B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-714/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Advokatur Brunetti, Leonhardskirchplatz 11, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf A._______, Sub-
Zoba B._______, Zoba C._______ stammt – ersuchte am 28. Mai 2015 um
die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 22. Juni 2015 wurde er vom
SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu
seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 30. Dezember 2015
und 8. Februar 2016 fanden die Anhörungen zu den Gesuchsgründen statt.
Am 1. März 2016 reichte er seinen Taufschein vom 25. Mai 2008 ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe seine Heimat am 27. Juni 2014 verlassen. Er
sei in der neunten Klasse von der Schule verwiesen worden beziehungs-
weise habe er diese abbrechen müssen, weil er aufgrund der Landwirt-
schaftsarbeit für seine Mutter oft in der Schule gefehlt habe. Nach etwa fünf
Monaten Landwirtschaftsarbeit und dem Verstecken vor Razzien habe die
lokale Verwaltung bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Im Mai 2014 sei er
zuhause von Soldaten verhaftet und mit 15 anderen Minderjährigen in das
Militärlager und Gefängnis D._______ mitgenommen worden. Dort sei er
in einem Container gefangen gehalten worden. Er habe gesehen, wie an-
dere volljährige Personen – vor allem Deserteure – geschlagen sowie an
Bäume gebunden und gefoltert worden seien. Er habe gewusst, wenn er
dort bis zu seiner Volljährigkeit weiterhin inhaftiert sei, würde er ebenfalls
die militärische Grundausbildung machen müssen. Nach zwei Monaten
Haft sei ihm am 27. Juni 2014 die Flucht gelungen.
Anlässlich der BzP vom 22. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, dass er am Abend um 18 Uhr aus dem Gefängnis nach draussen
gegangen sei, um die Notdurft zu verrichten, und sie anschliessend zu viert
geflohen seien.
Während der Anhörung vom 30. Dezember 2015 erklärte er, er sei um die
Mittagszeit nach draussen gebracht worden, um Holz zu sammeln; sie
seien dann zu fünft geflüchtet. Die Aufseher hätten die Volljährigen ge-
schlagen und ihre Flucht nicht realisiert, hätten dann aber geschossen.
Bei der ergänzenden Anhörung vom 8. Februar 2016 legte der Beschwer-
deführer dar, sie seien um die Mittagszeit zu sechst geflohen. Die Aufseher
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hätten alle in dieser Zeit gegessen und sie seien von niemandem gesehen
worden.
Anschliessend sei er illegal nach Äthiopien ausgereist. Via Sudan, Libyen
und Italien sei er am 28. Mai 2015 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (eröffnet am 4. Januar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbe-
gründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017
– handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde. Er bean-
tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter sei
er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zur erneuten Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwer-
debegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm sein Rechtsvertre-
ter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 7 AsylG als nicht
glaubhaft. Namentlich habe dieser unterschiedliche Zeitpunkte und Um-
stände angegeben, wie seine Flucht aus dem Gefängnis abgelaufen sei,
und auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er keine plausible Erklä-
rung liefern können. Zudem habe es weitere kleinere Ungereimtheiten ge-
geben. Es könne aufgrund der Schilderungen über Schläge und Folterun-
gen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von sol-
chen Haftumständen gehört habe oder solche in einem anderen Kontext
gesehen habe. Aufgrund der Widersprüche sei die geltend gemachte Haft
im Militärlager D._______ und die Flucht von dort jedoch als unglaubhaft
einzuschätzen. Die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Ver-
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folgungsmassnahmen sei ohne jegliche Grundlage, zumal er selber ange-
geben habe, nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (SEM-
Akte A14, F 77). In Bezug auf die Hilfe und Unterstützungsarbeiten des
Beschwerdeführers bei der Mutter sowie dem Landwirtschaftsbetrieb und
das damit verbundene Fehlen an der Schule und Fernbleiben von der Se-
mesterprüfung legte die Vorinstanz dar, dass sich dieses Vorbringen auf
die allgemeine wirtschaftliche, soziale und politische Lage im Heimatland
beziehe und deshalb keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit
auch keine Asylrelevanz begründe. Die illegale Ausreise für sich alleine sei
asylrechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer weder den National-
dienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Den
Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat erachtete die Vorinstanz
aufgrund sämtlicher Umstände als nicht zumutbar, weshalb es die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete.
3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vor-
instanz mache vier Widersprüche geltend, die sich auf unterschiedliche
Aussagen zwischen der BzP und den beiden Anhörungen beziehen wür-
den. Es sei festzuhalten, dass die BzP sehr knapp ausgefallen sei. Wo sich
kleine Differenzen ergeben, sollten diese grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Der Beschwerdeführer habe ausgesprochen detailliert, konsistent
und mit vielen Realitätsmerkmalen und emotionalen Ausdrücken sowie mit
Zeichnungen geantwortet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine im
Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abwägung zwischen
den für und den gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Gründen vorzu-
nehmen. In der BzP seien das Ereignis und die Umstände der Flucht nur
auf knapp zwei Zeilen zusammengefasst. Die Zeitpunkte der Flucht aus
dem Lager am Mittag und des Versteckens unter einem Baum um 18 Uhr
seien zusammengelegt worden wegen der sehr gedrängten Darstellung,
wobei es angesichts der Kürze der Darstellung und der unter Zeitdruck ab-
gewickelten Befragung auch gut möglich sei, dass nicht alle Aussagen des
Beschwerdeführers präzise aufgenommen und daher verkürzt dargestellt
worden seien. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er den Zeitpunkt der
Flucht bei der Rückübersetzung überhaupt hätte bemerken können. Im Ge-
samtkontext sei dieser Widerspruch nicht relevant. In Bezug auf die gefal-
lenen Schüsse durch die Aufseher scheine nicht klar, worin der Wider-
spruch liegen solle. Die Aussagen würden in sich stimmig erscheinen. Da
die Schüsse nicht auf den Beschwerdeführer abgegeben worden seien und
er nicht mehr sicher wisse, weshalb geschossen worden sei, sei dies für
ihn nicht ein wichtiger Teil der Flucht gewesen. Es sei nicht ersichtlich, an
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welcher Stelle in der ergänzenden Anhörung die gehörten Schüsse hätten
zur Frage passend angebracht werden können. Bei genauer Durchsicht
ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weitgehend konsistent geantwor-
tet habe. Die Flucht habe er mit fünf anderen minderjährigen Gefangenen
geplant, alle sechs seien jeweils gemeinsam zum Holz sammeln und spal-
ten nach draussen gelassen worden. Fünf draussen Gebliebene seien der
Aufforderung des Aufsehers nicht gefolgt und hätten sich zusammen auf
den Weg aus dem Lager weiter zur Busstation gemacht. Es sei möglich,
dass er es bei der Erstbefragung falsch gesagt habe und sie nicht zu viert,
sondern zu fünft unterwegs gewesen seien. Die Ungenauigkeit erscheine
sehr geringfügig. Zugunsten der Glaubwürdigkeit spreche, dass er zu ver-
schiedenen Themen zahlreiche detaillierte Schilderungen mit Realitäts-
kennzeichen und Skizzen abgegeben habe. Die Vorinstanz prüfe zudem
nicht, ob er illegal ausgereist sei, wobei auf die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts, den Bericht der UNO vom 8. Juni 2016 sowie einen Bericht
der Vorinstanz vom 22. Juni 2016 zu verweisen sei. Der Bericht der Vor-
instanz erscheine nicht geeignet, eine fundamentale Änderung ihrer Praxis
und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen. Dem Be-
schwerdeführer würden wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im
Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland erhebliche Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätz-
lich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
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der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die BzP sei sehr knapp ausgefallen.
Es trifft zu, dass die Fragen unter den Ziffern 7.02 und 7.03 dem Beschwer-
deführer aufgrund von Überbelegung und Kapazitätsgründen nicht gestellt
wurden. Indes wurden ihm unter der Ziffer 7.01 acht Fragen zu seinen Asyl-
gründen unterbreitet. Insoweit kann im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprü-
fung darauf eingegangen werden.
In Bezug auf den Zeitpunkt und die Umstände der Flucht aus dem Gefäng-
nis sowie den dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfenen Wider-
spruch ist Folgendes festzuhalten: Während der BzP gab der Beschwer-
deführer zu Protokoll, dass er zu viert mit seinen Freunden unterwegs ge-
wesen sei (SEM-Akte A3, 5.02). Auf die Frage, wie er von dort habe ent-
kommen können, erklärte er, dass sie zweimal am Tag nach draussen ge-
hen durften, um die Notdurft zu verrichten. Als sie am Abend um 18 Uhr
nach draussen gegangen seien, sei er geflohen (SEM-Akte A3, 7.01). Bei
der Anhörung machte er hingegen geltend, dass die Volljährigen geschla-
gen und gefoltert worden seien und er nach draussen gebracht worden sei,
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Seite 8
um Holz zu sammeln. Von dort aus seien sie zu fünft geflohen. Zuerst hät-
ten es die Aufseher nicht realisiert, aber dann hätten sie geschossen (SEM-
Akte A14, F82). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte er, sie seien
zu sechst zur Mittagszeit geflohen während alle in dieser Zeit gegessen
hätten; sie seien von keinem gesehen worden (SEM-Akte A17, F78/151).
Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der verschiedenen Widersprüche
anlässlich der ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. An-
gesprochen auf die Tatsache, dass er als Fluchtzeitpunkt bei der BzP „am
Abend um 18 Uhr“ genannt hatte, hingegen bei der Anhörung „um die Mit-
tagszeit“, meinte er, dass die BzP kurz gehalten worden sei und er das
Ganze nicht vertieft beschreiben konnte wie bei der Anhörung (SEM-Akte
A17, F98). Angesprochen darauf, dass er die besagten Schüsse der Auf-
seher bei der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe, erklärte er, dass
es schon Schüsse gegeben habe, er aber davon nicht betroffen gewesen
sei. Es sei nicht wegen ihnen geschossen worden, sondern es sei sonst im
Lager geschossen worden (SEM-Akte A17, F100 f.). Auf den Vorhalt, dass
sie gemäss BzP zu viert, gemäss Anhörung zu fünft und gemäss ergän-
zender Anhörung zu sechst geflüchtet seien, entgegnete er zunächst, es
seien fünf Personen unterwegs gewesen, wobei er sich korrigierte und spä-
ter meinte, sie seien zu sechst geflüchtet (SEM-Akte A17, F150 f.).
Ein Ereignis, wie die Flucht aus dem Gefängnis, ist ein solch prägendes
Erlebnis, dass der Beschwerdeführer zu den elementaren Umständen wie
dem Fluchtzeitpunkt, den genauen Gegebenheiten sowie auch der Anzahl
Begleiter in der Lage sein sollte, konsistente Antworten zu geben. Falls er
die geschilderte Flucht tatsächlich erlebt hat, hätte er auch wiederkehrend
dieselben Antworten geben können. Auch die Erklärungsversuche hinsicht-
lich der Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen. Mit einer glaubhaf-
ten Darstellung kann das Geschilderte nicht vereinbart werden. Aufgrund
dieser Widersprüche kann dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Ge-
fängnis nicht geglaubt werden.
Der Vorwand, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit dazu
hatte, die Umstände der Flucht darzulegen, geht ins Leere. Tatsächlich
wurde er anlässlich der ergänzenden Anhörung mehrmals dazu aufgefor-
dert (vgl. SEM-Akte A17, F78/99), zu schildern, welche Probleme und Hin-
dernisse er bei der Flucht zu bewältigen hatte, die Schüsse der Aufseher
erwähnte er jedoch erst auf konkreten Vorhalt hin.
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Seite 9
Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, ist nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen von den geschilder-
ten Haftumständen gehört oder diese in anderem Kontext gesehen hat,
jedoch bleibt seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Haft in
D._______ und die Flucht von dort angesichts der dargelegten Widersprü-
che als unglaubhaft. Auch sind seine Schilderungen zur Festnahme mit 15
anderen Minderjährigen kurz und oberflächlich ausgefallen. Die weiteren
Vorbringen betreffend den verwehrten Schulbesuch und die Hilfe im Land-
wirtschaftsbetrieb beziehen sich auf die allgemeine wirtschaftliche, soziale
und politische Lage in seinem Heimatland und sind von der Vorinstanz rich-
tigerweise als nicht asylrelevant beurteilt worden. Der Schluss des SEM
auf Unglaubhaftigkeit ist somit zu bestätigen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrele-
vanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatli-
chen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung wider-
rechtlich, verlassen hat.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eventualiter wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei. Er habe seine ille-
gale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert. Zudem habe er glaubhaft
seine zweimonatige Inhaftierung in D._______ dargelegt. Wegen der In-
haftierung und der versuchten illegalen Ausreise sei er auf den Radar der
eritreischen Behörden geraten und gelte als missliebige Person im Sinne
der neuen Rechtsprechung. Es bestehe ein erhebliches Bestrafungsrisiko
gestützt auf asylrelevante Motive, womit subjektive Nachfluchtgründe vor-
lägen.
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-714/2017
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6.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Pra-
xis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
6.5 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mili-
tärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 15 Jahren noch nicht
im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant, zumal die Schilderungen zur Inhaftierung und zur
Flucht aus der Haft in D._______ nicht glaubhaft ausgefallen sind. Im Üb-
rigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden
gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben, im Ge-
genteil, er habe nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (SEM-Akte
A14, F 77). Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwer-
deführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.
D-714/2017
Seite 11
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausfüh-
rungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer in-
folge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Ge-
such um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu
widerrufen und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
D-714/2017
Seite 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Honorar-
note eingereicht hat, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung
von Amtes wegen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbei-
stand ein Betrag von Fr. 1‘500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu-
zusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘500.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
Versand: