B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7146/2018
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügungen des SEM vom 4. sowie 28. Dezember 2018 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 13. September 2018 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 trat das SEM
auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5673/2018
vom 11. Oktober 2018 ab.
B.
Am 6. November 2018 reichten die Beschwerdeführer beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein. Sie machten darin im Wesentlichen geltend, der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich weiter ver-
schlechtert und er sei auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 (adressiert lediglich an den Be-
schwerdeführer) wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 17. Dezember 2018 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und ihnen sei aufgrund von Art. 3 EMRK und 83 Abs. 4 AIG
(Ausländer- und Integrationsgesetz [ehemals: AuG], SR 142.20) die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
eine Fürsorgebestätigung und ein ärztliches Attest der (…) ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein und forderte sie auf, sich insbesondere zum Umstand
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zu äussern, dass nur der Beschwerdeführer als Adressat der vorinstanzli-
chen Verfügung aufgeführt werde, obwohl auch die Beschwerdeführerin
um Wiedererwägung ersucht habe.
G.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 (adressiert an die Beschwerdefüh-
rerin) wies die Vorinstanz ihr Wiedererwägungsgesuch mit identischer Be-
gründung wie in der Verfügung vom 4. Dezember 2018 ab.
H.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie
führte dabei aus, dass bei Adressierung der Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2018 ein Fehler unterlaufen sei, weshalb nur der Beschwerdeführer als
Verfügungsadressat genannt werde, und ersuchte darum, die am 28. De-
zember 2018 erlassene, an die Beschwerdeführerin adressierte Verfügung
im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitzuberücksichtigen.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2019 forderte der zuständige In-
struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf zu erklären, ob sie mit dem
Einbezug in das vorliegende Beschwerdeverfahren einverstanden sei und
gab ihr Gelegenheit, im Hinblick auf die Verfügung vom 28. Dezem-
ber 2018, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig lud er die
Beschwerdeführenden ein, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
J.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit
dem Einbezug in das vorliegende Beschwerdeverfahren einverstanden.
Mit derselben Eingabe reichten die Beschwerdeführenden auch eine Rep-
lik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzu-
treten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch,
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wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügungen führte die Vorinstanz
aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 2. Oktober 2018 beseitigen könnten. Das vorgebrachte
Beweismittel sei zwar neu, jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische
Versorgung in Georgien grundsätzlich und in ausreichendem Mass
gewährleistet sei. Diesbezüglich könne auf die Erwägungen der Verfügung
vom 2. Oktober 2018 sowie jene des Urteils D-5673/2018 vom
11. Oktober 2018 verwiesen werden. In Bezug auf die angeführten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei darauf
hinzuweisen, dass Art. 83 Abs. 4 AIG eine restriktiv auszulegende
Ausnahmebestimmung darstelle und nicht angerufen werden könne, um
einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die
stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz
entsprächen einem hohen und im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur
Verfügung stehenden Standard. Gemäss den eigenen Erkenntnissen
stehe fest, dass die medizinische Versorgung im vorliegenden Fall in
Georgien gewährleistet sei und daher kein Hindernis für den Vollzug der
Wegweisung darstelle. Diese Einschätzung werde von einem von ihm
eingereichten Schreiben der (…) in Georgien gestützt. In diesem werde
erwähnt, dass die onkologische Patientenbehandlung inklusive
Chemotherapie, Hormontherapie und Strahlentherapie sowie die
Untersuchungen, die damit zusammenhängen, vom Sozialhilfeprogramm
(mit einem Selbstbehalt von […]) gedeckt würden. Ausserdem habe er (…)
erwachsene Kinder, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er habe somit
Zugang zu alternativen Behandlungen seiner Erkrankung in Georgien und
es sei ihm zuzumuten, diese zu nutzen. Die alleinige Tatsache, dass die
von der Ärztin des Spitals (…) vorgeschlagene spezielle (…)therapie,
welche eine mutmassliche Lebensverlängerung biete, für ihn in Georgien
aus finanziellen Gründen nicht zugänglich sei, vermöge an dieser
Sachlage nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass jede
Person aufgrund einer lebensbedrohlichen Krankheit Anspruch auf ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätte, wenn die nach Schweizer Standard
indizierte Spezialbehandlung im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung
stünde. Gemäss dem Arztbericht des (…) sei seine Gesamtprognose
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ungünstig, wobei eine Verlängerung der Lebensdauer möglicherweise mit
Chemotherapie erreicht werden könne. Chemo- und Strahlentherapie,
welche neben der (…)therapie bei metastasiertem Melanom auch als
lebensverlängernde Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden,
würden, wie bereits erwähnt, in Georgien angeboten. Letztlich würden die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerde-
führer an einem progredienten Tumorleiden mit metastasiertem Melanom
sowie (…) leide. Aktuell sei aufgrund des negativen Asylentscheids keine
Behandlung möglich, während eine (…)therapie indiziert sei. Ohne die ge-
nannte Behandlung betrage die Prognose (Lebenserwartung) nur einige
Wochen. Die (…)therapie verspreche einen Behandlungserfolg von rund
20% mit oft längerfristigem Ansprechen. Der Austrittsbericht vom 24. No-
vember 2018 zeige auf, dass der Beschwerdeführer vom 16. November
2018 bis zum 24. November 2018 in stationärer Behandlung gewesen sei
und notfallmässig habe operiert werden müssen. Die dort beschriebene
Notfallbehandlung zeige auf, dass die progredierenden Metastasen den
Körper des Beschwerdeführers zerstörten und letztlich zu seinem Tod füh-
ren würden, wenn er nicht sofort mit der (…)therapie begönne. Im Wieder-
erwägungsgesuch sei aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen sei, weil der Vollzug der
Wegweisung nach Georgien eine unmittelbar lebensgefährdende Situation
mit zu erwartendem Tod des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Die Vor-
instanz übersehe in ihrer Argumentation, dass der Beschwerdeführer eine
(…)therapie und nicht eine der erwähnten Chemo-, Hormon- oder Strah-
lentherapien benötige. Sie lasse unerwähnt, dass der Beschwerdeführer
ohne diese Therapie innerhalb kürzester Zeit versterben dürfte und dass
diese Form der Behandlung in Georgien nicht vom staatlichen Sozialpro-
gramm (mit-)finanziert werde. Der Beschwerdeführer wäre deshalb ge-
zwungen, die vollen Kosten zu tragen, weil auch seine (…) nicht in der
Lage seien, diese zu übernehmen, da es sich um Kosten von umgerechnet
mehreren zehntausend Franken handle. Die Vorinstanz unterschlage, dass
der Beschwerdeführer sich mit einem Schutzgesuch in der Schweiz be-
finde und in Lebensgefahr schwebe und eine Therapie aus medizinischer
Sicht sofort einsetzen müsse und unterbreite dem Beschwerdeführer auch
nicht für die gesamten Therapiekosten in Georgien aufzukommen. Da sie
aber zur Hilfe in Notlagen verpflichtet sei (Art. 12 BV) und die Kriterien ge-
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mäss Art. 83 Abs. 4 AIG eindeutig erfüllt seien, mithin der Wegweisungs-
vollzug einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme, handle die Vo-
rinstanz damit widerrechtlich.
In der Eingabe vom 19. Dezember 2018 wird ausgeführt, dass gemäss
Arztbericht vom 19. Dezember 2018 der (…) die Lebenserwartung ohne
spezifische (…)behandlung mit (…) nur einige Wochen bis Monate betrage
und eine alternative Behandlungsform (z.B. Chemotherapie) für die Be-
handlung nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer leide an einer (…)
und (…) aufgrund der Metastasen in (…). Aus ärztlicher Sicht bestehe eine
medizinische Notlage und die Rückführung nach Georgien sei nicht zumut-
bar. Ferner sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
physischen und psychischen Zustandes nur eingeschränkt reisefähig sei.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, wel-
che eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würde. Angesichts der
schweren Erkrankung des Beschwerdeführers sei sein Bedürfnis, in der
Schweiz eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten, nachvollzieh-
bar und menschlich verständlich. Die Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes habe er unter anderem aber auch seinem eigenen Verhal-
ten zuzuschreiben. So habe er sich in Georgien gemäss eigenen Angaben
betreffend seine Krebserkrankung nie in Behandlung gegeben, sondern sei
stattdessen ins Ausland gereist, um dort eine Behandlung zu erhalten,
ohne jedoch die finanziellen Mittel für eine solche mitzubringen. Mit der
Absicht, in der Schweiz eine kostenlose medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers zu erhalten, hätten die Beschwerdeführenden ein Asylge-
such in der Schweiz gestellt. Auch nach dem ablehnenden Asylentscheid
seien sie nicht nach Georgien zurückgekehrt, um die dringend notwendige
Therapie des Beschwerdeführers zu beginnen. Diese Verzögerung habe
zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt.
Sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der vorliegenden Be-
schwerdeschrift werde ausgeführt, dass eine (…)therapie mit (…) die ein-
zig mögliche Behandlungsstrategie für den Beschwerdeführer sei und er
sich diese in Georgien nicht leisten könne. Diesbezüglich sei festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer in einem fortgeschrittenen Krankheitssta-
dium befinde. Bereits im Arztbericht des (…) vom 21. September 2018 sei
festgehalten worden, dass die Gesamtprognose für den Beschwerdeführer
sehr ungünstig sei und eine Chemotherapie lediglich zu einer allfälligen
Verlängerung der Lebensdauer führen könne. Auch bei der neu vom (…)
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empfohlenen (…)therapie sei höchstens davon auszugehen, dass sie le-
bensverlängernd wirke. Gemäss dem eingereichten Arztbericht des (…)
vom 12. Dezember 2018 liege die durchschnittliche Ansprechrate bei die-
ser Behandlung bei etwa 20% mit oft längerfristigem Ansprechen. Es sei
weder gegeben, dass der Beschwerdeführer auf die Behandlung anspre-
che, noch, dass dieses Ansprechen längerfristig anhalte. Auch mit dieser
Therapie könne somit nicht garantiert werden, dass die Lebensdauer tat-
sächlich verlängert werde. Vor diesem Hintergrund und Krankheitsbild
könne bei einer Rückkehr nicht von einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, die zu
intensivem Leiden oder einer erheblich verkürzten Lebensdauer führen
würde. In Georgien stünden zudem ein Sozialhilfeprogram, medizinische
Behandlungsmöglichkeiten sowie eine allenfalls notwendige palliative Be-
treuung zur Verfügung. Somit sei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung in Georgien, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, vorliegend gewährleistet.
Ausserdem sei durch die (…) erwachsenen Kinder in Georgien auch ein
Beziehungsnetz zur Unterstützung vorhanden. Schliesslich sei die Frage
der Reisefähigkeit praxisgemäss erst zum Zeitpunkt des Vollzugs zu klä-
ren. Insgesamt sei eine Wegweisung als zulässig wie auch zumutbar zu
beurteilen.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, dass die lebenserhaltende Immunthe-
rapie des Beschwerdeführers in Georgien nicht erhältlich und nicht er-
schwinglich sowie überhaupt nicht subventioniert sei. Der Beschwerdefüh-
rer würde deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien innert kurzer Zeit
sterben, während in der Schweiz eine Hoffnung auf Heilung oder zumin-
dest signifikante Lebensverlängerung bestünde.
5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden angesichts
des Sachurteils des Bundesverwaltungsgericht D-5673/2018 vom 11. Ok-
tober 2018 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage gel-
tend machen können. Sie berufen sich in ihren Eingaben auf eine Ver-
schlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers.
5.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch haben die Beschwerdeführenden
jedoch nicht dargetan, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 11. Oktober 2018 ein-
getreten sein soll. Aus den eingereichten Arztberichten geht nicht hervor,
dass die darin beschriebenen gesundheitlichen Probleme innerhalb dieses
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Zeitraums aufgetreten wären respektive sich in einem wiedererwägungs-
rechtlich relevanten Masse verschlimmert hätten. Vielmehr wurde das Vor-
liegen der gesundheitlichen Beschwerden (metastasiertes Krebsleiden)
bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorgetragen und vom
Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Insbesondere wurde bereits im Urteil
D-5673/2018 festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Schwerkranken in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium handle und
dass die Prognose, selbst mit Behandlung (Chemotherapie), schlecht sei.
Es wurde weiter ausgeführt, dass das Leben des Beschwerdeführers mit
Chemotherapie bloss möglicherweise verlängert werden könne. Auch die
inzwischen begonnene (…)therapie verspricht lediglich eine geringe Be-
handlungschance. Insgesamt kann nicht von einer unerwarteten und un-
vorhergesehenen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes aus-
gegangen werden. Es sei an dieser Stelle nochmals verdeutlicht, dass eine
Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn weder das Bestehen einer
seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage, noch das Vorliegen von
wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismit-
teln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.). Der Vorinstanz ist in
ihrer Argumentation auch insofern zuzustimmen, dass das Bedürfnis des
Beschwerdeführers nach einer besseren medizinischen Behandlung in der
Schweiz angesichts seiner schweren Erkrankung zwar nachvollziehbar
scheint, dass er aber die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zu-
standes zum Teil auch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben hat, in-
dem er sich in Georgien nie in Behandlung begeben hat, sondern stattdes-
sen in die Schweiz gereist ist, um hier eine Behandlung zu erhalten, ohne
jedoch über die entsprechenden Mittel zu verfügen. Das Asylverfahren
dient nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne irgendeine
Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleibe-
recht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen
Behandlung zu kommen.
Angesichts dessen, das nicht von einer erheblich veränderten Sachlage im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne auszugehen ist, erübrigt sich eine neu-
erliche Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es kann dies-
bezüglich vollumfänglich auf das Urteil D-5673/2018, dessen Rechtskraft
bestehen bleibt, verwiesen werden, wonach der Vollzug der Wegweisung
unter Würdigung der geltenden EGMR-Praxis zu Art. 3 EMRK als zulässig
zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 6.2).
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5.3 Was die Reisefähigkeit betrifft, mithin die Frage, ob der Beschwerde-
führer aus medizinischer Sicht in der Lage ist von A nach B zu gelangen,
wird diese im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung in Zusammenarbeit
mit den behandelnden Ärzten geprüft. Gegebenenfalls werden die notwen-
digen Vorkehrungen getroffen. Schliesslich haben die Beschwerdeführen-
den die Möglichkeit, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 72 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Ja-
nuar 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung indessen
gutgeheissen. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass sich die
finanzielle Situation der Beschwerdeführenden geändert hätte, sind vorlie-
gend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: