Abtei lung IV
D-7145/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela
Freihofer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Maria Zurron, Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
19. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7145/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben unter Umgehung
der Grenzkontrollen von Italien her am 21. September 2005 in die
Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
28. September 2005 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangszentrum
B._______. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons
C._______ hörte den Beschwerdeführer am 3. November 2005 zu
seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und habe seit seiner Geburt in D._______ gelebt. Er habe in
seinem Heimatdorf zum einen auf den familiären Olivenhainen ge-
arbeitet, zum anderen sei er auf einem kleinen Landwirtschaftsbetrieb
im Dort tätig gewesen, auf dem sich auch eine Statue des früheren
syrischen Präsidenten Hafiz al-Assad befinde, um deren Pflege er sich
gekümmert habe. Eines Tages hätten unbekannte Personen diese
Statue beschädigt und beschmutzt. Am folgenden Morgen, dem
23. August 2005, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, habe
seinen Pass beschlagnahmt und ihn mit auf den Polizeiposten ge-
nommen. Dort sei er beschuldigt worden, für die Beschädigung der
Statue verantwortlich zu sein oder zumindest zu wissen, wer es getan
habe. Während des Verhörs habe man ihn mit einem Stock sowie mit
Faustschlägen misshandelt. Nachdem am Abend des gleichen Tages
der Dorfvorsteher von D._______ bei der Polizei interveniert und auf
seine Unschuld hingewiesen habe, sei er noch am gleichen Abend mit
der Auflage freigelassen worden, sich den Behörden zur Verfügung zu
halten. Am 25. August 2005 habe er sich aus Angst vor Nach-
stellungen durch die Polizei bei seiner Schwester im Nachbardorf
E._______ versteckt. Nach drei Tagen sei einer seiner Verwandten aus
D._______ nach E._______ gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass
Sicherheitskräfte aus Aleppo in D._______ nach ihm suchen würden.
Aus Angst, getötet zu werden, falls die Sicherheitskräfte ihn finden
würden, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland ent-
schlossen, weshalb er seinen Schwager gebeten habe, seine Ausreise
zu organisieren. Am 29. August 2005 habe er sich zu Fuss über die
grüne Grenze nach F._______ (Türkei) begeben, von wo er mit dem
Bus nach Islahiye gefahren sei. Von dort sei er mit der Hilfe eines
Schleppers via Istanbul in die Schweiz gereist.
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B.
Mit Verfügung vom 19. September 2007 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht zu genügen vermöchten. So sei nicht ersichtlich,
weshalb die syrische Polizei als erstes überhaupt auf den Be-
schwerdeführer als Hauptverdächtigen hätte kommen sollen, zumal es
sich bei ihm aus der Sicht der syrischen Behörden um einen bis anhin
gänzlich unbescholtenen Bürger gehandelt habe. Zudem wäre der
Beschwerdeführer bei einem tatsächlich bestehenden konkreten Tat-
verdacht in Berücksichtigung der üblichen Vorgehensweisen der
syrischen Polizeikräfte nicht bereits nach einem halben Tag wieder
freigelassen worden. Im Lichte der einschlägigen syrischen Realitäten
erscheine es auch unwahrscheinlich, dass ein Verwandter des Be-
schwerdeführers in der Lage gewesen wäre, per Bus den sich in
einem Nachbardorf versteckt haltenden Beschwerdeführer eigens
davor zu warnen, dass weitere Sicherheitskräfte aus Aleppo kommen
und nach ihm fragen würden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass es sich beim Beschwerdeführer dannzumal ja nicht mehr um den
Hauptverdächtigen gehandelt habe, er somit in erster Linie als Aus-
kunftsperson befragt worden wäre. Angesichts dessen erscheine auch
die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, dass er von den
Sicherheitskräften getötete worden wäre, wenn er sich diesen gestellt
hätte, als übertrieben und damit als unrealistisch. Als unglaubhaft zu
bewerten seien ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers
bezüglich seines weiteren Verhaltens. Angesichts des - jedenfalls an-
fänglich - im Raume stehenden Vorwurfs, eine Assad-Statue be-
schädigt zu haben oder zumindest um die diesbezügliche Täterschaft
zu wissen, hätte er sich realistischerweise einstweilen weiterhin im
Nachbardorf, allenfalls in einer anonymen Grossstadt von Syrien oder
im grenznahen Ausland vorübergehend verborgen, bis die Sache ge-
klärt gewesen wäre, zumal er ja gemäss eigenen Angaben unschuldig
sei. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in einem syrischen
Dorf sei es überdies unwahrscheinlich, dass es dem Schwager des
Beschwerdeführers innert kürzester Zeit möglich gewesen sein soll,
rund 6'000 USD aufzubringen und einen Schlepper zu organisieren,
der die Reise des Beschwerdeführers durch die Türkei und Südost-
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europa bis in die Schweiz organisiert habe. In diesem Zusammenhang
sei auch auffallend, dass der Beschwerdeführer den in der Erst-
befragung ausführlich beschriebenen (durch die Behörden angeblich
beschlagnahmten) syrischen Reisepass anlässlich der Anhörung mit
keinem Wort mehr erwähnt habe, weshalb sich auch die geltend ge-
machten Ausreiseumstände als fraglich erweisen würden.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass es sich beim Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers (zu ahndende Beschädigung einer
Statue) ohnehin um eine an sich legitime strafrechtliche Untersuchung
einer Sachbeschädigung handeln würde. Seinen eigenen Angaben
zufolge sei er zudem unschuldig. Bei einem tatsächlich bestehenden
konkreten Tatverdacht wäre er dann auch nicht bereits am ersten Tag
aufgrund einer Intervention des Dorfvorstehers aus der Polizeihaft
freigelassen worden. Der Hauptverdacht der syrischen Behörden hätte
sich demnach ohnehin nicht mehr auf den Beschwerdeführer
konzentriert. Daher wäre auch unter dem Aspekt von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) so oder anders keine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ersichtlich.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu be-
zeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver-
treterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen ein auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestellter syrischer Führerschein (inklusive deutscher Über-
setzung) sowie eine Stellungnahme von Amnesty International vom
7. Juli 2006 (in Kopie) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 stellte der zuständige
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Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 9. November 2007 zu be-
zahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 29. Oktober 2007 bei der
Gerichtskasse ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 9. November 2007 zur Kenntnisnahme ohne Re-
plikrecht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch hauptsächlich mit der Be-
gründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers selbst dann nicht asylrelevant wären, wenn sie
sich tatsächlich zugetragen hätten, zumal keine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen ersichtlich sei.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
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Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So sind seine
Schilderungen teilweise widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise
sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, die Polizei habe ihn von zu
Hause auf den Polizeiposten in D._______ gebracht, wo er verhört
worden sei (act. A 1/10, S. 5), demgegenüber machte er bei der An-
hörung geltend, man habe ihn von zu Hause abgeholt und ihm gezeigt,
was bei der Statue passiert sei. Anschliessend habe man ihn auf den
Polizeiposten gebracht (act. A 7/12, S. 7). Zudem gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, auf dem
Polizeiposten habe die Polizei ihm vorgeworfen, der Verursacher der
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Schäden an der Statue zu sein oder zumindest zu wissen, wer es
getan habe (act. A 1/10, S. 5), hingegen brachte er bei der Anhörung
nur noch vor, die Polizei habe ihn angeschuldigt zu wissen, wer die
Schäden an der Statue verursacht habe (act. A 7/12, S. 7).
Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich
der Aussage, was der Verwandte aus seinem Dorf ihm während seines
Aufenthalts in E._______ mitgeteilt haben soll. So machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, der
Verwandte habe ihm gesagt, die Sicherheitsbehörden seien von
Aleppo gekommen und hätten nach ihm - dem Beschwerdeführer -
gefragt (act. A 1/10, S. 5), während er bei der Anhörung aussagte, der
Verwandte habe ihm mitgeteilt, dass er aus Aleppo erfahren habe,
dass die Sicherheitsbehörden aus Aleppo ins Dorf kommen und nach
ihm suchen würden (act. A 7/12, S. 7).
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt ausserdem
die Tatsache, dass er anlässlich der Kurzbefragung geltend machte,
die syrischen Sicherheitsbehörden hätten seinen Pass beschlagnahmt,
als sie ihn am 23. August 2007 von zu Hause abgeholt hätten (act.
A 1/10, S. 5). Bei der Anhörung erwähnte er dagegen die Beschlag-
nahmung mit keinem Wort (act. A 7/12, S. 7 ff.), nicht einmal dann, als
er gefragt wurde, welche Dokumente er im Zeitpunkt seiner Ausreise
in Syrien zurückgelassen habe (act. A 7/12, S. 2). Dies ist nicht nach-
vollziehbar, zumal es sich bei der Beschlagnahme des Passes durch
die Sicherheitsbehörden um ein wesentliches Sachverhaltselement
handelt, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden
können, dass er davon auch anlässlich der Anhörung berichten würde.
Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerde-
führer die Frage falsch verstanden habe, überzeugt das Gericht nicht,
zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher sehr gut
verstehe (act. A 7/12, S. 5).
Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers, Syrien umgehend zu verlassen, ohne eine
entsprechende Untersuchung abzuwarten, nicht nachvollziehbar ist.
Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer vorbringt, un-
schuldig zu sein, und es sich beim Entschluss, nach Westeuropa zu
reisen, um einen Entscheid von grosser Tragweite handelt, den man
nicht leichtfertig fällt. An dieser Einschätzung vermögen auch die
diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu
ändern. Die geltend gemachte sofortige Ausreise des Beschwerde-
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führers ist auch deshalb nicht plausibel, da die Sicherheitsbehörden
gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch gegen andere
Personen seines Dorfes eine Untersuchung eingeleitet haben (vgl. act.
A 7/12, S. 7), weshalb der Beschwerdeführer damit hätte rechnen
können, dass die schuldigen Personen von der Polizei gefunden
würden.
Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend), ohne diese
im Einzelnen zu wiederholen. Die diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Vorbringen in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, da der
Argumentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt
werden.
4.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die be-
hauptete Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden - selbst
bei Wahrunterstellung - asylrechtlich unbeachtlich wäre, zumal es sich
bei der angeblich verübten Beschädigung der Assad-Statue um ein
gemeinrechtliches Delikt handeln würde, dessen Ahndung einem
rechtsstaatlich legitimen Zwecke dienen würde, weshalb die geltend
gemachten Strafverfolgungsmassnahmen der syrischen Sicherheits-
behörden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er von den syrischen Sicherheitskräften am 23. August 2007
schon nach einem halben Tag wieder freigelassen worden sei.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift im
Weiteren vor, aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner illegalen Aus-
reise, welche die syrischen Behörden glauben machen könnte, er sei
der Urheber der Beschädigung der Assad-Statue, sowie wegen der
Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei die
Wahrscheinlichkeit gross, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
unter Folter zur seinen Verbindungen und Kontakten im Ausland be-
ziehungsweise seinen Tätigkeiten befragt werde. Es ist somit zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend
machen kann.
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4.6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgeblich
ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28
E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervoll-
machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen
Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des
syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können. Die staatlichen Organe können in Erfahrung
bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort
einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es be-
stehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung
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eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
4.6.4 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - wie in E.
4.4 dargelegt - nicht geglaubt werden kann, dass er zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden
aufgrund der Beschädigung einer Assad-Statue gesucht worden ist,
weshalb auch nicht anzunehmen ist, er habe mit seiner Ausreise die
Pflicht verletzt, sich zur Verfügung der Behörden zu halten. Es ist
daher - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Geheim-
diensten nicht als politischer Aktivist erfasst ist. Davon ist umso mehr
auszugehen, als er nicht geltend macht, vor oder nach seiner Ausreise
aus Syrien jemals in irgendeiner Form politisch tätig gewesen zu sein
(vgl. act. A 1/10, S. 6). Allein die Tatsache, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Syrer kurdischer Ethnie handelt, der nach
einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt hat, gereicht nicht zur Annahme, er hätte bei der Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landes-
abwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach
Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen
wird. Da er jedoch in der Vergangenheit in keiner Weise politisch aktiv
gewesen ist, ist nicht anzunehmen, die syrischen Behörden würden
ihn als staatsgefährdend einstufen, weshalb nicht damit zu rechnen ist,
der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Mass-
nahmen zu befürchten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen und
der Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
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oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für
individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den
Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule
besucht und insbesondere auf den familiären Olivenhainen gearbeitet.
Zudem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als Produktions-
mitarbeiter im Metallbereich, weshalb anzunehmen ist, er könne sich
in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen An-
gaben leben sein Vater sowie seine acht Geschwister nach wie vor in
seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
29. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. Oktober 2007 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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