Abtei lung IV
D-7147/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7147/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in (...) – ersuchte am 11. Mai 2010 bei
der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 27. Mai 2010
befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer (...) ein. Zudem reichte er
im weiteren Verlauf des Verfahrens (...) zu den Akten. Dem
Botschaftsprotokoll vom 27. Mai 2010 und den eingereichten
Dokumenten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der als (...)
tätige, keiner Partei angehörende und normalerweise politisch nicht
aktive Beschwerdeführer am (...) an einer Kundgebung (...)
teilgenommen habe. Im Anschluss daran sei er verhaftet worden.
Sowohl während der (...) Haft bei der Sicherheitsdirektion als auch
während der anschliessenden, bis (...) dauernden Untersuchungshaft
sei er geschlagen worden. Gegen ihn sei unter dem Vorwurf, Straftaten
im Namen der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) begangen zu haben,
ein Strafverfahren eröffnet worden, welches erstinstanzlich noch
hängig sei und in dessen Rahmen er mit einer Verurteilung rechne.
Nach der Haftentlassung sei ihm mehrmals telefonisch und per E-Mail
für den Fall, dass er wegen der erlittenen Misshandlungen gestützt auf
ärztliche Zeugnisse Anzeige erstatte, mit einer erneuten Festnahme
und damit gedroht worden, dass man ihn während des noch zu
leistenden Militärdienstes umbringen würde. Deshalb habe ihm sein
Anwalt davon abgeraten, Militärdienst zu leisten. Zurzeit könne er sich
frei bewegen.
B.
Mit via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und
ihm am 17. September 2010 zugegangener Verfügung vom
7. September 2010 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Mit Begleitschreiben vom 29. September 2010 sandte die Schweizer
Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel:
5. Oktober 2010) eine ihr selbst am 27. September 2010 zugegangene
deutschsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom
20. September 2010 samt einem ebenfalls deutschsprachigen An-
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waltsschreiben vom selben Datum, (...) bereits im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismitteln sowie (...) weiteren, fremdspra-
chigen Dokumenten zur Behandlung als mutmassliche Beschwerde zu.
Aus prozessökonomischen Gründen ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht am 15. Oktober 2010 eine Übersetzung der fremdsprachigen
Beschwerdebeilagen durch seinen gerichtsinternen Übersetzungs-
dienst an, welche ihm am 20. Oktober 2010 zuging. In seiner Eingabe
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und seine Asylgründe einer nochmaligen Überprüfung zu un-
terziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall aus
prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf die Tatsache, dass
die Schweizer Botschaft in ihrem Begleitschreiben vom 29. September
2010 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2010
als Beschwerde interpretiert hat, unpräjudiziell die Übersetzung der
fremdsprachigen Beschwerdebeilagen durch seinen gerichtsinternen
Übersetzungsdienst angeordnet.
1.3 Gemäss Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom
29. September 2010 wurde die angefochtene Verfügung unter Bezug-
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nahme auf den Rückschein am 17. September 2010 zugestellt und traf
die Beschwerde am 27. September 2010 bei der Schweizer Botschaft
ein. Sie ist mithin rechtzeitig erfolgt.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel einzelner Beschwerde-
beilagen abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann
als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol-
gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfol-
gungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein An-
lass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das
BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
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Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin
geltende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die
Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c
S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein,
um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet,
dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch,
ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen
damit, während des seit dem Jahr 2009 bei der ersten Instanz unter
dem Vorwurf der Unterstützung der PKK hängigen Strafverfahrens sei
der Beschwerdeführer nach einer rund viermonatigen Untersuchungs-
haft für die Dauer des Gerichtsverfahrens auf freien Fuss gesetzt
worden. Dies deute auf einen für ihn eher günstigen Ausgang des
Strafverfahrens hin. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage und die Er-
kenntnisse des BFM über die türkische Gerichtspraxis sei in casu
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer erst-
instanzlichen Verurteilung den rechtskräftigen Abschluss des Strafver-
fahrens in Freiheit abwarten könnte, zumal er diesfalls die Möglichkeit
hätte, gegen das Urteil beim Kassationsgericht Beschwerde einzu-
reichen und auch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf freiem Fuss abzuwarten. Mithin sei er keiner
unmittelbaren oder in nächster Zeit zu erwartenden Verfolgung ausge-
setzt. Daher sei es ihm zuzumuten, den Ausgang beziehungsweise
weiteren Verlauf des Strafverfahrens in der Türkei abzuwarten. Im Fall
einer einreisebeachtlichen Verurteilung hätte er die Möglichkeit, sich
jederzeit an die Schweizer Vertretung in Ankara zu wenden und erneut
ein Einreisegesuch zu stellen. Demnach sei die geltend gemachte
Furcht nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes und für die Einreise
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nicht relevant. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung
ihrer Ziele im Rahmen ihres ‚bewaffneten Kampfes’ seit Jahren massi-
ve Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu
qualifizieren und denen in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen
zum Opfer gefallen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei eine
strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten wie Propagan-
da für die PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Dem
Beschwerdeführer werde vorgeworfen, sich am (...) im Anschluss an
(...) an einer Manifestation beteiligt zu haben, bei welcher PKK-
Slogans gerufen und verschiedene Gewalttätigkeiten begangen
worden seien. Seine Beteiligung daran habe er anlässlich der An-
hörung in der Schweizer Botschaft abgestritten. Indes habe im
Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung die Frage, ob
die beschuldigte Person das ihr angelastete Delikt tatsächlich be-
gangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der Schutz-
bedürftigkeit bei einem Einreise- und Asylgesuch. Im vorliegen-den
Falle könnten sich die türkischen Behörden vor dem Hintergrund der
gesamten Aktenlage auf aussagekräftige Beweise wie Video- be-
ziehungsweise Fotoaufnahmen und Aussagen von Beschuldigten und
Polizisten stützen, weshalb die Anklage des Beschwerdeführers we-
gen PKK-Propaganda grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim bezeich-
net werden müsse. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine mehrjährige
Haftstrafe. Diese weise indes allein wegen des Strafmasses nicht auf
die Wirksamkeit eines Politmalus hin. Dass der Beschwerdeführer
während der Untersuchungshaft Misshandlungen ausgesetzt gewesen
sein soll, müsse in Anbetracht der verbesserten Menschenrechts-
situation in der Türkei eher als unwahrscheinlich bezeichnet werden.
