B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7147/2014
Ur t e i l vom 2 6 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
D-7147/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, aus Addis Abeba stammend, verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 4. April 2013 mit dem Flugzeug von
Addis Abeba nach Frankreich. Auf dem Weg habe ihn ein Schlepper be-
gleitet. Dieser habe bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt, angegeben,
dass er (Beschwerdeführer) zur Familie gehöre, und ihn mit einem äthiopi-
schen Pass, der auf einen anderen Namen ausgestellt gewesen sei, aus-
gewiesen. Am 7. April 2013 ersuchte er in der Schweiz um Asyl nach. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde er am 11. April 2013
im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und
vom BFM in Bern am 23. Mai 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend:
Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer darüber in-
formiert, dass das "Dublin-Verfahren" beendet sei und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
C.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuchs im We-
sentlichen Folgendes geltend: In seiner Heimat habe er den Beruf "(…)"
erlernt und ein (…) absolviert. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er
sich um eine Stelle als (…) beim Verteidigungsministerium in Addis Abeba
beworben, die für eine zivile Person ausgeschrieben gewesen sei. Nach
Annahme der Stelle im (…) (äthiopische Zeitrechnung: […]) habe sich her-
ausgestellt, dass er zu etwas Anderem verpflichtet worden sei, nämlich
eine militärische Ausbildung zu absolvieren und in Dire Dewa Militärdienst
zu leisten. Ein Leben als Soldat habe er sich nicht vorstellen können, da
dies bedeuten würde, das Töten von Menschen in Kauf zu nehmen, wes-
halb er aus dem Militärdienst mehrmals entlaufen sei. Zweimal sei er des-
wegen verhaftet worden, das erste Mal sei er drei Tage, das zweite Mal
eine Woche inhaftiert gewesen. Während der Haftzeit habe er Strafarbeiten
erledigen müssen. Im (…) (äthiopische Zeitrechnung: […]) sei ihm die end-
gültige Flucht gelungen. Nachdem er in der Folge zuhause gesucht worden
sei, habe er seine Adresse gewechselt und seinen Vornamen von "(…)"
oder "(…)" (je nach Angabe) auf "(…)" gerichtlich ändern lassen. Dies sei
möglich gewesen, obwohl er durch das Militär gesucht worden sei, da er
D-7147/2014
Seite 3
den zuständigen Beamten bestochen habe und nicht persönlich vor Ge-
richt erschienen sei. Das Militär habe ihn dann wegen der Namensände-
rung auch nicht mehr ausfindig machen können.
Im Jahr (…) (äthiopische Zeitrechnung: […]), nach den Wahlen, sei er der
Oppositionspartei "All Ethiopian Unity Party" (AEUP) beigetreten und habe
bei deren Propaganda mitgewirkt. Die Partei würde sich für die Einheit Äthi-
opiens sowie die Gleichheit verschiedener Ethnien und Religionen einset-
zen. Im Parlament habe sie einen Sitz. Ausschlaggebend für den Beitritt
sei die Zwangsrekrutierung als Soldat gewesen, welche seine Vorstellung
von einer besseren Zukunft zunichte gemacht habe. Wegen des Parteibei-
tritts sei er verfolgt worden. Die Polizei habe ihn in Zivil ein bis zweimal bei
sich zuhause aufgesucht und verwarnt sowie etliche Male nach Treffen der
Partei (die alle zwei Wochen stattgefunden hätten und an denen er regel-
mässig teilgenommen habe) mitgenommen und nach einigen Stunden wie-
der frei gelassen. Man habe von ihm verlangt, aus der AEUP aus- und der
Partei der Regierung beizutreten.
Im Jahr (…) (äthiopische Zeitrechnung: […]) sei er für zwei Tage verhaftet
worden. Man habe ihm gesagt, dass dies seine letzte Chance für einen
Gesinnungswandel sei, und ihm angedroht, ihn weiter zu verhaften und
ihm das Leben zu nehmen. Sobald er Bereitschaft zeige, mit seinen politi-
schen Aktivitäten aufzuhören, würde man ihn wieder frei lassen. Weil er es
im Gefängnis nicht mehr ausgehalten habe, habe er das Verlangte verspro-
chen. Bezüglich der Haft habe er keine Dokumente erhalten. Nach der Ent-
lassung habe er aus Furcht, seine politische Aktivitäten eines Tages mit
dem Leben bezahlen zu müssen, seine Ausreise organisiert und innert 15
bis 20 Tagen das Land verlassen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe
er wegen der Desertion aus dem Militär und seinen Beziehungen zu Mit-
gliedern der AEUP zu befürchten, lebenslang inhaftiert oder mit der Tode
bestraft zu werden.
Mit dem Asylgesuch wurden ein Führerschein im Original (ausgestellt auf
den Vornamen […]), mehrere Fotos aus der Zeit im Militär, eine Bestäti-
gung der Mitgliedschaft bei der AEUP vom 2. April 2013 im Original, ein
Dokument bezüglich der Namensänderung im Original und eine Identitäts-
karte (sog. "Kebele-Ausweis") im Original ins Recht gelegt.
D.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 –
D-7147/2014
Seite 4
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz Beschwerde. In materieller Hinsicht wurde beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei politisches Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und der Beschwerde-
führer sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf Beschwerdeebene wurden namentlich folgende Dokumente ins Recht
gelegt: Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit; Bestätigung der Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der AEUP vom 24. November 2014 im
Original mit dem Hinweis, er stünde im Fokus staatlicher Verfolgung und
habe zu befürchten, verschleppt, verhaftet, gefoltert, exekutiert und be-
droht zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-7147/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
D-7147/2014
Seite 6
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien von einigen Unstimmig-
keiten respektive logischen Lücken geprägt. So habe dieser angegeben,
dass man ihn wegen der Desertion zuhause aufgesucht habe, gleichsam
aber zu Protokoll gegeben, dass es ihm wegen des Wohnortwechsels und
der Namensänderung gelungen sei, sich dem Zugriff des Militärs zu ent-
ziehen. Die eingereichten Beweismittel würden mit Blick auf die geltend
gemachte Namensänderung nicht miteinander korrespondieren. Dem Ge-
richtsbeschluss aus dem Jahr (…) beziehungsweise (…) (äthiopische Zeit-
rechnung: […]) sei eine Änderung des Vornamens von (…) auf (…) zu ent-
nehmen. Der Führerschein sei demgegenüber bereits (…) beziehungs-
weise (…) (äthiopische Zeitrechnung: […]), also Jahre zuvor, auf den Vor-
namen (…) ausgestellt worden. Überhaupt sei in keiner Weise einzusehen,
inwiefern eine Änderung des Vornamens mittels einer staatlichen Behörde
(dem Zivilgericht) geeignet sein sollte, die eigene Identität gegenüber einer
anderen staatlichen Behörde (dem Verteidigungsministerium) zu verschlei-
ern. Es dürfe nämlich angenommen werden, dass die Militärbehörden auch
im äthiopischen Kontext Zugriff auf die Register der Verwaltung hätten.
Trotz des geänderten Vornamens könne ausgeschlossen werden, dass er
während der mehrfachen Inhaftierungen wegen seiner Parteizugehörigkeit
nie als behördlich gesuchter Deserteur identifiziert worden sei.
Die Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen würden erhebliche
Abweichungen aufweisen. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, zwei
Mal verhaftet worden zu sein. Die erste Inhaftierung habe drei Tage gedau-
ert, ein weiteres Mal sei er im (…) (äthiopische Zeitrechnung: […]) für eine
Woche festgehalten worden. Demgegenüber habe er im Rahmen der An-
hörung ausgeführt, er sei ab (…) beziehungsweise (…) (äthiopische Zeit-
rechnung: […]) so oft in Haft gewesene, dass er keine genaue Anzahl nen-
nen könne. Die letzte Inhaftierung sei (…) beziehungsweise (…) (äthiopi-
sche Zeitrechnung: […]) erfolgt. Überdies wäre, wenn er ausschliesslich
wegen seiner politischen Aktivitäten im Fokus der äthiopischen Behörden
gestanden hätte, nicht davon auszugehen, dass er nach den jeweiligen
Festnahmen wieder umgehend auf freien Fuss gesetzt worden wäre.
Die Wehrdienstpflicht als solche und insbesondere eine allfällige Bestra-
fung wegen Desertion stellten keine asylbeachtlichen Verfolgungshandlun-
gen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Eine allfällige Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung diene der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht,
D-7147/2014
Seite 7
habe rein militärstrafrechtlichen Charakter und erfolge aus rechtsstaatlich
legitimen Motiven. Unter Bezugnahme auf die Praxis weist die Vorinstanz
zudem darauf hin, dass eine Bestrafung wegen Desertion erst asylrechtlich
von Bedeutung sei, wenn sie aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminie-
rend höher ausfalle (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch sei. Aus
den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allen-
falls geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Deserteur
wegen in seiner Person liegender Gründe unverhältnismässig streng be-
straft würde. Es sei darüber hinaus auch nicht bekannt, dass Deserteure in
Äthiopien unverhältnismässige Strafen zu gewärtigen hätten.
Im äthiopischen Kontext könne nicht ausgeschlossen werden, dass politi-
sche Aktivitäten behördliche Repressalien nach sich ziehen würden. Vo-
raussetzung hierfür sei allerdings, dass der entsprechende Exponent als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden gerate respektive in ir-
gendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert wor-
den sei. Dies sei insbesondere der Fall bei Mitgliedern von Oppositions-
parteien, die Kaderfunktionen bekleiden oder sich in besonderem Mass ex-
ponieren würden, sowie bei Mitgliedern von illegalen Organisationen. Bei
der AEUP würde es sich um eine legale Partei handeln, die im Parlament
vertreten sei. Die Mitgliedschaft alleine lasse ihn jedoch aus Sicht der äthi-
opischen Behörden klarerweise nicht als staatsgefährdenden Aktivisten er-
scheinen. Für diese Beurteilung spreche, dass er seine Heimat über den
gut kontrollierten Flughafen von Addis Abeba verlassen habe. Trotz der an-
geblichen Verwendung eines gefälschten Passes sei festzuhalten, dass die
äthiopischen Sicherheitskräfte einen gesuchten Oppositionellen kaum un-
behelligt über den internationalen Flughafen hätten ausreisen lassen. Es
sei somit davon auszugehen, dass er über kein politisches Profil verfüge,
das ihn bei der Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung aus-
setzen würde.
5.2 Auf Beschwerdeebene wurde den vorinstanzlichen Erwägungen in der
Hauptsache entgegengehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers
in der BzP und Anhörung widerspruchsfrei, übereinstimmend, schlüssig,
plausibel und damit glaubhaft seien. Seinen Vornamen habe er mittels Be-
zahlung von Schmiergeld ohne gerichtliche Verhandlung ändern können.
Später habe er im Jahr (…) seinen Führerausweis erneuert. Die Jahresan-
gabe "(…)" auf dem neuen Führerausweis gebe das Jahr der erstmaligen
Ausstellung an, welche womöglich übernommen worden sei. Beim Ver-
kehrsamt in Addis Abeba könne man die Auskunft einholen, dass er von
(…) bis (…) unter dem Namen "(…)" und danach unter dem Namen "(…)"
D-7147/2014
Seite 8
registriert gewesen sei. In Äthiopien sei es die Regel, dass man zu seinem
Vornamen die Vornamen des Vaters und des Grossvaters väterlicherseits
erhalte und diese in den Führerausweis eintrage. Er habe somit nur seinen
Namen ändern können, nicht aber diejenigen seines Vaters und Grossva-
ters. Da er nach seiner Flucht an verschiedenen Adressen und nicht zu-
hause bei seiner Familie wohnhaft gewesen sei, habe er der Verfolgung
durch die Militärbehörden ausweichen können. Bei den Kontrollen wegen
seiner politischen Aktivitäten habe man seine Personalien anhand seines
veränderten Ausweises aufgenommen. Hätten die Behörden nachge-
forscht und seine wahre Identität ausfindig gemacht, wäre er gewiss nicht
so leicht frei gelassen worden. Es mache vielmehr den Anschein, das BFM
interpretiere die Aussagen des Beschwerdeführers nicht sachlich. Wäh-
rend der BzP habe er angegeben, im Zusammenhang mit seinen Proble-
men wegen der Desertion zweimal, im Zusammenhang mit seinen Proble-
men wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahr 2011 immer wieder ver-
folgt und für zwei Tage verhaftet worden zu sein. Diese Angaben seien kor-
rekt. Entsprechend habe er während der Anhörung bezüglich der Inhaftie-
rung wegen seiner politischen Aktivitäten zu Protokoll gegeben, dass er im
Jahr (…) [recte: (…)] mehrmals angehalten, schikaniert und mitgenommen
sowie das letzte Mal für zwei Tage in Polizeigewahrsam genommen wor-
den sei. Diese letzte Inhaftierung im Jahr (…) habe ihn in Panik versetzt.
Der Gedanke daran, dass die Behörden Nachforschungen bezüglich sei-
ner Identität tätigen und über seine Desertion informiert würden, habe ihn
schliesslich zur Flucht bewegt.
Unter Zitation der Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 wird argumentiert, dass die
Furcht vor Bestrafung wegen Desertion begründet sei, wenn die betroffene
Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein
solcher Kontakt sei regelmässig anzunehmen, wenn die Person aktiven
Dienst geleistet habe und desertiert sei. Darüber hinaus sei jeder Kontakt
zu den Behörden relevant, aus dem ersichtlich werde, dass die betroffene
Person rekrutiert worden sei. Mit den eingereichten Dokumenten habe er
die Glaubhaftigkeit seines Militäreinsatzes bekräftigen können. Aufgrund
der Ereignisse, welche er im Zusammenhang mit der äthiopischen Armee
erlebt habe, und der unverhältnismässigen Strafe, welche ihm wegen der
Desertion drohe, seien die Anforderungen an ein "politisches Asyl" im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
Der Beschwerdeführer verfüge als Mitglied einer Oppositionspartei durch-
aus über ein Gefährdungsprofil. Er sei von den Sicherheitsbehörden ins
D-7147/2014
Seite 9
Visier genommen, mehrmals verhaftet, festgehalten, schikaniert, bedroht
und zum Austritt aufgefordert worden. Dies seien intensive und illegitime
staatliche Massnahmen und damit asylrelevant. Zudem gehe aus der ein-
gereichten Bestätigung der Mitgliedschaft durch die AEUP hervor, dass alle
Mitglieder dieser Partei theoretisch von den äthiopischen Behörden unter
Druck gesetzt und sogar inhaftiert bis getötet würden. Er sei aufgrund sei-
ner jahrelangen Aktivitäten gegen die herrschende Regierung gezielt und
intensiv verfolgt, inhaftiert, misshandelt und zum Austritt aus der AEUP auf-
gefordert worden. Da ihm keine Fluchtalternative im Heimatland offen
stehe und weil er sich im Exil weiterhin gegen die äthiopische Regierung
engagiere, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Rück-
kehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werde, hoch.
6.
6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
unglaubhaft sind. Zum einen gelingt es dem Beschwerdeführer in keiner
Weise glaubhaft darzulegen, inwiefern er zum Zeitpunkt seiner behaupte-
ten Flucht wegen Desertion von den äthiopischen Behörden gesucht wor-
den ist. Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher nicht davon auszuge-
hen sei, dass ihn die Behörden (selbst wenn er ausschliesslich wegen sei-
ner politischen Aktivitäten in deren Fokus gestanden hätte) nach den je-
weiligen Festnahmen wieder umgehend frei gelassen hätten, ist vollum-
fänglich zu stützen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Behör-
den, wenn er tatsächlich wegen Desertion gesucht worden wäre, Nachfor-
schungen getätigt und ihn bei den geltend gemachten Festnahmen identi-
fiziert hätten. In der Folge kann die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf
die Anzahl an Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen zu Recht Wi-
dersprüche angenommen hat, offen gelassen werden. Ohnehin ist in Zwei-
fel zu ziehen, dass er trotz drohender staatlicher Verfolgung wegen der
geltend gemachten Desertion regelmässig an politischen Treffen der AEUP
teilgenommen hat, da er sich damit gegenüber den Behörden fortwährend
exponiert hätte, zumal er selbst angab, dass diese Treffen und seine Teil-
nahme an diesen seitens der Behörden observiert worden seien. Darüber
hinaus wird, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht ersichtlich, inwie-
fern eine amtliche Änderung des Vornamens dazu hätte dienen sollen,
seine Identität gegenüber den Behörden zu verschleiern. In der Beschwer-
deschrift selbst wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrsamt in Addis
Abeba Auskunft über die Namensänderung erteilen könne, mithin diese
dort registriert sein muss. Die Argumentation, die Namensänderung sei
D-7147/2014
Seite 10
mittels Bestechung erwirkt worden, ist nicht geeignet, zu einer anderen
Einschätzung zu führen.
Zum andern gelingt es dem Beschwerdeführer nicht überzeugend darzule-
gen, inwiefern er wegen seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei der
AEUP in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Den diesbezüglichen Er-
zählungen fehlt es an Substanz. Sowohl den Asylvorbringen als auch der
Beschwerdeschrift mangelt es an konkreten Ausführungen bezüglich eines
politischen Engagements als Oppositioneller. Der Bestätigung der AEUP
vom 24. November 2014, dass er wegen seiner politischen Tätigkeiten ge-
fährdet sei, kommt, da dieser keine spezifischen Angaben entnommen
werden können, kein Beweiswert zu. Auch die auf Beschwerdeebene ein-
gebrachte Argumentation, er sei aufgrund seiner jahrelangen Aktivitäten
gezielt und intensiv verfolgt sowie misshandelt worden, findet in den Akten
in dieser Form keine Stütze. Dasselbe gilt für die behauptete exilpolitische
Tätigkeit, die nicht ansatzweise belegt wird. Somit erübrigt es sich, auf die
allgemeinen Ausführungen zur Menschenrechtslage in Äthiopien näher
einzugehen, die in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der gel-
tend gemachten politischen Verfolgung des Beschwerdeführers vorgetra-
gen werden.
Dass er wegen seiner behaupteten politischen Aktivitäten nicht im Fokus
der äthiopischen Behörden stand, zeigt sich auch in seinem Verhalten bei
der Ausreise. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass er trotz Furcht vor
staatlicher Verfolgung Äthiopien über den gut kontrollierten Flughaften von
Addis Abeba verlassen hat. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zu Recht
in Frage gestellt, da bei einer solchen Ausreise für eine verfolgte und ge-
suchte Person das Risiko, festgenommen zu werden, viel zu hoch wäre.
Gänzlich unrealistisch ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
dass der Schlepper bei der Passkontrolle seinen Pass gezeigt und ihn als
Familienmitglied ausgewiesen habe, hat doch jeder Passagier seine Rei-
sepapiere persönlich vorzulegen. Darüber hinaus lassen Widersprüche be-
züglich des Reisweges und der dabei verwendeten Papiere Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. E-
MARK 1998 Nr. 17 E. 4.b).
6.2 Im Übrigen ist auch der Folgerung der Vorinstanz, die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt, zuzustimmen, da den Ak-
ten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, aufgrund derer al-
lenfalls geschlossen werden könnte, dass er als Deserteur wegen der in
seiner Person begründeten Umstände unverhältnismässig bestraft würde.
D-7147/2014
Seite 11
Mit dem Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 vermag der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich dieser Entscheid auf die
Menschenrechtslage von Deserteuren sowie Dienstverweigerern in Eritrea
und nicht in Äthiopien bezieht.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-7147/2014
Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätz-
lichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
D-7147/2014
Seite 13
auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. Sep-tember 2014
S. 9 m.w.H.).
In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der Beschwerdeführer lebte in Addis Abeba mit (…). Es ist
deshalb anzunehmen, dass er dort nach seiner Rückkehr über ein tragfä-
higes verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie ökonomi-
schen Rückhalt verfügen wird. Zudem gab er an, eine Ausbildung zum (…)
absolviert zu haben, womit anzunehmen ist, dass ihm die berufliche Rein-
tegration gelingen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Da die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, fehlt es an
einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Abs. 5 VwVG) und auf insgesamt
D-7147/2014
Seite 14
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7147/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: