B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7141/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
alle Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).
D-7141/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige und gelang-
ten gemäss eigenen Angaben am 22. September 2014 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl ersuchten.
B.
Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 1. Oktober
2014 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende An-
hörung zu den Fluchtgründen fand am 13. respektive 20. Oktober 2014
statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der
Beschwerdeführer an Streiks teilgenommen habe und seine Familie des-
halb verfolgt werde.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 (Eröffnung am 1. Dezember 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung, die Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG sei fehlerhaft erfolgt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen mit der Anordnung, einen materiellen Entscheid mit
30-tägiger Beschwerdefrist zu fällen. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei Asyl zu erteilen. Eventu-
aliter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Den Beschwerdeführen-
den sei überdies Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren.
Des Weiteren wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch gut, stellte ihnen die Beweismittel
D-7141/2014
Seite 3
– soweit möglich – in Kopie zu und setzte Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde festgehalten, dass dar-
über zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Am 23. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden ihre Beschwer-
deergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass die
Familie und Grossfamilie des Beschwerdeführers während des Kommunis-
mus viele Jahre in Gefängnissen verbracht hätten. Nach der Rückkehr der
Demokratie habe seine Familie ihren Besitz erfolgreich rechtlich eingefor-
dert und er habe den Status eines ehemals politisch Verfolgten erhalten.
Seine Eltern hätten danach ein (…) gekauft. Im Jahre (…) oder (…) sei die
Firma auf ihn überschrieben worden. In den zehn Jahren des Bestehens
der Firma habe es immer wieder ungerechtfertigte Forderung von Zahlun-
gen und Arbeitsverbote gegeben, so dass er das Unternehmen (…) habe
verkaufen müssen. Die Probleme des Unternehmens seien jedoch nicht
der Grund für die Ausreise.
Im Jahre 2000 sei er von maskierten Leuten tätlich angegriffen worden.
Dieser Angriff sei von der Polizei dokumentiert worden. In der Folge habe
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Seite 5
man eine Person verhaftet, diese aber nach zwei Tagen wieder entlassen.
Im Jahre 2004 sei in Richtung des (…) geschossen worden, während seine
Mutter und er sich dort befunden hätten. Zwei Stunden später sei die Poli-
zei gekommen und habe beide mitgenommen und so getan, als würde man
sie beschützen wollen. Im Jahre 2006 sei er wiederum von maskierten Leu-
ten überfallen worden und man habe ihm 30'000 bis 40'000 Albanische Lek
abgenommen. 2013 sei eine Bombe zwischen seinem Haus und demjeni-
gen des Nachbarn explodiert. Beide Häuser seien dadurch beschädigt wor-
den. Da der Sprengsatz etwas näher an seinem Haus gefunden worden
sei, gehe er davon aus, dass dieser ihm gegolten habe. Die Polizei sei
gekommen und habe Untersuchungen vorgenommen und danach eine
einwöchige Überwachung durchgeführt. Vor einem Jahr respektive sieben
oder acht Monaten sei bei ihm zuhause eingebrochen worden. Eine seiner
Töchter habe dies jedoch bemerkt, das Licht eingeschaltet und geschrien,
so dass die Einbrecher geflohen seien. Er habe daraufhin den Quartiersin-
spektor alarmiert, welcher Spuren gesichert habe. Im Juni 2014 sei auf sein
Haus geschossen worden. Ein herbeigerufener Quartiersinspektor habe
erklärt, es habe sich lediglich um Schreckschuss gehandelt. Er (der Be-
schwerdeführer) sei aber überzeugt, dass es sich um echte Munition ge-
handelt habe.
Im Quartier werde regelmässig herumgeschossen und innerhalb eines
Jahres seien zwei Autos in die Luft gesprengt worden. Die Leute würden
sich betrinken, in die Berge gegen und herumschiessen oder von höheren
Gebäuden der Stadt schiessen.
Er habe wiederholt an Streiks teilgenommen und die Umsetzung der be-
reits gesetzlich verabschiedeten Wiedergutmachungen für ehemals poli-
tisch Verfolgte innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Streiks seien jeweils
bewilligt gewesen. Dennoch habe die Polizei die Streikenden unter Druck
gesetzt. Einmal sei der Bus, mit welchem er zum Streik unterwegs gewe-
sen sei, angehalten worden, und die Polizisten hätten gesagt, sie sollten
nicht nach Tirana gehen und sich an solchen Sachen beteiligen. Danach
habe der Bus weiterfahren können und der Beschwerdeführer habe sich
am Streik beteiligen können. Bei der letzten Teilnahme an einem Streik im
September 2014 habe die Polizei die Streikenden zum Weggehen aufge-
fordert. Vor sieben oder acht Monaten habe sein Auto gebrannt und eine
Expertise habe nicht ermitteln können, ob es sich um Brandstiftung gehan-
delt habe oder nicht. Er gehe davon aus, dies sei wegen seiner Teilnahme
an den Streiks passiert. Er nehme überdies an, dass ein Vorfall mit seinem
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Seite 6
Sohn G._______ (nachfolgend: Sohn) im Jahre 2011 ebenfalls damit zu-
sammenhänge. Damals sei dieser in die Tiefe gestürzt und habe sich eine
Kopfverletzung zugezogen, während der Beschwerdeführer am Streiken
gewesen sei. Erst im Juni 2014 habe der Sohn erzählt, dass er damals
unter Fremdeinwirkung gestürzt sei. Er habe auch von einem erneuten Zu-
sammentreffen mit diesen Leuten berichtet, welche ihm gedroht hätten, in
von noch höher herunterzustossen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin
den Inspektor getroffen. Dieser habe gesagt, dass die Behörden nichts tun
könnten, da sie zu wenig über diese Leute wüssten. Ein Neffe des Be-
schwerdeführers sei ebenfalls verletzt worden, als er Anfang Jahres mit
dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Man habe dem Neffen dabei ge-
sagt, er solle den Beschwerdeführer grüssen. Auch dieser Vorfall stehe in
Zusammenhang mit der Streikteilnahme.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch ihre Familie sei früher poli-
tisch verfolgt gewesen. Da sie damals jedoch noch sehr jung gewesen sei,
vermöge sie sich nicht daran zu erinnern. Sie habe sich wegen den Kindern
zur Ausreise entschlossen, da ihr Sohn bereits verletzt und erneut von den-
selben Personen bedroht worden sei. Bei einem weiteren Vorfall sei ein
Auto vorgefahren und dessen Insassen hätten den Kindern gesagt, sie soll-
ten ihren Vater grüssen. Aus Angst habe sie ihre Kinder selbst zur Schule
gebracht. Die Polizei habe sie darüber nicht in Kenntnis gesetzt. Die allge-
meine Lage sei ebenfalls schlimm. Es werde ständig geschossen und bei
Streitereien würden immer gleich Waffen gezogen. Seit Neujahr 2013 hät-
ten sie keinen Stromzugang, obwohl sie die Rechnungen bezahlt hätten.
Gleiches sei auch ihrem Schwager passiert.
Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden einen Pass des Be-
schwerdeführers, Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin sowie ein Familienbüchlein zu den Akten. Überdies wur-
den eine Kopie eines Artikels zu einem Hungerstreik (…) 2014, eine Be-
stätigung betreffend die Unterstützung des Hungerstreiks (…) 2014, eine
Deklaration der Streikenden, eine Bestätigung betreffend die Aktivitäten
des Beschwerdeführers und dessen Vaters sowie eine Bestätigung einer
medizinischen Behandlung des Sohnes vom (…) 2011 eingereicht. Am 12.
November 2014 wurden ein Auszug aus dem Familienregister, eine Rönt-
genaufnahme aus dem Jahre 2011, ein Zeitungsausschnitt vom 14. April
2002, eine Kopie der Mitgliederkarte der Partia e te drejtave te mohuara
(Partei der verweigerten Rechte – PDM) aus dem Jahre 2007, diverse Do-
kumente, welche die Familie des Beschwerdeführers als ehemalig politisch
verfolge Familie klassifizieren, sowie Unterlagen des (…) eingereicht.
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Seite 7
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer sich nach den meisten Vorfällen an die Behörden gewandt habe und
sich diese jeweils kooperativ verhalten hätten. Der albanische Staat sei
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Ein allfälliges Unterbleiben ei-
ner Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene Ursachen haben. So
könne es durchaus vorkommen, dass eine Untersuchung nicht erfolgreich
sei, da zu wenig Hinweise auf die Täterschaft bestünden oder die tatsäch-
liche Lage die Einleitung von Untersuchungsmassnahmen als fruchtlos er-
scheinen liesse. Verdächtige müssten nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
auch wieder entlassen werden, wenn sich ein Tatverdacht nicht erhärten
liesse. Schliesslich liege es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates,
jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Da vom Vorhandensein
adäquaten Schutzes auszugehen sei, vermöchten die Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ohnehin wäre von besorgten
Eltern zu erwarten, sie würden sich ausgiebiger um den Schutz ihrer Kinder
bemühen. Nebst gewisser Widersprüche in der Schilderung der Begleitum-
stände des Sturzes des Sohnes widerspreche ein solches Verhalten somit
der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Die Röntgenauf-
nahme und die Arztbestätigung gäben keine Auskunft darüber, ob Fremd-
verschulden vorliege. Dieses Beweismittel sei daher nicht geeignet, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen. Beim Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Vorfälle würden auf seine Beteiligung an den
Streiks zurückgehen, handle es sich um eine blosse Vermutung. So gäbe
es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass den Vorkommnissen eine
staatliche Verfolgung zugrunde liege. Bezeichnenderweise habe sich die
Polizei denn auch stets kooperativ verhalten. Die Aufforderung seitens der
Polizei, nicht an Streiks teilzunehmen, sei als zu wenig intensiv zu erach-
ten. Ebenso verhalte es sich mit der Unterbrechung der Stromzufuhr. Dies
gehe zwar mit gewissen Behinderungen einher, welche aber immer noch
ein menschenwürdiges Leben zulassen würden, zumal der Schwager trotz
derselben Unannehmlichkeit weiterhin in Albanien lebe. Die Vorbringen
hinsichtlich des (Unternehmens) lägen zeitlich zu weit zurück, um kausal
für die Ausreise zu sein. Die Unterlagen zum (Unternehmen) würden keine
Hinweise auf eine staatlich verschuldete Unregelmässigkeit enthalten. Die
Dokumente hinsichtlich der Qualifizierung der Familie des Beschwerdefüh-
rers als ehemals politisch Verfolgte sowie der Parteiausweis würden die
Asylvorbringen ebenfalls nicht stützen. Die Ausführungen zur Lage im
Quartier und den zahlreichen Schiessereien beträfen die allgemeine Situ-
ation in Albanien und seien daher nicht asylrelevant.
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Seite 8
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, im
vorliegenden Fall könne aufgrund der Aktenlage nicht der Schluss gezogen
werden, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft of-
fenkundig nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer besitze ein politisches Pro-
fil und habe bereits früher politisch motivierte staatliche Massnahmen erlit-
ten. Die Familie habe sich mehrmals erfolglos um polizeilichen Schutz be-
müht. Somit sei die Regelvermutung eines verfolgungssicheren Staates
umgestossen und es müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Es be-
stünden auch keine krassen Widersprüche oder andere offensichtliche Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale in den Schilderungen der Fluchtgründe. Die Be-
schwerdeführenden hätten überdies diverse Beweismittel eingereicht. Die-
ser Fall sei somit derart komplex, dass ein Safe-Country-Entscheid mit
fünftägiger Beschwerdefrist ungerechtfertigt erscheine.
Das BFM habe es unterlassen, die Tatbestandsvariante des unerträglichen
psychischen Drucks zu prüfen. So mache die Beschwerdeführerin geltend,
ihre Kinder aus Angst stets begleitet zu haben. Im Sinne einer weiteren
Abklärung wäre eine Anhörung der beiden älteren Kinder in Betracht zu
ziehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, Mitstrei-
ter von ihm hätten in europäischen Ländern erfolgreich Asyl beantragt, was
vom BFM nicht weiter abgeklärt worden sei.
In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, das Argument des BFM,
wonach der albanische Staat adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter
biete, gehe an der Sache vorbei, zumal vorliegend der Staat Urheber der
Verfolgung sei. Vorliegend lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche
genauerer Abklärungen bedürften. Die Polizei habe sich zwar stets koope-
rativ verhalten, jedoch nie etwas Konkretes unternommen. Diese Schutz-
verweigerung sei politisch motiviert. Der Bericht des Ombudsmannes für
Albanien spreche dieses Problem explizit an. Ein Bericht des US Depart-
ment of State halte fest, dass ehemals politisch Verfolgte und deren Fami-
lien permanent von Sicherheitsbehörden überwacht und belästigt würden.
Das BFM habe es überdies unterlassen, die Situation in ihrer Gesamtheit
zu würdigen. So sei es durchaus zutreffend, dass etwa das Anhalten des
Busses durch die Polizei von geringer Intensität sei. Die von den Be-
schwerdeführenden erlittenen Übergriffe seien jedoch in ihrer Gesamtheit
betrachtet durchaus geeignet, einen unerträglichen psychischen Druck zu
bewirken. Das BFM verhalte sich inkonsequent und verkenne den Beweis-
massstab der Glaubhaftmachung, indem es einerseits ausführe, eine Ver-
folgung sei nicht nachgewiesen, und andererseits festhalte, die unbestrit-
tenen Vorbringen seien aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant.
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Das BFM werfe den Beschwerdeführenden zu Unrecht vor, sich nicht ge-
nug um den Schutz der Kinder bemüht zu haben. Die in diesem Zusam-
menhang angesprochenen Widersprüche in den Schilderungen seien nicht
entscheiderheblich und ohnehin erklärbar.
Als Beweismittel wurden mit der Beschwerdeergänzung ein Bericht des Al-
banian People's Advocate vom 5. September 2014 und der Country Report
on Human Rights Practices 2013 – Albania des US Department of State
eingereicht.
5.
5.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Be-
schwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt: Die Beschwerdeführen-
den sind albanische Staatsangehörige. Der Bundesrat bezeichnete Alba-
nien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im
Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht zurückgekommen. Zudem ist das BFM aufgrund der vollständigen
und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen,
dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruch-
reif war. Der mit Beschwerde erhobene Einwand, der Safe-Country-Ent-
scheid sei vorliegend unrechtmässig, erweist sich daher als nicht stichhal-
tig. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, das BFM hätte weitere Abklä-
rungen anstrengen müssen.
5.2 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzu-
weisen, dass sie in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssen. Dabei ist eingangs
zu bemerken, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Dies bedeutet,
dass die gesetzliche Regelvermutung besteht, dass dort keine asylrele-
vante staatliche Verfolgung zu befürchten und Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund
konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von staatlicher
Seite oder zumindest mit staatlicher Duldung verfolgt, da sich der Be-
schwerdeführer für die Rechte der ehemals politisch Verfolgten einsetze.
Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Vermutung, welche sich bei
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Seite 10
objektiver Betrachtung nicht bestätigen lässt. So ist die Polizei bei den Vor-
fällen, welche ihr gemeldet worden sind, jeweils tätig geworden, hat Unter-
suchungen eingeleitet, Personen festgenommen, das Haus über eine Wo-
che hinweg überwacht oder Personenschutz gewährt. Ein solches Verhal-
ten wäre nicht zu erwarten, wenn hinter den Vorfällen jeweils eine staatli-
che Beteiligung gestanden hätte. Beim Raubüberfall und dem Einbruch
handelt es sich objektiv betrachtet um gemeinrechtliche Delikte, die von
privaten Personen mit monetären Motiven begangen wurden, ohne dass
eine staatliche Beteiligung naheliegen würde. Diese blosse Vermutung ver-
mag die in Erwägung 5.2 skizzierte gesetzliche Vermutung daher nicht um-
zustossen. Auch aus dem eingereichten Bericht, dass ehemals politisch
Verfolgte von staatlicher Seite schikaniert würden, lässt sich kein anderer
Schluss ableiten, zumal sich dieser Bericht nicht auf den konkreten Fall
bezieht und die staatliche Beteiligung an den Vorfällen nicht ersichtlich ist.
Gleich verhält es sich mit den Hinweisen auf die in Albanien grassierende
Korruption und Straflosigkeit von Beamten, zumal es sich dabei um allge-
meine länderspezifische Hintergründe handelt, deren Zusammenhang zu
den konkret geschilderten Vorfällen nicht ersichtlich ist.
Die einzigen klarerweise dem Staat zurechenbaren Handlungen sind das
Anhalten des Busses, verbunden mit der Anweisung, nicht an den Protes-
ten teilzunehmen, sowie die an einem späteren Streik erfolgte Aufforde-
rung, sich von der Kundgebung zu entfernen. Diese behördlichen Mass-
nahmen sind jedoch zu wenig intensiv, um asylbeachtlich zu sein. Die Un-
terbrechung der Stromzufuhr erweist sich unter Hinweis auf die vorinstanz-
lichen Ausführungen ebenso als zu wenig erheblich.
5.4 Bei den Asylgründen der Beschwerdeführenden handelt es sich daher
hauptsächlich um eine Verfolgung von privater Seite. Unter Hinweis auf die
vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich die albanischen Behörden
vorliegend jedoch sowohl als schutzwillig als auch schutzfähig. So sind sie
– wie bereits ausgeführt – nach den Vorfällen jeweils aktiv geworden. Dies
lässt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden darauf schlies-
sen, dass die Behörden – trotz des Einsatzes der Beschwerdeführenden
für die Rechte der ehemals politisch Verfolgten – gewillt sind, ihnen adä-
quaten Schutz zu gewähren. Dass es sich dabei um eine blosse Schutz-
gewährung "zum Schein" handle, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
5.5 Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-7141/2014
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-7141/2014
Seite 12
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die Ausführungen der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden in Albanien über ein Bezie-
hungsnetz verfügen würden, bis anhin in der Lage gewesen seien, für ihren
Lebensunterhalt aufzukommen, und auch keine medizinischen Wegwei-
sungshindernisse ersichtlich seien, sowie in Ermangelung substanzieller
Einwände auf Beschwerdeebene für zumutbar zu erachten.
D-7141/2014
Seite 13
7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger
Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos
zu erachten. Zudem ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG erfüllt sind. Aus diesem Grunde sind keine
Verfahrenskosten zu erheben und der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden ist eine Parteientschädigung auszurichten.
9.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, je-
doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten-
lage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) wird der
Rechtsvertreterin für die amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerde-
führenden eine Entschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7141/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird gutgeheissen. Frau lic. iur.
Tilla Jacomet wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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