B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7146/2014/mel
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (…).
D-7146/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusam-
men mit seinem Bruder D._______ (Beschwerdeverfahren D-7149/2014)
am 28. Februar 2011 und gelangte am 5. März 2011 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung, die am 16. März 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er, er sei seit dem
Jahr 2009 für die "Baris ve Demokrasi Partisi" (BDP) tätig; anfangs 2010
sei er Parteimitglied geworden. Er sei von der Armee beschattet und drei-
mal festgenommen worden. 1997 sei er in E._______ wegen seiner Mutter
festgenommen worden. Er sei seit 1994 wegen seiner Mutter schikaniert
worden, da man ihr unterstellt habe, zur "Partiya Karkeren Kurdistan"
(PKK) zu gehören. Man habe ihn aufgefordert, sich noch aktiver politisch
zu engagieren. Am 27. November 2010 sei er zusammen mit seinem Bru-
der D._______ festgenommen worden; man habe ihnen Kontakte zur PKK
vorgeworfen, sie einen Tag lang festgehalten und ihnen die Zusammenar-
beit angeboten. Letztmals sei er am 15. Januar 2011 festgenommen und
drei Tage festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, das nächste Mal
werde man ihn nicht am Leben lassen. Wenn er von B._______ nach
C._______ gefahren sei, sei er an drei Kontrollpunkten angehalten worden;
er habe jeweils eine halbe Stunde warten müssen, andere Personen hätten
nach fünf oder zehn Minuten weiterfahren können. Er sei schikaniert wor-
den, weil seine Schwester (…) von B._______ sei. Da er auf Facebook
bedroht worden sei, habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet
und sich an den Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) gewandt. Gegen
seine Mutter liefen in der Türkei Gerichtsverfahren; nachdem sie ausgereist
sei, sei er vermehrt unter Druck gesetzt worden. Da er sich besonders um
sie gekümmert habe, sei er am meisten unter Druck gesetzt und mit dem
Tod bedroht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerde-
führer einige Fotografien und die Kopie einer Beschwerde an den IHD ab
(act. A5/1 Ziffn. 1 bis 5).
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Schwester
F._______ und er seien im Jahr 2001 von E._______ aus nach G._______
gegangen, um dort eine Existenz aufzubauen. Später seien auch weitere
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Geschwister dorthin gekommen. Er sei in G._______ nicht heimisch ge-
worden und zusammen mit seinem Bruder D._______ nach E._______ zu-
rückgekehrt. Dort habe er unter anderem für eine Baufirma gearbeitet und
sich um ein (…) gekümmert. Nachdem in H._______ elf türkische Soldaten
umgebracht worden seien, hätten türkische Studenten kurdische Studen-
ten angegriffen. Er sei zur Universität gefahren und habe die Ansprechper-
son der kurdischen Studenten, I._______, und einige andere Studenten
mitgenommen. Er habe I._______ in einer Wohnung untergebracht, wo
dieser von der Polizei festgenommen worden sei. Am folgenden Tag sei er
von der Polizei angehalten und mitgenommen worden. Zwei ihm bekannte
Polizisten hätten ihm gesagt, es wäre nützlich, wenn er ihnen Informatio-
nen über die kurdischen Studenten geben könne. Er sei von rechtsgerich-
teten Studenten belastet worden. Er habe seine Stelle aufgeben müssen
und sei von der Polizei zu Unrecht mit Verkehrsbussen belegt worden. Ein
mit ihm befreundeter Armeeoffizier habe ihm eines Tages gesagt, er müsse
sich vom kurdischen Umfeld distanzieren. Seine Schwester sei im März
2009 zur (…) gewählt worden, er habe sich entschlossen, zu ihr zu gehen.
Es sei dort ein Ausbildungszentrum geschaffen worden, an dem er als Leh-
rer gearbeitet habe. Er habe sich auch für die BDP engagiert. Seine Mutter
sei verurteilt worden und habe B._______ verlassen müssen. Sie sei auf
die Schweizer Botschaft gegangen und habe ein Asylgesuch gestellt. Sie
habe die Türkei aber nicht verlassen können, da sie mit einem Ausreise-
verbot belegt worden sei und die Polizei ihren Pass eingezogen habe. Sie
sei schliesslich im Mai oder Juni 2010 ausgereist. Er sei mehrmals festge-
nommen worden, zweimal auch zusammen mit seinem Bruder. Er habe
eine Delegation aus Italien in Empfang genommen und begleitet, wobei sie
die ganze Zeit überwacht worden seien. Bei einer Kontrolle durch einen
Militärangehörigen sei ihm vorgeworfen worden, er verunglimpfe die Tür-
kei. Nachdem er die Delegation nach J._______ zurückgebracht habe, sei
er in K._______ festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden.
Er habe sich immer im Umfeld von politisch aktiven Personen bewegt. Auf
seiner Facebook-Seite sei er von L._______ mit dem Tod bedroht worden.
Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass zwei Freunde umgebracht wor-
den seien. Sie seien ständig bedroht worden und gegen seine Schwester
seien unzählige Gerichtsverfahren eröffnet worden. Da ihr Leben nicht
mehr sicher gewesen sei, hätten sie die Türkei verlassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 –
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2014 die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe
lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 1. Dezember 2014 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies
er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht zog von Amtes wegen die Asylverfahrens-
akten der Mutter (N (…)) und der Schwester (N (…)) des Beschwerdefüh-
rers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten Vorfälle bildeten Ausdruck für die Verhältnisse in der Pro-
vinz C._______; sie seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass
seine Schwester damals (…) von B._______ gewesen sei. Die von ihm
erlittenen Nachteile könnten nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG
bezeichnet werden. Es seien ihm keine weiteren Nachteile wie eine Unter-
suchungshaft oder eine formelle strafrechtliche Untersuchung erwachsen.
Da seine Schwester auf ihr Amt verzichtet und die Türkei verlassen habe,
sei der hauptsächliche Grund für die behördlichen Behelligungen seiner
Person und für einen weiteren Aufenthalt in B._______ ohnehin dahinge-
fallen. Da er darüber hinaus nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert wor-
den sei, seien die von ihm geschilderten Vorkommnisse als für die lokalen
Gegebenheiten typische Unannehmlichkeiten zu qualifizieren, denen keine
Asylrelevanz zukomme. Da er sich den geschilderten, lokalen oder regio-
nalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
der Türkei entziehen könne, sei er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dies gelte umso mehr, als seine
Schwester Ende 2011 auf ihr Amt verzichtet und das Land verlassen habe.
Dadurch seien der Grund für einen weiteren Aufenthalt in B._______ und
der hauptsächliche Grund für weitere behördliche Behelligungen dahinge-
fallen. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung sei festzuhal-
ten, dass eine allfällige Suche der türkischen Behörden nach der Mutter
oder der Schwester des Beschwerdeführers zwar mit Unannehmlichkeiten,
nicht jedoch mit ernsthaften Nachteilen verbunden sein könnten. Behördli-
che Nachforschungen nach politisch missliebigen Personen bei deren Fa-
milienangehörigen nähmen heutzutage in der Regel kein asylbeachtliches
Ausmass mehr an. Er habe diesbezüglich keine darüber hinaus gehenden
Nachteile geltend gemacht. Die von ihm genannten Behelligungen hätten
sich auf den Raum M._______ beschränkt. Auch unter dem Aspekt einer
befürchteten Reflexverfolgung stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative in eine andere Landesgegend offen. Zudem sei zu
bedenken, dass seine Mutter die Türkei vor mehreren Jahren verlassen
habe und dass die früheren Nachfragen nach ihr – zumindest ausserhalb
des Raumes M._______ – nie mit ernsthaften Nachteilen oder Drohungen
verbunden gewesen seien. Hinzu käme, dass er selbst sich nicht spezifisch
politisch exponiert habe. Er sei nicht als aktiver Politiker tätig gewesen,
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habe an Parteiveranstaltungen teilgenommen und einmal eine italienische
Delegation begleitet. Es sei gegen ihn nie ein Untersuchungsverfahren ein-
geleitet worden, was bestätige, dass einfache Mitglieder der BDP in der
Regel nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Auch sein Be-
such in einem PKK-Lager im Oktober 2010 habe keine Nachteile gezeitigt.
Wäre sein Besuch den türkischen Behörden bekannt geworden, wäre ge-
gen ihn ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden, falls diese ein In-
teresse daran gehabt hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache
engagiert habe und deshalb Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Einige
seiner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer Eth-
nie verfolgt und benachteiligt worden. Seine Schwester N._______ und
seine Mutter seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Einem
seiner Onkel sei in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt worden und ein
Cousin beziehungsweise eine Cousine hielten sich hier als Asylbewerber
auf. Andere Cousins seien als PKK-Kämpfer in den Bergen
oder inhaftiert. Drei seiner Onkel seien 1993 und 1994 ermordet worden.
Seine Familie sei den türkischen Behörden als "terroristenfreundlich" be-
kannt. Allein aufgrund seines Familiennamens habe er bei einer Rückkehr
in der ganzen Türkei mit behördlichen Behelligungen zu rechnen. Sein
Nachname sei der Name eines grossen kurdischen Stammes, der fast
gänzlich PKK-freundlich sei. Deshalb würden sie von den türkischen Be-
hörden bekämpft. Die Gefahr komme auch von den Dorfschützern, die mit
dem Beschwerdeführer abrechnen wollten, da sie seine Familie und ihn als
Feinde betrachteten. Solche Racheakte habe es mehrfach gegeben. Seine
Furcht, im Fall einer Rückkehr erneut Repressionen ausgesetzt zu werden,
sei nicht unbegründet. Sein Fluchtgrund sei durch die Ausreise seiner
Schwester nicht weggefallen. Er sei vor seiner Flucht in die Schweiz min-
destens zweimal festgenommen worden und bei den Behörden fichiert. Er
könne sich nicht durch Wegzug in eine türkische Metropole den behördli-
chen Behelligungen entziehen. Bei Personenkontrollen müsste er mit Schi-
kanen und Festnahmen rechnen. Dies würde oft geschehen, weshalb er
nicht in der Lage wäre, sich eine Zukunft aufzubauen. Seine Familie und
er seien stigmatisiert. Mehrere nahe und entfernte Verwandte hätten aus
politischen Gründen ins Ausland fliehen müssen. Manche Verwandte seien
im Gefängnis gewesen oder immer noch inhaftiert. Die ganze Familie sei
den Behörden aufgrund politischer Aktivitäten bekannt. Wie er zu Protokoll
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gegeben habe, seien er und sein Bruder vor allem aufgrund erlittener Re-
flexverfolgung im Visier der türkischen Behörden gewesen. Die Polizei
habe ihn nicht in Ruhe gelassen und er habe Todesdrohungen erhalten.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch
Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt
worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der Anhörung die Prob-
leme, die er während seines Aufenthalts in E._______ hatte. Er berichtete
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über Schikanen seitens der Polizei, weil er einem kurdischen Studenten
geholfen hatte, der den Behörden ein Dorn im Auge war. Zudem hätten ihm
befreundete Militärangehörige gesagt, es solle sich vom kurdischen Um-
feld distanzieren. Als seine Schwester im Jahr 2009 in ein politisches Amt
gewählt wurde, verliess er E._______, um sie zu unterstützen. Die Vorfälle,
die sich in E._______ ereigneten, waren für ihn nicht derart gravierend, als
dass von der Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
gesprochen werden könnte (act. A22/17 S. 5 f.). Er verliess E._______ ei-
genen Angaben gemäss im Jahr 2009, weil seine Schwester für das (…)
von B._______ kandidierte und gewählt wurde und nicht etwa, weil er sich
aufgrund von Problemen, die ihm widerfahren wären, dazu gezwungen
sah. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann weder ge-
schlossen werden, dass er in E._______ ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt wurde noch, dass er in absehbarer Zukunft solche zu gewärtigen ge-
habt hätte.
5.4
5.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer E._______ 2009 verlassen hatte,
hielt er sich bis kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei in der Provinz
C._______ auf, weil seine Schwester in der dort liegenden Stadt
B._______ in ein politisches Amt gewählt worden war. Er arbeitete als Leh-
rer in einem Ausbildungszentrum und unterstützte mehrere Lokalpolitiker.
Einmal begleitete er eine Delegation aus Italien. Er wurde drei- oder vier-
mal festgenommen und einige Stunden lang festgehalten; einmal habe
man ihn drei Tage lang festgehalten. Von L._______ habe er auf seiner
Facebook-Seite Todesdrohungen erhalten.
5.4.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde ihm das erste
Mal, als er in der Provinz C._______ auf den Posten mitgenommen wurde
(27. November 2010), gesagt, er solle seine politischen Aktivitäten nicht in
der bisherigen Form weiterführen. Zudem habe man ihn zur Zusammenar-
beit mit den Behörden aufgefordert. Nach einigen Stunden habe man ihn
gehen lassen (act. A6/12 S. 6, A22/17 S. 10). Bei der zweiten Festnahme
am 15. Januar 2011 sei er beschimpft sowie geschlagen worden. Nach ei-
nigen Stunden sei er wiederum auf freien Fuss gesetzt worden (act. A6/12
S. 6, A22/17 S. 11). Als er im März 2010 in K._______ festgenommen wor-
den sei, sei er drei Tage lang festgehalten worden (act. A22/17 S. 8). Das
SEM hat im Zusammenhang mit den Festnahmen berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
nichts Konkretes vorgelegen haben könne, das die türkischen Behörden
zu weiteren Schritten veranlasst hätte. Insbesondere dürften sie keinerlei
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Seite 10
überzeugende Hinweise auf einen Kontakt des Beschwerdeführers zur
PKK gehabt haben. Weder wurde er längerfristig auf dem Posten festge-
halten und einvernommen noch wurden ihm konkrete Vorhaltungen ge-
macht oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Daraus ist der Schluss zu
ziehen, dass die lokalen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer ein-
zuschüchtern und von aus ihrer Sicht missliebigen Aktivitäten abzuhalten
versuchten. Für den Fall, dass er sich durch die Ermahnungen nicht von
weiteren Aktivitäten abhalten lasse, wurden ihm indessen weitergehende
Massnahmen angedroht.
5.4.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine
Geschwister seien von L._______ auf Facebook einige Monate vor seiner
Ausreise mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sich an die Staatsanwalt-
schaft und an den IHD gewandt. Die O._______ seien in der Region eine
einflussreiche Familie; sie übten das Amt der Dorfschützer aus (act. A22/17
S. 9). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist zu ent-
nehmen, dass er am 31. August 2010 wegen der erhaltenen Drohung beim
IHD Meldung erstattete (act. A5/1 Ziff. 5). Er verliess B._______ und die
Provinz C._______ indessen erst im Januar 2011 (act. A6/12 S. 1). Seinen
Aussagen kann nicht entnommen werden, dass L._______ oder dessen
Angehörige irgendwelche konkreten Schritte gegen den Beschwerdeführer
oder seine Angehörigen unternommen hätten. Er machte auch nicht gel-
tend, dass er mit einem Mitglied der Familie O._______ persönlich in eine
Auseinandersetzung verwickelt war. Die von ihm geäusserte subjektive
Furcht, die Dorfschützer im Raum M._______ trachteten danach, mit ihm
abzurechnen, kann aufgrund der Gesamtumstände dennoch nicht als un-
begründet erachtet werden, da seine Familie aufgrund der politischen Ak-
tivitäten seiner Schwester und weiterer Familienmitglieder ins Visier des
Dorfschützer-Clans geraten war.
5.5
5.5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer
Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen,
dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haft-
barmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöri-
gen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten – vor-
nehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in den Süd- und Ost-
provinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlings-
rechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch in der heutigen
Zeit kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige
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mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen o-
der anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter
kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden,
erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht
unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatio-
nen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt
wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21).
5.5.2 Die Mutter des Beschwerdeführers, P._______, verliess die Türkei im
Mai 2010. Sie gab im Rahmen ihres Asylverfahrens an, sich seit Mai 2009
versteckt gehalten zu haben. Sie wurde von den türkischen Strafverfol-
gungsbehörden mehrmals wegen ihrer Nähe zur PKK angeklagt und ge-
richtlich verurteilt. Sie befand sich mehrmals in Untersuchungshaft und
wurde dabei teilweise erheblich misshandelt. Sie gab im Rahmen ihrer Be-
fragungen an, dass ihr seitens der Polizei gedroht worden sei, man werde
ihren Kindern etwas antun, wenn sie nicht mit den Behörden kooperiere.
Das BFM ging davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei zwei
mehrjährige Haftstrafen verbüssen müsste; die ausgesprochenen Strafen
erachtete es als unverhältnismässig und mit einem Politmalus behaftet. Es
stellte mit Entscheid vom 20. Mai 2014 fest, die Mutter des Beschwerde-
führers erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr Asyl. Des Wei-
teren verwies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen auf
seine politisch aktive Schwester, N._______, die die Türkei Mitte Novem-
ber 2011 verliess. Sie setzte sich in kurdischen Organisationen für Frauen-
anliegen ein und wurde 2008 in den Vorstand der "Demokratik Doplum Par-
tisi" (DTP) von Q._______ gewählt. 2009 wurde sie zur (…) von B._______
gewählt. Während der Ausübung ihres Amtes wurde sie von verschiedener
Seite massiv bedroht, entsprechende Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft
zeitigten keinen Erfolg. Hingegen wurden gegen sie mehrere Strafverfah-
ren eingeleitet. Im Rahmen einer Aktion gegen die "Koma Civakên Kurdis-
tan" (KCK) wurden gegen sie und zahlreiche andere kurdische Politiker
Haftbefehle erlassen. Das BFM gelangte zur Auffassung, dass die gegen
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Seite 12
sie eingeleiteten Strafverfahren politisch motiviert waren. Es stellte mit Ent-
scheid vom 30. Oktober 2014 fest, die Schwester des Beschwerdeführers
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr Asyl.
5.5.3 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer poli-
tisch aktiven Familie und geriet bereits mehrmals in Kontakt mit den türki-
schen Sicherheitskräften. Den Akten gemäss wurde er einige Male kurz-
zeitig festgehalten, ermahnt, geschlagen und auch bedroht. Im Rahmen
dieser Festnahmen wurden ihm für den Fall, dass er sich weiterhin politisch
betätige, mit der Zufügung ernsthafter Nachteile gedroht. Zudem wurde er
aufgrund des Untertauchens seiner Mutter vermehrt unter Druck gesetzt,
da er der Angehörige gewesen sei, der sich am meisten um sie gekümmert
habe. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden vor allem
daran interessiert sein dürften, den Aufenthaltsort der Schwester des Be-
schwerdeführers ausfindig zu machen, da gegen diese mehrere Strafver-
fahren eingeleitet wurden und sie gesucht wird. In diesem Zusammenhang
erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass er nach einer Rückkehr
in die Türkei zum Aufenthaltsort seiner Schwester befragt würde, wobei die
türkischen Sicherheitsbehörden auch ein Interesse daran haben könnten,
den Aufenthaltsort seiner Mutter ausfindig zu machen. Da den türkischen
Behörden bekannt werden dürfte, dass der Beschwerdeführer aus der
Schweiz zurückkehren würde, hätten sie Anlass zur Vermutung, er sei im
Ausland mit den gesuchten Familienmitgliedern in engem Kontakt gestan-
den. Er selbst wurde in den Jahren 2010 und 2011 im Zusammenhang mit
seinen Aktivitäten, die er zur Unterstützung seiner Schwester und der BDP
ausübte, dreimal kurzzeitig festgenommen und ermahnt – einmal sei er
während einer mehrstündigen Festnahme geschlagen worden –, indessen
wurden gegen ihn weder ein Ermittlungsverfahren noch andere Schritte
eingeleitet. Daraus ist zu schliessen, dass sein politisches Engagement
den lokalen Behörden zwar missfiel, sie indessen keine Hinweise auf ille-
gale Tätigkeiten des Beschwerdeführers hatten, was mit seinen Angaben,
wonach sich seine Aktivitäten im Rahmen des Legalen bewegten, in Über-
einstimmung steht. Er engagierte sich neben seiner Tätigkeit als Lehrer für
die Anliegen der BDP, hatte indessen in dieser Partei keine Führungsposi-
tion inne. Er wurde jedoch von den türkischen Sicherheitskräften wegen
seines politischen Engagements bereits ermahnt und bedroht. Den türki-
schen Behörden ist bekannt, dass er aus einer politisch aktiven Familie
stammt, seine landesweit gesuchte Schwester bei deren politischer Tätig-
keit unterstützte und in einem gewissen Ausmass selbst politisch aktiv war.
Des Weiteren wurde er durch einen Exponenten eines Clans von Dorf-
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schützern konkret bedroht. Diese vorstehend genannten konkreten Um-
stände führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht vor ihm in naher
Zukunft drohender Verfolgung aus politischen Gründen objektiv nachvoll-
ziehbar ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus ei-
ner politisch exponierten Kurdenfamilie stammt, nach mehreren seiner in
der Schweiz lebenden Angehörigen gefahndet wird und die türkischen Be-
hörden davon ausgehen werden, dass er mit diesen in engem persönlichen
Kontakt steht. Zudem hat er sich längere Zeit politisch engagiert und war
deswegen bereits behördlichen Behelligungen und Drohungen ausgesetzt.
Schliesslich missfielen seine Aktivitäten zugunsten seiner Schwester auch
einem einflussreichen Clan von Dorfschützern. Bei dieser Aktenlage ist da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde, zumal ihm bei die-
sem politischen Hintergrund keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Ver-
fügung stehen würde. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Be-
schwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt werden kann.
5.7 Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzuerkennen. Die
vorinstanzliche Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist ihm mangels
Vorliegens eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl
zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5.
November 2014 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
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vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, wes-
halb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insge-
samt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2014 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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