(...) beschreibe (...), ohne Notwendigkeit einer medizinischen Be-
handlung. Dies weise auf eine – bekanntlich teilweise als exzessiv zu
bezeichnende – polizeiliche Gewaltanwendung bei Auflösung von ge-
waltsamen Demonstrationen hin. Dass er seinen Aussagen zufolge
indes unter Gewaltanwendung gezwungen worden sei, Dokumente zu
unterschreiben, sei nicht glaubhaft, da in der Türkei Angeklagte einer-
seits jederzeit das Recht hätten, einen Rechtsanwalt beizuziehen,
andererseits unter Gewalt erzwungene Geständnisse regelmässig aus
dem Recht genommen würden. Schliesslich wäre bei einer allfälligen
Verurteilung nicht von einer menschenrechtswidrigen Behandlung im
Strafvollzug auszugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er
sei mehrmals (sinngemäss von Sicherheitskräften) bedroht worden,
sei nur bedingt glaubhaft. Dass sich staatliche Stellen dazu der
elektronischen Post bedienen sollten und dabei noch den Namen des
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Absenders nennen würden, sei nicht glaubhaft, da dadurch eine
Identifizierung der Täterschaft problemlos möglich wäre. Unter diesen
Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die türkischen Behör-
den das gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Unter-
stützung der PKK eröffnete Strafverfahren gestützt auf rechtsstaatliche
legitime Motive und mit rechtsstaatlichen Mitteln führten. Somit sei er
nicht schutzbedürftig. Zwar sei immer noch nicht gänzlich auszu-
schliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schika-
nen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt
sein könnten. Dabei handle es sich indes regelmässig nicht um ernst -
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die diesbezügliche Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, getötet zu werden, sei objektiv
nicht begründet. Somit sei dieses Vorbringen nicht einreiserelevant.
Der Beschwerdeführer habe weder besonders nahe noch sonstige Be-
ziehungen zur Schweiz vorgebracht. Angesichts dessen sei es ihm
zuzumuten, gegebenenfalls in einen anderen Staat auszureisen und
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Als türkischem Staatsangehöri-
gen stehe ihm beispielweise die Möglichkeit offen, visumsfrei nach (...)
zu reisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu
durchlaufen. Aus diesen Gründen sei ihm die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird an den bisherigen Verfolgungsvorbringen
sinngemäss festgehalten. Zudem wird eingewendet, die Bedrohungen
des Beschwerdeführers seien vom BFM ausser Betracht gelassen
worden. Da er in Gefahr gewesen sei, habe er sein Domizil während
(...) nicht mehr verlassen. Die militärische Staatsanwaltschaft habe
Klage gegen ihn erhoben und eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs
Monaten beantragt. Er werde überall gesucht und müsste, falls er
interniert würde, auch den Militärdienst leisten. In der Gerichts-
verhandlung vom (...) habe die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren beantragt. Sein Rechtsanwalt gehe davon aus,
dass er in der nächsten Verhandlung vom (...) zu einer
dementsprechenden Freiheitsstrafe verurteilt werde. Er werde den
Schweizer Asylbehörden die Anklageschrift der militärischen
Staatsanwaltschaft und die bestätigten Ermittlungsakten des
zuständigen Gerichts auf postalischem Weg zukommen lassen. Es sei
zu schwierig für ihn, sich nach (...) oder in einen anderen Drittstaat zu
begeben, zumal dort weder Verwandte noch Bekannte von ihm leben
würden. Demgegenüber lebten der Verwandte (...) und die Freunde
des Hausstandes des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diese
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könnten ihm bei seinen Problemen behilflich sein (vgl. Beschwerde). In
seinem Schreiben vom 20. September 2010 bestätigt der ausländische
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dessen Haft vom (...) in der
Strafvollzugsanstalt (...) und die Hängigkeit der Strafsache beim
dortigen (...) Schwurgericht. An der (...) Sitzung habe die
Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe
wegen 'Begehens von Straftaten für die Terrororganisation PKK, ohne
dieser anzugehören' und 'Verstosses gegen das Gesetz Nr. 2911 über
Versammlungen und Demonstrationen' verlangt. Die (...) Sitzung
(Verurteilung) finde am 26. Oktober 2010 statt. Der Rechtsanwalt geht
davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ernsthaften Lage
zurzeit nicht zum Militärdienst eingezogen werde. Er werde derzeit von
der Polizei gesucht. Im Übrigen bestätigte er die schriftlichen
Ausführungen seines Mandanten (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt
(...) vom 20. September 2010).
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelba-
re Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
6.2 Einleitend bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach der Beschwerdeführer
nicht schutzbedürftig sei, da er keiner akuten Gefährdung ausgesetzt
sei und den Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens auf
freiem Fuss abwarten könne, wobei dieses als rechtsstaatlich legitim
zu bezeichnen sei, sich auch die im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst geäusserte Furcht als nicht einreiserelevant erweise und er
überdies die Möglichkeit habe, in einem anderen Land als der Schweiz
um Asyl nachzusuchen.
6.3 Sodann trifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, die
Vorinstanz habe die gegen ihn gerichteten Drohungen ausser Betracht
gelassen. Diesbezüglich wird auf die vorstehend wiedergegebenen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1) verwiesen,
welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen.
6.4 Im Zusammenhang mit der erwähnten Strafsache des Beschwer-
deführers reichte dieser zusammen mit der Beschwerde eine Kopie
des Protokolls (...) zu den Akten. Darin werden abschliessend die
Anträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers aufgeführt und
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die nächste Sitzung für den (...) terminiert (...).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es mit Blick
auf die jahrzehntelangen massiven Gewaltakte der PKK rechtsstaatlich
zulässig, auch die Beteiligung eines Einzelnen an einer Demonstration
im Namen dieser Organisation als solche unter Strafe zu stellen be-
ziehungsweise strafrechtlich zu ahnden. Dabei enthalten die zu den
Akten gereichten gerichtlichen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass
im Strafverfahren des Beschwerdeführers rechtsstaatlichen Bestim-
mungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre. Hinzu tritt
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft
entlassen wurde, sich auf freiem Fuss befindet und auch anlässlich
der (...) Gerichtssitzung keine Anordnungen getroffen wurden, welche
ihm verwehren würden, den Ausgang seines Verfahrens in Freiheit
abzuwarten.
Insgesamt deuten die von ihm eingereichten Gerichtsunterlagen sowie
seine Aussagen auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfah-
ren hin. Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon
ausgegangen werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers gege-
benenfalls in einem Verfahren vor dem Kassationsgericht ebenso ge-
wahrt würden. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine Hinweise darauf
vor, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich
relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung vermö-
gen auch die in der Beschwerdeeingabe beziehungsweise im Anwalts-
schreiben gemachten Ausführungen, wonach er überall beziehungs-
weise polizeilich gesucht werde, nichts zu ändern, umso weniger, als
aufgrund der Aktenlage eine allfällige Suche nach dem Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit seiner Strafsache unwahrscheinlich er-
scheint, indes im Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten
Militärdienst nicht auszuschliessen ist (vgl. E. 6.5).
6.5 Der Beschwerdeführer reichte betreffend Nichterscheinen zur
Wehrerfassung auf Beschwerdeebene (...) ein. Bezüglich des
letztgenannten Termins wird für das unentschuldigte Nichterscheinen
eine Zwangsvorführung angedroht und darauf hingewiesen, dass die
Beweisaufnahme beginne und erforderlichenfalls ein Haftbefehl
erlassen werden könne (vgl. erwähnte Beschwerdebeilagen).
In diesem Zusammenhang wird vorweg auf die vorstehend wiederge-
gebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1)
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verwiesen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zu-
treffend erweisen. Dazu ist sodann festzuhalten, dass eine allfällige
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung auch in der Türkei aus-
schliesslich aus militärrechtlichen und staatlich legitimen Motiven er-
folgt, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls nicht einreiserelevant ist.
6.6 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus seinen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beziehungs-
nähe zur Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er
diesbezüglich anlässlich der Anhörung in der Schweizer Botschaft ein-
zig den in der Schweiz wohnhaften (...) nannte, dessen
Aufenthaltsstatus ihm jedoch nicht bekannt sei und zu dem er auch
keine Beziehung habe (...).
6.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzu-
zeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz recht -
fertigen würde. Im Übrigen ist eine einreiserelevante Beziehungsnähe
des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Insgesamt liegen
somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die
Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Es er-
übrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu
Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Er-
hebung verzichtet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die schweizerische Vertretung in (...)
- das BFM, (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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