B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7138/2014/pjn
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind,
B._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2013
von Sudan über Libyen und ein ihr unbekanntes Land reiste und am 21. Juli
2013 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 19. August 2013 das Kind der Beschwerdeführerin geboren wur-
de,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 6. August 2013 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2014 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische
Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie,
dass sie in D._______ (Eritrea) geboren, mit ihrer alleinerziehenden Mutter
jedoch bereits im Alter von (…) Monaten nach E._______ (Äthiopien) ins
Quartier (…) gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrem (…). Altersjahr aufge-
halten habe,
dass sie und ihre Mutter aus Äthiopien ausgewiesen worden seien, wes-
halb sie sich in den Sudan begeben hätten,
dass sie im Quartier F._______ in G._______ gewohnt hätten, wo ihre Mut-
ter bei einer äthiopischen Staatsangehörigen als Haushälterin gearbeitet
habe,
dass ihre Mutter nach Krankheit verstorben sei, als die Beschwerdeführerin
(…) Jahre alt gewesen sei,
dass sie nach dem Tod ihrer Mutter bei der Frau, bei welcher ihre Mutter
als Haushälterin gearbeitet habe, gewohnt und ebenfalls als Haushälterin
gearbeitet habe und diese zu ihrer Pflegemutter geworden sei,
dass sie ihren Freund, der äthiopischer Staatsangehöriger sei, kennenge-
lernt habe und von ihm schwanger geworden sei und deshalb bei der Pfle-
gemutter habe ausziehen müssen,
dass sie für die Reise in die Schweiz 3 500 Dollar bezahlt habe und das
Geld nicht gereicht habe, um auch die Reise für ihren Freund zu finanzie-
ren,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 6. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Be-
schwerdeführerin ausser Amharisch keine weiteren Sprachen spreche,
was nicht einsichtig sei, zumal sie geltend mache, eritreische Staatsange-
hörige zu sein und die ersten (…) Jahre ihres Lebens mit ihrer eritreischen
Mutter verbracht zu haben,
dass es realitätsfremd erscheine und nicht geglaubt werden könne, dass
ihre Mutter in Äthiopien Amharisch gelernt und mit der Beschwerdeführerin
in dieser Sprache kommuniziert habe und dass sie trotz des (…)-jährigen
Aufenthalts im Sudan ausser ihrer Pflegemutter und ihrem Freund nieman-
den kenne,
dass es keine konzise Erklärung dafür gebe, dass sie kein Tigrinya spre-
chen könne und sich deshalb ihre geltend gemachte eritreische Staatsbür-
gerschaft als unglaubhaft erweise,
dass sie sich zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit widersprüchlich geäus-
sert habe, indem sie bei der BzP geltend gemacht habe, dem Volk der
Tigrinya anzugehören, während sie bei der Anhörung gesagt habe, sie sei
Angehörige der Volksgruppe Tigre,
dass ihre Angaben zu ihrem (…)-jährigen Aufenthalt im Sudan generell als
unsubstanziiert zu qualifizieren seien,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Wohnort näher zu beschrei-
ben und ausweichend geantwortet habe, indem sie behauptet habe, das
Haus kaum verlassen zu haben sowie nur manchmal spazieren gegangen
zu sein,
dass sie auf die Frage, was sie bei den Spaziergängen gesehen habe, le-
diglich eine Kirche erwähnt habe und auch keinerlei Strassennamen habe
angeben können,
dass zusammenfassend weder die ethnische Herkunft aus Eritrea noch der
Aufenthalt im Sudan und insbesondere die behauptete eritreische Staats-
angehörigkeit nicht geglaubt werden könne,
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dass davon auszugehen sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit
hoher Wahrscheinlichkeit um eine äthiopische Staatsangehörige handle,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaub-
haftmachung nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen und die
Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AuG (SR 142.20) erweise,
dass Äthiopien am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen
geschlossen habe und heute in Äthiopien weder Krieg, Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herr-
sche,
dass sich überdies aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben wür-
den, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar er-
scheinen liessen,
dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte Angaben zu ihrer Staatsange-
hörigkeit und ihrem Aufenthalt im Sudan gemacht sowie keine rechts-
genüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, womit es der Vorinstanz
verunmöglicht werde, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern,
dass Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person finde,
dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälli-
gen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls eine Person
– wie vorliegend – ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täu-
schen versuche,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014
sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
nicht durchführbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in formeller Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, dass
die Beschwerdeführerin weder äthiopische Staatsbürgerin sei, noch äthio-
pische Papiere besitze und deshalb keinen Anspruch auf einen legalen
Aufenthalt in Äthiopien habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden E-3430/2010
vom 23. September 2010 und E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 festgehalten
habe, dass die Stellung der Frau in Äthiopien schlecht sei und selbst in
Addis Abeba kaum Schutzeinrichtungen vorhanden seien,
dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen erschwert sei, insbesondere
wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – über keine gute Bildung verfügen
würden,
dass die Wiedereingliederung alleinstehender Frauen nur möglich sei,
wenn sie zudem über genügend finanzielle Mittel und ein familiäres Netz
verfügen würden,
dass sich die Beschwerdeführerin als ungebildete, alleinstehende Frau mit
einem kleinen Kind in einer äusserst vulnerablen Situation befinde und
über kein Beziehungsnetz und keine finanzielle Mittel verfüge,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien deshalb weder zumutbar
noch möglich sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie von der Sozialhilfe abhängig seien und deshalb um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. Dezember
2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass durch die blosse Teilanfechtung der Verfügung vom 6. November
2014 die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen sind, wo-
mit vorliegend einzig die Frage der Rechtmässigkeit des angeordneten
Wegweisungsvollzugs Gegenstand des Verfahrens bildet,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse – wie das BFM zutreffend ausge-
führt hat – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, wobei diese Ab-
klärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9; Art. 8 AsylG),
dass es nicht die Aufgabe der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person
– wie vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täu-
schen versucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.),
dass in diesem Zusammenhang das BFM zu Recht feststellte, die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und ihren Auf-
enthalten in Drittstaaten seien unglaubhaft und auf die entsprechenden
Ausführungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen
vermag, sondern sich in ihrer Beschwerde vorwiegend darauf beschränkt,
ihre Vorbringen zu wiederholen,
dass insbesondere die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter ha-
be mit ihr von klein an Amharisch gesprochen, weil die Mutter sich dadurch
eine bessere Integration der Beschwerdeführerin in Äthiopien erhofft habe,
unglaubhaft ist,
dass die Ausführung, sie habe an Eritrea keine Erinnerungen mehr und den
Kontakt zu anderen Eritreern nicht gesucht, da sie ausser mit ihrer Pflege-
mutter und ihrem Freund kaum Kontakt mit anderen Menschen gehabt
habe, ebenfalls als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist,
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dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen haben, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen
werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 ),
dass es der Beschwerdeführerin angesichts der oberflächlichen und un-
substanziierten Aussagen über ihre Aufenthalte in Eritrea, Äthiopien und im
Sudan nicht gelungen ist, ihre Herkunft sowie allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen wür-
den, glaubhaft darzulegen,
dass insbesondere auch die Schilderungen betreffend die Organisation der
Flucht und den Fluchtweg vage und sehr detailarm ausgefallen sind (vgl.
act. A18/13 F35 ff.; A4/11 5.02),
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren
Abklärungen die erforderliche Grundlage entziehen,
dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer
Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Ge-
sagten zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig einer allfälli-
gen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen
ist,
dass den Beschwerdeführenden daher die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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