B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7147/2016
plo
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba De-
bub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2014
zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte sie über den Sudan und
Libyen nach Italien und reiste schliesslich per Zug am 5. Mai 2015 illegal
in die Schweiz ein. Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde sie am 26. Mai
2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu
den Asylgründen erfolgte am 6. Oktober 2015.
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe in Eritrea die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Weil ihr Vater
aus dem Militärdienst verschwunden sei, habe sie die Schule abgebro-
chen, um der Familie zu helfen. Soldaten aus der Einheit ihres Vaters seien
dann etwa einmal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten
wissen wollen, wo sich ihr Vater aufhalte. Sie habe befürchtet, dass diese
Soldaten sie mitnehmen würden. Da sie aber nicht habe Soldatin werden
wollen, habe sie sich entschieden, auszureisen. Die Familie habe sie nicht
über ihre Ausreisepläne informiert, da sie die Entscheidung, das Land zu
verlassen, zusammen mit Kolleginnen getroffen habe. Sie sei dann mit ei-
nigen anderen Leuten aus ihrem Dorf losgezogen. Unterwegs hätten sie
noch weitere Personen getroffen, so dass sie schliesslich in einer Gruppe
von rund zehn Personen nach Äthiopien gelangt seien. Dort hätten sich
ihre Wege in einem Flüchtlingslager getrennt.
B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Originale ihres Tauf-
scheins, ihrer Student Report Card (Schuljahr 2013/2014) sowie ihres
Schülerausweises (Schuljahr 2014/2015) ein.
C.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dessen Durchführung.
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D.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Dabei liess sie beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Un-
möglichkeit der Wegweisung festzustellen und sie sei in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung und einer Voll-
macht ein Untersuchungsbericht des (…) vom 28. Dezember 2015 bei.
Ebenfalls beigelegt waren ein Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Na-
tionaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016), zwei Schnellrecherchen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 respektive 22.
September 2016 zu Eritrea sowie zwei Zeitungsartikel aus der NZZ („Som-
maruga verteidigt Eritreer“, 6. August 2015) und aus dem Tages-Anzeiger
(„Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher“, 23. Juni 2016).
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 24. November
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung – gut. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom
29. November 2016 fristgerecht eine Sozialhilfebestätigung einreichen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 wurde ein Bericht der (…) vom 19. No-
vember 2016 eingereicht. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 21. Februar
2017 wurde mit Eingabe vom 24. Februar 2017 zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Mai 2017 auf, einen aktuellen Bericht über ihren
Gesundheitszustand einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 kam sie
dieser Aufforderung nach und reichte einen entsprechenden Verlaufsbe-
richt der (…) vom 1. Juni 2017 ein.
G.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 zur Be-
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schwerde vernehmen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 12. Dezember 2017
eine Replik ein, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdebegehren
festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen des
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Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen sowie subeventualiter
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die
vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft
erwachsen und die Frage der Asylgewährung bildet nicht mehr Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
seien, insbesondere weil sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche An-
gaben gemacht habe. So habe sie bei der BzP gesagt, dass sie zu Hause
gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, um sich nach ihrem Vater
zu erkundigen. Diese seien mehrmals vorbeigekommen und hätten ihre
Mutter wiederholt mitgenommen. Demgegenüber habe sie bei der Anhö-
rung ausgesagt, sie sei nicht zu Hause gewesen, als die Soldaten gekom-
men seien, und ihre Mutter sei nie mitgenommen worden. Damit seien ihre
Ausführungen in einem zentralen Punkt diametral verschieden und krass
widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können,
warum sie derart unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auf den ent-
sprechenden Vorhalt habe sie nur gesagt, die bei der BzP protokollierte
Aussage stimme nicht. Das Vorbringen, dass ihre Familie wegen des Ver-
schwindens ihres Vaters von Soldaten aufgesucht worden sei, erscheine
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deshalb unglaubhaft. Ausserdem gebe es weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, namentlich sei ihre
Schilderung der Soldatenbesuche sehr oberflächlich und stereotyp ausge-
fallen.
Sodann sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer angeblich illegalen
Ausreise aus Eritrea im November 2014 nur etwas mehr als (…) Jahre alt
und somit noch minderjährig und nicht dienstpflichtig gewesen. Die Be-
handlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei in erster
Linie von deren Nationaldienst-Status abhängig, die illegale Ausreise
spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder
den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Folglich
habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen und es seien den Akten auch keine anderen Gründe zu entneh-
men, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte. Die Anforderungen an das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und ihre Vorbrin-
gen zur illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass weder die
politische Situation noch die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lasse. Auch auf der indivi-
duellen Ebene seien keine Gründe ersichtlich, welche die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung nach sich ziehen würden. Sie verfüge in ih-
rer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und ihre Familie sei in der
Lage, ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft zu bestreiten. Sodann
könne sie auch von ihrem Cousin, der in Israel lebe und ihr die Überfahrt
über das Mittelmeer im Betrag von rund USD (…) bezahlt habe, unterstützt
werden. Ausserdem sei sie jung und offenbar gesund, abgesehen von
Knieschmerzen, welche sie im Alltag aber nicht behindern würden.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vor-
instanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem
sie es unterlassen habe, ihr vor dem negativen Asylentscheid die Möglich-
keit zur Stellungnahme einzuräumen. Obwohl bereits mit Schreiben vom
7. September 2015 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, habe
die Vorinstanz den Entscheid schliesslich im Oktober 2016 direkt eröffnet.
Weiter liess die Beschwerdeführerin geltend machen, bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit müsse der Umstand berücksichtigt werden, dass sie eine
unbegleitete Minderjährige sei. Sie sei auf ihrer Flucht Misshandlungen
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und sexuellen Missbräuchen ausgesetzt gewesen sowie Zeugin von ent-
sprechenden Ereignissen geworden. Dadurch sei sie äusserst belastet,
weshalb sie sich auch in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei be-
reits im Dezember 2015 eine (…) diagnostiziert worden, und die lange War-
tezeit auf den Asylentscheid sei ebenfalls belastend gewesen. Der nega-
tive Asylentscheid schliesslich habe sich verheerend auf ihre psychische
Gesundheit ausgewirkt. Auch bei den Anhörungen sei die psychische Be-
lastung ersichtlich gewesen, da sie dort wiederholt in Tränen ausgebro-
chen sei, ohne einen Grund dafür benennen zu können. Auch die Hilfs-
werksvertretung habe festgehalten, dass sie einen traumatisierten Ein-
druck hinterlassen habe und nicht über Erlebtes habe sprechen können.
Trotz der klar ersichtlichen Traumatisierung habe es die Vorinstanz unter-
lassen, vertiefte Abklärungen zu treffen, und ihren Vorbringen – wegen
massiven Widersprüchen zwischen den Angaben anlässlich der BzP und
der Anhörung – die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Sie könne sich zwar
nicht mehr daran erinnern, ob und weswegen sie die entsprechenden Aus-
sagen an der BzP gemacht habe. Dies sei jedoch verständlich, angesichts
des Zeitablaufs seit der BzP sowie des Umstands, dass sie eine psychisch
belastete Minderjährige sei. Nach der äusserst strapazierenden Flucht sei
sie nach der Ankunft in der Schweiz verwirrt gewesen und habe von vielen
(volljährigen) Mitbewohnenden des EVZ verschiedenste Instruktionen in
Bezug auf ihr Asylverfahren erhalten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass
sie den Widerspruch in Bezug auf die Mitnahme ihrer Mutter nicht habe
plausibel darlegen können und dass andere Aussagen teilweise nicht son-
derlich detailliert ausgefallen seien. Die Erinnerungen an ihre Fluchtgründe
und die Erlebnisse während der Flucht seien derart schmerzlich, dass sie
Mühe habe, darüber zu sprechen. Folglich sei von der Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen auszugehen.
Sodann führe die Vorinstanz eine Praxisänderung durch und gehe in Ab-
weichung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
davon aus, dass die illegale Ausreise im Falle der Beschwerdeführerin un-
beachtlich sei. Dies werde mit einer Länderanalyse begründet, in der fest-
gestellt worden sei, dass bei nicht rekrutierungspflichtigen Minderjährigen,
welche illegal ausgereist seien, von drakonischen Strafen abgesehen
werde. Gleichzeitig halte das SEM aber auch fest, dass sich teilweise keine
gesicherten Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern heraus-
finden liessen. Angesichts der von Willkür geprägten menschenrechtlichen
Zustände in Eritrea wären seriöse Abklärungen erforderlich, welche die
Einschätzung des SEM belegen würden. Nachdem solche aber nicht ge-
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macht worden seien, entbehre die Schlussfolgerung, dass illegal ausge-
reisten Minderjährigen keine drakonische Bestrafung drohe, jeder Grund-
lage und müsse als Spekulation bezeichnet werden. Die Praxisänderung
basiere auf ungesicherten Quellen und liefere auch kaum Informationen
zum relevanten strittigen Sachverhalt. Es wäre deshalb erforderlich gewe-
sen, die Vorbringen zur illegalen Ausreise auf ihre Glaubhaftigkeit zu über-
prüfen. In dieser Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe
im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten sowie ihrer psychischen Verfas-
sung glaubhaft ausgeführt, dass sie Eritrea illegal verlassen habe. Sie sei
deshalb aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzu-
erkennen. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Vater desertiert und aus
Eritrea geflohen sei, weshalb sie zusätzlich gefährdet sei.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Bei unbegleiteten Minderjährigen sei die Vorinstanz verpflichtet, von Amtes
wegen Abklärungen zu den persönlichen Umständen vorzunehmen und si-
cherzustellen, dass das Kind in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden
könne, welches in der Lage sei, dessen Bedürfnisse abzudecken. Die
Vorinstanz beschränke sich jedoch auf die Feststellung, dass in Eritrea we-
der Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und gehe mit keinem Wort auf die katastrophale menschenrechtliche
Lage ein. Ebenso wenig habe sie konkrete Abklärungen zu ihrer persönli-
chen Situation und der Möglichkeit getroffen, sie in ihr familiäres Umfeld
zurückzuführen. Ihr Vater sei ausgereist und ihre Mutter gesundheitlich
stark angeschlagen, sie selbst leide seit Geburt unter körperlichen Be-
schwerden und ihre psychische Gesundheit sei stark beeinträchtigt. Ange-
sichts dieser Vielzahl von Hinweisen, dass eine Rückkehr aus Gründen des
Kindswohls unzumutbar sei, sei es absolut nicht nachvollziehbar, warum
die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorgenommen habe. Dadurch habe sie ihre Abklärungs-
pflicht verletzt.
Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Vollzug der Auswei-
sung der Beschwerdeführerin nach Eritrea sei unmöglich, da keine Rück-
weisungen in dieses Land durchgeführt werden könnten; dies sei auch von
der Departementsvorsteherin und dem Direktor des SEM öffentlich bestä-
tigt worden. Daraus ergäbe sich für die Beschwerdeführerin eine Perspek-
tiv- und Chancenlosigkeit, welche dem Kindswohl zuwiderlaufe und eine
unzumutbare Härte darstellen würde, insbesondere auch angesichts ihrer
psychischen Gesundheit.
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5.3 In den ärztlichen Berichten der (…) vom 19. November 2016, vom
21. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin
eine (…) diagnostiziert. Aufgrund dieser leide sie an verschiedenen Be-
schwerden wie (…). Zudem liege ein starkes Vermeidungsverhalten vor,
was dazu führe, dass sie nicht über die erlebten traumatischen Ereignisse
sprechen könne. Ebenso zeige sie eine depressive Entwicklung, weshalb
ihr zur Reduzierung der diesbezüglichen Symptome Antidepressiva ver-
schrieben worden seien. Im Verlauf des Verfahrens habe sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und es liege
eine schwere depressive Entwicklung mit (…) vor. Die dringend indizierte
spezifische Therapiearbeit sei aber erst möglich, wenn die Patientin Sicher-
heit im Alltag erleben könne, was angesichts der aktuellen Lebensum-
stände (drohende Ausschaffung) nicht vorliege.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 hielt das SEM fest,
es habe der Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Asylentscheides Ak-
teneinsicht gewährt, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs haltlos erscheine. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzuhalten, dass die im Zeitpunkt des Asylentscheids noch minderjährige
Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Mutter pflege und diese sowie ihre
Geschwister nach wie vor im Heimatdorf lebten. Es habe keine Hinweise
darauf gegeben, dass das familiäre Umfeld nicht geeignet oder gewillt ge-
wesen wäre, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, weshalb eine
Rückführung auch mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar erschienen sei.
5.5 Mit Replik vom 12. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin gel-
tend machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung nicht zu ihrem anhaltend schlechten psychischen Ge-
sundheitszustand äussere und diesen gänzlich ausser Acht lasse. Sodann
habe das SEM vor seinem Asylentscheid zwar die Akten zugestellt, das
Gesuch um Einräumung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme
jedoch unbehandelt gelassen. Es werde deshalb an den diesbezüglichen
Vorbringen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festgehalten. In Bezug
auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei ihr durch die
ärztlichen Berichte belegter Gesundheitszustand ebenfalls nicht angemes-
sen berücksichtigt worden. Sie sei eine mehrfach traumatisierte junge
Frau, die bei der Anhörung erst gerade (…) Jahre alt geworden sei und
sehr belastende Erinnerungen habe. Solche führten gerade bei traumati-
sierten Personen dazu, dass sie keine lückenlosen und in sich stimmigen
Schilderungen ihrer Fluchtgründe geben könnten.
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Weiter wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nach der aktuellen bun-
desgerichtlichen Praxis die illegale Ausreise aus Eritrea für sich allein ge-
nommen nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch
aus einer Familie, welche aufgrund der Desertion des Vaters ins Visier der
Behörden geraten sei. Der Vater sei in der Zwischenzeit ebenfalls illegal
ausgereist und nach Israel geflohen. Zuvor seien Soldaten mehrmals bei
der Familie vorbeigekommen und hätten sich nach dessen Verbleib erkun-
digt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr erneut in den Fokus der eritreischen Behörden geraten
würde. Als Tochter eines Deserteurs weise sie ein erhöhtes Gefährdungs-
profil auf. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte es erneut da-
rauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bei unbegleiteten Minderjährigen eine
konkrete Abklärungspflicht treffe. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund „feh-
lender Hinweise“ davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihr
familiäres Umfeld zurückkehren. Dies sei vorliegend umso stossender, als
eben doch klare Hinweise dafür vorlägen, dass das familiäre Netz und ins-
besondere die Unterstützungsfähigkeit der Familie alles andere als stabil
sei. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu
verweisen. Ebenso sei festzuhalten, dass angesichts der durch ärztliche
Berichte bestätigten schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbelastun-
gen der Beschwerdeführerin der Wegweisungsvollzug weder zulässig
noch zumutbar erscheine.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs, weil das SEM seine Untersuchungspflicht in verschie-
dener Hinsicht verletzt habe. Erweist sich diese Rüge als begründet, würde
dies zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Auch wenn
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bloss als Subeventualantrag
verlangt wird, ist deshalb zuerst auf diese Rügen einzugehen.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und den Anspruch auf das
rechtliche Gehör verletzt, weil sie zwingend notwendige Untersuchungs-
handlungen nicht durchgeführt habe. Insbesondere wäre es aufgrund der
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin unerlässlich gewesen, weitere
Abklärungen zu den effektiven Modalitäten respektive zur praktischen Um-
setzung des Wegweisungsvollzuges zu tätigen. Die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Beschwerde – welche in grundsätzlich zutreffender Weise
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Seite 11
die massgebliche Praxis wiedergeben – wären in der Tat als ausschlagge-
bend zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor minderjäh-
rig wäre. Obwohl das SEM offenbar in der angefochtenen Verfügung von
der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausging, hat es bei der Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs keine weiteren Abklärungen getätigt und
sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]) sei
nicht direkt anwendbar, weil dessen Normen bereits in der nationalen Ge-
setzgebung ausreichend Rechnung getragen werde. Dies genügt jedoch
weder den Anforderungen des Gesetzes (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 AuG
[SR 142.20]) noch der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE
2015/30 E. 7.3 m.H.). So ist nach Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaf-
fung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern si-
cherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten. Demnach müssen vom SEM noch vor
Erlass der wegweisenden Verfügung konkrete Abklärungen inklusive der
allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vorge-
nommen beziehungsweise eingeholt werden, wenn eine unbegleitete min-
derjährige Person nicht direkt zu ihrer Familie zurückgeführt werden kann
(vgl. zum Ganzen die vorstehend zitierte Praxis). Seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen ist das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung
nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist indes in der Zwischen-
zeit volljährig geworden, wodurch ihr Rechtsschutzinteresse (im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den entsprechenden Abklärungen in der
Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie vor bestehender
Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Auch wenn mit der angefochtenen
Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, ist
nach Erreichen der Volljährigkeit eine bloss noch "erzieherische Rückwei-
sung" der Sache ans SEM abzulehnen (vgl. Urteil des BVGer
D-24/2017 vom 6. April 2017 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte zu-
dem geltend, dass sich weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand
aufgedrängt hätten und die Vorinstanz aufgrund ihrer Untersuchungspflicht
gehalten gewesen wäre, hierzu genauere Abklärungen zu machen. In der
Zwischenzeit hat sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behand-
lung begeben und auf Beschwerdeebene mehrere ärztliche Berichte zu ih-
rem Gesundheitszustand eingereicht. Somit liegt auch in dieser Hinsicht
kein Grund vor, welcher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
rechtfertigen könnte.
D-7147/2016
Seite 12
6.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift eine weitere Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Asylentscheid ohne vorgängige Ankün-
digung und Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Mit Ein-
gabe vom 7. September 2015 hat die Vertrauensperson der Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihr – für den Fall,
dass ein negativer Asylentscheid in Erwägung gezogen werde – Aktenein-
sicht zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme an-
zusetzen. Zwar wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 die gewünsch-
te Akteneinsicht gewährt. Eine Frist zur Stellungnahme wurde aber nicht
angesetzt, mit der Begründung, nach Abschluss der amtlichen Untersu-
chung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schrif-
tenwechsels. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin schliesslich abgelehnt. Bereits in der Beschwer-
deschrift wurde festgehalten, dass durch die fehlende Möglichkeit zur Stel-
lungnahme zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
worden sei, dieser Verfahrensfehler aber durch die Beschwerde – in wel-
cher auf sämtliche Aussagen der Vorinstanz materiell eingegangen werde
– zumindest teilweise geheilt sei. Er sei „der guten Ordnung halber“ aber
dennoch zu rügen. Bei dieser Sachlage ist kein Rechtsschutzinteresse an
der Feststellung einer allfälligen Gehörsverletzung ersichtlich. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass auch eine unbegleitete minderjährige Ge-
suchstellerin im ordentlichen Asylverfahren keinen Anspruch darauf hat,
dass ihr ein Asylentscheid vorab zu Stellungnahme zugestellt wird (vgl.
hierzu auch Urteil des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 5.1.1).
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
D-7147/2016
Seite 13
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
7.3 Die in der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 erhobenen Ein-
wände gegen die vom SEM angewandte Praxisänderung vermögen –
nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil ge-
stützt hat – keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich demnach,
eingehend auf die erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung einzu-
gehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen
werden kann.
7.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Kernvorbringen
widersprüchlich sind. So handelt es sich bei dem Umstand, ob die Solda-
ten, die nach dem Verschwinden des Vaters mehrmals bei ihr zu Hause
aufgetaucht sein sollen, ihre Mutter mitgenommen hätten, um ein sehr we-
sentliches Element. Entsprechend fällt es ins Gewicht, dass sie an der BzP
angab, ihre Mutter sei mehrmals mitgenommen worden (vgl. A5, Ziff. 7.02),
während sie anlässlich der Anhörung ausdrücklich sagte, ihre Mutter sei
nie mitgenommen worden (vgl. A16, F123 f.). Auch fiel die Beschreibung
dieser angeblichen Besuche der Soldaten wenig detailliert aus und die Be-
schwerdeführerin kann sich weder an deren Anzahl erinnern noch vermag
sie diese zeitlich einzuordnen (vgl. hierzu A16, F86 ff.). Die Erklärung der
Beschwerdeführerin, sie sei minderjährig, durch die Flucht stark traumati-
siert und nach ihrer Ankunft in der Schweiz verwirrt gewesen, weshalb sie
sich nicht mehr an ihre Aussagen an der BzP erinnern könne, vermag nicht
zu überzeugen. Auch eine erst knapp (…)-jährige Asylsuchende, die eine
belastende Flucht hinter sich hat, sollte in der Lage sein, ihre Fluchtgründe
anlässlich der BzP zumindest summarisch darzulegen. Vorliegend wich sie
bei der etwa ein halbes Jahr später erfolgten Anhörung in wesentlichen
Punkten von ihrer ersten Schilderung ab. Sie konnte hierfür aber keine
nachvollziehbare Erklärung liefern und machte bloss geltend, sie erinnere
sich nicht an ihre Angaben an der BzP. Sodann lassen die wenig detaillier-
ten Ausführungen zu den Besuchen der Soldaten, denen es an jeglichen
D-7147/2016
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Realkennzeichen fehlt, nicht auf ein persönliches Erleben dieser Ereig-
nisse schliessen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, na-
mentlich die durch ärztliche Berichte belegte (…), sind zwar bedauerlich,
vermögen aber die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen nicht zu entkräften. Trotz dieser Beeinträchtigungen wäre es zu
erwarten gewesen, dass sie prägende Erlebnisse, welche sie zu einer der-
art einschneidenden Entscheidung wie dem Verlassen ihres Heimatstaates
bewegt haben sollen, weitgehend übereinstimmend und von Realkennzei-
chen geprägt schildert. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Somit
kann trotz der diagnostizierten psychischen Belastung und unter Berück-
sichtigung der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht davon
ausgegangen werden, dass die Vorbringen zu den Besuchen der Soldaten
glaubhaft sind.
7.5 Des Weiteren ist anzumerken, dass die angebliche Befürchtung der
Beschwerdeführerin, sie müsse Soldatin werden, äusserst schwer nach-
vollziehbar ist. Sie betont zwar, sie habe sich davor gefürchtet, dass die
Soldaten, welche sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, sie mitnehmen
würden. Einen Grund für diese Befürchtung – warum sie als minderjähriges
Mädchen in den Militärdienst eingezogen werden sollte – konnte sie aber
nicht nennen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie nur, dass ihre Mut-
ter Hausfrau gewesen sei und ihre ältere Schwester zu jenem Zeitpunkt in
C._______ die Schule besucht habe, weshalb diese sicher nicht mitge-
nommen worden wären (vgl. A16, F84, F104 f.). Selbst wenn die Besuche
der Soldaten glaubhaft gemacht wären, erschiene es schwer verständlich,
weshalb die damals (…)-jährige Beschwerdeführerin in diesem Zusam-
menhang eine Einziehung in den Nationaldienst zu befürchten gehabt
hätte.
7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass bei der Be-
schwerdeführerin zusätzliche Faktoren respektive Anknüpfungspunkte vor-
liegen, welche zur illegalen Ausreise hinzutreten und dazu führen könnten,
dass sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person
erscheinen würde. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (vgl. Re-
ferenzurteil D-7898/2015, a.a.O.) kann folglich die Glaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise offen gelassen werden. Da die Beschwerdeführerin als Min-
derjährige noch vor dem Erreichen des dienstpflichtigen Alters ausgereist
ist, kann sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass sie in der Zwischenzeit volljährig geworden
ist und somit wohl dienstpflichtig wäre. Die Vorbringen zu Besuchen von
Soldaten, welche nach dem Verschwinden ihres Vaters bei ihr zu Hause
D-7147/2016
Seite 15
aufgetaucht sei sollen, sind nicht glaubhaft. Somit ist festzuhalten, dass die
illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung zu begründen vermag und keine zusätzlichen Fakto-
ren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat zu Recht fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
D-7147/2016
Seite 16
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
9.3 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend vor Erreichen des dienstpflichti-
gen Alters aus Eritrea ausgereist. Angesichts ihres jetzigen Alters ist davon
auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst droht.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug
der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen
(vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflich-
tigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl.
a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-
naldienst herrschen. Dabei wurden die Verhältnisse in der Grundausbil-
dung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst
sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augen-
schein genommen. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der
Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der
Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert. Abweichende Meinungen, Flucht-
versuche und Ungehorsam würden bisweilen drakonisch bestraft und auch
sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre
militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleich-
zeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1).
Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nati-
onaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten
prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens
einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien. Ebenso
D-7147/2016
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werde von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militä-
rischen Nationaldienst berichtet, wobei von anderer Seite auch diesbezüg-
lich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde
(vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die
tiefe Entlohnung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Ent-
schädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken
könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).
9.3.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes, und auch eine Verletzung
von Art. 3 EMRK könne nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Es sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleis-
tende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet.
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin
auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O.
E. 6.2).
9.3.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
dass für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der ab-
sehbaren Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ein tatsächliches
und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK besteht. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus
der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zulässig.
D-7147/2016
Seite 18
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, wel-
che die Schule bis zur siebten Klasse besucht hat. Daneben half sie zu
Hause mit, insbesondere in der Landwirtschaft und indem sie auf die Tiere
aufpasste (vgl. A16, F28, F45, F54). Ihre Mutter sowie fünf Geschwister
leben nach wie vor im Heimatstaat, wobei sie ihren Lebensunterhalt durch
die Arbeit in der Landwirtschaft finanzieren können. Es kann folglich davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihren früheren
Wohnort zurückkehren kann und über ein familiäres Beziehungsnetz sowie
eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Eine existenzbedrohende Situation
liegt in dieser Hinsicht somit nicht vor.
9.4.3 Weiter wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise
sich insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin als unzumutbar, da sie an schweren psychischen Be-
schwerden leide. Zwar trifft es zu, dass bei der Beschwerdeführerin eine
D-7147/2016
Seite 19
(…) diagnostiziert wurde und zeitweise eine Behandlung mit Antidepres-
siva erfolgt ist. Zudem hat sich ihr Gesundheitszustand offenbar insbeson-
dere betreffend der depressiven Symptomatik verschlechtert und sie leidet
an diversen mit der (…) zusammenhängenden Beschwerden. Auf Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen
Notlage ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den wei-
teren Ausführungen in den ärztlichen Berichten kann nicht geschlossen
werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Be-
handlung im erwähnten Sinne angewiesen. Die vorliegend geltend ge-
machten Beschwerden stellen zwar eine nicht zu verkennende Beeinträch-
tigung dar, sie dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass errei-
chen respektive eine medizinischen Notlage hervorrufen, mithin eine kon-
krete und ernsthafte Gefährdung darstellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Zeitpunkt ihrer Ausfällung an einem Mangel litt (vgl. oben E. 7.2), diesem
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Seite 20
jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwer-
deführerin im Urteilszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommt. Im Weite-
ren verletzt die Verfügung vom 20. Oktober 2016 Bundesrecht nicht, der
rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig sowie vollständig fest-
gestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und der Entscheid ist – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene
Verfügung im Resultat zu bestätigen und die dagegen erhobene Be-
schwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 24. November 2016 wurde jedoch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
– welche fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging –, gutgeheis-
sen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Mit der Beschwerde wurde insbesondere die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zwar ist die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich
jedoch, dass die angefochtene Verfügung an einem Mangel litt, welcher zu
einer Kassation hätte führen können, wenn die Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit nicht volljährig geworden wäre. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da vorliegend der
Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Kantonalen
Amt für Jugend und Berufsberatung – und somit staatlich besoldet – aus-
geführt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine
Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine
Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: