Abtei lung IV
D-7143/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer,
Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFF vom
28. November 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7143/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz
in C._______ – verliess nach eigenen Angaben am 2. März 2002
seinen Heimatstaat und gelangte am 8. März 2002 in die Schweiz, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (ehemals
Empfangsstelle) Basel um Asyl nachsuchte und am 14. März 2002
summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt wurde.
Am 19. April 2002 fand durch die zuständigen kantonalen Behörden
die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt.
Dieser machte zur Begründung seines Gesuchs geltend, er habe im
Textilgeschäft seiner Familie gearbeitet. Viele seiner Verwandten seien
entweder im Widerstand ums Leben gekommen oder hätten sich ins
Ausland abgesetzt. Seine Familie habe sich im Jahre 1986 am Kurdi-
stan-Befreiungskampf beteiligt. Sein Onkel D._______, seine Tante
E._______, F._______, G._______, H._______, seine Cousine
I._______, sein Onkel mütterlicherseits J._______ und sein Cousin
K._______ hätten daran teilgenommen. Sein Onkel D._______ sei
1993 in L._______ gefallen. H._______, E._______, M._______,
G._______ und N._______ seien ins Gefängnis gekommen,
J._______ habe 1994 in B._______ sein Leben lassen müssen, wobei
seine Leiche zerstückelt worden sei. Im Jahre 1999 habe sein Cousin
O._______ sein Leben in einem Gefecht verloren. Am Tag der
Festnahme von Abdullah Öcalan habe sich seine Cousine I._______
im Gefängnis angezündet.
Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang weiter aus,
dass seine Familie in der Türkei bekannt sei. Auch sein Vater sei im
Jahre 1989 dermassen von der Polizei gefoltert worden, dass er wäh-
rend eines Monates im Spital habe behandelt werden müssen. Auf-
grund der Ethnie sei der Vater auf offener Strasse von der Bevölkerung
in C._______ verprügelt worden, und es seien Fenster zu Hause
eingeschlagen worden. Viele Familienmitglieder hätten in der Schweiz
oder auch in Frankreich Asyl erhalten.
Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe vom Mai 2000
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bis Oktober 2001 Militärdienst geleistet. Zunächst sei er drei Monate in
P._______ gewesen, dann sei er in die Sondereinheit Q._______ in
R._______ als gewöhnlicher Soldat eingeteilt worden. Dort habe er
miterleben müssen, wie Häuser zerstört respektive Frauen beleidigt
und vergewaltigt worden seien. Er selber sei 21 Tage unter Arrest
gestellt worden, währenddem ihm unter anderem auch ins Gesicht
geschlagen worden sei. Da er sich geweigert habe, an Operationen
gegen die kurdische Bevölkerung teilzunehmen und einmal drei heran
nahende Guerillakämpfer durch einen Warnschuss vor einem Angriff
aus dem Hinterhalt gewarnt habe, sei er öfters disziplinarisch bestraft
worden. Nach dem genannten Vorfall habe sein Vorgesetzter ihm mit
dem Gewehrkolben auf den Mund geschlagen, wobei auch ein Zahn
abgebrochen sei. Danach sei er während 15 Tagen unter Arrest
gestellt und dabei geschlagen worden. Er sei allgemein während dem
Militärdienst psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe Angst
gehabt, sterben zu müssen. Er habe mit ansehen müssen, wie Leute
beleidigt und belästigt worden seien; man habe ihn gegen seinen
Willen unter Druck gesetzt. Er sei im Militär psychologisch behandelt
worden und habe neben Angstzuständen auch schlaflose Nächte
gehabt.
Nach Abschluss des Militärdienstes habe er einer erneuten Vorladung
des Militärs am 7. November 2001 Folge geleistet. Auf der Polizeidirek-
tion respektive der Militärfiliale C._______ sei er in ein Raum
eingesperrt worden. Er sei aufgefordert worden, mit dem S._______
zusammenzuarbeiten, da er eine militärische Ausbildung bei der
Sondereinheit im Südosten der Türkei genossen habe und die
kurdische Sprache beherrsche. Es sei ihm versprochen worden, dass
seine Familie in Ruhe gelassen werde, wenn er mitmache. Wahr-
scheinlich hätte er als Geheimdienstspion Informationen über die Or-
ganisation (PKK) in Erfahrung bringen sollen. Diese Aufforderung habe
er indessen abgelehnt.
Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er habe an einer Kampagne
seines Bruders T._______ teilgenommen, wobei ein Gesuch
betreffend die kurdische Identität beim Gericht eingereicht worden sei.
Dieses Gesuch habe er zusammen mit ungefähr fünfzig anderen
Personen unterschrieben. Er sei zusammen mit den Initianten während
fünf Tagen in Haft genommen worden, wobei sie beleidigt, beschimpft
und geschlagen worden seien.
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Am 20. Januar 2002 beziehungsweise Anfang Februar 2002 hätten ihn
die beiden Männer vom S._______ zu Hause aufgesucht und auf die
Polizeidirektion beziehungsweise die Militärfiliale mitgenommen. Sie
hätten ihm gesagt, dass sie über seinen familiären Hintergrund sehr
genau Bescheid wüssten und ihn erneut zur Mitarbeit aufgefordert. Er
sei drei Tage lang festgehalten und dabei beschimpft, beleidigt und ge-
schlagen worden. Am dritten Tag habe ihn einer der Männer am Hals
gepackt, gegen die Wand gedrückt und ihm eine Pistole an den Kopf
gehalten. Ausserdem habe man ihn und seine Familie bedroht, falls er
nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Wiederum habe er abgelehnt.
Unter der Auflage, dass er sich am nächsten Tag auf der
Polizeidirektion melden müsse, sei er schliesslich freigelassen worden.
Statt dieser Aufforderung nachzukommen, habe er sich anschliessend
bei einem Freund in C._______ versteckt. Anlässlich eines
Telefonanrufes zu Hause habe er sodann erfahren, dass er dort zwei
bis drei Mal wöchentlich gesucht werde und dass sein Vater und seine
Geschwister geschlagen worden seien. Daraufhin habe er sich
entschlossen, das Land zu verlassen.
B.
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen und lehnte mit
Verfügung vom 28. November 2002 das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantrag-
te deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuch-
te er wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zudem wurde
eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Kantons U._______
vom 12. Dezember 2002, Kopien aus zwei Wörterbüchern
türkisch/deutsch, vier Fotos aus der Militärdienstzeit des Beschwerde-
führers, der militärische Urlaubsschein und Entlassungsbefehl auf tür-
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kisch, mehrere Kopien von Identitätsnachweisen von Verwandten, wel-
che anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz respektive Frankreich
seien, ein positiver Asylentscheid des BFM betreffend einen Cousin
des Grossvaters des Beschwerdeführers vom 7. April 2000, die Kopie
eines Dokumentes des Gerichtspräsidenten der Staatssicherheit von
V._______, zwei Schreiben einer Menschenrechtsorganisation vom
8. September 1993 betreffend D._______ beziehungsweise die Kopie
einer Zeitungsmeldung über den Feuertod von I._______ im Gefäng-
nis eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
der ARK vom 8. Januar 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen.
E.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2003
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 6. Februar 2003 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdevorbringen fest und reichte zusätzlich folgende Dokumen-
te ein: Je eine deutsche Übersetzung des Entlassungsscheins der Tür-
kischen Republik Jandarmerie Generalkommandantur und des Ur-
laubsscheins für Unteroffiziere und Soldaten, ein Auszug aus dem
Gutachten über die Situation im Kreis W._______ (Provinz
B._______), ein Auszug aus der Zeitschrift Asyl 1995/1 von Udo
Rauchfleisch, je ein Dokument zum Vergleich der Schweizerischen
Armee mit der Türkischen und eine Auflistung von Verwandten des
Beschwerdeführers und Dorfbewohnern von B._______, die verfolgt
und getötet worden seien.
G.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer
einen Familienregisterauszug seiner Eltern zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 28. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin folgende
Beweismittel zu den Akten: Fünf Artikel von Online-Nachrichten, eine
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Entbindungserklärung von der Geheimhaltungspflicht der behandeln-
den Ärzte vom 15. Dezember 2005, einen ärztlichen Bericht vom
13. Januar 2006 vom leitenden Oberarzt des Externen Psychiatrischen
Dienstes U._______, einen Austrittsbericht vom 2. Juni 2005 von der
Oberärztin der Psychiatrischen Klinik X._______ sowie eine Verfügung
betreffend Fürsorgerischen Freiheitsentzuges des Bezirksarztes des
Kantons U._______ vom 4. Mai 2005, wonach der Beschwerdeführer
zur Abklärung, ob eine schizoaffektive Störung vorliege bis zum 22.
Mai 2005 in die psychiatrische Klinik X._______ eingewiesen werde.
I.
Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 14. August 2006
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 31. August 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Beschwerdevorbringen fest und reichte einen ins Deutsche übersetzen
Artikel der Zeitung AH._______ vom November 2005 zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer die von
seinen Eltern erfassten Daten ein, an welchen er bei ihnen zu Hause
von den türkischen Sicherheitsbeamten gesucht worden sei. Zudem
erwähnte er, dass die Cousinen des Vaters des Beschwerdeführers
H._______ und Y._______ sowie deren Ehemann Z._______ in der
Schweiz Asyl erhalten hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
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des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt per 1. Januar 2007, so-
fern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei
der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwend-
bar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf
Gesuch hin grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung unter anderem aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG. Es lasse sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten
in der Türkei in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer seinen
regulären Militärdienst bei der Sondereinheit Q._______ geleistet
habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Uniform dieser Einheit
ohne Details und nicht vollumfänglich zutreffend beschrieben. Vielmehr
wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die entsprechenden
Gegebenheiten, wie beispielsweise die Eintrittsbedingungen für diese
Einheit sowie das Aussehen derer Uniform umfassend hätte
wiedergeben können. Auch würden seine Aussagen betreffend das
Militärbüchlein nicht im Einklang mit der Situation in der Türkei
stehen. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen massiv
gesteigert, indem er während der Kurzbefragung keinerlei Probleme
während seines Militärdienstes erwähnt habe, indessen bei der
kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, er sei mit
Disziplinarstrafen von 21 und 15 Tagen bestraft und während diesen
massiv misshandelt worden. Auch die Gegebenheit, dass er mit
nacktem Oberkörper einer winterlichen Nacht ausgesetzt worden sei,
habe er während der Kurzbefragung nicht erwähnt. Weiter habe der
Beschwerdeführer seine Vorbringen bezüglich des dreitägigen
Festhaltens durch Angehörige des S._______ unterschiedlich
respektive gesteigert dargestellt. So habe er den Zeitpunkt des Ereig-
nisses von Anfang Februar 2002 auf den 20. Januar 2002 verlegt. Zu-
dem habe er massive Misshandlungen mittels Fusstritten sowie Todes-
drohungen mit einer an den Kopf gesetzten Pistole nachgeschoben.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer zu Beginn erwähnt, er sei am
7. November 2002 auf die Polizeidirektion vorgeladen worden, wohin-
gegen er beim Kanton vorgetragen habe, er habe bei der Militärbehör-
de in C._______ erscheinen müssen. Der Zustellort der
unterzeichneten Erklärung zur kurdischen Identität sei weiter
unterschiedlich benannt worden. Darüber hinaus sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich näher über den
Inhalt der Erklärung einzulassen, die er mit unterzeichnet haben will.
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3.2 Die Vorintanz führte weiter aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer mache gel-
tend, Angehörige der kurdischen Bevölkerung würden von den türki-
schen Behörden schikaniert und benachteiligt werden. Er und seine
Familie seien immer wieder allgemeinen Repressalien ausgesetzt ge-
wesen. Auch sei sein Vater einmal auf offener Strasse von der Bevöl-
kerung verprügelt worden. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass An-
gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Be-
nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei
handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzu-
mutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation,
in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter
Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
3.3 Die Rechtsvertreterin macht in der Beschwerdeeingabe zunächst
geltend, dass der Beschwerdeführer an einer gemeinsamen Bespre-
chung einen eher verstörten Eindruck gemacht habe und sehr laut ge-
sprochen habe, obwohl das Gespräch bei der Familie eines Cousins
stattgefunden habe. Auch der Cousin habe erwähnt, dass sich der Be-
schwerdeführer sehr aggressiv und undeutlich ausdrücke. Bereits an
der Anhörung habe er erklärt, dass er während dem Militärdienst psy-
chiatrisch betreut worden sei und auch Medikamente erhalten habe.
Es sei somit nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer an der Empfangsstelle ebenfalls sehr aufgeregt gewesen sei,
sich in gewissen Daten geirrt und überdies hastig gesprochen habe,
weshalb er schlecht verstanden worden sei. Im kantonalen Protokoll
seien die meisten türkischen (Namen-)Wörter falsch geschrieben wor-
den. Es sei daher möglich, dass der Dolmetscher die türkische Spra-
che nur ungenügend beherrscht habe.
Gemäss türkisch-deutschen Wörterbüchern heisse das Wort
"Q._______" besonders, Sonder-, Extra-, reserviert, speziell, aber
auch privat). Das Wort Q._______ bedeute Mannschaft, Einheit,
militärisch (Sondereinheit). Gemäss dem Informationsmaterial für
Hilfswerkvertreter der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April 1997
über die Türkei gebe es verschiedene Sondereinheiten und Dienste,
welche auf türkisch alle den Namen Q._______ tragen würden. Der
ehemalige Guerilla, AB._______ – der in der Schweiz Asyl erhalten
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habe – versichere, dass die sogenannten Kommandos blaue Berets
und dazu normale Jendarmerieuniformen tragen würden, wie dies der
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe. Zudem beweise der
eingereichte militärische Entlassungsbefehl und Urlaubsschein, dass
der Beschwerdeführer aus seinem Militärdienst beim dritten Grenz-
Jendarmerie Bataillon in einer Grenz-Jendarmerieeinheit in R._______
entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits an der
Kurzbefragung erklärt, dass im Osten Kurden gegen Kurden
eingesetzt würden. Er habe erwartet, nach der Entlassung nochmals
vorgeladen zu werden, weshalb er auch "nichts Böses gedacht" habe,
als die Vorladung dann gekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe an den Befragungen auf direkte Fragen
ehrlich geantwortet und keineswegs die massiven Probleme während
des Militärdienstes nachgeschoben; die Ausführungen im Kanton
seien eine ausführliche Schilderung zu den Ereignissen im
Militärdienst gewesen, die er bereits in der Empfangsstelle angetönt
habe. So habe er anlässlich der einlässlichen Anhörung zuerst
Disziplinarstrafen erwähnt und auf Nachfrage hin, auf die 21-tägige
Arreststrafe hingewiesen, wo er eine Art Spiessrutenlaufen erlebt
habe. Die zweite Disziplinarstrafe von 15 Tagen weise zudem
Realkennzeichen auf (die Operation nach AC._______, drei Guerillas
– darunter eine Frau – in ca. 600 Meter Entfernung, das Maultier).
Auch seine Erklärungen, er sei mit nacktem Oberkörper im Winter eine
Nacht im Freien stehen gelassen worden, seien nicht spontan
erfunden worden (BFM: "auch noch behauptet"), sondern eine ehrliche
Antwort auf die Frage des Hilfswerkvertreters gewesen. In Bezug zu
den Ungereimtheiten beim Datum vom 20. Januar 2002 habe sich der
Beschwerdeführer für die Anhörung vor dem Kanton nochmals die
Daten genau in Erinnerung gerufen und daher exaktere Angaben
machen können. Auch die Fusstritte seien keine Steigerungen in der
kantonalen Anhörung gewesen, habe er doch in der Empfangsstelle
von Schlägen mit "Händen und Füssen" berichtet. Die Bedrohung mit
der Pistole habe er zwar anlässlich der summarischen Befragung nicht
explizit erwähnt, dort aber eindeutig von Drohungen gegen ihn und
seine Angehörigen gesprochen. Wenn ein Mensch nach drei Tagen
Schlägen mit Händen und Füssen schon fast "weichgeklopft" sei und
dann mit der Hand am Hals an die Wand gedrückt und mit einer
Pistole am Kopf bedroht werde, fühle er wahnsinnige Panik und
Todesangst. Es sei bekannt, dass Menschen, die solchen Horror erlebt
hätten, dazu neigten, diese Situation zu verdrängen, nicht mehr daran
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zu denken, um ihn in Gedanken nicht wieder erleben zu müssen. Es
sei auch bekannt, dass Asylbewerber oft nicht bei der ersten
Befragung alles frei erzählen könnten. Dafür brauchten sie ein
gewisses Vertrauen in die neue Umgebung. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit sei dies der Grund gewesen, weshalb der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle die akut bedrohende
Situation mit der Pistole am Kopf nicht erwähnt habe. In Bezug zur
Vorladung der Polizeidirektion oder Militärbehörde habe der
Beschwerdeführer an beiden Anhörungen "Askerisube" gesagt, was
Militärabteilung bedeute. Es sei durchaus möglich, dass beim Wort
Polizeidirektion in der Kurzbefragung falsch übersetzt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe sich weiter nicht so genau darüber informiert,
was der Inhalt des Gesuches betreffend der kurdischen Identität
gewesen sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Stelle, wohin dieses
Dokument gesandt worden sei. Dies sei auch nachvollziehbar, denn
alle hätten schon Petitionen unterschrieben, ohne den Text gründlich
gelesen zu haben und ohne zu wissen, wohin sie gesandt würden.
Zudem seien im Dezember 2001 an allen Universitäten und an vielen
Gymnasien Unterschriften für einen Unterricht in der kurdischen
Muttersprache gesammelt worden.
Im Fall der Familie des Beschwerdeführers sei bereits sein Grossvater
D._______ mit seinen Söhnen und deren Familien infolge des Drucks
im Dorf D._______ in AE._______ nach C._______ weggezogen. Dort
hätten sie als Händler gearbeitet und lebten ökonomisch relativ gut.
Andererseits hätten sich mehrere Cousins und Cousinen, die weiterhin
unter dem Druck im Dorf gestanden seien, der Guerilla
angeschlossen. Der Grossvater D._______ habe jedoch infolge der
Repressionen C._______ wieder verlassen und sei nach AF._______
umgezogen, wo er jedoch ebenfalls nicht in Ruhe gelassen werde.
Aufgrund dessen habe er sich an seinen Anwalt und an einen
Menschenrechtsverein gewandt, welche ihm jedoch keine grosse Hilfe
hätten geben können. Bereits im Jahre 1989, als der Vater zu Hause
kurdische Tonbandkassetten gehört habe, seien Polizisten ins Haus
gestürmt und hätten ihn festgenommen und so schwer gefoltert, dass
er einen Monat im Spital habe behandelt werden müssen. Damals sei
der Beschwerdeführer neun Jahre alt gewesen.
Die Aufforderung an den Beschwerdeführer als Geheimdienstmitarbei-
ter im Gebiet AG._______ tätig zu werden, sei im Zusammenhang mit
der Familiengeschichte zu sehen, weshalb von einer Reflexverfolgung
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auszugehen sei. Denn das Ultimatum zur Mitarbeit sei mit dem
Hinweis verbunden gewesen, dass seine Familie zukünftig in Ruhe
gelassen werde, wenn er mitmache. Der Beschwerdeführer werde
nach wie vor in C._______ gesucht. Während längerer Zeit hätten die
Sicherheitskräfte bis zweimal die Woche nach dem Verbleib des
Beschwerdeführers gefragt. Die Umgebung des Hauses werde
überwacht und die Nachbarn würden über den Beschwerdeführer
ausgefragt. Sein Bruder werde an der Universität belästigt. Viele
Verwandte des Beschwerdeführers, die in der Schweiz oder im übrigen
Europa Schutz gefunden hätten, würden nach wie vor in der Türkei
gesucht.
3.4 Die Vorinstanz beantragt in ihrer (ersten) Vernehmlassung die Ab-
weisung der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift bezüglich des Mili-
tärdienstes bei der Sondereinheit Q._______ werde mit keinem Wort
auf die tatsächlichen Vorbringen gemäss den beiden Anhörungen ein-
gegangen. So habe der Beschwerdeführer insbesondere an der kanto-
nalen Befragung, weder ein Wort "Jandarmerie" genannt, noch sei er
näher auf allfällige Sondereinheiten dieser Organisation, die nicht ein-
fach Q._______ genannt werde, eingegangen. Auch die nachträglich
auf Beschwerdeebene eingereichte Entlassungsbescheinigung aus
dem Militär und der militärische Urlaubsschein – deren Daten sich üb-
rigens nicht vollumfänglich mit den Angaben des Beschwerdeführers
deckten – vermöchten die behauptete Tätigkeit bei einer Spezialeinheit
namens Q._______ nicht zu belegen. Die Darlegungen zum Punkt
"Nachschieben von schlechter Behandlung während dem Militärdienst"
stellten blosse Behauptungen dar, die nicht im Einklang mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfah-
rens zu bringen seien. Dies gelte auch für weitere Darlegungen. Zu-
dem stelle es wiederum eine blosse unbelegte Behauptung dar, dass
der Beschwerdeführer in C._______ gesucht werde.
3.5 In der Replik wird im Wesentlichen an den früheren Vorbringen
festgehalten. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer weder in
der kantonalen Anhörung das Wort "Jandarmerie" noch allfällige Son-
dereinheiten dieser Organisation nicht genannt habe (mit Hinweisen
auf die entsprechenden Protokollstellen). Es sei korrekt, dass sich die
Daten, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen
angegeben habe, nicht vollumfänglich mit jenen auf den eingereichten
Akten decken würden. Teilweise würden jedoch die Daten auf den Do-
kumenten selber nicht ganz genau stimmen (Ziffer 2 der Replik). Es
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entspreche der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
gesucht werde. Sein Vater sei in der Zwischenzeit sogar gezwungen
worden, sein Geschäft zu schliessen. In der Türkei stehe die
Abweisung von Aufforderungen der S._______-Personen nicht unter
Strafe, weshalb der Beschwerdeführer nicht offiziell bestraft würde.
Sein Strafregister sei unbelastet und er werde offiziell nicht gesucht.
Auch bestehe kein Passverbot. Da jedoch die verschiedenen
Geheimdienste und die Armee inoffiziell das Sagen in der Türkei
hätten, bestünde nach einer solchen Absage begründete Furcht vor
erneuter Verfolgung.
3.6 In seiner zweiten Vernehmlassung beantragt das BFM erneut die
Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen erwiesen sich gemäss der erstins-
tanzlichen Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2002 und der
Vernehmlassung vom 16. Januar 2003 als unglaubhaft. Die von ihm
vorgebrachten Beeinträchtigungen gegen Angehörige seiner Familie
hielten den Anforderungen an die Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand. Es könne allein aufgrund der Verwandtschaft mit einer verfolg-
ten Person in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet werden. Die
betroffene Person würde bei einer in diesem Zusammenhang erfolgten
allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder
auf freien Fuss gesetzt werden. Bei entfernten Verwandten, wie dies
vorliegend der Fall sei, sei das Risiko einer Reflexverfolgung zusätz-
lich als gering zu bezeichnen, umso mehr, als der Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage keine enge Verbindung zum genannten Cousin
habe und die von ihm vorgebrachten behördlichen Verfolgungsmass-
nahmen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer mache denn im
Verlauf seines Asylverfahrens auch keine asylrelevanten gezielt-per-
sönlichen Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner familiären Zuge-
hörigkeit geltend. Es bestehe vorliegend keine begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Reflexverfolgungsgefahr. Schliesslich merkt das
Bundesamt an, dass sich Personen im zur Frage stehenden Zusam-
menhang allfälligen Behelligungen durch Umzug – beispielsweise in
eine der westlichen Grosstädte in der Türkei – entziehen könne.
3.7 In der Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
verweist die Rechtsvertreterin auf ihre bisherigen Erläuterungen. Der
Beschwerdeführer sei im Mai 2005 notfallmässig in die Klinik ein-
gewiesen worden und seither nehme er Medikamente ein. Zudem wird
erneut auf zahlreiche Verwandte hingewiesen, welche in der Schweiz
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als Flüchtlinge anerkennt seien (Abschnitt 2 Seite 2 der
Stellungnahme). Nach wie vor frage die politische Polizei alle zwei bis
drei Monaten bei den Eltern nach dem Beschwerdeführer; so
beispielsweise am 21. August 2006 nachts um 2 Uhr. Dies bedeute,
dass er auf einer Fahndungsliste stehe und es sei bekannt, dass es
solche geheimen Listen gebe. Aufgrund der Meldepflicht in der Türkei
könne er auch nicht in einer Stadt im Westen der Türkei wohnen. Ein
Leben im Untergrund ohne offizielle Anmeldung sei keine zumutbare
Fluchtalternative.
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter
in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden
sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfol-
gung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in
einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor
Verfolgung zu finden.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
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gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Beschwerdebehauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es
nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen,
die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begrün-
det wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beur-
teilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnitts-
mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjekti-
ve) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet,
wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen
Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar
bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, 2004 Nr. 1 E. 6a).
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4.4 Im juristisch technischen Sinn existiert sippenhaft als gesetzlich
erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner
ihrer Angehöriger in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen werden
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Ak-
tivisten – vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in
den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was
als so genannte Reflexverfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG relevant ist.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten
Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes politisches
Engagement seitens des Reflexverfolgten hinzukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 21, 1994 Nr. 5 E. 3h und i S. 47 ff.; Nr. 17 E. 3c S. 136 f.). Je
grösser jedoch das politische Engagement des Reflexverfolgten ist,
umso geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen
Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch
bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmit-
glieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer
gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Be-
hörden bekannt ist, dass sich die gesuchte Person ins Ausland abge-
setzt hat.
4.5 Die Vorinstanz ging zunächst weder in der Verfügung vom
28. November 2002 noch in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar
2003 auf die vom Beschwerdeführer von Anfang an mehrmals geltend
gemachte Reflexverfolgung näher ein. Erst in der Vernehmlassung
vom 14. August 2006 hielt sie – nach entsprechender Aufforderung
durch den Instruktionsrichter – diesbezüglich fest, dass gemäss Er-
kenntnissen des BFM allein wegen Verwandtschaft mit einer verfolgten
Person in der Türkei noch kein Strafverfahren eingeleitet werde. Da es
sich im Falle des Beschwerdeführers gar noch um eine entfernte Ver-
wandtschaft handle, könne die Gefahr einer Reflexverfolgung als ge-
ring eingestuft werden. Zudem stehe dem Beschwerdeführer im Falle
eventueller Behelligungen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
offen.
4.5.1 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer
politisch aktiven Familie. Dies führte der Beschwerdeführer in den An-
hörungen aus respektive ergibt sich dies auch aus dem Beizug der
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Asylakten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten
des Beschwerdeführers. Zahlreiche Onkel, Cousins sowie Cousinen
sind in den letzten Jahren in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden. Die meisten von ihnen stammen aus dem Gebiet AE._______
oder C._______, wohin ein Teil der Familie aufgrund des grossen
Druckes weggezogen ist. So geht beispielsweise aus den Akten eines
Cousins des Vaters des Beschwerdeführers (N ...) hervor, dass die
ganze Familie aktiv im Kampf für die Unabhängigkeit Kurdistans
hervorgetreten ist, was für dreizehn nähere und entferntere Verwandte
die Gewährung von Asyl in der Schweiz zur Folge gehabt hat. Ein
weiterer Cousin des Vaters des Beschwerdeführers (N ...) konnte
Festnahmen und Folterungen aufgrund seiner politischen Tätigkeit
glaubhaft machen, und es wurde ihm von der Vorinstanz eine
begründete Furcht vor weiterer Verfolgung attestiert, da er den
türkischen Behörden über den Aufenthaltsort seiner politisch aktiven
Verwandten keine Auskunft gegeben habe. Ein weiterer Cousin des
Vaters des Beschwerdeführers (N ...) erhielt im Jahr 2002 Asyl in der
Schweiz. Obwohl sich dieser politisch nicht exponiert hatte, wurde er
in der Türkei gemäss Art. 169 StGB (Unterstützung einer illegalen
Organisation) angeklagt. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers
(N ...) wurde im Juli 1999 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt; die
Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass er sich für die PKK
engagiert hatte und stellte zudem fest, die Gefahr einer
Reflexverfolgung sei gegeben, da zahlreiche Mitglieder der Familie als
PKK-Aktivisten verurteilt worden seien oder gesucht würden. Selbst
ohne die Anwendung beweiserleichternder Grundsätze geht aus
diesen Darlegungen klar hervor, dass nahe Familienangehörige des
Beschwerdeführers in der Türkei als politisch illegale und missliebige
Personen ins Bewusstsein der Behörden getreten sind und die Familie
insofern stigmatisiert ist. Festzuhalten ist sodann, dass auch in der
neueren Zeit grundsätzlich die Gefahr allfälliger Repressalien gegen
Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer
von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199).
4.5.2 Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November
2002 festgestellten Widersprüche und tatsachenwidrigen Schilde-
rungen, die zur Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
geführt haben – namentlich die Unklarheiten in Bezug auf die
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Zugehörigkeit zur Q._______ – , vermögen in der Tat einige Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der persönlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers zu erwecken. Diese sind indessen im Hinblick auf
den Ausgang des Verfahrens als nicht ausschlaggebend zu
qualifizieren respektive werden in Anbetracht der diesbezüglichen
Einwendungen im Laufe der Beschwerdeverfahrens und des mit
Arztberichten untermauerten psychischen Zustands des
Beschwerdeführers zumindest stark relativiert. Die Echtheit der im
Original eingereicht militärischen Dokumente (Entlassungsbefehl vom
10. Dezember 2001 und Urlaubsschein vom 14. Oktober 2001) wird
von der Vorinstanz nicht bezweifelt und auch das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zu diesbezüglichen
Zweifeln. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vom 25. Mai 2000 bis zu seiner Entlassung am 16. Oktober 2001
zuletzt in R._______, mithin im Südosten der Türkei, Militärdienst
geleistet hat. Aufgrund der zahlreich auszumachenden
Realkennzeichen sind sodann die Schilderungen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Warnschuss an die
drei Guerillas und die daraus resultierende Disziplinarstrafe und die
damit verbundenen Schläge respektive Misshandlungen (vgl. A5 S. 7
f.) als glaubhaft zu erachten. In diesem Zusammenhang
nachvollziehbar und mit den am 28. April 2006 zu den Akten
gereichten Arztberichten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
hinreichend belegt ist sodann, dass der Beschwerdeführer
höchstwahrscheinlich aufgrund seiner Erlebnisse während des
Militärdienstes psychisch angeschlagen ist. Aus diesen Umständen
folgt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
zumindest einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war
(vgl. diesbezüglich EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1 S. 200 f.).
Nicht gänzlich zu überzeugen vermögen namentlich vor dem
familiären Hintergrund des Beschwerdeführers ferner die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der dreitägigen Festnahme durch Angehörige des
S._______ unglaubhaft seien. Dem unterschiedlich angegebenen
Zeitpunkt der Festnahme (Anfang Februar 2002 oder 20. Januar 2002)
sowie dem Nichterwähnen der Bedrohung mit der Pistole in der
Empfangsstelle – wo im Übrigen im Anschluss an den und im
Zusammenhang mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers
keinerlei Zusatzfragen gestellt wurden – respektive letztendlich der
Frage, ob dieses Vorbringen glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer
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gesamtheitlichen Würdigung des Falles keine zentrale Bedeutung
beizumessen respektive kann aufgrund der Gesamtumstände des
vorliegenden Falles (nachfolgend E. 4.5.4) offen bleiben.
4.5.3 Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss – wie be-
reits erwähnt – feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich er-
heblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer
ausweglosen Situation befindet. Wirken sich indessen die Benachteili-
gungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und ist der
Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in ande-
ren Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so
kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entge-
gengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zu-
fluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirk-
samer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am
Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von
Art. 3 AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewäh-
rung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits
in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt – das heisst un-
mittelbar staatlich – verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein
Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv
zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort
mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der
betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von
staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3 AsylG auf offizielle
oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurück-
geschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.1 S. 201 f.).
4.5.4 Ob der Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen in
der Replik vom 31. August 2006 im Zusammenhang mit dem geltend
gemachten Interesse des S._______ an seiner Person auf einer
Fahndungsliste verzeichnet ist, braucht sodann nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergeben sich nämlich
genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zumindest vereinzelte
Angehörige der Familie von den türkischen Polizeibehörden zentral
erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der
türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener
Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland
in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine
Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.
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EMARK 2005 Nr. 11, E. 5.2. S. 94; Urteil OVG Nordrhein-Westfalen
vom 19. April 2005, Nr. 8 A 273/04.A, Erw. A./IV./2./e, m.w.H; Amnesty
International, Asyl-Gutachten z.H. VG Sigmaringen 10. Januar 2005),
so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Angehöriger
einer – zumindest in der Vergangenheit – politisch exponierten Familie
identifiziert würde. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer
aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder
zugenommenen Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee
und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen bezie-
hungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird aber deutlich, dass
ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – keine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung steht.
4.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist damit zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aktuell
objektiv begründete Furcht hat, einer (erneuten) Reflexverfolgung im
dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalter-
native steht ihm nicht zur Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdefüh-
rer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zu-
gleich aus den Akten weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aus-
schlussgründen gemäss Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch
für solche gemäss Art. 53 AsylG ergeben, ist ihm Asyl zu gewähren.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
5.
Dem Beschwerdeführer werden infolge des Obsiegens keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegen-
standslos.
5.1 Sodann hat der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist
in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 - 9 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und
unter Berücksichtigung der am 31. März 2008 eingereichten, ange-
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messen erscheinenden Kostennote auf insgesamt Fr. 3'047.-- (inklusi-
ve aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2002 wird aufgeho-
ben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 3'047.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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