B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7142/2015
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am X._______,
Somalia,
vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N_______.
D-7142/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Juli
2015 illegal in die Schweiz, wo er am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM gab am (...) eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des
Beschwerdeführers in Auftrag. Gemäss dem vom (...) datierten medizini-
schen Bericht weise der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jah-
ren oder mehr auf.
A.c Am 22. Juli 2015 wurde im EVZ B._______ die Befragung zur Person
(BzP) durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe seine Heimat am 26. Januar 2015 verlassen und sei mit
dem Minibus, dem Auto, dem Schiff und dem Bus unterwegs gewesen, bis
er in die Schweiz gelangt sei. Nach der Ankunft in Italien habe er sich wäh-
rend vier Tagen in einem Zentrum für Neuankömmlinge aufgehalten und
sei danach nach C._______ transferiert worden, wo er lediglich eine Nacht
im Zentrum für Minderjährige geblieben sei und am Folgetag mit dem Bus
in die Schweiz weitergereist sei. Er habe den italienischen Behörden er-
klärt, er heisse D._______ und sei 16-jährig, habe jedoch keine Fingerab-
drücke abgegeben.
Im Rahmen der BzP gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zum beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien. Dabei führte er aus, er
wolle nicht nach Italien zurück, da er in die Schweiz gereist sei, um hier ein
Asylgesuch zu stellen. Zudem habe er in Italien gesehen, dass viele So-
malier nicht unterstützt würden und auch keine Unterkunft hätten.
A.d Am 29. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Frist
zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
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A.e Mit Entscheid des SEM vom 6. August 2015 wurde der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen.
A.f Mit Schreiben vom 30. September 2015 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Tatsache, dass er für das rest-
liche Verfahren nicht als minder-, sondern als volljährig angesehen werde.
Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs habe er sein Geburtsdatum
mit X._______ angegeben. Im Bericht der Grenzwache sei es jedoch mit
Y._______ registriert worden. In Italien habe er angegeben, am Z._______
geboren zu sein. Aufgrund von Zweifeln an diesen Altersangaben sei am
(...) eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt wor-
den, welche ein Alter von 19 Jahren oder älter ergeben habe. Das SEM
habe deshalb starke Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit,
da er keine Identitätspapiere abgegeben und er gemäss der Handkno-
chenanalyse 19-jährig oder älter sei. Die Vorinstanz räumte ihm Frist zur
Stellungnahme bis zum 9. Oktober 2015 ein.
A.g Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 zeigte die Rechtsvertretung die
Übernahme des Mandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2015.
A.h Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer über
seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 30. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs sein Geburts-
datum mit X._______, bei der Kontrolle durch die Grenzwache dagegen
mit Y._______ angegeben. Zudem habe er angeführt, dass er in Italien mit
Z._______ aufgenommen worden sei. Aufgrund von Zweifeln an diesen Al-
tersangaben sei am (...) eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
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durchgeführt worden, welche ein Alter von 19 Jahren oder älter ergeben
habe. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er angege-
ben, dass ihm seine Mutter sein Geburtsdatum genannt habe. Seine Mutter
könne lesen und schreiben und sei daher in der Lage, das Geburtsdatum
zu benennen. Zudem habe er keine Identitätsdokumente und könne auch
keine beschaffen, da Somalia ein gescheiterter Staat sei und es erst seit
dem Jahre 2012 dort wieder Identitätsdokumente gebe. In Italien habe er
keine Altersangaben gemacht und bezüglich der Handknochenanalyse
liege ein Alter von 17 Jahren bei der einzukalkulierenden Abweichung von
+/- drei Jahren durchaus im Bereich des Möglichen. Diesbezüglich treffe
es gemäss SEM zwar zu, dass eine Handknochenanalyse keinen eindeu-
tigen Beweis für eine Volljährigkeit darstelle. Es sei jedoch vorliegend nicht
ausschliesslich das Resultat der Handknochenanalyse als Indiz für die Voll-
jährigkeit berücksichtigt worden, sondern vielmehr habe die Summe der
Ungereimtheiten zu dieser Einschätzung geführt. Zum einen habe er an-
lässlich der BzP angegeben, dass er in Italien als Minderjähriger registriert
worden sei und eine Nacht in einem Flüchtlingslager für Minderjährige ver-
bracht habe. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hingegen habe er ange-
führt, in Italien keine Altersangaben gemacht zu haben. Die italienischen
Behörden hätten indes das Ersuchen um Wiederaufnahme implizit gutge-
heissen, woraus sich schliessen lasse, dass er in Italien nicht als minder-
jährige Person registriert worden sei. Zum anderen dürfte der somalische
Staat in der Lage sein, auch Landsleuten, welche vor dem Jahre 2012 ge-
boren seien, Identitätsdokumente auszustellen. Im Lichte der ungenauen
und widersprüchlichen Aussagen und der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, die sein Alter bestä-
tigen würden, müsse seine Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft wer-
den. Somit werde er für das restliche Verfahren als volljährig angesehen.
Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass er im Juni 2015
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA,
SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
am 30. September 2015 an Italien übergegangen. Daran vermöchten die
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Ausführungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie des-
sen Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts zu än-
dern. So sei es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dies ob-
liege allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Italien sei sowohl Sig-
natarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen würde. Ferner sei festzuhalten, dass die
Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe,
sich nach der nationalen Gesetzgebung richte. Er habe sich diesbezüglich
an die zuständigen Stellen zu wenden. Zudem bestehe nach durchgeführ-
ter Überstellung die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit
Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Sodann könne
er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Or-
ganisationen um Hilfe ersuchen. In Würdigung der Aktenlage und der gel-
tend gemachten Umstände würden schliesslich keine Gründe vorliegen,
die die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO als angezeigt erscheinen lassen oder die die Anwendung von Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) gebieten würden.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 6. No-
vember 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Nichteintreten-
sentscheid des SEM vom 27. Oktober 2015 in den Dispositivziffern 1 bis 4
und 6 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein-
zutreten und von der Anordnung der Wegweisung abzusehen. In formeller
Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum
Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstel-
lung nach Italien abzusehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe – was vom SEM
nicht bestritten worden sei – anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs in B._______ sein Geburtsdatum mit X._______ angegeben. Je-
doch sei die Behauptung der Vorinstanz, er habe in der BzP angeführt, in
Italien mit Geburtsdatum vom Z._______ registriert worden zu sein, ohne
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Beleg. So habe er lediglich ausgeführt, nach der Rettung auf See sein Alter
mit 16 Jahren angegeben zu haben. Zudem habe er nie gesagt, er sei in
Italien mit einem bestimmten Geburtsdatum registriert worden, weshalb die
diesbezügliche Feststellung des SEM unerklärlich bleibe. Sodann liege ihm
bis dato der im Entscheid erwähnte Bericht der Grenzwache nicht vor, ge-
mäss welchem er bei der Grenzkontrolle ein Geburtsdatum vom Y._______
angegeben habe. Auf Nachfrage bei der zuständigen Stelle sei ihm mitge-
teilt worden, dass ein solcher Bericht nicht existiere. Es sei daher nicht er-
sichtlich, inwiefern er sich in unklare oder ungenaue Aussagen verstrickt
haben soll. Zudem sei hervorzuheben, dass die Handknochenanalyse zur
Altersbestimmung lediglich einer groben Schätzung des tatsächlichen Al-
ters gleichkomme. So sei im fraglichen Bericht ausdrücklich erwähnt, dass
bei einem 17-jährigen, jungen, gesunden und normal entwickelten Mann
das Knochenalter dem eines 19-jährigen Mannes gemäss der Tabelle von
Greulich und Pyle entsprechen könne. Das SEM stütze sich in seinem Fall
auf ungenügende oder sogar nicht existierende Beweismittel und sei seiner
Pflicht zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen.
Die Vorinstanz habe die Argumente, die für und gegen ihn sprechen wür-
den, nicht abgewogen, sondern sich vordergründig auf eine unsichere und
fehlerhafte Beweislage gestützt.
Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel)
bei.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. November 2015 wurde der
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt,
der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag auf Einsicht in den frag-
lichen Bericht des Grenzwachtkorps entsprechend den Ausführungen in
der Verfügung zu erneuern, und ihm Gelegenheit gegeben, innert sieben
Tagen nach Erhalt des Berichts des Grenzwachtkorps eine ergänzende
Beschwerdebegründung einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe trotz zweimaliger Aufforderung an das Grenzwachtkorps, ihm den
fraglichen Bericht zuzustellen, bislang keine Antwort erhalten. Falls das
Bundesverwaltungsgericht diesen Bericht als unerlässlich für das Abfassen
der Stellungnahme erachte, ersuche er um Zustellung dieses Berichts
durch die Beschwerdeinstanz.
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F.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine „er-
gänzende Beschwerdebegründung“ – unter Beilage einer Kostennote sei-
ner Rechtsvertretung – zu den Akten. Darin brachte er im Wesentlichen
vor, er habe den Bericht des Grenzwachtkorps am 5. Januar 2016 doch
noch erhalten, wobei dieses Dokument schwer leserlich sei und er Anga-
ben in der falschen Zeile erfasst habe. Insgesamt komme darin stark zum
Ausdruck, dass er bei der Ausfüllung dieses Dokumentes völlig überfordert
gewesen sei. Die Einreise in die Schweiz sei morgens um (...) Uhr gesche-
hen, weshalb er das Grenzwachtdokument in den frühen Morgenstunden
ausgefüllt habe. Zusätzlich sei die Anspannung und Verwirrung hinzuge-
kommen, die er bei der illegalen Überquerung der Grenze und der Anhal-
tung durch die Grenzwache verspürt habe. Es sei daher entschuldbar,
wenn ihm unter diesen Umständen ein Flüchtigkeitsfehler oder Ähnliches
unterlaufen sei. Es sei offensichtlich, dass er generell Mühe mit Daten und
Altersangaben habe. Zudem ergebe auch das im Zuge des Grenzübertritts
genannte Datum ein minderjähriges Alter. Sodann liege eine Abweichung
von zwei Jahren von dem Ergebnis der radiologischen Untersuchung des
Handknochens absolut im Rahmen des Möglichen. Es sei daher seine Min-
derjährigkeit festzustellen.
G.
Am 13. Januar 2016 legte der Beschwerdeführer eine verbesserte Kosten-
note seiner Rechtsvertretung ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 VwVG ersucht, bis zum 25. Januar 2016 eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
I.
I.a In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Der Beschwerdeführer habe das Dokument der Grenzwache an-
lässlich seiner illegalen Einreise in die Schweiz selbstständig ausgefüllt,
wobei er sein Geburtsdatum mit dem Y._______ angegeben habe. Auch
wenn der Aufgriff respektive die Registratur der Grenzwache in den frühen
Morgenstunden geschehen sei, dürfe eine korrekte Erfassung persönlicher
Daten durch den Beschwerdeführer erwartet werden. Es könne daher nicht
von einem Flüchtigkeitsfehler ausgegangen werden. Weiter habe er in der
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BzP angegeben, er sei in Italien als 16-Jähriger registriert worden, ohne
dabei jedoch den Tag und den Monat angegeben zu haben. Bei der Re-
gistrierung von Nebenidentitäten sei es üblich, dass unvollständige Alters-
angaben jeweils mit dem 1. Januar erfasst würden. Weiter sei die Begrün-
dung für die Korrektur der fehlenden Altersangabe in Italien anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs nur schwer nachvollziehbar. So habe
die Rechtsvertretung beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht ex-
plizit zwischen konkretem Alter und Geburtsdatum unterschieden, weshalb
dieser ausgesagt habe, dass er in Italien keine Altersangabe gemacht
habe. Anlässlich der Gesuchseinreichung habe er X._______ als Geburts-
datum angeführt, die Handknochenanalyse habe jedoch ein Alter von 19
Jahren und älter ergeben. Der Beschwerdeführer habe weder in der
Rechtsmitteleingabe noch in der ergänzenden Beschwerdebegründung
schlüssige beziehungsweise detaillierte Ausführungen gemacht, weshalb
er sich mit unterschiedlichen Geburtsdaten habe registrieren lassen. Zu-
dem hätten die italienischen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme
implizit gutgeheissen, woraus sich schliessen lasse, dass er in Italien nicht
als minderjährige Person registriert worden sei. Die Tatsache, dass er die
Angabe von unterschiedlichen Geburtsdaten nicht abschliessend zu erklä-
ren vermöge und weiterhin keine rechtsgenüglichen Dokumente einreichen
könne, vermöge das Resultat der Handknochenanalyse nicht in Zweifel zu
ziehen. Das SEM erachte daher den Beschwerdeführer als volljährig. Im
Übrigen verwies die Vorinstanz auf die bisherigen Erwägungen, an denen
sie vollumfänglich festhielt.
I.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit eingeräumt, sich bis zum 12. Februar 2016 zur Vernehmlassung
zu äussern.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 10. Februar 2016.
Darin führte er zur Hauptsache an, es sei an erster Stelle der vorinstanzli-
che Einwand bezüglich des von ihm in Italien genannten Geburtsdatums
respektive Alters zu beseitigen. Im Schreiben vom 30. September 2015
vermittle das SEM den Eindruck, er habe in Italien ein konkretes Geburts-
datum genannt („In Italien hätten Sie angegeben, am Z._______ geboren
zu sein“.), was er jedoch nicht getan habe. Im selben Schreiben seien ins-
gesamt drei unterschiedliche Geburtsdaten aufgeführt worden, wodurch
fälschlicherweise der Eindruck entstehe, er habe auch drei verschiedene
Geburtsdaten genannt. Die leider missverständliche Frage seiner Rechts-
vertretung habe darauf abgezielt, das Datum vom Z._______ zu klären.
Jedenfalls sei es unzutreffend, dass er gesagt habe, sein Geburtsdatum
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sei in Italien mit Z._______ aufgenommen worden. Er habe lediglich gel-
tend gemacht, dass er nach der Rettung auf See sein Alter mit 16 Jahren
angegeben habe. Er habe weder ein Geburtsdatum genannt noch habe er
geltend gemacht, mit einem bestimmten Datum registriert worden zu sein.
Wenn das SEM es so handhabe, Altersangaben in fiktive Geburtsdaten
umzuwandeln, dürfe ihm dies sicherlich nicht als widersprüchliche Aussage
vorgehalten werden. Ferner sei er in Italien gar nicht registriert worden,
zumal eine Eurodac-Meldung einzig für das Asylgesuch in der Schweiz vor-
liege. Eine – zudem lediglich implizit – geschehene Gutheissung des Wie-
deraufnahmegesuchs der italienischen Behörden erlaube keine Rück-
schlüsse auf seine Volljährigkeit. Da er nie ein Identitätsdokument beses-
sen habe, habe er keinen Bezug zu seinem Alter und seiner offiziellen Iden-
tität aufbauen können, weil insbesondere im alltäglichen Leben sein Ge-
burtsdatum keine Rolle gespielt habe. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei die Plausibilität von Vorbringen und Verhal-
tensweisen als ein „kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept“ zu
verstehen. Sodann stelle ein illegaler Grenzübertritt in einem fremden Land
für einen Jugendlichen eine Stresssituation dar und es sei – entgegen der
vom SEM geäusserten Ansicht – sehr wohl von Bedeutung, zu welcher Ta-
ges- oder Nachtzeit ein solcher stattgefunden habe. Da er beim Ausfüllen
des Grenzwachtberichts müde gewesen und zur Eile gedrängt worden sei,
habe er einfach ein Geburtsdatum hingeschrieben, welches ihm in den
Sinn gekommen sei. Er habe dabei nicht in Täuschungsabsicht gehandelt,
sondern um eine Stresssituation zu beenden. Hinsichtlich der Knochenal-
tersanalyse sei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts eine Altersangabe erst ab mehr als drei Jahren Altersunter-
schied als unglaubhaft zu betrachten, wobei in seinem Fall der Unterschied
nur zwei Jahre betrage, weshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung zu
seiner Altersangabe als falsch zu erachten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
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Seite 11
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigter-
weise davon ausgehe durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelun-
gen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Den Angaben auf dem Rapport der Grenzwache vom 5. Juli 2015 zufolge
führte der Beschwerdeführer unter dem Namen F._______ an, am
Y._______ geboren zu sein. Auf dem Personalienblatt, das er zwei Tage
später im Empfangszentrum selber ausfüllte, gab er den Namen
G._______ und ein Geburtsdatum vom X._______ an. Anlässlich seines
Aufenthaltes in Italien (laut den Ausführungen im Rahmen der BzP er-
reichte er Italien im Juni 2015 [vgl. act. A9/12 S. 6 f.]) habe er den italieni-
schen Behörden gegenüber angegeben, er heisse D._______ und sei 16-
jährig. Somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht
(vgl. Art. 14 ZGB) im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch min-
derjährig gewesen, weshalb grundsätzlich die Normen des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) zu beachten gewesen wären und er sich auf Art. 8 Dublin-III-VO
hätte berufen können. Die Vorinstanz verzichtete aber zu Recht auf dies-
bezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat
des Beschwerdeführers, da sie zutreffend davon ausging, dass er die von
ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Gemäss
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der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Per-
son zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszuge-
hen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend reichte der Beschwerde-
führer jedoch keinerlei Identitätsdokumente ein und gab diesbezüglich vor,
keine solche besessen zu haben oder erhältlich machen zu können (vgl.
act. A9/12 S. 5). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann so-
dann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1
AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt
werden, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr.
23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom (...) ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen
Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Zwar lassen entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur
einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004
Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann,
wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch
dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter
mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. act.
A8/2), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag
den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Ge-
samtbetrachtung zu genügen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwar
der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP
angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 17 Jahren und 5 Tagen
und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr nicht grös-
ser als zwei Jahre ist. Jedoch stellt sich der Altersunterschied bezüglich
des anderen vom Beschwerdeführer angeführten Geburtsdatums unter-
schiedlich dar, will er doch gemäss Grenzwachrapport am Y._______ ge-
boren sein, was einen Unterschied (im Zeitpunkt der Analyse) von über drei
Jahren ausmacht. In einem solchen Fall kann die Knochenaltersanalyse
als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe herangezogen
werden und stellt daher vorliegend ein Indiz für die Annahme der Unglaub-
haftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit dar. Da der Beschwerdeführer
gegenüber den italienischen Behörden geltend gemacht habe, 16-jährig zu
sein, wäre auch in diesem Fall von einem dreijährigen Altersunterschied
zum festgestellten Knochenalter auszugehen. Zudem stellte das SEM
seine Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das
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Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich auch mit sei-
nen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen ausei-
nander. So legte es in der angefochtenen Verfügung und in seiner Replik
im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des Beschwerdeführers über
sein Alter nicht geglaubt werden könne. Insbesondere vermochte der Be-
schwerdeführer – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gerin-
gen Bedeutung seines Geburtsdatums für ihn – den Umstand, dass er
seine Geburtsdaten wiederholt unterschiedlich darstellte und überdies da-
bei jeweils andersgeartete Versionen seines Namens anführte, nicht plau-
sibel zu erklären. Jedenfalls ist der Einwand, er habe anlässlich der Grenz-
kontrolle wegen Stress einfach ein Geburtsdatum hingeschrieben, welches
ihm in den Sinn gekommen sei, angesichts des Umstandes, dass ihm seine
Mutter sein Geburtsdatum mitgeteilt habe, er gemäss den Ausführungen
der Rechtsvertretung ein aufgeweckter, intelligenter Junge sei (vgl. act.
A21/2) und er selber während fünf Jahren die Schule besucht habe (vgl.
act. A9/12 S. 4), als blosse Schutzbehauptung zu werten. Da gemäss ge-
festigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ge-
lingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minder-
jährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23).
3.2 Am 29. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdefüh-
rer in seinen Eingaben denn auch nicht bestritten. Demzufolge ist die Zu-
ständigkeit Italiens gegeben.
3.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel
keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45),
sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt
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anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
muss sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
3.4 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Aufnah-
mebedingungen in Italien – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern,
August 2016; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose
Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern,
4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Ref-
ugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-
seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Be-
stimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht-
linie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl.
EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13;
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Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung. Auch aus den weiteren Vorbringen
in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Im Rahmen
des dem Beschwerdeführer bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs
führte er an, er habe in Italien gesehen, dass viele Somalier nicht unter-
stützt würden und auch keine Unterkunft hätten. Daraus lassen sich jedoch
keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers in Italien ersehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal-
ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
3.5 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
4.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
5.
5.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
5.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
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6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Bereits
mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde der Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte ausdrücklich und ausschliesslich um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG. Die Beurteilung dieses Gesuches setzt jedoch voraus, dass die Kri-
terien von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. In Anbetracht der Begründung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist davon auszugehen, es sei ein entsprechendes
Gesuch implizit gestellt worden.
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde mit Blick auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den, weshalb das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
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gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Jedoch erscheint das
vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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