Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7138/2010
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Angola eigenen Angaben zufolge am
16. Mai 2010 und gelangte über Frankreich am 18. Mai 2010 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juni 2010
wurde er summarisch befragt und am 17. Juni 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei in Cabinda geboren und seit 2000 Mitglied der
Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC) und dabei für
die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Nach dem Anschlag auf die
togolesische Fussballnationalmannschaft vom 8. Januar 2010 in Cabinda
seien die FLEC-Anhänger in Angola verhaftet worden. Er selber sei,
nachdem bei ihm zu Hause Dokumente der FLEC gefunden worden
seien, am 25. März 2010 verhaftet worden und bis am 1. Mai 2010 in Haft
gewesen. Da er den Gefängnisdirektor bereits vor seiner Haft gekannt
habe, habe dieser ihm geholfen, aus dem Gefängnis zu entkommen, und
seine Ausreise nach Europa organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 21. September
2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer
auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
E.
Am 3. November 2010 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2010 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 17. November 2010 (Poststempel) nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er
behaupte Mitglied der FLEC und dabei zuständig für die
Öffentlichkeitsarbeit gewesen zu sein, sei jedoch nicht imstande, die
Flagge der Organisation und deren Ausweise korrekt zu beschreiben, und
habe an der Erstbefragung ein T-Shirt mit den Nationalfarben und der
Aufschrift "Angola" getragen. Kaum nachvollziehbar sei sodann, dass er,
selbst nachdem er über die polizeiliche Razzia bei ihm zu Hause
informiert worden sei, die ihn schwer belastenden Dokumente der FLEC
weiterhin zu Hause aufbewahrt haben wolle. Unplausibel sei auch, dass
er zunächst erklärt habe, bis am 29. April 2010 in M'Banza Congo
gewohnt zu haben, um später anzugeben, vom 25. März 2010 bis am
1. Mai 2010 inhaftiert gewesen zu sein. Weiter erscheine es
realitätsfremd, dass der Direktor einer hohen Strafuntersuchungsbehörde
nach dem Anschlag der FLEC auf das für den Africa-Cup qualifizierte
Team Togos einer der Mitgliedschaft und Propaganda für die FLEC
überführten Person zur Flucht und zum Untertauchen verholfen haben
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solle. Mit einem solchen Vorgehen hätte sich der Direktor selbst einem
hohen Festnahmerisiko ausgesetzt. Auf Vorhalt habe der
Beschwerdeführer die Hilfe mit gegenseitiger Sympathie erklärt, wodurch
sich das Verhalten des Direktors jedoch nicht erklären lasse. Sodann
habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den
wiederholten Besuchen der Polizei bei ihm zu Hause gemacht, indem er
bei der Befragung von zwei und bei der Anhörung von drei Besuchen
gesprochen habe. Schliesslich habe er zunächst behauptet, auch den
erst seit kurzem herausgegebenen neuen Ausweis der FLEC bei sich zu
Hause gehabt zu haben, später aber erklärt, er habe diesen Ausweis
damals noch nicht gehabt, sondern erst Informationen darüber erhalten.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er
habe die Wahrheit gesagt und das BFM könne dies überprüfen, da es alle
nötigen Angaben von ihm und eine Kopie seiner Identitätskarte habe. Er
habe aber keine weiteren Beweise, da die Polizei alles mitgenommen
habe. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse das BFM nicht von seinem
eigenen Standpunkt aus denken, sondern sich in die Lage vor Ort
versetzen. Die wirtschaftliche Situation in Angola sei stabil und er habe
ein gutes Einkommen gehabt. Er sei aus politischen und nicht aus
ökonomischen Motiven in die Schweiz gekommen. Deshalb habe er
keinen Grund, zu lügen. Er sei aus Cabinda und Mitglied der FLEC,
welche sich für die Unabhängigkeit Cabindas einsetze. Nach dem
Anschlag auf die togolesische Fussballnationalmannschaft habe die
regierende Partei Movimento Popular de Libertação de Angola (MPLA)
beschlossen, die FLEC-Anhänger zu töten. Wenn er nach Angola
zurückkehren würde, würde er getötet, denn der Gefängnisdirektor habe
ihn zwar freigelassen aber einen Prozess gegen ihn nicht verhindern
können. Sein T-Shirt habe nichts mit seinen politischen Problemen zu tun
und bezeichne einfach das Land, aus dem er gekommen sei. Er könne
nicht beweisen, dass er Mitglied der FLEC sei, da die Polizei alle
Dokumente mitgenommen habe, was er aber auch nicht beweisen könne.
