B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7149/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2013
aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 12. Juni 2013 unkontrolliert in
die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2013 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 15. Oktober 2013 zu den Asyl-
gründen durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei ab Juni 2012 beim georgischen Parlament
in N._______ als (…) tätig gewesen und habe (…) bedient,
dass er die Aufnahmen an seinen Assistenten weitergereicht habe, wel-
cher sie am 14. Mai 2013 auf einen USB-Stick kopiert und mitgenommen
habe,
dass ihm später vom örtlichen Sicherheitspersonal vorgeworfen worden
sei, unerlaubterweise eine geheime Sitzung von Ministern und Parlamen-
tariern aufgenommen zu haben, weshalb ihn die Polizei von N._______
umgehend ins 1. Revier gebracht habe, wo er sechs Tage lang ohne Kon-
takt zur Aussenwelt inhaftiert gewesen und täglich verhört worden sei,
dass ihm die Behörden keine Gewalt angetan und ihn am 20. Mai 2013
am Mittag beziehungsweise Abend ohne Bedingungen auf freien Fuss
gesetzt hätten,
dass er am 24. Mai 2013 Georgien normal über den georgisch-türkischen
Grenzübergang verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. November 2013 – eröffnet am 19. November 2013 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei nicht bereit gewesen, den Namen des Assistenten zu nen-
nen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und das BFM da-
von ausgehe, diese Person existiere nicht,
dass dies auch deshalb anzunehmen sei, weil die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu überzeugen vermöchten,
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dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, seine Aktivitäten
als (…) oder (…) im Parlament von N.______ glaubhaft zu machen, habe
er doch zu Details und Funktionalitäten der Geräte oder des Programms
keine Angaben machen können,
dass er lediglich in der Lage gewesen sei, ein einziges Thema (Bau einer
Moschee) zu nennen, obwohl er den Reden in der oben erwähnten Sit-
zung teilweise zugehört habe,
dass ihm auch die Adresse des 1. Polizeireviers in N._______ nicht be-
kannt sei und er seine sechstägige Haftzeit stereotyp geschildert habe,
ohne in substanziierter Weise irgendwelche Details zu verraten,
dass im Übrigen weder ein Beweismittel zur Haft bestehen solle und er
sich auch nicht gegen die ungerechtfertigte Festnahme zu wehren ge-
wusst habe, etwa mittels eines Anwalts, zwei Punkte, die auch gegen die
Glaubhaftigkeit sprächen, weil Akten aus georgischen Strafverfahren in
der Regel erhältlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und somit
unglaubhaft seien,
dass er des Weiteren zu den gleichen Ereignissen in der BzP und der
Bundesanhörung unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe,
weshalb sie nicht glaubhaft seien,
dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, er erwarte von
einer montenegrinischen Asylbewerberin in der Schweiz ein Kind, doch
könne aufgrund der kurzen Beziehung nicht von einem gefestigten Fami-
lienverhältnis ausgegangen werden, und überdies verfüge seine Partnerin
in der Schweiz über keinen gefestigten Status (N-Ausweis),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien nach dem Gesagten
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (recte:
19. Dezember 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechts-
begehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung vom 13. November
2013 des BFM sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei politisches
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Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In der Folge sei
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzu-
ordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren; ausserdem sei ihm der Kostenvorschuss zu erlassen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen im Wesentlichen eine Ko-
pie eines Kontoauszugs vom 25. Juli 2012 bis 15. Oktober 2013 zu den
Akten reichen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2014 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 31. Januar 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Januar 2014 geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2014 den oben
erwähnten Bankauszug im Original sowie das Zustellcouvert zu den Ak-
ten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren
mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei
(…) und (…) gewesen und habe lediglich eine rudimentäre Ausbildung als
(…) erhalten,
dass er anlässlich der Anhörung trotzdem über das Programm, die Na-
men der Geräte und Systeme habe berichten können, weshalb seine
Aussagen genügend plausibel und schlüssig seien,
dass der Beschwerdeführer nicht verstehen könne, weshalb ihm das BFM
vorwerfe, er kenne die Adresse des Polizeipostens in N._______ nicht,
dass unrechtmässige Inhaftierungen in Georgien an der Tagesordnung
seien,
dass auch frühere politische Aktivitäten des Beschwerdeführers berück-
sichtigt werden sollten,
dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche auf die mangel-
hafte Übersetzung zurückzuführen seien,
dass sein Vorgesetzter, dessen Namen er anlässlich der Direktanhörung
nicht habe nennen können, B._______ heisse,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise führen können,
dass namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankauszüge
insofern unerheblich sind, als sie bestenfalls als Indiz für Aktivitäten im
Parlamentsgebäude dienen können, nicht aber für die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgungssituation,
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dass es ihm nicht gelungen ist, eine solche glaubhaft zu machen, machte
er doch anlässlich der BzP geltend, er habe den USB-Stick einem Auszu-
bildenden gegeben (A6/10 Ziff. 7.01 S. 7), während er anlässlich der Di-
rektanhörung demgegenüber von einem älteren Mann aus O._______ mit
mehreren Jahren Berufserfahrung am Arbeitsplatz im Parlament sprach,
der sein Assistent gewesen sei (A22/13 F22 S. 4),
dass das Vorbringen, derartige Widersprüche seien auf mangelhafte
Übersetzung zurückzuführen, nicht zu überzeugen vermag, weil zum ei-
nen die von der Vorinstanz zugezogenen Dolmetscher vorgängig ihres
Einsatzes unter anderem bezüglich ihrer fachlichen Fähigkeiten überprüft
werden, und zum anderen dem Beschwerdeführer auch das Protokoll der
BzP nach Abschluss der Befragung rückübersetzt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten zwangsläufig
hätte bemerken und beanstanden müssen,
dass er indessen derlei unterlassen hat, weshalb er sich bei seinen Erklä-
rungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften las-
sen muss,
dass er einerseits "über Mittag" (A6/10 Ziff. 7.01 S. 7) und andererseits
"am Abend" (A22/13 F70 S. 9) aus der Haft entlassen worden sein soll,
weshalb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei
seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begeben-
heiten zurückgreifen, sondern hat stattdessen eine Verfolgungssituation
lediglich erfunden,
dass bezüglich weiterer Widersprüche zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung gefragt wurde,
wo sich das 1. Polizeirevier in N._______ befinde, und er diese Frage
nicht zu beantworten wusste,
dass frühere politische Aktivitäten lediglich in unsubstanziierter Form be-
hauptet wurden (A6/10 Ziff. 7.01 S. 7) und angesichts der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen ohnehin keine Berücksichtigung finden können,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer zwar von einer in M._______ lebenden, mon-
tenegrinischen Asylbewerberin ein gemeinsames Kind erwartet, vorlie-
gend indessen keine faktische Familieneinheit besteht und die Schwan-
gere über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb der Be-
schwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Regelung seiner
Anwesenheit beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
herleiten kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das ihr einge-
räumte Ermessen weder missbraucht noch überschritten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem von ihm am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem von ihm am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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