B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7139/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________,
geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter an-
derem an, am (…) geboren zu sein.
B.
Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers veranlasste das SEM am
5. Oktober 2015 beim B._______ eine Handknochenanalyse, welche mit
Befund vom 7. Oktober 2015 ein Skelettalter von 19 Jahren ergab.
Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Der Beschwerdeführer
gab an, sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren zu haben; er wisse
nicht, ob er möglicherweise etwas älter als Jahrgang 1998 sei, er würde
ohnehin in zwei Monaten 18 Jahre alt werden. In der Folge wurde mit dem
Einverständnis des Beschwerdeführers als Geburtsdatum der (…) festge-
halten (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3).
C.
Nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Be-
schwerdeführer am 16. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara
aus dem in der Provinz C.______ gelegenen Ort D._______, habe jedoch
im frühen Kindsalter aufgrund der dortigen unsicheren Lage mit seiner Mut-
ter und seinem Bruder – über den Verbleib seines Vaters habe er keine
Kenntnisse – seinen Heimatstaat verlassen und fortan in Pakistan in der
Stadt E._______ gelebt. Dort habe er aufgrund seiner Herkunft Benachtei-
ligungen und Übergriffe durch die Polizei erlebt und auch die allgemeine
Situation sei sehr unsicher gewesen. Im Jahre 2012 sei er in den Iran ge-
reist und habe dort bis 2015 gearbeitet, bevor er sich nach Europa begeben
habe.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 (Eröffnung am 16. November 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des-
sen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich, wobei es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit
als unglaubhaft erachtete.
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E.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2017
an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR
142.31) ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und antrags-
gemäss die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechts-
beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte die damalige Rechtsvertreterin
eine detaillierte Kostennote ein.
I.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erklärte die bisherige amtliche Rechtsbei-
ständin, sie werde vorerst nicht mehr als Juristin in asylrechtlichen Belan-
gen tätig sein, und ersuchte um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde darum er-
sucht, den aktuellen Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand
beizuordnen.
J.
Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 voll-
umfänglich stattgegeben und der bisherige Anspruch auf das amtliche Ho-
norar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge-
setz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl.
BVGE 2014/26 E. 5]).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das SEM zog die vom Beschwerdeführer geltend gemachte afghani-
sche Staatsangehörigkeit in Zweifel.
Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe
keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seiner Herkunft und Person
nur vage Angaben gemacht.
So habe er kaum Auskunft über seine Herkunft geben können. Auch unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Umstandes, dass er als kleines
Kind aus Afghanistan ausgereist sei, wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer mehr als nur den Namen des Heimatortes, des Bezirks
und der Provinz nennen könne. Gleiches lasse sich auch bezüglich der
Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan festhalten. Als solche habe er
lediglich und auch nur in sehr allgemeiner Form das Blutvergiessen und
Tötungen genannt (vgl. A26 S. 5).
Zudem seien auch die Schilderungen hinsichtlich des alltäglichen Lebens
als Afghane in Pakistan auffallend oberflächlich ausgefallen. So sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, anschauliche Angaben zu kul-
turellen Eigenheiten zu machen, obwohl ihm im Rahmen der Anhörung
hierzu mehrmals Gelegenheit gegeben worden sei. Er habe nur sehr allge-
mein erwähnt, es gebe Unterschiede beim Essen, der Musik und der Klei-
dung, ohne aber diese, trotz konkreten Nachfragen, anschaulich beschrei-
ben zu können (vgl. A26, S. 8 und S. 11).
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die er-
littenen Nachteile als Afghane in Pakistan zu substanziieren (vgl. A26 S. 2–
5, S. 7 und S. 10). Insbesondere hätten die Schilderungen zu keinem Zeit-
punkt persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Die geltend gemachten
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Vorfälle, wie etwa die Anhaltung durch die Polizei auf dem Bazar oder der
Übergriff auf dem Heimweg (vgl. A26 S. 3 und S. 10), seien ohne Einbet-
tung in einen zeitlichen oder räumlichen Kontext des Alltagslebens geschil-
dert worden.
Auch seien einzelne Aussagen widersprüchlich ausgefallen. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, er sei beim Ver-
such, Dokumente zu beschaffen, geschlagen worden (vgl. A10 S. 6), und
habe davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nie
versucht zu haben, in Pakistan Papiere zu beschaffen (vgl. A26 S. 4). Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer von Vorfällen auf dem Bazar gespro-
chen (vgl. A26 S. 10), obwohl er an anderer Stelle angegeben habe, sich
nicht jenseits der Wachposten aufgehalten zu haben (vgl. A26 S. 7).
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausreise aus
Pakistan widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der
Anhörung abweichend von der Aussage im Rahmen der Befragung, wo-
nach er sich im Iran rund vier oder fünf Jahre aufgehalten habe (vgl. A10
S. 4), geltend gemacht, sich nur von 2012 bis 2015 im Iran aufgehalten zu
haben (vgl. A26 S. 6).
4.2 Aus den genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu ma-
chen. Diese Feststellung entziehe den geltend gemachten Asylgründen
jegliche Grundlage.
5.
5.1. Die damalige Rechtsvertreterin wendete dagegen in ihrer Beschwerde
ein, der Beschwerdeführer sei sehr jung und habe keine Schulbildung ge-
nossen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an der Befragung unter
Kopf- und Halsschmerzen gelitten (vgl. A10 S. 2). Zudem seien zwischen
der Befragung und der Anhörung zwei Jahre vergangen gewesen. Diese
Umstände erklärten das teils ausweichende Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers.
Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs bezüglich
seiner Angaben zur Papierbeschaffung in Pakistan sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung unmissverständlich erklärt
habe, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu
haben (vgl. A10 S. 6). Auf die Frage, welche Dokumente er in Pakistan
gehabt habe, habe er im Sinn einer generellen Aussage angegeben, bei
einem solchen Antrag seien sie von der Polizei geschlagen worden (vgl.
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A10 S. 6), wobei er diese Aussage nicht konkret auf sich, sondern allge-
mein auf Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bezogen habe. Er selbst
habe in Pakistan nie Identitätspapiere beantragt. Auch habe er nicht, wie
von der Vorinstanz behauptet, angegeben, sich nie jenseits der Wachpos-
ten aufgehalten zu haben, sondern habe relativiert, dass er sich nur aus
beruflichen Gründen und mit einem Angstgefühl ausserhalb der Wachpos-
ten begeben habe (vgl. A26 S. 7). Die weitere Aussage des Beschwerde-
führers, vier, fünf Jahre gearbeitet zu haben (vgl. A10 S. 4), habe sich auf
die Zeit in Pakistan bezogen und nicht auf seinen Aufenthalt im Iran, wes-
halb er entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprüchliche Aussa-
gen zu seiner Aufenthaltsdauer im Iran gemacht habe.
5.2 Schliesslich sei festzustellen, dass die Knochenaltersanalyse am 5. Ok-
tober 2015, somit bereits vor der Durchführung der Befragung zur Person
und daher ohne hinreichend begründete Hinweise angeordnet worden sei,
weshalb der Befund vom 7. Oktober 2015 nicht verwertbar sei.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die gel-
tend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit und die damit verbunde-
nen Vorbringen in Zweifel gezogen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüg-
lichen Identitätsdokumente eingereicht.
Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerde-
führer sowohl zu seiner afghanischen Herkunft als auch zu den Ausreise-
gründen aus Afghanistan und den Lebensumständen als Afghane in Pakis-
tan auffallend unbestimmte Angaben gemacht. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung
vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer
sehr jung sei und keine Schulbildung genossen habe beziehungsweise an
der Befragung krank gewesen sei (Kopf- und Halsschmerzen, vgl. bereits
vorne E. 5.1), nichts zu ändern, ergeben sich doch aus dem Protokoll der
Befragung keine Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit des Be-
schwerdeführers. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, dass zwi-
schen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre vergangen gewesen
seien, vermag das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers nicht plausibel zu erklären.
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Was die vom SEM festgestellten Widersprüche betrifft, so vermag die Ent-
gegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Aussage,
bei einem Antrag um Ausstellung von Identitätsdokumenten jeweils ge-
schlagen worden zu sein, nicht konkret auf sich, sondern allgemein auf An-
gehörige der Hazara-Gemeinschaft bezogen habe, nicht zu überzeugen,
ist doch nicht einzusehen, warum er als Hazara von dieser Aussage aus-
genommen sein sollte. Somit ist die weitere Aussage des Beschwerdefüh-
rers, in Pakistan nie Identitätspapiere beantragt zu haben, durchaus als
Widerspruch zu werten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer unmissverständlich angab, sich nicht ausserhalb der Wachposten
in den Bazar begeben zu haben (vgl. A26 S. 7), jedoch an anderer Stelle
von Vorfällen auf dem Bazar sprach (vgl. A26 S. 10). Dieser Widerspruch
kann durch den Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer im Verlauf der Anhörung seine Aussage relativiert habe,
dass er sich doch, und zwar nur aus beruflichen Gründen und mit einem
Angstgefühl, ausserhalb der Wachposten begeben habe (vgl. A26 S. 7),
nicht beseitigt werden. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer von seiner ursprünglichen klaren Aussage auf Nachfrage hin abge-
wichen ist, Ausdruck eines ohnehin unglaubhaften Aussageverhaltens.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung abwei-
chend von der Aussage im Rahmen der Befragung, sich im Iran rund vier
oder fünf Jahre aufgehalten zu haben (vgl. A10 S. 4), geltend gemacht, nur
von 2012 bis 2015 im Iran gelebt zu haben (vgl. A26 S. 6). Dieser Wider-
spruch kann durch den Erklärungsversuch in der Beschwerde, die erstere
Aussage habe sich auf die Zeit in Pakistan bezogen und nicht auf seinen
Aufenthalt im Iran, nicht beseitigt werden. Aus dem Befragungsprotokoll
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich nach dem Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Iran gefragt wurde und sich seine unmittelbare
Antwort auf den Aufenthalt im Iran bezog (vgl. A10 S. 4). Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer im Anschluss die Situation in E.______
beschrieb.
6.2. Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Knochen-
altersanalyse sei bereits vor der Durchführung der Befragung zur Person
und daher ohne hinreichend begründete Hinweise angeordnet worden,
weshalb der Befund vom 7. Oktober 2015 nicht verwertbar sei, darauf hin-
zuweisen, dass das SEM mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers
am 5. Oktober 2015 beim B._______ eine Handknochenanalyse veran-
lasste. Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer auch zum Befund
der Handknochenanalyse angehört und erklärte sich damit einverstanden,
als Geburtsdatum den (…) festzuhalten (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3). Bei
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dieser Sachlage wurde das Ergebnis der Handknochenanalyse ohnehin
nicht als Grundlage zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
herbeigezogen, weshalb sich die Rüge in der Beschwerde als obsolet er-
weist. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heuti-
gen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel eingereicht hat, die seine Vorbringen
stützen könnten.
6.3. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nicht aus Afghanistan stammt. Daher bedürfen die Argumente in
der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte, keiner näheren Prüfung.
7.
7.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
7.2 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach vom SEM rechtmässig angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
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daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvoll-
zugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vor-
liegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer keine
Identitätsdokumente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden un-
glaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Her-
kunft und den damit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Aufgrund des
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mut-
masslichen Herkunftsländern zu forschen.
8.3. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
geheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine
Verfahrenskosten erhoben werden.
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Seite 11
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und die damalige Rechtsver-
treterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 wurde diese
antragsgemäss von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers entbunden und der jetzige Rechtsvertreter als neuer amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet. Der bisherige Anspruch auf das amtli-
che Honorar wurde an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau
übertragen. Die mit Eingabe vom 16. Januar 2018 eingereichte Kostennote
geht im Fall des Unterliegens von einem Stundenansatz von Fr. 150.– aus.
Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von rund sechs Stunden erscheint
angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von aufgerundet Fr. 30.–. Somit
ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 930.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 930.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: