B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7149/2014/mel
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2014 / N (…).
D-7149/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______
(Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zusam-
men mit seinem Bruder D._______ (Beschwerdeverfahren D-7146/2014)
am 28. Februar 2011 und gelangte am 5. März 2011 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung, die am 16. März 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er, die Anwesen-
heit seiner Mutter in der Schweiz sei ein Grund für das Verlassen der Tür-
kei. Sein Leben sei dort in Gefahr; seine Schwester E._______ sei (…) von
B._______. Seine ganze Familie setze sich für die "Baris ve Demokrasi
Partisi" (BDP) ein, er habe an Parteiversammlungen teilgenommen und
sich im sozialen Bereich engagiert. Seine Schwester, sein Bruder und er
hätten am 27. August 2010 von F._______ über Facebook Drohungen er-
halten. Er sei zweimal von der Armee festgenommen worden, das erste
Mal (27. November 2010) habe er Bedenkzeit erhalten, das zweite Mal
(15. Januar 2011) habe man ihm gesagt, er werde nicht am Leben bleiben.
Beim ersten Mal sei er einige Stunden, beim zweiten Mal drei Tage lang
festgehalten worden. Er sei geschlagen worden. Da es in C._______ viele
ungeklärte Morde gebe, habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Er
sei zusammen mit seinem Bruder in ein in den Bergen gelegenes Camp
der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) gegangen und habe dort an Ver-
sammlungen teilgenommen. Sie hätten bei der Staatsanwaltschaft in
G._______ und beim Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) am 31. Au-
gust 2010 eine Beschwerde eingereicht. Zur Stützung seiner Vorbringen
gab der Beschwerdeführer die entsprechenden Anzeigen und mehrere Fo-
tografien ab (act. A5/1).
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Schwester
E._______ sei mittlerweile auch in die Schweiz geflohen. In seiner Kindheit
sei seine Mutter zusammen mit einigen ihrer Kinder nach H._______ ge-
gangen, weil sein Vater gewalttätig gewesen sei. Dort habe er die Grund-
schule besucht. Die Armee habe seine Mutter 1993 des Landes verwiesen;
er und seine Geschwister hätten bleiben können. Seine Mutter habe mehr-
mals versucht, nach H._______ zurückzukommen, was ihr auch gelungen
sei. Einmal habe die Polizei alle Kinder abgeholt und auf den Posten ge-
bracht. Auch seine Mutter sei festgenommen und geschlagen worden. Er
D-7149/2014
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habe H._______ im Jahr 2009 verlassen. Seine Schwester sei zur (…) von
B._______ gewählt worden und er habe sie unterstützen wollen. Er sei zu
einem Festival auf den Berg I._______ gegangen, wo sich auch Bekannte
von der BDP aufgehalten hätten. Diese seien von einem "Militärteam" um-
gebracht worden, was ihn derart verängstigt habe, dass er nach H._______
zurückgekehrt sei. Da er dort nicht mehr zurechtgekommen sei, sei er wie-
der zu seiner Schwester gegangen. Zweimal sei er auf den Polizeiposten
gebracht und misshandelt worden. Man habe ihm angeboten, dass er als
Spitzel arbeiten könne. Nachdem er mit seinem Bruder ein PKK-Camp in
den Bergen besucht habe, habe er noch mehr Bedenken vor allfälligen Fol-
gen gehabt. Er sei zusammen mit seinem Bruder nach J._______ zu einer
Tante gegangen, sie hätten von dort aus die Ausreise vorbereitet. Seine
Schwester sei ebenfalls ausgereist, da sie eine Verhaftung befürchtet
habe.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2014 die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe
lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 1. Dezember 2014 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies
er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014
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die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2014
zur Kenntnis gebracht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht zog von Amtes wegen die Asylverfahrens-
akten der Mutter (N (…)) und der Schwester (N (…)) des Beschwerdefüh-
rers bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
D-7149/2014
Seite 5
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten Vorfälle bildeten Ausdruck für die Verhältnisse in der Pro-
vinz C._______; sie seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass
seine Schwester damals (…) von B._______ gewesen sei. Die von ihm
erlittenen Nachteile könnten nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG
bezeichnet werden. Es seien ihm keine weiteren Nachteile wie eine Unter-
suchungshaft oder eine formelle strafrechtliche Untersuchung erwachsen.
Da seine Schwester auf ihr Amt verzichtet und die Türkei verlassen habe,
sei der hauptsächliche Grund für die behördlichen Behelligungen seiner
Person und für einen weiteren Aufenthalt in B._______ ohnehin dahinge-
fallen. Da er darüber hinaus nie mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert wor-
den sei, seien die von ihm geschilderten Vorkommnisse als für die lokalen
Gegebenheiten typische Unannehmlichkeiten zu qualifizieren, denen keine
Asylrelevanz zukomme. Da er sich den geschilderten, lokalen oder regio-
nalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
der Türkei entziehen könne, sei er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
D-7149/2014
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auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Dies gelte umso mehr, als seine
Schwester Ende 2011 auf ihr Amt verzichtet und das Land verlassen habe.
Dadurch seien der Grund für einen weiteren Aufenthalt in B._______ und
der hauptsächliche Grund für weitere behördliche Behelligungen dahinge-
fallen. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung sei festzuhal-
ten, dass eine allfällige Suche der türkischen Behörden nach der Mutter
oder der Schwester des Beschwerdeführers zwar mit Unannehmlichkeiten,
nicht jedoch mit ernsthaften Nachteilen verbunden sein könnten. Behördli-
che Nachforschungen nach politisch missliebigen Personen bei deren Fa-
milienangehörigen nähmen heutzutage in der Regel kein asylbeachtliches
Ausmass mehr an. Er habe diesbezüglich keine darüber hinaus gehenden
Nachteile geltend gemacht. Die von ihm genannten Behelligungen hätten
sich auf den Raum K._______ beschränkt. Auch unter dem Aspekt einer
befürchteten Reflexverfolgung stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative in eine andere Landesgegend offen. Zudem sei zu
bedenken, dass seine Mutter die Türkei vor mehreren Jahren verlassen
habe und dass die früheren Nachfragen nach ihr – zumindest ausserhalb
des Raumes K._______ – nie mit ernsthaften Nachteilen oder Drohungen
verbunden gewesen seien. Hinzu käme, dass er selbst sich nicht spezifisch
politisch exponiert habe. Er sei nicht als aktiver Politiker tätig gewesen,
habe an Parteiveranstaltungen teilgenommen und Jugendarbeit geleistet.
Es sei gegen ihn nie ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden, was
bestätige, dass einfache Mitglieder der BDP in der Regel nicht mit ernst-
haften Nachteilen zu rechnen hätten. Auch sein Besuch in einem PKK-La-
ger im Oktober 2010 habe keine Nachteile gezeitigt. Wäre sein Besuch den
türkischen Behörden bekannt geworden, wäre gegen ihn ein Untersu-
chungsverfahren eingeleitet worden, falls diese ein Interesse daran gehabt
hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache
engagiert habe und deshalb Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Einige
seiner Verwandten seien aus politischen Gründen und aufgrund ihrer Eth-
nie verfolgt und benachteiligt worden. Seine Schwester E._______ und
seine Mutter seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Einem
seiner Onkel sei in der Schweiz ebenfalls Asyl gewährt worden und ein
Cousin beziehungsweise eine Cousine hielten sich hier als Asylbewerber
auf. Andere Cousins seien als PKK-Kämpfer in den Bergen
oder inhaftiert. Drei seiner Onkel seien 1993 und 1994 ermordet worden.
