Abtei lung IV
D-7150/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.________
Irak,
B.________
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7150/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2008 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im C.________ am 22. September 2008 einer Erstbefragung
unterzogen wurde und, auf die Notwendigkeit der Einreichung von
Identitätsdokumenten hingewiesen, entgegnete, Identitätskarte und
Nationalitätenausweis, welche sich bei seiner Mutter befänden,
nachreichen zu können (vgl. A1, S. 6),
dass er im Weiteren angab, in D._______ geboren zu sein und sich
dort bis zur Ausreise vom 29. August 2008 aufgehalten zu haben,
dass er nur zwei Monate die Primarschule in D.______ besucht und
die meiste Zeit Zuhause verbracht habe, wobei sein Vater und sein
Onkel mütterlicherseits für seinen Lebensunterhalt aufgekommen
seien,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, nach einem Attentat im August 2008 in E.______ habe sein
Vater als Fahrer eines Sanitätsfahrzeugs Verletzte ins Spital gebracht,
darunter versehentlich auch einen vermeintlich verletzten Terroristen
mit, wie erst im Spital festgestellt, einer Weste mit TNT-Sprengsätzen,
die indessen aus technischen Gründen nicht explodiert seien,
dass sein Vater, nachdem sich der anfängliche Verdacht, er habe mit
dem Terroristen zusammen gearbeitet, nicht erhärtet gehabt hätte, ei-
nige Tage später aus der Haft entlassen worden sei,
dass sein Vater einige Tage nach seiner Haftentlassung in der Nähe
seines Hauses Opfer eines Attentats geworden und schwer verletzt ins
Spital gebracht worden sei,
dass er und sein Bruder auf Anraten ihres Vaters und mit Unterstüt-
zung ihres Onkels im August 2008 den Irak verlassen hätten und mit
Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt seien,
dass sie sich dort voneinander getrennt hätten und der Beschwerde-
führer durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, um
hier ein Asylgesuch zu stellen,
Seite 2
D-7150/2008
dass am 6. Oktober 2008 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auf-
trag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundli-
che Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in einem irakischen Milieu so-
zialisiert worden, höchstwahrscheinlich aber nicht, wie vom Beschwer-
deführer angegeben, D.______ sondern in der Region von F.______
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 23. Oktober 2008 das rechtliche Gehör zum
wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse
gewährte und der Beschwerdeführer an seiner Herkunftsangabe fest-
hielt,
dass er im Weiteren angab, Identitätsausweis und Nationalitätenaus-
weis seien vor zirka einer Woche von seiner Mutter zuhanden der iraki-
schen Post aufgegeben worden, indessen noch nicht in der Schweiz
angekommen,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 4. No-
vember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anord-
nete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er mit der Beschwerdeschrift die in Aussicht gestellten Identitäts-
dokumente (Identitätsausweis, Nationalitätenausweis) im Original ein-
reichte mit der Erklärung, er habe diese erst jetzt einreichen können,
da diese zuerst an eine falsche Adresse geschickt worden seien,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
18. November 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im
Endentscheid befunden,
Seite 3
D-7150/2008
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2008
die Abweisung der Beschwerde beantragte mit dem Hinweis, der Be-
schwerdeführer habe in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
erforderlichen Identitätskokumente - welche, da leicht illegal zu
beschaffen, ohnehin nicht zwingend echt sein müssten - erst auf
Beschwerdeebene eingereicht,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 5. und 30. Januar
2009 unter anderem angab, die Identitätspapiere seien zuerst von
seiner Mutter an die Adresse eines Bekannten, welcher telefonisch
Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen gehabt habe, geschickt
worden, welcher ihm diese später übergeben habe,
dass er im Weiteren mit Eingabe vom 30. Januar 2009 ein per Telefax
eingelangtes, undatiertes Bestätigungsschreiben eines angeblich im
Spital von F.______ tätigen Arztes einreichte, worin unter anderem
festgehalten wird, der Vater des Beschwerdeführers sei als Opfer
eines Attentates im Spital von F.______ behandelt worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 4. November 2008 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 4
D-7150/2008
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
Seite 5
D-7150/2008
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundeverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom
11. Juli 2007 festgehalten hat, dass auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8
E 5.6.4),
dass sich dabei die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8, E.
5.6.5),
dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschlie-
ssend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen - sowohl bezüglich
Sachverhalts- als auch Rechtsfragen - einzutreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E.5.6.6),
dass das BFM, offenbar von der Notwendigkeit der entsprechenden
Sachverhaltsabklärung ausgehend, einen Experten der Fachstelle
"Lingua" mit der Durchführung einer sprachlich-länderkundlichen
Herkunftsanalyse beauftragte, was, wie sich aus BVGE 2007/8 E. 5.6.6
ergibt, bereits gegen die Fällung eines Nichteintretensentscheides im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 a i. V.m. Abs. 3 AsylG spricht,
dass sich im Weiteren, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus dem In-
halt des genannten "Lingua"-Gutachtens vom 6. Oktober 2008 weitere
Seite 6
D-7150/2008
Gründe ergeben, welche die Fällung eines Nichteintretensentscheides
nicht gerechtfertigt erscheinen lassen,
dass nämlich das BFM im angefochtenen Entscheid aufgrund des
"Lingua"-Gutachtens vom 6. Oktober 2008 davon ausging, dass der
Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht wie angegeben aus
E._______, sondern aus der nordirakischen Provinz
F._______stamme,
dass angesichts der nicht korrekten Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Herkunft auch die damit verbundenen geltend gemachten
Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass im Übrigen die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr von den Terroristen, die seinen Vater ermordet hät-
ten, umgebracht zu werden, nicht begründet sei, da er selber 'nicht ins
Fadenkreuz der Terroristen geraten sei' und er sich hinsichtlich Schutz-
gewährung nicht an die irakischen Behörden gewandt habe,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der aktu-
ellen Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht
erforderlich seien,
dass es sich bei der sprachwissenschaftlichen Herkunftsanalyse durch
die Fachstelle "Lingua" des Bundesamtes nicht um ein Sachverständi-
gengutachten im gesetzlichen Sinn (vgl. EMARK 1998 Nr. 34), sondern
in der Beweismittelkategorie um eine Auskunft gemäss Art. 12 Bst. c
VwVG handelt, welche ohne Einschränkung der freien Beweis-
würdigung unterliegt und die urteilende Behörde nicht bindet (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14),
dass am 6. Oktober 2008 ein Experte der Fachstelle "Lingua" im Auf-
trag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundli-
che Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte,
der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in einem irakischen Milieu so-
zialisiert worden, höchstwahrscheinlich aber nicht, wie vom Beschwer-
deführer angegeben, in D.______ sondern in der Region von
E.______
Seite 7
D-7150/2008
dass grundsätzlich keine Gründe bestehen, die Feststellungen im "Lin-
gua"-Gutachten in Zweifel zu ziehen, indessen der weitere Schluss der
Vorinstanz, aufgrund des "Lingua"-Gutachtens vom 6. Oktober 2008
sei von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
auszugehen, keineswegs zwingend erscheint,
dass nämlich dem "Lingua"-Gutachten vom 6. Oktober 2008 unter
anderem zu entnehmen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu geografischen Einzelheiten seines behaupteten Herkunftsortes Tall
D.________ durchwegs richtig und jene zu den dortigen kulturellen
Gegebenheiten im wesentlichen ebenfalls zutreffend waren,
dass im übrigen auf Beschwerdeebene eine irakische Identitätskarte
im Original - von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ohne nähere
Abklärungen als möglicherweise nicht echt erachtet - eingereicht wur-
de, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer wie angegeben
aus der Umgebung von E._______ stammt,
dass aus diesen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich aus D.______ stammt oder sich
jedenfalls dort einige Zeit aufgehalten hat,
dass diese Annahme mit dem Schluss des "Lingua"-Experten, wonach
der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in E.______ sozialisiert
worden sei, keineswegs unvereinbar ist, wäre es doch beispielsweise
vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in F.______ seine Kindheit
verbracht, jedoch später nach E.______ übersiedelt und den dortigen
Dialekt angenommen hat,
dass sich somit alleine aufgrund der "Lingua"-Anaylse vom 6. Oktober
2008 nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft wegen Unglaubhaftigkeit seiner Angaben offensichtlich nicht
erfüllt,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht
ohne Weiteres als asylrechtlich irrelevant erscheinen, weshalb der
Schluss auf eine offensichtlich fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht
zwingend ist,
dass daher die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - unabhängig von der Frage, ob der
Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen erst auf Beschwerde-
Seite 8
D-7150/2008
ebene rechtsgenügliche Identitätspapiere eingereicht hat - nicht erfüllt
sind und die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind,
weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7150/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylvefahren, mit den Akten Ref-Nr. N______;
per Kurier)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 10
D-7150/2008
Seite 11