B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-714/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N_________
D-714/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2005 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
römisch-katholischen (chaldäischen) Glaubens und stamme aus Bagdad.
Kurz vor dem Sturz Saddam Husseins hätte er in den Militärdienst einrü-
cken müssen. Im Weiteren sei er von der muslimischen Familie seiner
langjährigen Freundin bedroht worden. Aus diesen Gründen und aufgrund
der allgemeinen prekären Sicherheitslage habe er am 8. Oktober 2002 den
Irak verlassen und sei über Syrien in die Türkei gelangt, wo er sich bis am
25. Oktober 2005 aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schiff von Is-
tanbul nach Italien und mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
B.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Novem-
ber 2005 im Nachtzug von Mailand nach Basel mit einer gefälschten belgi-
schen Identitätskarte ausgewiesen und gleichzeitig irakische Identitätspa-
piere (irakische Identitätskarte, irakischer Nationalitätenausweis, Tauf-
schein) auf sich getragen hatte. Er wurde vom B._______ wegen illegaler
Einreise mit gefälschtem Ausweis verurteilt. Am (…) wurde er zwecks Ein-
reichung eines Asylgesuches aus der Haft entlassen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, nahm ihn aber zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Urteil vom 17. Januar 2006 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine
gegen diesen Entscheid verspätet erhobene Beschwerde nicht ein, womit
der Entscheid des BFM vom 8. Dezember 2005 in Rechtskraft erwuchs.
E.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Februar
2011 gelangte der Beschwerdeführer unter Einreichung mehrerer Doku-
mente (Schreiben des C._________ vom (…), der D.________ vom (…)
und des E.________ vom (…), zwei Drohschreiben) an das Bundesverwal-
tungsgericht, welches die Eingabe am 11. Februar 2011 in Anwendung von
D-714/2014
Seite 3
Art. 8 Abs. 1 VwVG dem BFM zuständigkeitshalber zur weiteren Behand-
lung überwies.
F.
Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dessen Eingabe vom 7. Februar 2011 als neues Asylgesuch
entgegenzunehmen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur er-
gänzenden Stellungnahme.
G.
Am 23. Januar 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter eine ergänzende
Stellungnahme ein.
H.
Am (….) fand eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1
AsylG in Bern-Wabern statt.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, seine im Irak lebenden Geschwister würden immer noch von
der muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin belästigt. Im Weite-
ren werde er als ehemaliger Sympathisant der Baath-Partei unter dem Ver-
dacht, sich dem Untergrund angeschlossen zu haben, behördlich gesucht.
I.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies
darauf hin, dass die am 8. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Auf-
nahme bis zu deren Aufhebung oder deren Erlöschung weiterhin bestehe.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2014 erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung des BFM.
K.
Mit ergänzender Eingabe vom 12. Februar 2014 reichte der Rechtsvertre-
ter zum Nachweis der Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz
ein Bestätigungsschreiben der F._________ und ein Exemplar der Zeit-
schrift G._________ ein.
D-714/2014
Seite 4
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 erhob der damals zustän-
dige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–,
welcher in der Folge fristgerecht einging.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2014 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung bis zum 20. März 2014 eingeladen.
N.
Mit Eingabe vom 10. März 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass
das BFM seinem Gesuch vom 10. Februar 2014 um Akteneinsicht bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen sei.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde und gewährte dem Rechtsvertreter am 14. März
2014 Akteneinsicht.
P.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches
Zeugnis vom (…) ein, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression
leide, und mit Eingabe vom 30. Juli 2014 einen Haftbefehl vom (…) samt
Übersetzung.
Q.
Mit Eingabe vom 19. August 2014 wies der Rechtsvertreter unter Einrei-
chung von Auszügen aus dem Internet auf die Verfolgung von Christen im
Irak durch die Terroristengruppe IS ("Islamischer Staat") hin.
R.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note ein.
D-714/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-714/2014
Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. Dezember 2014
erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der musli-
mischen Familie seiner langjährigen Freundin bedroht worden zu sein, als
nicht glaubhaft und die Furcht vor drohender Rekrutierung durch das Re-
gime von Saddam Hussein als nicht asylrelevant.
In seinem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend,
seine im Irak lebenden Geschwister würden immer noch von der muslimi-
schen Familie seiner ehemaligen Freundin belästigt. Im Weiteren werde er
als ehemaliger Sympathisant der Baath-Partei unter dem Verdacht, sich
dem Untergrund angeschlossen zu haben, behördlich gesucht.
Im angefochtenen Entscheid wies das BFM auf die widersprüchlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Behelli-
gungen durch die muslimische Familie seiner ehemaligen Freundin hin und
verneinte eine entsprechende Bedrohungssituation zum heutigen Zeit-
punkt. Im Weiteren verneinte es aufgrund der unbestimmten Angaben des
Beschwerdeführers, des fehlenden politischen Profils und der langen Ab-
wesenheitsdauer von zehn Jahren ein behördliches Verfolgungsinteresse
im heutigen Zeitpunkt.
5.
Auf Beschwerdeebene wird unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Ver-
fahren in Kopie eingereichten Dokumente (Schreiben des C._______ und
des D._______ , zwei Drohschreiben) und der Einreichung eines weiteren
Haftbefehls vom (…) geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde so-
wohl vom irakischen Regime als auch von islamischen Gruppierungen ge-
sucht. Im Weiteren sei die allgemeine Situation für Christen im Irak sehr
schwierig geworden, insbesondere drohe Verfolgung durch die Terroristen-
gruppe IS.
D-714/2014
Seite 7
6.
Bereits im ersten Asylverfahren erachtete das BFM in seinem Entscheid
vom 8. Dezember 2005 die Vorbringen des Beschwerdeführers, von der
muslimischen Familie seiner ehemaligen Freundin behelligt zu werden,
wegen widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft. Dieser Entscheid er-
wuchs in der Folge in Rechtskraft.
Im Rahmen seines zweiten Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, seine im Irak lebenden Geschwister seien aufgrund weiterer Dro-
hungen bereits zweimal umgezogen, und reichte zur Stützung dieses Vor-
bringens zwei Bestätigungsschreiben in Kopie ein. Hierzu wurde der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. März 2013 erneut be-
fragt. Im angefochtenen Entscheid vom 8. Januar 2014 stellte das BFM
fest, dass die jetzigen diesbezüglichen Angaben von denjenigen im ersten
Asylverfahren in wesentlichen Punkten abweichen würden, und verneinte
auch aufgrund fehlender Substantiierung eine entsprechende Bedrohungs-
lage. Diese Einschätzung kann mit Hinweis auf die zutreffenden vo-
rinstanzlichen Erwägungen – auf welche in der Beschwerde nicht näher
eingegangen wird – bestätigt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass vor
dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund des
fraglichen Inhalts und der fraglichen Beschaffenheit die in Kopie einge-
reichten Bestätigungsschreiben zum Nachweis des geltend gemachten
Wohnsitzwechsels der Geschwister nicht geeignet sind. Aber selbst wenn
der Wohnsitzwechsel tatsächlich stattgefunden haben sollte, kann dieser
aus anderen Gründen als aufgrund von Bedrohungen erfolgt sein.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, die allgemeine Situa-
tion für Christen im Irak sei sehr schwierig geworden, insbesondere drohe
Verfolgung durch die Terroristengruppe IS ("Islamischer Staat"), und er
werde aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei behörd-
lich gesucht.
Auch in Berücksichtigung der jüngsten Vorstösse durch die sunnitisch-jiha-
distische Extremistenorganisation des IS ist von der weiterhin zutreffenden
Einschätzung in BVGE 2013/12 auszugehen, wonach Christen im Zentra-
lirak nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen. Somit ist bei Christen aus
dem Irak das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung weiterhin
im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen, wobei insbesondere der
Grad der Exponiertheit der betreffenden Person in religiöser, sozialer, be-
ruflicher oder politischer Hinsicht zu berücksichtigen sind. Hierzu ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen auffallend
D-714/2014
Seite 8
unbestimmt ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht gelang,
ein behördliches Verfolgungsinteresse im heutigen Zeitpunkt plausibel dar-
zulegen, und der Beschwerdeführer den Irak bereits vor mehr als zehn
Jahren verlassen hat. An der Einschätzung des fehlenden behördlichen
Verfolgungsinteresses vermögen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Haftbefehle vom (…) und (…) nichts zu ändern, ist doch deren
Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und
der fraglichen Beschaffenheit dieser Dokumente (offensichtlich bestehend
aus einzelnen kopierten Teilen) als gering zu erachten. Im Übrigen sind die
auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten
mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Asylvorbringen nicht
relevant.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt hat.
8.
8.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen sich daher.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-714/2014
Seite 9
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 24.
Februar 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-714/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: