B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7142/2016
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit seinen Kindern
C.______, geboren (…), und D.______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des SEM vom (…) in der
Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass er am 11. Juli 2016 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammen-
führung mit seinen drei in Eritrea beziehungsweise Äthiopien verbliebenen
Kindern (E._______, C.______ und D._______) ersuchte,
dass das SEM mit Schreiben vom 31. August 2016 mitteilte, dass die Vo-
raussetzungen für eine Familienzusammenführung für die inzwischen voll-
jährig gewordene Tochter E.________, geboren am (…), nicht mehr gege-
ben seien,
dass im Weiteren seit der dringlichen Teilrevision des Asylgesetzes per
29. September 2012 keine Möglichkeit mehr bestehe, ein Asylgesuch aus
dem Ausland zu stellen, womit eine allfällige Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft aus eigenen Gründen nicht erfolgen könne, so lange sich die
Person im Ausland aufhalte,
dass das SEM mit – am 29. Oktober 2016 eröffnetem – Entscheid vom
26. Oktober 2016 das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
1. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, welche dem
Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht
wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Mai 2017 um baldige
Fällung des Urteils erbat,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer 1998 von
seiner ersten Ehefrau, welche mit C.______ schwanger war, trennte, und
noch im gleichen Jahr seine jetzige Ehefrau F._______ (N_______) heira-
tete, mit der er durch die Geburt des gemeinsamen Kindes G._______ vom
(…) eine neue Familiengemeinschaft begründete,
dass das Kind D.________, geboren am (…), aus einer kurzen Verbindung
des Beschwerdeführers mit einer anderen Frau namens H._______ her-
vorging,
dass seine jetzige Ehefrau I.______ (und deren Sohn K._______), die in-
folge der Verhaftung des Beschwerdeführers in Eritrea selbst in Bedräng-
nis geraten sei und deshalb im Februar 2010 Eritrea verlassen habe, am
27. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Asylgewährung am 24.
Juni 2011),
dass der Beschwerdeführer, nachdem er Ende Oktober 2012 aus Eritrea
nach Äthiopien geflüchtet war, den Aufenthaltsort seiner Ehefrau I._______
habe ausfindig machen und den Kontakt mit ihr wiederaufnehmen können,
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dass I._______ am 21. November 2012 für den Beschwerdeführer ein Ge-
such um Familienzusammenführung stellte,
dass am 11. Juli 2014 dem Beschwerdeführer eine Einreisebewilligung er-
teilt wurde und dieser am 23. September 2014 in die Schweiz gelangte und
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass I._______ am 7. Dezember 2014 ein Gesuch um Einbezug des Be-
schwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft stellte,
dass der Beschwerdeführer indessen auch eigene Asylgründe geltend
machte und er am 3. Dezember 2015 zu diesen angehört wurde,
dass ihm mit Entscheid des SEM vom 27. Januar 2016 originär Asyl ge-
währt wurde,
dass er, wie vorstehend erwähnt, am 11. Juli 2016 beim SEM ein Gesuch
um Familienzusammenführung mit seinen drei in Eritrea beziehungsweise
Äthiopien verbliebenen Kindern (E.______, C._______ und D.______) er-
suchte,
dass das SEM mit Schreiben vom 31. August 2016 zutreffend festhielt,
dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung für die in-
zwischen volljährig gewordene Tochter E._______, geboren am (…), nicht
mehr gegeben seien,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass das
Institut des Familienasyls nach der Konzeption des Gesetzes und ständi-
ger Praxis ausschliesslich auf die Bewahrung bestehender Familienge-
meinschaften beziehungsweise auf deren Wiederherstellung abziele,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea Ende
Oktober 2012 mit C._______ und D._______ nicht in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt habe, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG nicht erfüllt seien,
dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass die beiden Kinder
C._______ und D.______ seit jeher von der Schwester des Beschwerde-
führers betreut und von ihm finanziell unterstützt worden seien, nichts zu
ändern vermöge,
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dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer
habe den Militärurlaub stets sowohl in Gaebien, wo seine älteren Kinder
bis vor ihrer Ausreise gelebt hätten, als auch in Halimentel mit seiner jetzi-
gen Ehefrau und dem jüngsten Kind verbracht,
dass somit grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sich der Beschwer-
deführer mit dem Begriff “Familie“ auf alle seine Kinder sowie seine Ehe-
frau beziehe, unabhängig von deren und seinem eigenen Aufenthaltsort,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass der Beschwerdeführer nach Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau
I._______und dem gemeinsamen Sohn K._______ im Heimatstaat eine
neue Familiengemeinschaft gründete,
dass die bei seiner Schwester lebenden, aus anderen Beziehungen stam-
menden Kinder nicht mehr Teil dieser Familiengemeinschaft waren, auch
wenn der Beschwerdeführer diese, wie in der Beschwerde behauptet, re-
gelmässig besucht und finanziert haben sollte,
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen die-
nen kann, weshalb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung
mit seinen in Eritrea beziehungsweise Äthiopien verbliebenen Kindern zu
Recht abgewiesen hat,
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die somit die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch
den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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