Er habe gesagt, dass sie bei der FLEC keine Mitgliederkarten gehabt
hätten, da man sonst eine Verhaftung riskiert hätte. Es habe erst ein
Dokument mit einem Foto der neuen Karte existiert. Auch seine
Entlassung aus dem Gefängnis könne er nicht beweisen, da er nicht
entlassen worden sondern geflüchtet sei. Der Gefängnisdirektor habe ihm
aus Sympathie geholfen, dies gehe über die politische Gesinnung hinaus.
Als Chef der Anstalt könne er sein Verhalten ohne Probleme rechtfertigen
und habe deshalb nicht auch flüchten müssen. Seine Herkunft aus
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M'Banza Congo werde durch die eingereichte Kopie der Identitätskarte
bewiesen. Warum die Polizei gewusst habe, wo er wohne, wisse er nicht,
aber solche Dinge zu wissen, sei doch gerade die Aufgabe der Polizei.
Das vom BFM erwähnte Datum vom 29. April 2010 sage ihm nichts, er
habe immer gesagt, dass er am 25. März 2010 festgenommen worden
sei. Dies könne vor Ort überprüft werden.
4.3. In seiner Vernehmlassung merkte das BFM an, da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Angola nicht aus
ökonomischen Gründen verlassen habe und dort ein gutes Leben habe
führen können, erscheine ein Wegweisungsvollzug aus ökonomischer
Perspektive zumutbar.
4.4. In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch
einmal, dass er die Wahrheit sage und aus politischen und nicht aus
wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr nach Angola
werde er als FLEC-Mitglied von der MPLA getötet.
5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
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Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
5.2. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft zu beurteilen sind.
5.2.1. Erste Zweifel entstehen durch das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers. Auf Fragen gibt er stets sehr kurze und allgemein
gehaltene Antworten, die nicht den Eindruck von selbst Erlebtem
erwecken. Zuweilen kam der Beschwerdeführer sogar ins Stottern oder
schwieg gänzlich, weil er keine Antwort wusste. Die Befrager mussten
immer wieder nachhaken, um Informationen zu erhalten. So auch im
Zusammenhang mit dem politischen Engagement des
Beschwerdeführers, welches somit und auch aufgrund nachfolgender
Erwägungen nicht geglaubt werden kann. Zwar kannte der
Beschwerdeführer die Namen des Präsidenten der FLEC und einer
angeblich sympathisierenden Partei (A9 F129 und F131). Zu den Zielen
und Inhalten der FLEC konnte er aber nur allgemeine Informationen
geben wie beispielsweise, dass sich die Partei im Krieg mit der Regierung
befinde, weil Cabinda nicht zu Angola gehöre (A9 F51). Über den Inhalt
der Dokumente der FLEC, die er bei sich zu Hause aufbewahrt habe,
konnte er lediglich aussagen, es sei darum gegangen, was die Partei so
mache und was sie tun würde, wenn heute Unabhängigkeit wäre (A9
F65ff.). Auch in der Beschwerde wurde er hierzu nicht ausführlicher und
wiederholte lediglich immer wieder, die FLEC kämpfe für die
Unabhängigkeit Cabindas. Zum Aufbau der FLEC gab er sehr allgemein
zu Protokoll, es gebe einen Präsidenten, ein Sekretariat und Politiker (A9
F128). Auch sein eigenes Engagement konnte er nicht genau
umschreiben und beschränkte sich auf die Aussage, er sei Beauftragter
für die Öffentlichkeitsarbeit gewesen und habe dabei Versammlungen in
seinem Haus abgehalten und sei zu den Leuten nach Hause gegangen,
um sie über Versammlungen zu informieren (A9 F55 ff.). Weiter konnte er
zur Flagge der FLEC nur wenige Angaben machen, die überdies zum Teil
falsch waren (A1 S. 7), und die Bedeutung der Abkürzung FLEC wusste
er nur auf französisch nicht aber auf portugiesisch (A9 F152ff.). Sodann
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machte er zum Parteiausweis der FLEC widersprüchliche Angaben. So
sagte er einmal aus, die Ausweise seien erst kürzlich zum ersten Mal
erstellt worden und er habe einen solchen zu Hause gehabt (A1 S.6), ein
anderes Mal gab er hingegen zu Protokoll, er habe zu Hause ein Blatt
gehabt, auf dem die neuen Ausweise beschrieben worden seien, aber
noch keinen Ausweis erhalten (A1 S. 7), und in der Beschwerde schrieb
er schliesslich, es habe keine Ausweise gegeben, weil das zu gefährlich
gewesen wäre. Es habe aber ein Dokument mit einem Foto der neuen
Karte existiert (Beschwerde, S. 4). Schliesslich kann angemerkt werden,
dass er den Vorfall mit der togolesischen Fussballnationalmannschaft an
der Erstbefragung auf den Januar 2009 statt 2010 datierte (A1 S. 6) und
dass es zumindest befremdlich wirkt, wenn ein Freiheitskämpfer
Cabindas ein Angola-Shirt trägt, auch wenn dies, wie er in der
Beschwerde ausführte, doch nur das Land bezeichne aus dem er
komme.
5.2.2. Erhebliche Zweifel entstehen aber im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Problemen, die zu seiner Ausreise geführt hätten.
Zunächst konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wieso die
Behörden von seinem Engagement bei der FLEC wussten (A1 S. 8).
Seine Erklärung in der Beschwerde, solche Sachen zu wissen, sei doch
gerade die Aufgabe der Polizei, vermag nicht zu überzeugen. Sodann
widerspricht er sich erheblich in Bezug auf die Hausdurchsuchungen, die
bei ihm stattgefunden hätten. So gab er an der Erstbefragung und
zunächst auch an der Anhörung stets an, die Polizei habe zwei
Hausdurchsuchungen gemacht. Nachdem er sich bei diesen Aussagen
jedoch bezüglich des Zeitpunktes der Beschlagnahmung der Dokumente
und seinem Aufenthalt während den Durchsuchungen in Widersprüche
verstrickte, welche er nicht ausräumen konnte, stellte er sich zuletzt auf
den Standpunkt, es habe drei Durchsuchungen gegeben (A9
Anmerkungen zu F78ff., S. 15). Auch bezüglich des Zeitpunktes der
ersten Durchsuchung machte er widersprüchliche Angaben, indem er
einmal angab, er wisse nicht, wann diese stattgefunden habe (A1 S. 7)
und später behauptete, es sei zirka zehn Tage vor der zweiten gewesen
(A9 F70). Schliesslich konnte er auch nicht übereinstimmend angeben,
wer bei den Durchsuchungen jeweils zu Hause war. So sagte er einmal,
bei der ersten Durchsuchung sei sein Bruder zu Hause gewesen (A1 S.
7), gab später hingegen an, es sei zu diesem Zeitpunkt niemand zu
Hause gewesen (A9 F78). Im Weiteren beschränkte sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhaftung und die Haft auf kurze
und unsubstanziierte Aussagen. So sagte er beispielsweise zum Ablauf
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der Verhaftung lediglich aus: "Wenn Sie verhaftet werden, dann werden
Sie gleich gefesselt." Auf die Bitte des Befragers, er solle die Situation
genauer schildern, erwiderte er pauschal: "Nachher war ich im
Gefängnis." (A9 F82f.). Seine Zeit im Gefängnis beschrieb er
folgendermassen: "Ich war ja bloss dort im Gefängnis. Es gab viele Leute,
und ich war wegen meinem Problem dort." (A9 F93). Auch die Aussagen
zur Zelle – "Das war ganz unten im Gebäude. Man musste die Treppe
runter gehen. Dort ist es ganz dunkel, dort gibt es keine Lampe." (A9 F94)
– und zum Gefängnisalltag – "Wenn man ins Gefängnis kommt, sind
schon Leute dort. Dann trifft man den Chef, und dann geht es einem
schlecht." (A9 F95) – blieben sehr rudimentär. Insbesondere ist aber, wie
vom BFM richtigerweise festgehalten, nicht nachvollziehbar, wieso der
Direktor des Gefängnisses als MPLA-Mitglied dem Beschwerdeführer als
FLEC-Mitglied zur Flucht verhelfen und ihm dazu noch die Reise nach
Europa organisieren und finanzieren sollte, zumal er sich damit selber in
Gefahr brachte. Dies ist insbesondere angesichts der Tatsache
unverständlich, dass es bei dem Anschlag der FLEC Todesopfer
gegeben hat und darüber in den Medien weltweit berichtet wurde, was
dem Image Afrikas kurz vor der Austragung der Weltmeisterschaft in
Südafrika erheblich schadete. Das Handeln des Direktors lässt sich nicht,
wie dies der Beschwerdeführer tun will, durch reine Sympathie und durch
die Tatsache, dass er diesen schon vorher gekannt habe, erklären, zumal
er es sich offenbar nur um eine flüchtige Bekanntschaft vom Markt her
handelte, sagte der Beschwerdeführer doch aus: "Ich verkaufe ja Filme
und Musik-CDs, und manchmal kommt der Chef vorbei und fragt, "wie
geht es", und so weiter." (A9 F116). Schliesslich konnte der
Beschwerdeführer auch über die Umstände der "Entlassung" aus dem
Gefängnis trotz wiederholtem Nachfragen des Befragers keine vertieften
Angaben machen (A9 F106ff.).
5.2.3. Bestätigt werden diese Zweifel durch die unsubstanziierten
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise. So wusste er nicht,
wie lange und mit welcher Fluggesellschaft er geflogen ist und wie viel die
Reise gekostet hat. Auch kann ihm nicht geglaubt werden, dass der
Gefängnisdirektor, den er nur flüchtig zu kennen schien, dies alles
bezahlt habe. Auch zu den für die Reise benutzten Dokumenten konnte
er keine genauen Angaben machen, da diese sein Begleiter auf sich
gehabt habe. Es ist aber davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer an internationalen Flughäfen selbstständig ausweisen
musste. Schliesslich fällt auf, dass dieser Begleiter denselben Namen
hat, wie der Nachbar in M'Banza Congo (A1 S. 7 und S. 9).
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5.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das
BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als
Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund
der Situation in Angola nicht bejahen. In EMARK 2004 Nr. 32 wurde
allerdings festgehaltenen, dass aufgrund der weiterhin schwierigen
Situation nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2002 der
Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen
mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen
mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte Personen)
angehören, grundsätzlich unzumutbar sei. Ob diese Praxis
weiterzuführen oder allenfalls anzupassen ist, kann vorliegend offen
bleiben, zumal der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und
sich die Situation jedenfalls nicht verschlechtert sondern tendenziell eher
verbessert hat.
7.4.2. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers lässt nach dem
Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen. Der junge, gesunde, verwitwete und kinderlose Mann gehört
nicht zu einer Risikogruppe, hat seit 1994 seinen Wohnsitz immer in
M'Banza Congo / Provinz Zaïre – eine Stadt mit etwa 25 000 Einwohnern
– gehabt (A1 S. 1) und verfügt dort, in Luanda und in Z._______ über
Verwandte (A1 S. 3f.). Zudem hielt er sich auch beruflich oft in Luanda
auf. Somit dürfte er mindestens in diesen beiden Städten (M'Banza
Congo und Luanda) über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Er hat
eine siebenjährige Schulbildung, eine Anlehre als Elektriker und
jahrelange Berufserfahrung im Handel (A1 S. 2). Zudem betonte er stets
selber, er habe Angola nicht aus ökonomischen Gründen verlassen und
dort ein gutes Leben führen können. Vor diesem Hintergrund kann davon
ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr nach Angola eine
tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage
geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach dem
Gesagten sind jedoch die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu
bezeichnen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem durch
die am 3. November 2010 eingereichte Fürsorgebestätigung belegt.
Demnach ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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