Seine Familie sei den türkischen Behörden als "terroristenfreundlich" be-
kannt. Allein aufgrund seines Familiennamens habe er bei einer Rückkehr
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Seite 7
in der ganzen Türkei mit behördlichen Behelligungen zu rechnen. Sein
Nachname sei der Name eines grossen kurdischen Stammes, der fast
gänzlich PKK-freundlich sei. Deshalb würden sie von den türkischen Be-
hörden bekämpft. Die Gefahr komme auch von den Dorfschützern, die mit
dem Beschwerdeführer abrechnen wollten, da sie seine Familie und ihn als
Feinde betrachteten. Solche Racheakte habe es mehrfach gegeben. Seine
Furcht, im Fall einer Rückkehr erneut Repressionen ausgesetzt zu werden,
sei nicht unbegründet. Sein Fluchtgrund sei durch die Ausreise seiner
Schwester nicht weggefallen. Er sei vor seiner Flucht in die Schweiz min-
destens zweimal festgenommen worden und bei den Behörden fichiert. Er
könne sich nicht durch Wegzug in eine türkische Metropole den behördli-
chen Behelligungen entziehen. Bei Personenkontrollen müsste er mit Schi-
kanen und Festnahmen rechnen. Dies würde oft geschehen, weshalb er
nicht in der Lage wäre, sich eine Zukunft aufzubauen. Seine Familie und
er seien stigmatisiert. Mehrere nahe und entfernte Verwandte hätten aus
politischen Gründen ins Ausland fliehen müssen. Manche Verwandte seien
im Gefängnis gewesen oder immer noch inhaftiert. Die ganze Familie sei
den Behörden aufgrund politischer Aktivitäten bekannt. Wie er zu Protokoll
gegeben habe, seien er und sein Bruder vor allem aufgrund erlittener Re-
flexverfolgung im Visier der türkischen Behörden gewesen. Die Polizei
habe ihn nicht in Ruhe gelassen und er habe Todesdrohungen erhalten.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch
Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt
worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
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Seite 8
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der Anhörung die Prob-
leme, die er während seines Aufenthalts in H._______ hatte. Der Vorfall,
der sich in seiner Kindheit zutrug, war auf die behördlich nicht erlaubte
Rückkehr seiner Mutter zurückzuführen und für ihn persönlich nicht derart
gravierend, als dass von der Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes gesprochen werden könnte (act. A22/16 S. 5). Er verliess
H._______ eigenen Angaben gemäss im Jahr 2009, weil seine Schwester
für das (…) von B._______ kandidierte und gewählt wurde (act. A22/16
S. 4) und nicht etwa, weil er sich aufgrund von Problemen, die ihm wider-
fahren wären, dazu gezwungen sah. Nachdem er sich etwa 40 Tage in der
Provinz C._______ aufgehalten hatte, kehrte er nach H._______ zurück.
Da er zum Schluss kam, er habe dort keine Zukunft, begab er sich wieder
zur Schwester nach B._______. Aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers kann weder geschlossen werden, dass er in H._______ ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt war noch, dass er dort in absehbarer Zukunft solche
zu gewärtigen gehabt hätte.
5.4
5.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer H._______ verlassen hatte, hielt er
sich während einigen Monaten in der Provinz C._______ auf, weil seine
Schwester in der dort liegenden Stadt B._______ in ein politisches Amt
gewählt worden war. Er habe sich vor allem dort aufgehalten, damit seine
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Seite 9
Schwester nicht auf sich alleine gestellt war und um sie zu unterstützen.
Während seines Aufenthalts sei er zweimal auf den Militärposten von
L._______ gebracht worden. Zudem habe er einige Monate vor seiner Aus-
reise aus der Türkei auf Facebook Drohungen erhalten.
5.4.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde ihm das erste
Mal, als er auf den Posten mitgenommen wurde (27. November 2010), ge-
sagt, er sei nicht auf dem richtigen Weg; zudem habe man ihn aufgefordert,
als Spitzel zu arbeiten. Nach einigen Stunden habe man ihn gehen lassen
(act. A6/11 S. 6, A22/16 S. 8). Bei der zweiten Festnahme am 15. Januar
2011 sei er auf denselben Posten mitgenommen und beschimpft sowie ge-
schlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die Ermahnungen nicht
ernst genommen zu haben und ihm gesagt, er habe keine Chance, am
Leben zu bleiben. Nach einigen Stunden sei er wiederum auf freien Fuss
gesetzt worden (act. A6/11 S. 6, A22/16 S. 9). Das SEM hat im Zusammen-
hang mit den beiden Festnahmen berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass gegen ihn zu diesem Zeitpunkt nichts Konkretes vorgelegen haben
könne, das die türkischen Behörden zu weiteren Schritten veranlasst hätte.
Insbesondere dürften sie keinerlei überzeugende Hinweise auf einen Kon-
takt des Beschwerdeführers zur PKK gehabt haben. Weder wurde er län-
gerfristig auf dem Posten festgehalten und einvernommen noch wurden
ihm konkrete Vorhaltungen gemacht oder ein Ermittlungsverfahren einge-
leitet. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die lokalen Sicherheitsbehör-
den den Beschwerdeführer, der sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit
in der Provinz C._______ aufhielt, einzuschüchtern und von aus ihrer Sicht
missliebigen Aktivitäten abzuhalten versuchten. Für den Fall, dass er sich
durch die Ermahnungen nicht von weiteren Aktivitäten abhalten liesse, wur-
den ihm indessen weitergehende Massnahmen angedroht.
5.4.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine
Geschwister seien von F._______ auf Facebook einige Monate vor seiner
Ausreise mit dem Tod bedroht worden. Sie seien zu einem Anwalt gegan-
gen und hätten sich an die Staatsanwaltschaft von G._______ und den IHD
gewandt. Die M._______ seien in der Region eine mächtige Familie; sie
übten das Amt der Dorfschützer aus (act. A22/16 S. 7 f.). Gemäss den An-
gaben des Beschwerdeführers erfolgte die Drohung auf Facebook etwa
sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise (act. A22/16 S. 6) bezie-
hungsweise am 27. August 2010 (act. A6/11 S. 6). Den eingereichten Be-
weismitteln ist zu entnehmen, dass er am 31. August 2010 beim IHD und
bei der Staatanwaltschaft in G._______ Meldung erstattete. Er verliess
D-7149/2014
Seite 10
B._______ und die Provinz C._______ indessen erst im Januar 2011, in-
dem er sich nach J._______ begab, wo er sich bis zu seiner Ausreise Ende
Februar 2011 aufhielt (act. A6/11 S. 2). Seinen Aussagen kann nicht ent-
nommen werden, dass F._______ und seine Leute irgendwelche konkre-
ten Schritte gegen ihn oder seine Angehörigen unternommen hätten. Er
machte auch nicht geltend, dass er mit einem Mitglied der Familie
M._______ persönlich in eine Auseinandersetzung verwickelt war. Die von
ihm geäusserte subjektive Furcht, die Dorfschützer im Raum K._______
trachteten danach, mit ihm abzurechnen, kann aufgrund der Gesamtum-
stände dennoch nicht als unbegründet erachtet werden, da seine Familie
aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Schwester und weiterer Famili-
enmitglieder ins Visier des Dorfschützer-Clans geraten war.
5.5
5.5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer
Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen,
dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haft-
barmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöri-
gen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten – vor-
nehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in den Süd- und Ost-
provinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlings-
rechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch in der heutigen
Zeit kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige
mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen o-
der anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter
kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden,
erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Per-
sonen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht
unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatio-
nen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt
wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21).
5.5.2 Die Mutter des Beschwerdeführers, N._______, verliess die Türkei
im Mai 2010. Sie gab im Rahmen ihres Asylverfahrens an, sich seit Mai
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Seite 11
2009 versteckt gehalten zu haben. Sie wurde von den türkischen Strafver-
folgungsbehörden mehrmals wegen ihrer Nähe zur PKK angeklagt und ge-
richtlich verurteilt. Sie befand sich mehrmals in Untersuchungshaft und
wurde dabei teilweise erheblich misshandelt. Sie gab im Rahmen ihrer Be-
fragungen an, dass ihr seitens der Polizei gedroht worden sei, man werde
ihren Kindern etwas antun, wenn sie nicht mit den Behörden kooperiere.
Das SEM ging davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei zwei
mehrjährige Haftstrafen verbüssen müsste; die ausgesprochenen Strafen
erachtete es als unverhältnismässig und mit einem Politmalus behaftet. Es
stellte mit Entscheid vom 20. Mai 2014 fest, die Mutter des Beschwerde-
führers erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr Asyl. Des Wei-
teren verwies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen auf
seine politisch aktive Schwester, E._______, die die Türkei Mitte Novem-
ber 2011 verliess. Sie setzte sich in kurdischen Organisationen für Frauen-
anliegen ein und wurde 2008 in den Vorstand der "Demokratik Doplum Par-
tisi" (DTP) von G._______ gewählt. 2009 wurde sie zur (…) von B._______
gewählt. Während der Ausübung ihres Amtes wurde sie von verschiedener
Seite massiv bedroht, entsprechende Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft
zeitigten keinen Erfolg. Hingegen wurden gegen sie mehrere Strafverfah-
ren eingeleitet. Im Rahmen einer Aktion gegen die "Koma Civakên Kurdis-
tan" (KCK) wurden gegen sie und zahlreiche andere kurdische Politiker
Haftbefehle erlassen. Das SEM gelangte zur Auffassung, dass die gegen
sie eingeleiteten Strafverfahren politisch motiviert waren. Es stellte mit Ent-
scheid vom 30. Oktober 2014 fest, die Schwester des Beschwerdeführers
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr Asyl.
5.5.3 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer poli-
tisch aktiven Familie und geriet bereits mehrmals in Kontakt mit den türki-
schen Sicherheitskräften. Im Rahmen der Kontakte mit den türkischen Si-
cherheitskräften wurden ihm für den Fall, dass er sich weiterhin politisch
betätige, ernsthafte Konsequenzen angedroht. Es ist davon auszugehen,
dass die türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei vor allem daran interessiert sein dürften, den Aufent-
haltsort der Schwester des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, da
gegen diese mehrere Strafverfahren eingeleitet wurden und sie gesucht
wird. In diesem Zusammenhang erscheint es als überwiegend wahrschein-
lich, dass er zum Aufenthaltsort seiner Schwester befragt würde, wobei die
türkischen Sicherheitsbehörden auch ein Interesse daran haben könnten,
den Aufenthaltsort seiner Mutter ausfindig zu machen. Da den türkischen
Behörden bekannt werden dürfte, dass der Beschwerdeführer aus der
Schweiz zurückkehren würde, hätten sie Anlass zur Vermutung, er sei im
D-7149/2014
Seite 12
Ausland mit den gesuchten Familienmitgliedern in engem Kontakt gestan-
den. Der Beschwerdeführer hat seit zirka Ende 2011/Anfang 2012 der Ju-
gendsektion der legalen BDP angehört und bei Gemeinschaftsarbeiten und
Kulturveranstaltungen mitgemacht sowie an Kundgebungen teilgenom-
men. Damit weist er kein eigenes, ihn speziell exponierendes politisches
Profil auf. Gemäss seinen Aussagen sei gegen ihn in der Türkei auch kein
(Straf-)Verfahren hängig (vgl. A5 S. 9). Indessen ist den türkischen Behör-
den bekannt, dass er aus einer politisch aktiven Familie stammt, seine lan-
desweit gesuchte Schwester bei deren politischer Tätigkeit unterstützte
und in gewissem Ausmass selbst politisch aktiv war. Er wurde von den tür-
kischen Sicherheitskräften in diesem Zusammenhang bereits ermahnt und
bedroht. Des Weiteren wurde er durch einen Exponenten eines Clans von
Dorfschützern konkret bedroht. Diese vorstehend genannten konkreten
Umstände führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektive Furcht vor ihm in na-
her Zukunft drohender Verfolgung aus politischen Gründen objektiv nach-
vollziehbar ist.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus ei-
ner politisch exponierten Kurdenfamilie stammt, nach mehreren seiner in
der Schweiz lebenden Angehörigen gefahndet wird und die türkischen Be-
hörden davon ausgehen werden, dass er mit diesen in engem persönlichen
Kontakt steht. Zudem hat er sich, wenn auch in eher geringem Ausmass,
politisch engagiert und war deswegen bereits behördlichen Behelligungen
und Drohungen ausgesetzt. Schliesslich missfielen seine Aktivitäten zu-
gunsten seiner Schwester auch einem einflussreichen Clan von Dorfschüt-
zern. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass er bei einer Rück-
kehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt würde, zumal ihm bei diesem politischen Hintergrund keine inner-
staatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Aus diesen Erwä-
gungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine objektiv nachvoll-
ziehbare begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu-
erkannt werden kann.
5.7 Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzuerkennen. Die
vorinstanzliche Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist ihm mangels
Vorliegens eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl
zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5.
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November 2014 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, wes-
halb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insge-
samt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen. Das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. November 2014 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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