B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7145/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Laura Stämmer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).
D-7145/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 22. November 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess, am
folgenden Tag unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 24. November
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Dezember 2014 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
27. Mai 2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei tamilischer Herkunft, stamme aus
N._______ und sei seit dem Jahre 1990 verheiratet,
dass er einen O-Level Schulabschluss sowie vieljährige Berufserfahrung
als Maler auch im Ausland (unter anderem Saudi Arabien, Katar, Frank-
reich) habe,
dass er im Jahre 2008 oder 2009 für die EPDP und für die „Tamilar Vidu-
thalai Kuddani“ (Tamil Liberation Alliance TLA) oder „Tamil National Alli-
ance“ (TNA) Malerarbeiten erledigt habe,
dass er seit dem Jahre 2013 mehr Aufträge von der TLA oder TNA erhalten
habe, weshalb er keine Zeit gehabt habe, jenen der EPDP nachzugehen,
dies umso weniger, als Aufträge der TLA wie auch der TNA besser bezahlt
worden seien,
dass die EPDP dies nicht geduldet habe, seien doch seit Anfang 2014
abends Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn belästigt,
etwa mit der Ankündigung, er müsse für die EPDP arbeiten, andernfalls er
umgebracht werde,
dass diese Männer oft von Militärangehörigen begleitet gewesen seien,
weshalb er Angst um seine Tochter gehabt habe, doch habe ihn diese
Angst nicht davon abgehalten, weiterhin für die TLA/TNA zu arbeiten, wes-
halb sein Leben in Gefahr gewesen sei und er den Heimatstaat verlassen
habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: eine Kopie
des Auszugs aus dem Geburtenregister, eine Kopie des Auszugs aus dem
D-7145/2015
Seite 3
Zivilstandsregister, eine Kopie eines Todesscheins sowie ein Schreiben ei-
nes sri-lankischen Abgeordneten,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
2. Oktober 2015 – eröffnet am 7. Oktober 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers seien sehr allgemein ausgefallen und hätten
sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Drohungen
der EPDP durch eine ausgeprägte Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leb-
losigkeit auszeichneten, weshalb sie nicht hinreichend substanziiert seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Arbeit-
gebern unklar ausgefallen seien, zumal „TNA“ und „Tamil Liberation Alli-
ance“ entgegen seinen Vorbringen nicht ein- und dasselbe seien und die
TNA im Übrigen auch nicht im Jahre 2013 gegründet worden sei,
dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber gemacht
habe, zu welchem Zeitpunkt er für welchen Arbeitgeber und wie lange ge-
arbeitet habe,
dass er anlässlich der BzP geltend gemacht habe, die EPDP-Leute seien
zusammen mit dem Militär zu ihm gekommen, während er anlässlich der
Bundesanhörung demgegenüber ausführte, es seien nur EPDP-Leute ge-
wesen,
dass er ausserdem einmal gesagt habe, die EPDP-Leute seien im Jahre
2013 gekommen, dann aber später angegeben habe, das erste Mal seien
sie Anfang 2014 gekommen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, diese Widersprüche plausibel zu
erklären, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass das Schreiben des Parlamentsabgeordneten die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers angesichts dessen unglaubhafter Schilderungen nicht
zu untermauern vermöge, und es sich auch um ein Gefälligkeitsschreiben
handeln könne,
D-7145/2015
Seite 4
dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie,
welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine
erhöhte Wachsamkeit an den Tag legten,
dass zu prüfen sei, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche
– kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner
mehrmonatigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen vermöchten,
dass seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein angeblich illega-
les Verlassen Sri Lankas die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
zusätzlich erhöhten,
dass es indessen trotz diesen zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend
begründeten Anlass zur Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe
Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background
check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkei-
ten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet würden,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei-
nen lasse,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich seine Rückkehr
nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer in N._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz) ge-
boren sei und vor seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka ungefähr sieben
Jahre in der Nordprovinz gelebt habe,
D-7145/2015
Seite 5
dass die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs spreche,
dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden,
dass er vielmehr in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und
Verwandte verfüge, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten,
dass er gesund und gebildet sei, darüber hinaus über mehrjährige Berufs-
erfahrung verfüge, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebens-
grundlage ermögliche,
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Wür-
digung aller Umstände als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung ebenfalls technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerde-
führer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzu-
ordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 10. November 2015 die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestel-
lung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 25. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
D-7145/2015
Seite 6
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 25. November 2015 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7145/2015
Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren im
Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe die Widersprüche, die
zwischen den Protokollen der BzP und der Direktanhörung zutage treten,
im Sinne der Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3) falsch gewichtet,
dass demnach die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die Tätigkeit für die Tamilar Viduthalai Kuddani respektive
TNA und EPDP sowie die Bedrohung durch die EPDP respektive die sri-
lankische Armee dahingehend zu beurteilen seien, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich für diese Organisationen gearbeitet und die Verfolgung
tatsächlich stattgefunden habe,
dass der Beschwerdeführer, wie dies unter Tamilen üblich sei, mit „Tamilar
Viduthalai Kuddani“ nicht die alte Partei TLA, sondern eine jüngere Grup-
pierung gemeint habe, weshalb der angebliche Widerspruch auf mangeln-
der Sachkenntnis der Vorinstanz und unterlassenen Nachforschungen be-
ziehungsweise Nachfragen seitens der Vorinstanz beruhe,
dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei unglaub-
würdig, weil er den genauen Zeitpunkt der ersten Bedrohung nicht mehr
gewusst habe, pedantisch sei,
dass die EPDP eine Vertrauensperson wie den Beschwerdeführer nicht
habe verlieren wollen, weshalb sie vehement daran festgehalten habe, den
Beschwerdeführer als Mitarbeiter zurückzugewinnen,
D-7145/2015
Seite 8
dass regierungskritische Äusserungen von TNA-Politikern eine ideologi-
sche Nähe der Partei zur LTTE zeigten, weshalb sich eine Verfolgung nicht
nur aus einem Engagement für die LTTE, sondern genauso aus der Unter-
stützung der TNA ergeben könne,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen, zumal bereits die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum Reiseweg eine Reihe von Unstimmigkeiten enthal-
ten (vgl. Akten BFM A4/13 Ziff. 5.01/02 S. 7/8, Ziff. 4.02 S. 7),
dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 22. November 2014 von
Colombo aus auf dem Luftweg mit einer unbekannten Fluggesellschaft ver-
lassen haben will,
dass er bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden sei,
dass sich nach dem Gesagten unter anderem die Frage nach dem Verbleib
des hierfür benötigten Reisepasses stellt, zumal der Beschwerdeführer
geltend machte, er sei mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass und
einem italienischen Visum unterwegs gewesen,
dass sich aufgrund der Sachlage eher der Eindruck aufdrängt, der Be-
schwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass nach Italien gelangt,
lege diesen jedoch nicht vor, weil die Passeinträge mit seinen Vorbringen
unvereinbar sind,
dass Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte,
unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfol-
gungssituation zulassen (EMARK 1998/17 E. 4b S. 150), was sich auch im
vorliegenden Fall bestätigt,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon
auszugehen ist, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Wider-
sprüche beruhten auf mangelnder Sachkenntnis der Vorinstanz,
dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, angesichts der
zahlreichen Unstimmigkeiten noch Nachforschungen im Heimatstaat des
Beschwerdeführers zu betreiben,
D-7145/2015
Seite 9
dass es demnach vorliegend keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfü-
gung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden weder im Heimat-
staat noch in der Schweiz in irgendeiner Weise politisch tätig war (vgl.
A30/15 F108-F110 S. 11),
dass das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seiner
Eigenschaft als Flachmaler für die EPDP eine Vertrauensperson gewesen,
welche diese Leute auf keinen Fall hätten verlieren wollen, weshalb sie ihn
mit dem Tod bedroht hätten, als realitätsfremd zu qualifizieren ist,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können und die geltend gemachte Verfolgungs-
situation vollumfänglich erfunden,
dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden,
dass dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4
die Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu entnehmen sind,
dass sich vorliegend aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben,
die – kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamili-
schen Ethnie, seiner zweijährigen Landesabwesenheit und seinem Aufent-
halt in der Schweiz – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermögen,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen und zur Vermeidung von Wiederholungen stattdessen auf die einläss-
lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-7145/2015
Seite 10
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-7145/2015
Seite 11
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den
Lebensunterhalt als Flachmaler verdient hat und diese Aktivitäten auch
nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann,
dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat
über ein soziales Netz und insbesondere auch eine eigene Familie verfügt
(vgl. A4/13 Ziff. 3 S. 6, Ziff. 8.02 S. 9), weshalb er bei seiner Reintegration
im Heimatstaat mit der Unterstützung verschiedenster Personen rechnen
kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-7145/2015
Seite 12
dass der am 25. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7145/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: