B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7140/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige (…) Ethnie –
verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Mitte Januar 2016 und
gelangte am Anfang Juli 2016 illegal in die Schweiz. Am 25. Juli 2016
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nach. Am 28. Juli 2016 wurde dort die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt ([…]).
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Ehemann,
C._______ ([…]), Anfang 2014 kennengelernt. Sie hätten zirka zwei Mo-
nate zusammengelebt. Sie seien religiös getraut worden und ihr Ehemann
habe Äthiopien genau einen Monat nach der Trauung verlassen. Ende
2014 sei sie im Zusammenhang mit ihrem Ehemann verhaftet worden. Ihr
gemeinsamer Sohn sei im Mai 2015 in Gefangenschaft geboren und nach
der Geburt zur Stiefmutter ihres Ehemannes gebracht worden, welche das
Kind nicht mehr zurückgeben wolle. Mitte Januar 2016 sei die Beschwer-
deführerin von Äthiopien in (…) und weiter nach D._______ gereist, wo sie
sich während vier Monaten bis zur Weiterreise auf dem Seeweg nach Ita-
lien aufgehalten habe. Nach drei Tagen in einem Lager in E._______ sei
sie per Bus nach F._______ gebracht worden. Nachdem ihr die Fingerab-
drücke genommen worden seien (am 6. Juli 2016 in G._______), habe sie
sich bis zur Weiterreise in die Schweiz während sieben Tagen in F._______
aufgehalten. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie sich bis zur Einrei-
chung des Asylgesuchs bei einer Frau in H._______ aufgehalten, und nicht
bei ihrem bereits in der Schweiz befindlichen Ehemann. Die Beschwerde-
führerin gab keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten.
Am Ende der Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zur Überstellung
nach Italien und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte
sie geltend, sie habe in Italien nicht um Asyl nachgesucht, da sie zu ihrem
Mann gewollt habe, aber dort ihre Fingerabdrücke geben müssen. Wegen
in Äthiopien erlittener Schläge habe sie oft (…), sich deswegen jedoch bis
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anhin nicht behandeln lassen. Zudem sei sie insofern angeschlagen, als
sie sehr vergesslich sei und keine Geduld habe.
Am 6. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die
editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführerin am 6. Juli 2016 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung ge-
nommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwen-
dung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchzuführen, am 7. November 2016 an Italien über-
gegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie angeführt, in der
Schweiz bei ihrem angeblich religiös getrauten Ehemann leben zu wollen,
und in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Hierzu sei festzuhalten,
dass gemäss Art. Bst. 3 Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienangehö-
rige“ unter anderen Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine
dauerhafte Beziehung führen, fallen würden. Im Zusammenhang damit sei
Art. 8 EMRK zu beachten. Zur diesbezüglichen Bestimmung einer tatsäch-
lich gelebten Beziehung seien gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so bei-
spielweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die
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Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Bezie-
hung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli
2011). Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie und C._______, wel-
cher sich seit dem (…) 2015 in der Schweiz befindet, hätten sich im Jahr
2014 in I._______ religiös getraut. C._______ habe Äthiopien einen Monat
nach der Trauung verlassen und sie hätten insgesamt zwei Monate zusam-
mengelebt. Dieser Ehe sei der gemeinsame Sohn J._______ entsprungen,
welcher jedoch seinen Vater noch nie gesehen habe und zurzeit in Äthio-
pien bei der Stiefmutter von C._______ lebe. Am 15. Juli 2016 sei die Be-
schwerdeführerin bei ihrer Einreise vom Grenzwachtkorps (GWK) daktylo-
skopiert worden und habe am 25. Juli 2016 im EVZ B._______ um Asyl
nachgesucht. Während dieser zehn Tage sei sie jedoch nicht bei ihrem an-
geblichen Ehemann im Kanton K._______, sondern bei einer Frau und de-
ren Bruder in H._______ gewesen. Ausserdem deckten sich ihre Aussagen
in der BzP über die Kernfamilie ihres angeblichen Ehemannes in zentralen
Punkten nicht mit den von C._______ bei seiner summarischen Befragung
gemachten Angaben. Basierend auf diesen Ausführungen handle es sich
bei der geltend gemachten Beziehung mit C._______ nicht um eine dauer-
hafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Somit bleibe die Zuständigkeit
Italiens bestehen. Ausserdem sei Italien gemäss der Dublin-III-VO auf-
grund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass sie
in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts
zu ändern. Sie habe nach ihrer Rückführung nach Italien dort die Möglich-
keit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Be-
hörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltssta-
tus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland an-
zuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde sie nicht als il-
legal anwesende Person gelten. Ihre Ausführungen vermöchten die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen,
ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen
aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und
Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im (…) Monat
schwanger sei. Obwohl sie sich noch in einem frühen Stadium der Schwan-
gerschaft befinde, sei dazu Folgendes festzuhalten:
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Mit dem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Nr. 29217/12, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach
Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusi-
cherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet.
Im Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bundesver-
waltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden
bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementspre-
chend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nen-
nung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich
unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den
Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbrin-
gungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo
e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015
von Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten
und Immigration im italienischen Innenministerium, übermittelt worden. In
den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert
worden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten Projekte würden
nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asyl-
suchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaft-
lichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite
seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte
sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche
von diesen Projekten gewährleistet würden. Im Urteil D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt,
dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Fa-
milien reservierten SPRAR-Programme bereits eine Garantie an sich dar-
stelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober
2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktuali-
sierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Auf-
nahmeplätze zukommen lassen. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin
vor der Überstellung nach Italien geboren werden, würde das SEM die ita-
lienischen Behörden entsprechend informieren, damit eine für Mutter und
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Kind geeignete Unterkunft bereitgestellt werden könnte. Sofern das Kind
erst nach der Überstellung nach Italien geboren würde, wäre die Beschwer-
deführerin von der Rechtsprechung betreffend Familien mit minderjährigen
Kindern, welche im Dublin-Verfahren nach Italien weggewiesen werden,
nicht betroffen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justizi-
ablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung von Familien in Italien
lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher
Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nach
der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die
beiden gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden
Struktur aufzunehmen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig.
Hierzu sei weiter festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Ver-
fahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU
(Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne
Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem
würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsys-
tem vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung ihres Asylge-
suchs verpflichten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die Souveräni-
tätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die
Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Be-
stimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung dieser Klausel über einen
Ermessensspielraum verfüge. Den Akten könne entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin wegen (…) in Behandlung sei. Zudem habe sie im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, oft (…) zu haben.
Dazu sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU
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(Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforder-
liche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-
Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat ange-
messene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den
Zugang zu notwendiger medizinischer Betreuung gewährleiste. Es lägen
keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische
Betreuung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. In Würdigung
der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Der Vollzug der Wegweisung sei
schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2016 setzte das SEM die italienischen
Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 18. No-
vember 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Entscheid des
SEM vom 7. November 2016 aufzuheben. Das Staatssekretariat sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass sie sich im (…) Schwangerschaftsmonat befinde und C._______
sich im Rahmen des Asylverfahrens im Kanton K._______ aufhalte. Sie
möchten zusammenleben und erwarteten die Geburt ihres zweiten Kindes.
C._______ habe das Verfahren zur Kindesanerkennung bereits eingeleitet.
Den Behörden des Kantons K._______ sei ihre Situation bekannt und
diese würden sich darum bemühen, ihr Zusammenleben zu ermöglichen.
Im Übrigen verwies sie auf ihre Verfolgungsvorbringen und diejenigen von
C._______ Gleichzeitig reichte sie medizinische Unterlagen ein (act. […],
[…] und […]).
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Seite 8
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. November 2016 ([…]) und 25. No-
vember 2016 (N 648 535; Akten C._______) beim Bundesverwaltungsge-
richt ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
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gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art.
8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in ei-
nem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take
charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjeni-
gen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
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Seite 10
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 6. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerde-
führerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss insofern bestritten, als
sie auf ihren in der Schweiz lebenden angeblich religiös angetrauten Mann
hinwies, von welchem sie das zweite Mal schwanger sei und mit welchem
sie zusammenleben wolle. Indessen berücksichtigte das Staatssekretariat
die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner C._______ und
führte dazu aus, gestützt auf ihre diesbezüglichen Aussagen und ihr Ver-
halten nach der Einreise in die Schweiz bis zur Einreichung des Asylge-
suchs handle sich bei der geltend gemachten Beziehung nicht um eine
dauerhafte Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK. Die Zuständigkeit Ita-
liens bleibe daher bestehen.
3.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der
grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
3.3.1 Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 25. Juli 2016 ist das
erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin in einem der Dublin-Mitglied-
staaten. Es handelt sich somit um eine take charge-Konstellation. Dem-
nach sind die Kriterien gemäss Kapitel III in der dortigen Rangfolge anzu-
wenden.
3.3.2 Nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf interna-
tionalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger
– ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden
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hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes auf-
enthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch
schriftlich kundtun.
3.3.3 Zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-
VO) lebte der angeblich religiös Angetraute der Beschwerdeführerin als
Asylsuchender bereits in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin führte aus,
bezüglich der religiösen Trauung bestünden keine schriftlichen Belege.
Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegen-
den Fall ist die Frage, ob der Partner der Beschwerdeführerin als Familien-
angehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antrag-
stellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte
Beziehung führt. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid eine entspre-
chende Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorgenommen und dabei mit
Blick auf die „dauerhafte Beziehung“ die diesbezüglich relevante Recht-
sprechung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht erwogen, dass
jene weder zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch des Erlasses des
Nichteintretensentscheids bestand (vgl. auch ausführlich E. 4.6 unten).
Nach dem Gesagten kann C._______ nicht als Familienangehöriger der
Beschwerdeführerin eingestuft werden. Unter diesen Umständen können
Ausführungen zur Qualität der Aufenthaltsberechtigung von C._______ in
der Schweiz unterbleiben und stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von
Art. 9 Dublin-III-VO nicht.
4.
4.1 Sodann ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde
im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände so-
wie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitäts-
klausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
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und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen
würde.
4.4 Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen wür-
den (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren
Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. In diesem Zu-
sammenhang wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen,
dass die Beschwerdeführerin von der diesbezüglichen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht betroffen sei, sofern ihr Kind erst
nach der Überstellung geboren würde, das SEM jedoch für den Fall, dass
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die Geburt vor der Überstellung erfolgen würden, die italienischen Behör-
den informieren würde, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt wer-
den könnte.
4.5 Nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in Italien (E._______)
konnte sie während dreier Tage in einem Aufnahmezentrum logieren, von
wo sie per Bus nach F._______ gebracht und registriert worden seien. Dort
habe sie sieben Tage verbracht, bis sie aus freiem Willen die Weiterreise
in die Schweiz antrat (vgl. […]). Zudem brachte sie anlässlich des ihr bei
der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen
eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in keiner Weise Schwierig-
keiten betreffend Unterkunft oder Zugang zu medizinischen Einrichtungen
und Leistungen oder die Befürchtung, in Italien einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein respektive zu
werden, vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass ihr Ziel gewesen sei,
zu ihrem in der Schweiz lebenden Mann zu gelangen (vgl. a.a.O., Ziff.
8.02). Was die gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin anbe-
langt, reichte sie zusammen mit der Rechtsmitteleingabe lediglich entspre-
chende Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren ein. Aus diesen
geht gemäss Auskunft des Arztes vom 5. August 2016 hervor, dass sie sich
in der (…) Schwangerschaftswoche befinde sowie an (…) und (…) leide,
am 10. August 2016 (…) und einen (…) bezogen und sich am 7. und
8. September 2016 in zahnärztlicher Behandlung befunden habe. Diesbe-
züglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutref-
fend erweisen. In der Rechtsmitteleingabe bestätigte die Beschwerdefüh-
rerin schliesslich, dass sie im (…) Monat schwanger sei. Aus den Akten
ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass deshalb ihre Rei-
sefähigkeit in Frage zu stellen wäre. Ausserdem müsste das SEM die itali-
enischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im
Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und
eine allfällige Behandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin infor-
mieren. Die konkrete Reisefähigkeit wäre durch die kantonalen Behörden,
allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstel-
lung zu beurteilen und eine Überstellung hätte gegebenenfalls mit medizi-
nischer Begleitung zu erfolgen. Insgesamt sind daher keine konkreten und
substanziierten persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in
Italien zu ersehen.
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sich ihr angeblich
religiös angetrauter Ehemann im Asylverfahren in der Schweiz aufhalte
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und sie von ihm erneut schwanger sei, und sich damit sinngemäss auf
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist zu-
nächst auf die vorangehenden Erwägungen 3.3.1 bis 3.3.3 zu verweisen.
Überdies ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Fa-
milienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn die familiäre Beziehung tat-
sächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier weilende Famili-
enmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Auf-
enthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl.
statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Auf den Schutz von Art.
8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen, mit-
hin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige Aufnahme ei-
ner Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begrün-
det als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtspre-
chung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb S. 341). Von der
Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie
auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Be-
ziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,
eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person
(BGE 135 I 148 m.w.H.). Der hier in der Schweiz lebende, angeblich reli-
giös angetraute Mann der Beschwerdeführerin verfügt über kein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, da
er sich im Asylverfahren befindet. Überdies liegt in casu aber auch keine
genügend nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor, zumal die
Beschwerdeführerin und ihr Mann in Äthiopien lediglich während zwei Mo-
naten zusammengelebt haben sollen, sie sich nach der Einreise in die
Schweiz nicht zu diesem begeben habe, sondern sich bis zur Einreichung
bei einer Frau und ihrem Bruder in H._______ aufgehalten haben will, und
sich im Übrigen ihre Aussagen bei der BzP zur Kernfamilie von C._______
in zentralen Punkten nicht mit dessen Angaben deckten. Es kann daher –
wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – insgesamt nicht von einem in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen wer-
den. Zudem könnte die Beschwerdeführerin ein allenfalls eingeleitetes Kin-
desanerkennungsverfahren auch in Italien abwarten.
4.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
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die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.8 Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit jener
kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspiel-
raum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverlet-
zung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9
E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, sie gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das Ersuchen, es sei der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, und der Antrag, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen.
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9.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass der Verfahrenskos-
ten) abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: