufgrund ihrer kriminellen
Handlungen staatlich verfolgt würden und sich der Beschwerdeführer
somit an die lokalen oder bundesstaatlichen Polizeibehörden hätte
wenden können, weshalb dem nigerianischen Staat nicht vorgeworfen
werden könne, er habe seine Schutzpflicht verletzt,
dass ferner bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers Zweifel angebracht seien, da er widersprüchliche
Angaben über das Verbreitungsgebiet der erwähnten Jugendgruppe zu
Protokoll gegeben habe, indem er einmal dargelegt habe, sie sei im
F._______Delta und im Süden Nigerias tätig, während er ein anderes
Mal vorgebracht habe, sie verfüge in ganz Nigeria über ein riesiges
Netzwerk,
dass er sich darüber hinaus erst nach fast zwei Jahren Mitgliedschaft
bei der ersten Aktion hätte beteiligen müssen, was realitätsfremd sei,
dass schliesslich seine Schilderungen sehr allgemein ausgefallen
seien und sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft
hätten, weshalb sie als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
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dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2008
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche
Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
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dass er auch nicht wisse, wie er mit Bekannten oder Verwandten aus
seinem Heimatland Kontakt aufnehmen könne, weil er kein Telefon
besitze,
dass diese Erklärungsversuche indessen nicht gehört werden können,
da er einerseits während zwei Jahren beim Freund seines Vaters
gelebt haben will und somit davon auszugehen ist, er könne mit
diesem – telefonisch oder schriftlich – von der Schweiz aus Kontakt
aufnehmen,
dass auch seine Angabe, er habe den Geburtsschein nicht mehr, weil
dieser verbrannt sei, wenig überzeugt,
dass er nämlich nicht in der Lage war, konkret, substanziiert und mit
Beweismitteln darzulegen, unter welchen Umständen und wann seine
Geburtsurkunde verbrannt worden sei,
dass es zudem – in Übereinstimmung mit der Argumentation der
Vorinstanz – nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer
sich nicht um den Erhalt von legalen Identitätspapieren bemüht hat,
wo doch gegen ihn gemäss seinen Aussagen von staatlicher Seite
nichts vorliegt und es ihm somit offen gestanden wäre, bei den
zuständigen heimatlichen Behörden auf ordentlichem Weg
Identitätspapiere für die Ausreise aus seinem Heimatland zu
beantragen,
dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die
Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges
Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der
Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass ausserdem seine Aussagen über die Finanzierung der Ausreise
wenig überzeugen, weil seine Angabe, der Freund seines Vaters habe
diese finanziert und organisiert, obwohl er auf ihn wegen des Beitritts
zur militanten Jugendgruppe böse gewesen sei, nicht nachvollzogen
werden kann,
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dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine
Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive
Busgesellschaften er gereist sei,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt
werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer
sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte
ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne
des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen
Nachstellungen seitens der militanten Jugendgruppe mit der Verlegung
seines Wohnsitzes in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte
ausweichen können,
dass seine erst nachträglich dargelegte Angabe, die Jugendgruppe
würde ihn überall in Nigeria verfolgen, nicht geglaubt werden kann, da
es nicht zu überzeugen vermag, dass eine Jugendgruppe, welche mit
der Entführung von weissen Arbeitern aus dem F._______ Delta und
der Erpressung von Geld ihren Lebensunterhalt verdient, sich auch in
andern Landesteilen, wo diese Möglichkeiten nur sehr beschränkt oder
gar nicht bestehen, befindet und dort nach abtrünnigen ehemaligen
Mitgliedern sucht,
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dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – entgegen seinen Äusserungen in der Beschwerdeschrift
an die nigerianischen Polizeibehörden wenden kann, da diese als
schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von
ihm beschriebenen Aktivitäten der Jugendgruppe als kriminelle
Handlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen
werden,
dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der
nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine
Vorbringen als haltlos zu erachten sind,
dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der
angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht als glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu
erachten sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und
ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe in seinem
Heimatland keine Verwandten mehr, da alle gestorben seien,
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dass diese Aussagen indessen – im Hinblick auf das üblicherweise
sehr grosse verwandtschaftliche Beziehungsnetz unter nigerianischen
Staatsangehörigen – nicht zu überzeugen vermögen und vielmehr
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem
Heimatland ein soziales Beziehungsnetz – allenfalls eines im weiten
Sinne, auf das er im Fall einer Rückkehr zurückgreifen könne,
dass er zudem aufgrund seines jugendlichen Alters in der Lage sein
wird, sich um Arbeit zu bemühen, um seinen Lebensunterhalt zu
verdienen,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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