Abtei lung IV
D-7141/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, China,
vertreten durch Martin Ilg, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. April 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7141/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______, Provinz D._______, stammender (...), seinen Heimatstaat
am 6. Januar 2002 auf dem Seeweg und gelangte über Italien am 3.
März 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Am 4. März 2002 stellte der Beschwerdeführer in der E._______ ein
Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. März 2002 gab er
zur Begründung im Wesentlichen an, seit dem Jahre 1999 Mitglied der
(...) von D._______ gewesen zu sein. Parteiziele seien die Einhaltung
der Menschenrechte und der Kampf gegen die Korruption. Persönlich
habe er sich propagandistisch für die Partei engagiert und den Kontakt
unter den Mitgliedern koordiniert. Die chinesische Regierung habe nun
diese Partei verboten und trachte danach, alle Mitglieder derselben
durch die Polizei zu verhaften. Am 5. Oktober 2001 sei die Polizei
überraschend in ihr Parteilokal eingedrungen und habe die meisten
Mitglieder der Partei festgenommen. Da er sich an diesem Tag beim
Einkaufen in C._______ befunden habe, sei er einer Verhaftung
entgangen. Die Polizei sei im Anschluss an die Razzia im Parteilokal
zu ihm nach Hause gegangen, habe die Wohnung durchsucht und
alles - so auch seine Identitätskarte - beschlagnahmt. Dies habe er
durch einen Freund erfahren. Noch am gleichen Tag habe er
C._______ verlassen und sich nach F._______ begeben, wo er
während einer Woche geblieben sei. Danach sei er in die Provinz
G._______ gezogen, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe.
Anschliessend habe er sich in die Provinz H._______ begeben und sei
dort zwanzig Tage geblieben. Ferner sei er wegen der Teilnahme an
den Studentenunruhen im Jahre 1989 zu einer (...) verurteilt worden,
die er in I._______ in C._______ verbüsst habe. Nach seiner
Haftentlassung sei er oft von der Polizei mitgenommen, für einige Tage
in Haft gesetzt und zu Kontakten zur (...) befragt worden, so letztmals
im Jahre 1998. Schliesslich habe er mit der Hilfe von vielen Freunden,
welche die Reise finanziert hätten, das Land verlassen können und er
sei ohne jegliche Identitätsdokumente bis in die Schweiz gereist.
Mit Verfügung vom 7. März 2002 wurde der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zuge-
wiesen.
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Am 2. April 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz di-
rekt angehört. In Ergänzung zu seinen Äusserungen in der
Empfangsstelle führte er im Wesentlichen aus, anlässlich seiner
Teilnahme an (...) sei er geschlagen und schwer verletzt worden,
weshalb er während zehn Tagen in einem Spital habe hospitalisiert
werden müssen. Nach seiner Rückkehr nach C._______ sei er von
den Behörden bedroht und mit anderen Mitschülern von der Schule
verwiesen worden. In der Folge sei er von den Behörden wegen
konterrevolutionärer Aktivität (...) verhaftet und etwa einen Monat
später (...) verurteilt worden. Im Jahre (...) habe man ihn entlassen, er
sei jedoch immer wieder im Visier der Behörden gestanden und
befragt worden. Im (...) gegründet worden; da dies eine geheime
Organisation gewesen sei, seien deren Mitglieder polizeilich verfolgt
worden. Ferner habe er nach seiner Flucht gehört, dass sogar seine
Familienangehörigen behördlich verfolgt würden, weshalb er sich nach
K._______ in der Provinz L._______ begeben habe. Dort habe er sich
während zweier Monate versteckt gehalten. Da er von einer Lockerung
seiner Verfolgung nichts gehört habe, sei er daraufhin in die Provinz
M._______ gereist, wo er 20 Tage geblieben sei. Ein Freund habe ihm
dann mitgeteilt, dass er einen Weg ins Ausland für ihn gefunden habe.
Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2002 lehnte das BFF das Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesent-
lichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit oder zumindest
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2002 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er aufgefordert, bis
zum 28. Mai 2002 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2002
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache Proble-
me mit den chinesischen Behörden im Zusammenhang mit seinem po-
litischen Engagement anlässlich der Studentenunruhen im Jahre 1989
sowie in einer geheimen demokratischen Bewegung in Fuzhou ab dem
Jahre 1999 geltend. Seine Aussagen seien jedoch aus den folgenden
Gründen als nicht glaubhaft zu erachten: Der Beschwerdeführer habe
zu wichtigen Punkten seiner Vorbringen lediglich pauschale und ste-
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reotype Angaben gemacht, ohne diese auf Anfrage konkretisieren zu
können, was beispielsweise auf die Schilderung des angeführten Auf-
enthaltes in Peking im Jahre 1989 und den Verlauf der Protestkundge-
bungen dort zutreffe. Ebenso unsubstanziiert und stereotyp seien die
Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er den Ablauf seiner Verhaf-
tung im Juni 1989 und der anschliessenden Gerichtsverhandlung oder
den Verlauf seiner Haftzeit von 1989 bis 1994 zu schildern habe. Von
einer Person, welche die angeführten Vorfälle tatsächlich erlebt habe,
könne jedoch eine wesentlich differenziertere Schilderung erwartet
werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nur sehr spärliche
und nicht überzeugende Angaben zur Struktur und zu den Zielsetzun-
gen derjenigen geheimen demokratischen Bewegung machen können,
welcher er seit dem Jahre 1999 als Mitglied angehört haben wolle.
Auch habe er keine Angaben zu grundlegenden wichtigen Punkten
machen können, beispielsweise dazu, wie neue Mitglieder für die Be-
wegung angeworben worden sein sollen beziehungsweise wieviele
Mitglieder die Bewegung zähle. Nicht plausibel habe der Beschwerde-
führer seine Motivation erklären können, sich in einer solchen gehei-
men demokratischen Bewegung in Berücksichtigung seiner bisherigen
politischen Biografie zu engagieren. Ausserdem sei erstaunlich, dass
der Beschwerdeführer als angeblich stark engagierter politischer Akti-
vist keine konkreten Angaben zur Parteienlandschaft in China, beson-
ders aber zu den Parteien und Gruppierungen mit demokratischen
Zielsetzungen zu machen wisse.
An der Schlussfolgerung, wonach die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu erachten seien, vermöchten auch die von ihm
eingereichten Kopien von Dokumenten nichts zu ändern, welche seine
Verhaftung und Verurteilung beziehungsweise seinen Verweis vom
Studium im von ihm erwähnten Zusammenhang belegen sollen. Da der
Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, impliziere dies zwin-
gend, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Material auch
nicht im geltend gemachten Zusammenhang ausgestellt worden sein
könne. Zudem handle es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Kopien schlechtester Qualität, welche sämtliche Möglichkeiten für Ma-
nipulationen offenlassen würden. Ausserdem seien solche Papiere in
China leicht käuflich zu erwerben. Der Beschwerdeführer habe zwar
erklärt, er könne keine Originale einreichen, weil diese von der Polizei
zu Hause bei ihm beschlagnahmt worden seien. Es sei jedoch nicht
einzusehen, welches Sinn und Zweck einer solchen polizeilichen Akti-
on sein solle. Ausserdem überzeuge seine Aussage nicht, wonach er
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die Bestätigung über seine Haftentlassung im Jahre 1994 nicht im Ori-
ginal beschaffen könne, weil er aufgrund mehrfachen Umzuges ein-
fach nicht mehr wisse, wo sich diese befinde. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Unterla-
gen bei der Ausreise aus China mit sich hätte führen sollen, zumal
dies ein erhebliches Risiko darstelle. Aufgrund dieser Erwägungen
handle es sich bei den eingereichten "Beweismitteln" um beweisun-
taugliche beziehungsweise gefälschte Papiere.
Schliesslich sei auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers angesichts seiner Schilderung des angeblichen Rei-
sewegs von China in die Schweiz zu zweifeln, welchen er zudem ohne
jegliche Identitätspapiere absolviert haben wolle.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergän-
zend an, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Wahrheit seiner Aussa-
gen bezweifelt. So sei es klar, dass er nicht mit Pass und Visum aus-
gerüstet habe ausreisen können; dieser Umstand sei notorischerweise
für chinesische Staatsangehörige nicht gut möglich. Sodann habe er
die Umstände, die ihn zur Flucht gezwungen hätten, lebhaft und farbig
geschildert. Es sei nicht nachvollziehbar, wo sich darin Ungereimthei-
ten befinden sollten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des
dargelegten aktenkundigen Sachverhaltes und der Beweismittel als
überwiegend wahrscheinlich belegt. Zudem gelte es zu beachten, dass
er wegen der vorgebrachten Schwierigkeiten in seiner Heimat einer
fortgesetzten unerträglich schikanösen Behandlung unzweifelhaft aus-
gesetzt gewesen sei. Er wäre in seiner Herkunftsregion schutzlos der
Behördenwillkür und einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, was
zur Gewährung des Asyls gemäss Art. 3 AsylG führen müsse.
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die
vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe,
weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als in hohem Masse unsubstanziiert, stereotyp, vage, unplausibel
und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
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Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift zunächst an,
die Vorinstanz habe zu Unrecht die Wahrheit seiner Aussagen bezwei-
felt. So sei es klar, dass er nicht mit Pass und Visum ausgerüstet habe
ausreisen können; dieser Umstand sei notorischerweise für chinesi-
sche Staatsangehörige nicht gut möglich. Dem ist jedoch entgegenzu-
halten, dass es nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richtes für chinesische Staatsangehörige in der Regel problemlos
möglich ist, einen Pass erhältlich zu machen. Generell sind in den letz-
ten Jahren die Verfahren für die Beschaffung eines Passes stark ver-
einfacht und beschleunigt worden. Auch das Ausreisevisum für chine-
sische Staatsbürger ist seit 1. Februar 2002 gänzlich abgeschafft wor-
den. Zudem erhalten sogar Personen, die beispielsweise aus dem Ge-
fängnis entlassen werden oder verhaftet worden sind, eine provisori-
sche Identitätskarte, die eine kürzere Gültigkeitsdauer als die reguläre
Identitätskarte besitzt. Soweit das Vorbringen der Beschlagnahme der
Identitätsdokumente des Beschwerdeführers durch die Polizei im An-
schluss an die Razzia im Parteilokal im Oktober 2001 ohnehin
aufgrund der unsubstanziierten Angaben als unglaubhaft gewertet
werden muss, ist auch aufgrund der Erwägungen zur Ausstellung von
provisorischen Identitätskarten nicht glaubhaft, dass die Polizei die
Identitätskarte des Beschwerdeführers hätte beschlagnahmen sollen.
Angesichts der Erkenntnis, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers nicht geglaubt werden können, ist daher nicht einsichtig, wes-
halb der Beschwerdeführer in casu nicht mit regulären Ausreisepapie-
ren ausgerüstet China hätte verlassen können.
Ferner ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Umstän-
de, die ihn zur Flucht gezwungen hätten, lebhaft und farbig geschil-
dert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wo sich darin Ungereimtheiten
befinden sollten, angesichts der Fülle der von der Vorinstanz aufge-
zeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
tel hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigende Er-
wägungen und Schlussfolgerungen getroffen. Diesbezüglich ist zu er-
gänzen, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens kei-
nerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, weshalb weder
die vom Beschwerdeführer angeführte Identität feststeht noch, ob die
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eingereichten Dokumente tatsächlich ihn betreffen.
Was schliesslich die Vorfälle des Jahres 1989 und die daran an-
schliessenden behördlichen Behelligungen sowie (...) betrifft, so ist
festzustellen, dass diese - selbst wenn sie geglaubt werden könnten -
vorliegend als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. So lagen diese
Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits
mehrere Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht
mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer
unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich
vorliegend nicht beachtlich erscheinen.
3.4 Obwohl an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Reiseweges und somit auch an der angeführten illegalen
Ausreise zu zweifeln ist, wird seitens des Beschwerdeführers durch die
Schilderung seiner heimlichen Ausreise implizit das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG). Es ist
daher im Folgenden von dieser Konstellation auszugehen.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub-
jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpoliti-
sche Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Repub-
likflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grund-
sätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der
seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fas-
sung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und
Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staats-
grenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände
eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam
oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch
anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
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richtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende
Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche
Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person
als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates
eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer, ein (...), kein entsprechendes Risikoprofil
aufweist, weshalb er nicht befürchten muss, wegen einer allfälligen
illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise
von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1).
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe näher einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländer und Auslände-
rinnen weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat verbracht werden können. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
der und Ausländerinnen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
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krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
4.6 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
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erscheinen. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass er als (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein
Heimatland möglicherweise illegal verliess, keine Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ablei-
ten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E.
3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt ist. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus
und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer
verfügt den Akten zufolge in China über ein soziales Beziehungsnetz,
über eine langjährige Schulbildung und Berufserfahrung als (...) (vgl.
Protokoll Empfangsstelle, S. 2 f.).
4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen und mit dem am 28. Mai 2002 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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