B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7140/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 12. Oktober 2015 und der Anhörung durch das SEM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 30. Oktober 2015 im Wesentlichen
vorbrachte, sie sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie und
stamme aus C._______, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe,
dass sie ihre kranke Schwester D._______ (Beschwerdeverfahren […]),
die seit Kindesalter an (…) leide und (…), begleitet habe,
dass sie und D._______ C._______ am 25. März 2015 verlassen hätten
und nach E._______ gereist seien, wo sich D._______ eine bessere me-
dizinische Behandlung als im Heimatland erhofft habe,
dass sie beide am 27. März 2015 in E._______ Asylgesuche gestellt hät-
ten, indes wegen schweizerischer Schengen-Visa im Rahmen von Dublin-
Verfahren in die Schweiz überstellt worden seien, obwohl die Schweiz nicht
ihr Ziel gewesen sei,
dass sie selbst gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A8),
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober
2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung zu ersuche,
dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei,
wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde,
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dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, wes-
halb auf ihr Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzu-
treten und die Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2015 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 5. November 2015) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 10. Juli 2013 (recte: 30. Oktober 2015) und um Rück-
weisung an das SEM zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuter
Entscheidung ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, sie möchte ihrer Schwester D._______, deren Behandlungsbe-
dürftigkeit – in E._______ sei nebst den (…-)problemen, die einer (…-)the-
rapie bedürften, eine (…) diagnostiziert worden – einlässlicher abzuklären
sei, weiterhin als Vertrauensperson beistehen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird,
welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht er-
füllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus
wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird,
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dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen
gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asyl-
gesuch gilt,
dass der Begriff der Verfolgung einen menschlichen Akteur voraussetzt und
dementsprechend auch Gefahren umfasst, die von Bürgerkriegen, allge-
meiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), wohingegen Ereignisse hö-
herer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (bspw. Na-
turkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind,
dass vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AslyG auch Gefahren ausge-
nommen sind, die sich einzig aus der Persönlichkeit und Lebenssituation
der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere gesundheitliche
Probleme gehören, selbst wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbe-
reichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c),
dass die Beschwerdeführerin nicht um Schutz vor einer von Menschen ver-
ursachten Verfolgung, sondern einzig um Verbleib bei ihrer Schwester
D._______, die medizinische Hilfe benötige, ersucht, womit sie die Anfor-
derungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin damit die Anforderungen an ein
Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, da der Beschwer-
deführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK) bestimmt, und keine Anhaltspunkte auszu-
machen sind, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung im
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt,
dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe
der ledigen und gesunden Beschwerdeführerin, die eine gute Bildung auf-
weist (…) und in C._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. A5 S. 3 ff.), auf eine
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konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin, die über eine gültige
Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter
weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: