B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7150/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine sri-lanki-
sche Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Jaffna), ihre Heimat am 25. Juli 2015 und gelangte am 28. Juli
2015 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ gleichentags ein Asylgesuch. Am 12. August
2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte sie
am 11. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, dass
ihr Bruder D._______ (N […]) wegen Verbindungen zu den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) 2013 in die Schweiz geflohen sei und hier Asyl
erhalten habe. Deswegen seien am 18. und 21. April 2015 jeweils zwei
Agenten des CID (Criminal Investigation Department) in ihrem Kosmetik-
geschäft erschienen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders
erkundigt. Weil sie gegenüber den CID-Agenten nichts zu dessen Aufent-
haltsort habe sagen können, sei sie am 21. April 2015 von den CID-Agen-
ten drangsaliert und sexuell belästigt worden. In der Folge sei sie zu ihrer
Tante nach E._______ gezogen und nach zwei Suizidversuchen am
25. Juli 2015 illegal aus Sri Lanka ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte, ihren Geburtsschein (in Kopie) und diverse Berufsdiplome
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 – eröffnet am 20. Oktober 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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Seite 3
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Novem-
ber 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben
und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dis-
positivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerin vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Als Beilage zur Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin verschiedene
Beweismittel (Nr. 5 bis 15) und Länderberichte (Nr. 16 bis 18) zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin die
Beweismittel Nr. 10, 14 und 15 angeblich im Original zusammen mit dem
jeweiligen Zustellungsumschlag zu den Akten. Am 5. Dezember 2016
wurde eine Fürsorgebestätigung vom 28. November 2016 nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege und um amtliche Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvor-
schuss, welcher am 26. Dezember 2016 fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG) sowie in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auch auf An-
gemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie aus den nachfolgenden Erwägun-
gen hervorgeht – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren ein-
zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begrün-
dung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Schilderungen der angeblich
erlebten Behelligungen und Übergriffe durch die zwei CID-Beamten seien
vage, unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen und liessen eine subjektiv
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geprägte Wahrnehmung vermissen. So sei die Beschwerdeführerin be-
zeichnenderweise nicht in der Lage gewesen, die beiden CID-Agenten zu
beschreiben, obwohl sie anlässlich ihrer Befragung ausgeführt habe, dass
sie zweimal von den gleichen CID-Agenten aufgesucht worden sei. Über-
dies sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Agenten die Be-
schwerdeführerin erst zwei Jahre nach dem Untertauchen ihres Bruders
aufgesucht hätten und dass die Ehefrau ihres Bruders von Behelligungen
durch das CID nur deshalb verschont geblieben sein solle, weil sie damals
zwei kleine Kinder gehabt habe. Auch eine erlebnisgeprägte Nacherzäh-
lung, die im Zusammenhang mit den dargestellten Suizidversuchen zu er-
warten gewesen wäre, sei ausgeblieben.
Obwohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werten
seien, gelte es zu prüfen, ob sie begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand
von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien,
im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befra-
gung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Aus-
reise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer
würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identi-
tät und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kon-
trollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise
verfolgt worden zu sein. Sie sei bis im Juli 2015 in Sri Lanka wohnhaft ge-
wesen und habe somit nach Kriegsende noch über sechs Jahre in der Hei-
mat gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren
hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Auf-
grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie nun in den Fokus der
Behörden geraten sollte.
5.
In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe die Behelligungen und Übergriffe durch die CID-Agenten detailliert
und eindrücklich geschildert. In ihrer Kultur würden Frauen, die Opfer se-
xueller Übergriffe geworden seien, geächtet und nicht geschützt. Sie sei
anlässlich ihrer Anhörung immer wieder in Tränen ausgebrochen und teil-
weise kaum noch in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beant-
worten. Obwohl sie an den Folgen dieser Übergriffe sehr gelitten habe, sei
eine Anzeigeerstattung bei der Polizei nicht möglich gewesen, weil sie
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dadurch zusätzlich kompromittiert worden wäre. Ihr zukünftiger Ehemann
habe sich, nachdem er von den Übergriffen auf sie erfahren habe, zurück-
gezogen, weil eine missbrauchte Frau in ihrem kulturell-religiösen Umfeld
nicht mehr heiratswürdig sei. Sie habe, entgegen der Vorinstanz, ausge-
sagt, dass auch ihre Schwägerin Behelligungen durch das CID ausgesetzt
gewesen sei. Es sei aber durchaus möglich, dass deren Familie ihr nicht
alles erzählt habe. Die Frage, wie die CID-Agenten ausgesehen hätten, sei
ihr anders übersetzt worden, nämlich wie die CID-Agenten gekleidet gewe-
sen seien, was sie auch entsprechend beantwortet habe. Zum Vorwurf des
SEM, sie habe ihre Suizidversuche lediglich stereotyp zu schildern ver-
mocht, gelte es festzuhalten, dass die Übersetzerin ihre Schilderungen zu-
sammengefasst habe und diesbezügliche Nachfragen durch das SEM un-
terblieben seien. Auch seien aus den Akten keine Widersprüche erkenn-
bar, welche gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden.
Ihr Bruder habe aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE seinerzeit in
der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten und erfülle die Flücht-
lingseigenschaft. Infolgedessen sei zunächst seine Ehefrau, später sie
selbst und ihre Familie in einer «Watch-List» aufgeführt worden. Der Ver-
merk auf einer solchen Liste bringe eine asylrelevante Verfolgung mit sich.
Aufgrund der sexuellen Übergriffe durch die CID-Agenten (Entblössung
des Oberkörpers und Quetschung der Brüste) liege bei ihr ein frauenspe-
zifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG vor. Die eingereich-
ten Beweismittel untermauerten zudem ihre Vorbringen.
6.
6.1 Vorliegend erscheint es in der Tat unplausibel, dass die Beschwerde-
führerin erst im April 2015 von CID-Agenten bedroht und misshandelt wor-
den sein soll, nachdem ihr Bruder bereits 2013 untergetaucht und später
in die Schweiz geflohen war und ihr somit zwei Jahre lang nichts passiert
ist. Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Ehefrau des Bruders nach
dessen Ausreise aus Sri Lanka offenbar keinen schweren Behelligungen
durch das CID ausgesetzt gewesen war und auch die übrigen Familienmit-
glieder wegen ihres Bruders nicht ins Visier des CID geraten sind. Dass
eine Person mit dem niedrigen Profil der Beschwerdeführerin zwei Jahre
nach dem Untertauchen ihres Bruders, der für die LTTE lediglich nieder-
schwellige Arbeiten wie das Verteilen von Essen verrichtet hat (vgl. SEM-
Akte, A14, F117), noch ins Fadenkreuz des CID geraten sollte, leuchtet
nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin offenbar unauffällig am ange-
stammten Wohnort in ihrem Dorf weitergelebt hat. Es ist nicht ersichtlich,
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was die CID-Agenten mit ihrem Vorgehen zwei Jahre nach dem Untertau-
chen ihres Bruders bei der Beschwerdeführerin noch hätten bewirken wol-
len. Zumindest ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv ist nicht ersichtlich.
Zum geltend gemachten Ereignis vom 21. April 2015 (sexuelle Übergriffe
durch die CID-Agenten) ist festzustellen, dass angesichts der am 18. April
2015 angeblich geäusserten Drohung der CID-Agenten erstaunt, dass die
Beschwerdeführerin offenbar keine Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte,
sondern sich mit offener Türe nach Arbeitsschluss alleine in ihrem Kosme-
tikgeschäft aufgehalten hatte. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass die
Gefahr einer erneuten Behelligung durch die CID-Agenten auch aus-
serhalb der Familie für Gesprächsstoff gesorgt hätte; trotz des kulturell-re-
ligiösen Hintergrunds ist kaum vorstellbar, dass ein solches Ereignis ein-
fach in der Familie totgeschwiegen worden wäre, zumal beim ersten Be-
such der CID-Mitarbeiter noch keine sexuelle Belästigung stattgefunden
hatte, also kein Anlass diesen zu verschweigen bestand. Dass die Be-
schwerdeführerin dann auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht im Stande
war, auch nur ansatzweise die CID-Agenten zu beschreiben, und es dabei
beliess, sie hätten ausgesehen wie die «Allgemeinheit», komplettiert das
Bild einer gänzlich erfundenen Geschichte, auch wenn sie die vorgehalte-
nen Ungereimtheiten auf Beschwerdeebene teilweise erklären konnte. Es
ist indessen nicht auszuschliessen, dass sie unter anderen Umständen se-
xuell misshandelt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der psychischen Belastungssituation
und mit Verständigungsschwierigkeiten während der Befragungen die sub-
stanzarmen Aussagen zu klären versucht, vermag sie daraus nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während der
Befragungen unter psychischem Druck gestanden hat, dürfen im Grund-
satz erlebnisbasierte Schilderungen von ihr erwartet werden, hatte sie doch
lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Aufgrund der Akten ist jedenfalls
nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen
wäre, den Fragen anlässlich der Befragungen zu folgen und diese entspre-
chend zu beantworten, und dass es noch keinen Mangel in der Befragung
darstellt, wenn, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin gewisse Fragen nicht stellt bzw. nicht nachfragt,
was sie ihrer Meinung nach hätte tun sollen. Sie bestätigt ausserdem un-
terschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der
Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A14, S. 24). Zudem war an-
lässlich der Anhörung für die Überwachung eines korrekt durchgeführten
Verfahrens eine Hilfswerksvertretung anwesend, die das Vorliegen von
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Problemen in ihrem Bericht vermerkt hätte. Auch der Hinweis der Be-
schwerdeführerin auf die tamilische Kultur und die Frauenerziehung im
Heimatland kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP
und der Anhörung (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdefüh-
rerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr bean-
sprucht werden.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art.
40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273]) ist den eingereichten Affidavits und den Bestätigungs-
schreiben ein lediglich geringer Beweiswert zu attestieren, zumal sie kei-
nerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und im Lichte der vorstehenden Er-
wägungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Auf dem eige-
reichten Foto ist der Kosmetiksalon der Beschwerdeführerin zu erkennen,
dessen Existenz von der Vorinstanz allerdings nicht bestritten wird. Zum
Beweis der Vorbringen sind sie daher untauglich. Das Gericht teilt nach
dem Gesagten die Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in der vorgetragenen Weise unglaubhaft sind. Einer all-
fälligen sexuellen Belästigung unter anderen Umständen ist keine Asylre-
levanz zu entnehmen, zumal weder deren Intensität (Berührungen des
Oberkörpers) noch Motivation den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG genügen.
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht – entgegen den Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Verbindungen ihres Bruders zu den LTTE zu einer Hauptrisikogruppe ge-
höre, auf einer «Watch-List» des CID figuriere und somit dem Risiko unter-
liege erneut Opfer sexueller Gewalt zu werden – aufgrund der Akten kein
Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens we-
gen illegaler Ausreise ist asylrechtlich nicht relevant.
6.3 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern
die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet beziehungsweise sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt
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Seite 9
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers oder der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
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Seite 10
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug
in die Ost- und Nordprovinzen abgesehen vom Vanni-Gebiet zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin lebte, seit sie die 5. Klasse besucht hatte, in
B._______, Jaffna (vgl. SEM-Akten A14, F8), wohin der Vollzug im Lichte
der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend
bestehen begünstigende Faktoren. Gemäss ihren eigenen Angaben leben
ihre Eltern nach wie vor in B._______ (vgl. SEM-Akten A14, F17), auch vier
ihrer Schwestern und ihre Tanten und Onkel leben nach wie vor in Sri
Lanka (vgl. SEM-Akten A14, F15, F26, F27, F128). Zudem verfügt die Be-
schwerdeführerin über eine 10-jährige Grundschulbildung, über Berufser-
fahrung in der Landwirtschaft, über eine Ausbildung als Schneiderin (mit
Zertifikat), über eine Computer-Ausbildung (mit Zertifikat), über eine Aus-
bildung als Kosmetikerin (mit Zertifikat) und hat bis zu ihrer Ausreise aus
Sri Lanka neben ihrem Wohnhaus in B._______ erfolgreich einen eigenen
Kosmetiksalon betrieben (vgl. SEM-Akten A14, F36-F91). Es ist demnach
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion
über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Zudem spricht nichts
dagegen, ihre Tätigkeit als Kosmetikerin im eigenen Kosmetiksalon, den
sie bis zu ihrer Ausreise als Geschäftsfrau erfolgreich geführt hat, wieder
aufzunehmen. Weiter besitzt ihre Familie ein eigenes Haus mit zwei La-
denlokalen, wovon eines gewinnbringend vermietet wird (vgl. SEM-Akten
A14, F79/84). Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr auch durch ihre Familie finanziell abgesichert ist und
nicht in eine existentielle Notlage geraten wird.
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8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine Frist von 30 Tagen zur Einrei-
chung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist hinfällig geworden, zumal sie
während des Beschwerdeverfahrens weit über 30 Tage Gelegenheit hatte,
alle relevanten Beweismittel einzureichen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 26. De-
zember 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: