B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7150/2018
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018.
D-7150/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 zusam-
men mit seiner Familie. Über Syrien, die Türkei sowie verschiedene euro-
päische Staaten reiste er am 21. September 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurde er im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für sein Asyl-
gesuch befragt. Am 18. August 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ in der Au-
tonomen Region Kurdistan (nachfolgend ARK) geboren und mit seiner Fa-
milie im Jahr 1990 nach C._______ gezogen, wo er das Gymnasium be-
sucht, aber nicht abgeschlossen habe. Danach habe er an verschiedenen
Stellen gearbeitet und im Jahr (…) geheiratet. Seine Schwester D._______
habe mit ihrem Ehemann E._______ stets Probleme gehabt, da er sie im-
mer geschlagen habe. Die Sache sei schliesslich eskaliert, nachdem
E._______ im (…) 2011 eine zweite Frau geheiratet habe. Im Herbst 2011
habe er seine Schwester – auf Aufforderung von E._______ – abholen wol-
len. Dabei sei es zu einem handgreiflichen Streit zwischen ihm und
E._______ gekommen, bei welchem er in den (…) gebissen worden sei.
Als E._______ in ein anderes Zimmer gegangen sei, um eine Waffe zu
holen, sei er auf die Bitte seiner Schwester, die um sein Leben gefürchtet
habe, von dort verschwunden. Sein Schwager F._______ habe ihn ins Spi-
tal begleitet. Kurz darauf seien zwei Brüder von E._______ bewaffnet zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht, um ihn umzu-
bringen. In der Folge habe er es nicht gewagt, nach Hause zurückzukeh-
ren, und sei bei Kollegen geblieben. Er habe bei der Polizei Anzeige erstat-
tet, aber als er den Namen von E._______ genannt habe, habe er gemerkt,
dass die Beamten ihn gekannt hätten. E._______ sei eine sehr einflussrei-
che Person mit vielen Kontakten zur N._______-Familie. Die Polizei habe
denn auch nichts unternommen und weder E._______ noch seine Brüder
festgenommen. Er habe immer wieder Drohungen erhalten und sei einmal
auch von E._______ mit dem Auto verfolgt worden. Später seien er, sein
Vater und seine Schwester auf das Parteibüro der (…) vorgeladen worden,
wobei der Verantwortliche des Büros ein Onkel von E._______ gewesen
D-7150/2018
Seite 3
sei. Sie seien unter Druck gesetzt worden und schliesslich gezwungen ge-
wesen, D._______ zu E._______ zurückzubringen. Dieser habe sie aber
wiederum misshandelt und zwei Wochen später aus dem Haus geworfen.
Nach dem Tod seines Vaters Ende 2011 sei er allein mit diesen Problemen
konfrontiert gewesen. Zu Beginn des Jahres 2012 hätten sie ein Verfahren
gegen E._______ eingeleitet und das Gericht habe im (…) 2012 entschie-
den, die Ehe zu scheiden. E._______ habe ihn und die Familie aber wei-
terhin telefonisch bedroht. Auf weitere Anzeigen hätten sie verzichtet, da
dies – nachdem auf dem Polizeiposten alles Verwandte und Bekannte von
E._______ gearbeitet hätten – nichts gebracht hätte. Zudem habe
E._______ damit gedroht, seine Schwester D._______ umzubringen,
wenn sie wieder heirate. Da er nicht nur in C._______, sondern überall in
der ARK seine Leute gehabt habe, seien sie schliesslich nach G._______
gegangen. Eine Ausreise aus dem Irak hätten sie sich damals nicht leisten
können. Das Leben in G._______ sei anfangs ganz gut gewesen und er
habe bei einem (…) sowie als Aushilfe in (…) gearbeitet. Es habe aber
auch Anschläge und Entführungen gegeben, weshalb sie sich nicht hätten
frei bewegen können. Nach dem Einmarsch des "Islamischen Staates" (IS)
sei er allmählich nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sie hätten stets in Angst
gelebt, da sie von Leuten gehört hätten, die auf der Strasse enthauptet
oder denen die Hände abgehackt worden seien. Zudem habe ein Onkel
von ihm in H._______ als Angehöriger der Peschmerga gegen den IS ge-
kämpft und wenn die IS-Leute dies herausgefunden hätten, hätten sie ihn
umgebracht. Das Leben sei sehr schlecht gewesen, aber weil eine Flucht
aus G._______ schwierig gewesen sei, hätten sie erst im Juli 2015 von
dort weggehen können. Mithilfe eines Schleppers hätten sie in einem Mini-
bus die Stadt verlassen und seien über Syrien in die Türkei gelangt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identi-
tätskarte zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 setzten der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau I._______ das SEM darüber in Kenntnis, dass sie sich getrennt
hätten.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D-7150/2018
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei ihm eine vorläufige Aufenthalts-
bewilligung zu genehmigen sowie darauf zu verzichten, ihn unter den ge-
genwärtigen Umständen des Landes zu verweisen und zum Reisen zu
zwingen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Pro-
zesskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht, der
angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung – mehrere
Ausdrucke von Facebook betreffend das Profil von E._______ und dessen
Kontakte zu Polizeibeamten eingereicht.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Februar 2019 zur Beschwerde
vom 15. Dezember 2018 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage von zahlreichen Fa-
cebook-Auszügen, welche mehrheitlich die Profile von Angehörigen der
N._______-Familie zeigen.
I.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers (N (…) [J._______, Mutter], N (…)
[K._______, Schwester] und N (…) [D._______, Schwester]) sowie das
Beschwerdedossier seiner Ehefrau (D-7155/2018) beigezogen. Das SEM
hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November
2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefoch-
ten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert be-
handelt.
D-7150/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-7150/2018
Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in G._______ un-
substanziiert und vage seien. Insbesondere vermittelten seine Angaben
zum Leben unter dem IS nicht den Eindruck, als habe er sich tatsächlich
mit der damit einhergehenden Veränderung des Alltags auseinandersetzen
müssen. Er habe sich nicht detailliert zu seiner Arbeit als (…) während die-
ser Zeit geäussert und – abgesehen davon, dass sie stets Angst gehabt
hätten – kaum Ausführungen dazu machen können, wie sich das Leben
gestaltet habe. Weiter habe er zuerst verneint, persönlichen Kontakt mit
den Leuten des IS gehabt zu haben. Erst auf Vorhalt der Aussage seiner
Ehefrau – gemäss welcher IS-Angehörige einmal bei ihnen zu Hause vor-
beigekommen seien und mit ihm gesprochen hätten – habe er bestätigt,
dass IS-Personen kurz nach der Eroberung der Stadt bei ihnen geklopft
und die Vorlage von Ausweisdokumenten verlangt habe. Es sei deshalb
nicht glaubhaft, dass er vor der Ausreise in G._______ gelebt habe.
Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solche zu erlei-
den, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Das SEM ver-
kenne nicht die schwierige Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer
aufgrund des Konflikts mit dem Ex-Mann seiner Schwester befunden habe.
Das in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil zeige aber, dass die Be-
hörden der ARK die Selbstbestimmung seiner Schwester anerkannt und
sich in ihrem Fall schutzwillig und schutzfähig gezeigt hätten. Es wäre dem
D-7150/2018
Seite 7
Beschwerdeführer deshalb zumutbar gewesen, gegen die Beschimpfun-
gen und Schläge durch seinen Schwager mithilfe eines Anwalts auf recht-
lichem Weg vorzugehen. Die von ihm dargelegten telefonischen Drohun-
gen sowie die Verfolgung mit dem Auto wiesen auch keine asylrelevante
Intensität auf, zumal er angegeben habe, über einen Zeitraum von mehre-
ren Monaten bedroht worden zu sein, ohne dass E._______ diese Drohun-
gen verwirklicht habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er sich in die-
ser Angelegenheit nie mehr bei der Polizei gemeldet habe, weil er davon
ausgegangen sei, dass sein Schwager ohnehin nicht zur Rechenschaft ge-
zogen werde. Vielmehr wäre es ihm möglich gewesen und werde es auch
in Zukunft möglich sein, sich hinsichtlich der geltend gemachten Drohun-
gen an die Polizei oder die Behörden der ARK zu wenden und um Schutz
zu ersuchen. Es deute somit nichts darauf hin, dass die Befürchtung, künf-
tig nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche.
Weiter müsse festgehalten werden, dass sich den Aussagen des Be-
schwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen liessen, wonach die
geltend gemachten Drohungen auf einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe basieren würden. Die Vorbringen zu den Ereignissen in der ARK
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft daher nicht stand.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Provinzen, in welche der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend sei aufgrund seiner
unglaubhaften Ausführungen zum Aufenthalt in G._______ unklar, wo er
sich im Irak zuletzt aufgehalten habe und ob er allenfalls auch längere Zeit
in einem Drittstaat gelebt habe. Damit verunmögliche er es dem SEM, die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Kenntnis seiner tatsächli-
chen persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Auch wenn grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, ob Wegweisungsvollzugshinder-
nisse vorliegen, finde die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es sei nicht Aufgabe der
Behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfäl-
ligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese – wie der
Beschwerdeführer – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täu-
schen versuchten. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seines Verhal-
tens zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Weg-
weisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen. Zudem
sei anzumerken, dass er über zahlreiche Verwandte in B._______ verfüge
D-7150/2018
Seite 8
und mehrere in europäischen Staaten lebende Angehörige habe. Er könne
somit auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen und habe genü-
gend Arbeitserfahrung, so dass nicht davon auszugehen sei, er werde bei
einer Rückkehr in die ARK in eine existenzbedrohende Situation geraten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, dass der Be-
schwerdeführer durchaus detailliert von seinem Leben in G._______ be-
richtet habe. Er habe seine genaue Adresse angegeben, die nähere Um-
gebung ihres Hauses beschrieben, seine Arbeitstätigkeit erläutert und die
Ausreise präzise dargelegt. Die konkreten und substanziierten Ausführun-
gen zeugten von seinem Leben in G._______ und dem dort erlebten Alltag.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch schlüssig wiederge-
ben können, dass er nach dem Einmarsch des IS deutlich weniger Arbeit
gehabt habe. Zudem habe er dargelegt, dass er sich grundsätzlich davor
gefürchtet habe, auf die Strasse zu gehen, da er den IS-Schergen hätte
unangenehm auffallen und wegen einer Nichtigkeit festgenommen oder
hingerichtet werden können. Sodann sei zu bemängeln, dass die Vo-
rinstanz nicht genügend abgeklärt habe und nicht darauf eingegangen sei,
dass ein Onkel des Beschwerdeführers gegen den IS gekämpft habe und
er deswegen konkret habe befürchten müssen, von den IS-Leuten gesucht
zu werden.
Das SEM gehe weiter zu Unrecht davon aus, dass die Probleme des Be-
schwerdeführers in C._______ lediglich privater Natur seien. Würden die
gesamten Umstände berücksichtigt, so werde ersichtlich, dass eine poli-
tisch motivierte Verfolgung vorliege und es keinen staatlichen Schutz gebe.
Sie hätten sehr wohl eine Anzeige bei der Polizei gemacht, seien jedoch
abgewiesen worden, als der Name des Schwagers gefallen sei. Dieser ver-
füge aufgrund seiner engen Verbindungen zur (…) über einen grossen Ein-
fluss auf die lokalen Behörden. Die der Beschwerde beigelegten Face-
book-Auszüge würden zeigen, dass E._______ mit ranghohen Personen
der N._______-Familie befreundet sei sowie enge Verbindungen zu den
beiden Chefs der lokalen Polizei unterhalte. Im Irak herrschten clanartige
Strukturen und die Parteien hätten einen enormen Einfluss auf das ge-
samte Leben, welches von Korruption und Begünstigung geprägt sei. Der
Beschwerdeführer habe somit nicht damit rechnen können, Hilfe von der
Justiz zu erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei ei-
ner Rückkehr von den genannten Polizeichefs infolge des Einflusses der
Partei verfolgt werden würde und konkret an Leib und Leben gefährdet
wäre.
D-7150/2018
Seite 9
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass sich weder den
Akten noch der Beschwerdeschrift objektive Hinweise dafür entnehmen
liessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Onkels eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch den IS habe. Die Argu-
mentation, dass er von Seiten der beiden mit E._______ befreundeten Po-
lizeichefs an Leib und Leben bedroht sei, könne ebenfalls nicht gehört wer-
den. Die Akten enthielten auch keine Hinweise dafür, dass er nach der of-
fiziellen Scheidung seiner Schwester von E._______ oder der Polizei ver-
folgt worden sei oder bei einer Rückkehr begründete Furcht vor entspre-
chenden Verfolgungsmassnahmen hätte. Daran vermöchten auch die ein-
gereichten Auszüge von Facebook-Profilen nichts zu ändern.
4.4 Der Beschwerdeführer liess im Rahmen seiner Replik ausführen, dass
es sich bei der N._______-Familie um einen sehr einflussreichen Clan
handle. Der Ex-Mann seiner Schwester stehe dieser Familie sehr nahe und
sei mit ranghohen Parteiangehörigen sowie Polizeichefs befreundet. Ent-
gegen der Argumentation der Vorinstanz sei eine objektive Furcht vor einer
Verfolgung klarerweise zu bejahen.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor pri-
vater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen
Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumut-
bar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicher-
heitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, beste-
hend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer
D-7150/2018
Seite 10
abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind,
ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gül-
tigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitspar-
teien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann – aufgrund der engen Ver-
flechtung von Partei- und Behördenstrukturen – nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet wer-
den (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von seinem Schwager
E._______ mit dem Tod bedroht worden, was der Grund für die Ausreise
aus dem Irak gewesen sei (vgl. A24, F77 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass es sich um eine private Verfolgung handelt, welche nicht aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motive erfolgt. Auf Beschwerde-
ebene wird zwar vorgebracht, die Drohungen hätten eine politische Dimen-
sion, da E._______ enge Verbindungen zur (…) sowie zu ranghohen Poli-
zeichefs gehabt habe. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Be-
fragungen jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, seine politische Gesinnung
sei der Grund für die Verfolgungshandlungen gewesen. Vielmehr beruhen
die von ihm dargelegten Drohungen auf der gescheiterten ersten Ehe sei-
ner Schwester und dem Umstand, dass sich die Familie in diesem Zusam-
menhang E._______ entgegengestellt hat. Entsprechend liegt der vorge-
brachten Verfolgung gerade nicht eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Motive zugrunde. Die geltend gemachten Beziehungen von E._______
zur (…) und die in der ARK herrschenden Strukturen sowie die Verflech-
tungen zwischen Parteien und Behörden ändern nichts an dem Umstand,
dass E._______ den Beschwerdeführer allein deshalb bedroht hat, weil er
nicht damit einverstanden war, dass sich dessen Schwester von ihm
trennte. Der Bedrohung von Seiten des Schwagers kommt somit keine
asylrechtliche Relevanz zu. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertre-
tenen Auffassung lassen sich den Akten keine Hinweise darauf entneh-
men, dass der Beschwerdeführer von der Polizei – unter dem Einfluss der
(…) – verfolgt worden wäre. Sodann kann er aus den eingereichten Face-
book-Profilen, welche zeigen sollen, dass E._______ mit hochrangigen An-
gehörigen der lokalen Polizei sowie zahlreichen Mitgliedern der
N._______-Familie befreundet gewesen sein soll, nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Selbst wenn E._______ mit diesen Personen auf Facebook
befreundet war, lässt sich daraus keineswegs schliessen, dass diese des-
halb gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären oder E._______
D-7150/2018
Seite 11
bei seinen Bedrohungshandlungen unterstützt hätten. Zudem erklärte er
auch ausdrücklich, dass er in der ARK – abgesehen von den Problemen
mit dem Schwager – weder mit anderen Personen noch mit den kurdischen
Behörden Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A24, F97 f.).
5.4 Weiter wurde auf Beschwerdeebene bemängelt, dass die Vorinstanz
nicht genügend abgeklärt habe und nicht weiter darauf eingegangen sei,
dass der Onkel des Beschwerdeführers bei den Peschmerga gewesen sei
und gegen den IS gekämpft habe, weshalb er habe befürchten müssen,
konkret vom IS gesucht worden zu sein. Diesbezüglich wies das SEM aber
zu Recht darauf hin, dass sich den Akten keine objektiven Hinweise auf
eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen lassen. Zudem wäre eine ent-
sprechende Verfolgung auch nicht mehr aktuell, nachdem der IS zwischen-
zeitlich aus G._______ vertrieben worden ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend festge-
stellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal
die Ablehnung der Asylgesuche seiner Ehefrau und der gemeinsamen
Tochter sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs mit Urteil gleichen Datums ebenfalls bestätigt werden (Verfahren
D-7155/2018). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-7150/2018
Seite 12
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
7.3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund der Drohungen
von Seiten seines Schwagers an Leib und Leben gefährdet gewesen sei.
Einmal sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm
D-7150/2018
Seite 13
und E._______ gekommen, bei welcher er gebissen und in der Folge im
Spital behandelt worden sei. Die Brüder von E._______ seien im An-
schluss daran bewaffnet bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten
ihn bestimmt umgebracht, wenn er anwesend gewesen wäre. Zwar hätten
sie eine Anzeige erstattet, die Polizisten hätten aber nichts unternommen,
da sie E._______ gekannt hätten respektive weil er ein einflussreicher
Mensch sei. Später seien er, sein Vater und seine Schwester D._______
auf das Büro der Partei zitiert worden. Dabei habe man sie aufgefordert,
die Anzeige zurückzuziehen und die Sache zu beenden. Zudem sei ihnen
vorgeworfen worden, sie hätten L._______ beschimpft, wofür man ins Ge-
fängnis kommen könne. Infolge dieser Drohungen hätten sie Angst bekom-
men und seien gezwungen gewesen, D._______ zu E._______ zurückzu-
bringen (vgl. A24, F79). Den Ausführungen von D._______ lässt sich da-
gegen entnehmen, dass sie die Anzeige zurückgezogen habe und zu ihrem
Ehemann zurückgekehrt sei, nachdem ihr Schwager sie überzeugt habe,
dies zu tun (vgl. Akten N (…), A48, F93 und F175). Auch der Schwager
F._______ äusserte sich dahingehend, dass er D._______ ins Gewissen
geredet und sie aufgefordert habe, E._______ noch eine Chance zu geben
(vgl. Akten N (…), A29, F72). Dieser Sachverhalt wird durch das Schei-
dungsurteil bestätigt, welches ebenfalls erwähnt, dass D._______ trotz
wiederholter Misshandlungen auf bereits erstattete Anzeigen verzichtet
habe, weil ihr das Bewahren der Familienstruktur wichtig gewesen sei (vgl.
Scheidungsurteil vom (…) 2012, A26). Vor diesem Hintergrund ist nicht da-
von auszugehen, dass die Anzeige gegen E._______ infolge von Druck-
ausübungen seitens der (…) zurückgezogen wurde, sondern weil die
Schwester des Beschwerdeführers ihrem damaligen Ehemann eine (wei-
tere) Chance geben wollte. Nachdem die Anzeige selbständig zurückgezo-
gen worden war, kann den kurdischen Behörden nicht vorgeworfen wer-
den, sie hätten sich nicht schutzfähig oder schutzwillig gezeigt.
Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass er auch nach der Scheidung
von E._______ bedroht worden sei. Dabei habe es sich mehrheitlich um
telefonische Drohungen gehandelt, da sie keinen direkten Kontakt mehr
gehabt hätten (vgl. A24, F80 f.). Er habe die Drohungen jedoch nie zur
Anzeige gebracht, weil die Polizisten alles Verwandte und Leute von
E._______ gewesen seien und dies nichts gebracht hätte (vgl. A24, F88
und F99). Auf entsprechende Nachfrage konnte der Beschwerdeführer je-
doch nicht sagen, ob sein Schwager selbst Mitglied der (…) gewesen war;
er habe einfach gute Kontakte zur N._______-Familie gehabt und sei eng
mit M._______, einer bekannten Persönlichkeit dieser Familie, befreundet
gewesen (vgl. A24, F101). Die engen Beziehungen von E._______ zu den
D-7150/2018
Seite 14
N._______ begründete der Beschwerdeführer damit, dass er für diese (…)
gekauft habe (vgl. A24, F102 und F117). Selbst wenn E._______ damit
über Verbindungen zur (…) verfügt hat, gelang es ihm dennoch nicht, das
Scheidungsverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vielmehr war es
D._______ möglich, sich gegen dessen Willen von ihm scheiden zu lassen.
Daraus ist ersichtlich, dass die zuständigen Justizbehörden der ARK sich
trotz der angeblich weitreichenden Beziehungen von E._______ gerade
nicht beeinflussen liessen und einen Entscheid gegen diesen fällten. Die
einzige eingereichte Anzeige bei der Polizei wurde nach kurzer Zeit bereits
wieder zurückgezogen mit dem Ziel, eine Versöhnung der Eheleute zu er-
möglichen. Auf weitere Anzeigen infolge anhaltender Drohungen wurde
verzichtet, weil diese nach Auffassung des Beschwerdeführers nichts ge-
bracht hätten. Angesichts des Umstands, dass E._______ die Scheidung
nicht verhindern konnte, scheint dessen Einfluss auf die (Justiz-) Behörden
der ARK nicht derart gross gewesen zu sein, wie vom Beschwerdeführer
behauptet. Sodann ist festzuhalten, dass der handgreifliche Streit mit
E._______ etwa im Oktober 2011 stattfand (vgl. A24, F159 f.) und die
Scheidung am (…) 2012 ausgesprochen wurde. In der Zwischenzeit kam
es offenbar ausschliesslich zu telefonischen Drohungen, mit Ausnahme ei-
nes Vorfalls, bei welchem der Beschwerdeführer von E._______ mit dem
Auto verfolgt worden sein soll (vgl. A24, F80 ff. und F90 ff.). Der Wegzug
nach G._______ erfolgte im Dezember 2012. Das SEM hat somit zu Recht
festgehalten, dass es über einen längeren Zeitraum lediglich zu mündli-
chen Drohungen kam, ohne dass E._______ oder dessen Leute – welchen
der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers respektive seiner Familie stets
bekannt war – diese umgesetzt hätten. Sodann wurde nach dem Rückzug
der Anzeige im Oktober 2011 zu keinem Zeitpunkt versucht, die Drohungen
bei den Sicherheitsbehörden erneut zur Anzeige zu bringen. Es ist daher
festzuhalten, dass keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorliegen,
welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer im
Irak eine konkrete Gefahr an Leib und Leben gedroht hätte. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Behörden der ARK trotz der Beziehungen von
E._______ zur (…) gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie
schutzfähig und schutzwillig gewesen wären und es auch zum heutigen
Zeitpunkt noch sind.
7.3.4 Sodann lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat den Wegweisungsvollzug aktuell nicht unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
D-7150/2018
Seite 15
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise in G._______ aufgehalten hat, da seine dies-
bezüglichen Ausführungen äusserst knapp seien und nicht den Eindruck
vermittelten, als habe er das Geschilderte selbst erlebt. Es ist jedoch fest-
zuhalten, dass er seine genaue Wohnadresse in G._______ nannte und
von sich aus die Umgebung beschrieb, indem er die umliegenden Quar-
tiere, die nahegelegene Moschee (…) sowie den Bazar und das Bustermi-
nal bezeichnete (vgl. A24, F26 ff.). Er führte aus, welchen Arbeiten er nach-
gegangen sei und bei wem, wie viel er dabei verdiente und dass er nach
dem Einmarsch des IS aus Angst vor Entführungen allmählich nicht mehr
zur Arbeit gegangen sei (vgl. A24, F31 ff.). Seine Schilderungen, dass das
Leben nach dem Auftauchen des IS von Angst geprägt gewesen sei, zumal
sie davon gehört hätten, wie Leute auf der Strasse enthauptet worden
seien, erscheinen nachvollziehbar (vgl. A24, F44). Daran ändert auch
nichts, dass er diese Ereignisse nicht selbst beobachtet hat, sondern nur
vom Hörensagen kennt. Zwar trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer
gerade zum Leben unter dem IS teilweise nur sehr kurz und eher ober-
flächlich geäussert hat (vgl. A24, F49 ff.). Gesamthaft ist es jedoch als
glaubhaft zu erachten, dass er vor seiner Ausreise zuletzt in G._______
gelebt hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in die
ARK dennoch als zumutbar einzustufen ist.
7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus-
zeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diver-
sen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flücht-
lingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen
auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch
nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den
angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und
Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen
D-7150/2018
Seite 16
die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden
sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zu-
mutbar.
7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen
ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der
ARK durchgeführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungs-
vollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeich-
nen. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjeni-
gen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
(„Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016
vom 6. September 2017 E. 7.4).
7.4.5 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie, wurde in B._______ ge-
boren und lebte seit dem Jahr 1990 mit seiner Familie in C._______
(vgl. A24, F23). Er verfügt über eine gute Schulbildung, verschiedene Ar-
beitserfahrungen und spricht neben Sorani und Badini auch Arabisch (vgl.
A5, Ziff. 1.17). Zudem hat er keine aktenkundigen gesundheitlichen Be-
schwerden. Verschiedene Angehörige, namentlich zwei Onkel mütterli-
cherseits und fünf Tanten väterlicherseits, leben in B._______ (vgl. A5, Ziff.
D-7150/2018
Seite 17
3.01). Es besteht daher ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel-
ches ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen kann. Auf-
grund seines beruflichen Hintergrundes ist davon auszugehen, dass er, wie
vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, für ein regelmässiges Einkom-
men zu sorgen. Es liegen somit begünstigende Faktoren vor und es ist
nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhe-
bung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 14. Januar
2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7150/2018
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann