B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7143/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 8. April 2015 (Datum
Eingang: 22. April 2015) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum
(nachfolgend: Botschaft) um humanitäre Unterstützung. In seinem Schrei-
ben machte er zusammengefasst geltend, er sei Oromo und in den Sudan
geflohen, nachdem er in Äthiopien inhaftiert und gefoltert worden sei. Man
habe ihm vorgeworfen, ein Kämpfer der Oromo Liberation Front (OLF) zu
sein, er unterstütze die Organisation allerdings nur moralisch. Aufgrund der
guten diplomatischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien le-
be er in ständiger Angst, im Sudan von äthiopischen Sicherheitskräften an-
gegriffen, umgebracht oder – wie einige seiner guten Freunde – entführt zu
werden. Zudem befürchte er wegen eines Abkommens zwischen den bei-
den Staaten, nach Äthiopien abgeschoben und dort inhaftiert zu werden.
Er habe im Sudan keine Bewegungsfreiheit und könne weder studieren
noch arbeiten.
A.b Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Ap-
ril 2015 mit, unter welchen Voraussetzungen ein (humanitäres) Visum be-
antragt werden könne respektive ausgestellt werde. Die vom Beschwerde-
führer in seiner Eingabe vom 22. April 2015 beschriebene Situation schei-
ne die entsprechenden Voraussetzungen nicht zu erfüllen, weshalb seine
Chancen, ein derartiges Visum zu erhalten, sehr gering seien. Es stehe
ihm dennoch frei, durch Ausfüllen des Antragsformulars für ein Schengen-
Visum um Erteilung eines entsprechenden Visums zu ersuchen.
A.c Am 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer auf der Botschaft ei-
nen Visumsantrag ein.
A.d Aus den Akten ist ersichtlich (Aktennotiz), dass auf der Botschaft am
22. Juni 2015 ein Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattge-
funden hat, an welchem er unter anderem ausgeführte hatte, er sei im No-
vember 2003 in Khartum angekommen. Er habe nie im Flüchtlingslager
Shegarab gelebt, habe jedoch die "Flüchtlingsqualität" erhalten. Zurzeit le-
be er mit seiner äthiopischen Ehefrau in einem kleinen Zimmer in Khartum.
Seine grösste Angst sei, nach Äthiopien zurückgebracht zu werden. Er ken-
ne Freunde, welche in den Jahren 2007 und 2014 ausgeschafft worden
seien. Im Jahr 2007 seien Personen in ziviler Kleidung in seine Wohnung
eingedrungen und hätten ihn geschlagen. Seine Bewegungsfreiheit sei be-
grenzt und er wechsle häufig aus Angst seinen Aufenthaltsort.
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A.e Seinem Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
legte der Beschwerdeführer – gemäss Ausführungen in der bereits ge-
nannten Aktennotiz der Botschaft – zwei sudanesische Asylsucherkarten
(je in Kopie; ausgestellt im Dezember 2014 respektive am 19. Mai 2015)
bei.
B.
Die Botschaft wies den Visumsantrag des Beschwerdeführers unter Ver-
wendung des in Anhang VI des Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Zur Begründung wurde ver-
merkt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht des Beschwerdeführers
zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Vi-
sums habe nicht festgestellt werden können. Dieser Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 ausgehändigt.
C.
Mit an die Botschaft adressierter Eingabe vom 5. August 2015 (Datum Ein-
gang: 16. August 2015) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
die Visumsverweigerung. Darin führte er – neben den bereits geltend ge-
machten Vorbringen – im Wesentlichen aus, am 3. Juli 2015 seien drei (un-
bekannte) Sicherheitskräfte in sein Haus eingedrungen. Er habe fliehen
können, sie hätten aber seine Frau verhaftet und hätten sie zu einem un-
bekannten Ort gebracht, wo sie vergewaltigt worden sei. Nach zwei Tagen
sei sie freigelassen worden. Am 15. Juli 2015 sei er sodann von vier (un-
bekannten) sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen und für fünf
Tage inhaftiert worden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. September 2015 – eröffnet am 29. September
2015 – wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
D.b Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Botschaft habe das
Visumsgesuch des Beschwerdeführers in eigener Kompetenz abgewie-
sen, da keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen
hätten, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig hätten er-
scheinen lassen. Für den Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan spre-
che nicht zuletzt, dass er sich dort seit 10 Jahren ohne substanziiert gegen
ihn persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könne, weshalb
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die schwierigen Lebensumstände nichts daran zu ändern vermöchten.
Auch würden die von ihm eingereichten sudanesischen Asylsucherkarten
darauf hinweisen, dass ein Verbleib im Sudan weiterhin möglich und zu-
mutbar sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachi-
ger Eingabe vom 24. Oktober 2015 (Eingang Botschaft: 26. Oktober 2015;
von dieser mit Übermittlungsblatt vom 26. Oktober 2015 zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde und be-
antragte dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden dem Bundesverwaltungsgericht mehre-
re fremdsprachige Dokumente in Kopie zugestellt: ein Dokument des Poli-
zeidepartements von B._______ vom 22. Oktober 2015 (mit deutschspra-
chiger Übersetzung), ein Dokument des Justizministeriums von Sudan,
zwei weitere Dokumente von Polizeibehörden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Vorliegend
kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf eine
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Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden, da ihr
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind. Zudem ist vorliegend davon abzusehen, vom Beschwer-
deführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift nachzufordern (Art. 52
Abs. 1 und 2 VwVG). Angesichts des Übermittlungsblattes der Botschaft
vom 26. Oktober 2015 rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Beschwerdeschrift der Botschaft übergeben, weshalb nicht
zu befürchten ist, eine nicht autorisierte Drittperson habe die Beschwerde
eingereicht (vgl. zum Zweck des Erfordernisses einer Unterschrift: Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwer-
de berechtigt. Auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG für Asylverfahren normierte spezialgesetz-
liche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht an-
wendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der
Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie handelt. Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verlet-
zung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch – sofern nicht eine kanto-
nale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2015/5 E. 3.1; 2009/27
E. 3 m.w.H.).
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Seite 6
3.2 Als äthiopischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG (SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein
Visum benötigen, bestimmt sich nach der EU-Visum-Verordnung (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, zu-
letzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 509/2014 vom 15. Mai 2014). Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten
Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ab-
lauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013
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vom 22. Oktober 2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.
Der Beschwerdeführer unterliegt als äthiopischer Staatsangehöriger ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 EU-Visum-Verordnung in Verbindung mit Anhang I einer
Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird je-
doch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung ge-
prüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums
vorliegend nicht gegeben sind. Da der Beschwerdeführer um Schutz vor
Gefährdung im Aufenthaltsstaat ersucht, ist seine fristgerechte Ausreise
aus dem Schengen-Raum offensichtlich nicht gewährleistet. Die Erteilung
eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher
nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das
SEM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus
humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vorinstanz
ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
D-7143/2015
Seite 8
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl
2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des SEM
vom 25. Februar 2014 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des SEM]). Die Einreisevoraussetzungen
sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zu-
lässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zu-
rückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängi-
gen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10
E. 3.3).
6.
6.1 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, aufgrund
derer offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass der Be-
schwerdeführer im Sudan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist. Auffällig ist, dass offenbar seit seiner Ankunft in Khar-
tum im November 2003 bis zur Stellung seines Visumsantrags im April
2015 – abgesehen von einem weit zurückliegenden Ereignis im Jahr 2007
– keine nennenswerten Vorfälle stattfanden (vgl. Bstn. A.a und A.d vorste-
hend). Erst in seiner Einsprache nannte er zwei konkrete Vorfälle (vgl.
Bst. C. vorstehend), die er in der Beschwerdeeingabe wiederholte. Darin
bringt er zusätzlich vor, ein Geheimdienstmitarbeiter der äthiopischen Bot-
schaft sei ihm noch vor den Ereignissen im Juli 2015 gefolgt und habe ihm
gesagt, es sei möglich, dass er nach Äthiopien deportiert werde, weil er mit
der OLF zusammenarbeite. Am 17. Oktober 2015 seien sodann zwei Un-
bekannte zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Er habe
aber fliehen können und halte sich immer noch versteckt. Diese Ausfüh-
rungen sind – wie auch diejenigen zu den bereits in der Einsprache ge-
schilderten Vorfällen – äusserst unsubstanziiert ausgefallen. Auch lassen
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Seite 9
sich seine Schilderungen zu den konkreten Vorfällen nicht mit dem Inhalt
des von ihm eingereichten Dokuments des Polizeidepartements von
B._______ vom 22. Oktober 2015 vereinbaren. Aus diesem geht unter an-
derem hervor, dass am 3. Juli und am 17. Oktober 2015 jeweils drei unbe-
kannte Personen in sein Haus eingedrungen und geflohen seien, sobald er
erschienen sei. Seinen Ausführungen zufolge ist dagegen jeweils er geflo-
hen. Die von ihm angeführten Vorfälle können deshalb – so wie von ihm
geschildert – nicht geglaubt werden.
6.2 Zu seiner Befürchtung, wegen der guten Beziehungen zwischen Äthio-
pien und dem Sudan sowie dem Rückübernahmeabkommen zwischen den
beiden Staaten, in sein Heimatland abgeschoben zu werden, ist Folgendes
festzuhalten: Trotz dieser Umstände darf davon ausgegangen werden,
dass dem Beschwerdeführer, der als lediglich "moralischer" Unterstützer
der OLF über kein politisches Profil verfügt, keine Abschiebung in sein Hei-
matland droht, sofern er sich nicht illegal in Khartum aufhält, was aufgrund
der Akten nicht eindeutig feststeht. Zu vermerken ist an dieser Stelle, dass
sich auch der Status des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei aus den Ak-
ten ergibt. So reichte er lediglich "Asylsucherkarten" zu den Akten, erklärte
gegenüber der Botschaft jedoch, dass er als Flüchtling anerkannt worden
sei (vgl. Bst. A.d f. vorstehend). Sollte er sich illegal in Khartum aufhalten,
ist es ihm zuzumuten, sich in ein Flüchtlingslager zu begeben und sich dort
gegebenenfalls um ein Aufenthaltsrecht zu bemühen.
6.3 Was schliesslich sein Vorbringen betrifft, er habe im Sudan kein Recht,
sich frei zu bewegen, zu arbeiten und die Schule zu besuchen, ist festzu-
stellen, dass derartige Einschränkungen offensichtlich keine unmittelbare,
ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben darstellen und
demzufolge nicht zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
führen können.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Erteilung eines Einrei-
sevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7143/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: