B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7151/2018
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
D-7151/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 zusam-
men mit ihren drei Kindern und deren Familien. Über Syrien, die Türkei
sowie verschiedene europäische Staaten reiste sie gemeinsam mit diesen
weiter und erreichte am 21. September 2015 die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2015 wurde sie im Rahmen
einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem
Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch befragt.
Am 24. März 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin erklärte, sie stamme aus B._______ in der
Autonomen Region Kurdistan (nachfolgend ARK). Im Jahr (…) habe sie
geheiratet und etwa im Jahr 1991 sei sie mit ihrer Familie nach C._______
gezogen. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um ihre drei Kinder
gekümmert. Ihre Tochter D._______ habe Probleme mit ihrem Ehemann
E._______ gehabt, der eine einflussreiche Person bei der Partei (…) sei.
Begonnen hätten die Schwierigkeiten im (…) 2011, als E._______ eine
zweite Frau geheiratet habe. Nicht nur habe E._______ die ganze Familie
ständig bedroht, es sei auch einmal zu einem handgreiflichen Streit zwi-
schen ihm und ihrem Sohn F._______ gekommen. Dabei sei F._______ im
Gesicht verletzt und so heftig gebissen worden, dass die Spuren noch
heute zu sehen seien. E._______ habe auch versucht, ihren Sohn mit einer
Waffe zu töten; dieser habe aber rechtzeitig fliehen können. Im Anschluss
an dieses Ereignis seien zwei Brüder von E._______ zu ihr nach Hause
gekommen auf der Suche nach F._______. Da nur sie zu Hause gewesen
sei, hätten sie ihr eine Waffe an den Kopf gehalten und sie bedroht. Zwar
hätten sie deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies habe aber
nichts gebracht, weil E._______ über grossen Einfluss bei der (…) verfügt
habe und die ganze Macht in der ARK in den Händen dieser Partei kon-
zentriert sei. Ihr Ehemann habe im Dezember 2011 aufgrund dieser Prob-
leme einen (…) erlitten und sei verstorben. Anfang des Jahres 2012 habe
ihre Tochter ein Scheidungsverfahren eingeleitet und das Gericht habe im
(…) die Scheidung ausgesprochen. Daraufhin habe E._______ angefan-
gen, sie zu verfolgen und heftig zu bedrohen, indem er ihnen gesagt habe,
wenn D._______ wieder heirate, würde er sie, ihren Bruder und die ganze
Familie umbringen. Weil sich der Einflussbereich von E._______ auf die
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gesamte ARK und insbesondere auch auf B._______ erstreckt habe, hät-
ten sie sich entschieden, im Dezember 2012 nach G._______ zu ziehen.
Nach dem Einmarsch des "Islamischen Staates" (IS) sei die Situation dort
aber unerträglich geworden; ihr Sohn habe nicht mehr arbeiten und sie hät-
ten das Haus praktisch nicht mehr verlassen können. Der Schwager ihrer
Schwiegertochter habe schliesslich jemanden gefunden, der sie mit einem
Minibus an die syrische Grenze bei H._______ gebracht habe.
B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre irakische Identi-
tätskarte im Original ein. Zudem wurden im erstinstanzlichen Verfahren
mehrere Fotos von der Hochzeit ihrer Tochter D._______, diverse ärztliche
Berichte sowie eine Kopie des Scheidungsurteils vom (…) 2012 zu den
Akten gegeben.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem sei ihr eine vorläufige Aufenthalts-
bewilligung zu genehmigen sowie darauf zu verzichten, sie unter den ge-
genwärtigen gesundheitlichen Umständen des Landes zu verweisen und
zum Reisen zu zwingen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Erlass der Prozesskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer
Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestäti-
gung – diverse Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation, darunter ein
aktueller Bericht des (…) vom 12. Dezember 2018, zu den Akten gereicht.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerde-
schrift und deren Beilagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
8. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 22. Februar 2019 ein
Schreiben von I._______ vom 19. Februar 2019 einreichen. In diesem
wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an vielen schweren Krank-
heiten leide und auf kontinuierliche ärztliche Betreuung sowie Medikation
angewiesen sei. Es könne ihr deshalb nicht zugemutet werden, in ihr Hei-
matland ausgeschafft zu werden.
H.
Mit Schreiben vom 18. April 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt drei weitere Berichte zu ihrer gesundheitlichen Situation zukommen.
Es handelt sich dabei um einen Austrittsbericht der (…) vom 3. April 2019,
eine Terminbestätigung des (…) für die Vornahme eines (…) sowie eine
zweite Terminbestätigung für die (…).
I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 wurde erneut ein Austrittsbericht des (…)
vom 1. Mai 2019 und ein Rezept für diverse Medikamente vom 3. Mai 2019
eingereicht.
J.
Ein weiterer Austrittsbericht des (…) vom 28. Mai 2019 ging am 11. Juni
2019 beim Gericht ein.
K.
Mit Schreiben vom 12. November 2019 setzte die Beschwerdeführerin das
Gericht über zwei Terminbestätigungen des (…) in Kenntnis.
L.
Mit Eingabe vom 22. November 2019 liess die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt zwei Arztberichte des (…) – datierend vom 12. November 2019 und
vom 9. Mai 2019 – zukommen.
M.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 wurde ein weiterer Arztbericht des
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(…) vom 25. November 2019 zu den Akten gegeben, inklusive Laborbefun-
den vom 19. November 2019.
N.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familien-
angehörigen der Beschwerdeführerin (N […] [D._______, Tochter], N […]
[F._______, Sohn] und N […] [J._______, Tochter]) beigezogen. Das SEM
hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. November
2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden angefoch-
ten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert be-
handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher
zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in G._______
durchgehend unsubstanziiert geblieben seien. So wolle sie nicht mitbe-
kommen haben, wie der IS die Stadt erobert habe; dieser habe einfach
eines späten Abends die Kontrolle übernommen. Das Leben in G._______
unter dem IS habe sie ebenfalls nicht konkret beschreiben können und le-
diglich gesagt, sie hätten es nicht gewagt, das Haus zu verlassen, weshalb
sie nicht mehr dazu sagen könne. Ihre detailarmen Ausführungen vermit-
telten nicht den Eindruck, als habe sie tatsächlich ein Jahr lang unter dem
IS gelebt. Die Angaben zum Leben in G._______ seien insgesamt vage
und unsubstanziiert ausgefallen und es sei nicht glaubhaft, dass sie sich
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im Irak zuletzt mehr als zwei Jahre dort aufgehalten habe. Es könne daher
darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Schil-
derungen zur Ausreise aus G._______ einzugehen.
Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solche zu erlei-
den, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Zwar seien die
Drohungen gegen ihre Familie und die selbst erlittene Bedrohung mit einer
Waffe durch den Bruder von E._______ äusserst bedauerlich, sie stellten
jedoch Übergriffe durch Dritte dar. Entsprechend könne die Beschwerde-
führerin auf staatlichen Schutz zählen, zumal das in Rechtskraft erwach-
sene Scheidungsurteil vom (…) 2012 aufzeige, dass die Behörden der
ARK sich konkret und seriös mit den Schwierigkeiten ihrer Tochter ausei-
nandergesetzt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geschützt hätten.
Sie hätten sich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig gezeigt. Es wäre
der Beschwerdeführerin somit möglich und zumutbar gewesen, mit rechtli-
chen Mitteln gegen die geltend gemachten Drohungen seitens ihres
Schwiegersohns vorzugehen. Zudem habe sie angegeben, sie habe
E._______ seit der Scheidung nicht mehr gesehen und die Drohungen
seien mehr gegen ihren Sohn und ihre Tochter gerichtet gewesen als ge-
gen sie selbst. Es deute somit nichts darauf hin, dass die Befürchtung,
künftig nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen würden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Die Beschwerdeführerin stamme aus den von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten Provinzen, in die der Wegweisungsvoll-
zug grundsätzlich zumutbar sei. Sie habe ihr ganzes Leben in B._______
und C._______ verbracht. Aufgrund ihrer unglaubhaften Ausführungen
zum Aufenthalt in G._______ sei unklar, wo sie sich im Irak zuletzt aufge-
halten habe und ob sie allenfalls auch längere Zeit in einem Drittstaat ge-
lebt habe. Sie verunmögliche es dem SEM, die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Situation zu prüfen. Auch wenn grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen sei, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, finde die diesbezüg-
liche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden. Es sei nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen zu forschen, wenn diese – wie die Beschwerdeführerin – ihrer Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
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nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Die Beschwer-
deführerin habe die Folgen ihres Verhaltens zu tragen und es sei vermu-
tungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung an den bisherigen Auf-
enthaltsort stehe nichts entgegen. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass sie
sowohl in B._______ als auch in verschiedenen europäischen Staaten Ver-
wandte habe, die sie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen könnten.
Ferner seien die Asylgesuche ihrer in der Schweiz lebenden Angehörigen
mit Verfügung gleichen Datums abgewiesen worden. Es sei davon auszu-
gehen, dass sie zusammen mit ihren Verwandten auf ein bestehendes so-
ziales Netz zurückgreifen könne und bei einer Rückkehr in die ARK nicht
in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Weiter sprächen
auch keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung. Gemäss den
eingereichten Arztberichten leide sie an einer (…) und durchgemachter
(…), wobei sich aus den Berichten keine medizinische Notlage ableiten
lasse. Sollte sie weiterhin auf eine Behandlung angewiesen sein, könne sie
sich an eines der zahlreichen gut funktionierenden Spitäler in der ARK wen-
den. Hinweise darauf, dass ihr der Zugang zu medizinischer Behandlung
verwehrt werden würde, gebe es nicht. Zudem stehe es ihr frei, medizini-
sche Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwer-
deführerin – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – durchaus detailliert
und aus ihrer subjektiven Sicht über das Leben in G._______ berichtet
habe. Als Frau habe sie nur wenige Rechte gehabt und kaum aus dem
Haus gehen können, zumal in G._______ ein Klima der Angst geherrscht
habe. Da sie praktisch die gesamte Zeit zu Hause verbracht habe, sei es
logisch nachvollziehbar, dass sie nicht mehr zum Leben "draussen", zur
Umgebung oder zum Einmarsch des IS habe erzählen können. Weiter
könne keineswegs von einem hinreichenden staatlichen Schutz vor Angrif-
fen des Ex-Schwiegersohns auf ihre Familie ausgegangen werden. Vor-
dergründig handle es sich möglicherweise um eine zivile Angelegenheit.
Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände werde aber offensichtlich,
dass es politische Verstrickungen gebe. Das Facebook-Profil von
E._______ lasse erkennen, dass er der (…)-Partei sehr nahestehe, mit ei-
nem der ranghöchsten Parteimitglieder befreundet sei sowie enge Verbin-
dungen zu den beiden Chefs der lokalen Polizei unterhalte. Es sei bekannt,
dass die kurdischen Parteien einen enormen Einfluss auf das gesamte Le-
ben hätten, zumal die ARK von Korruption und Begünstigung geprägt sei.
Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Be-
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schwerdeführerin bei einer Rückkehr von den erwähnten Polizeichefs so-
wie unter dem Einfluss der (…)-Partei verfolgt werden würde und konkret
an Leib und Leben gefährdet wäre.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin gemäss
dem aktuellen Arztbericht des (…) vom 12. Dezember 2018 gesundheitlich
sehr schlecht gehe. Sie befinde sich zurzeit in ärztlicher Behandlung und
der Arzt habe in seinem Bericht ausgeführt, er sehe einer Abschiebung aus
ärztlicher Sicht eher kritisch entgegen. Es handle sich bei der Beschwer-
deführerin um eine alte und kranke Person, die physisch und psychisch
stark angeschlagen sei. Im Falle einer Wegweisung wäre sie aufgrund ei-
ner persönlichen medizinischen Notlage gefährdet und es drohe eine mas-
sive Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder gar eine Gefähr-
dung ihres Lebens. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor pri-
vater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen
Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumut-
bar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicher-
heitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, beste-
hend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer
abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind,
ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
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14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiter-
hin Gültigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitspar-
teien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann – aufgrund der engen Ver-
flechtung von Partei- und Behördenstrukturen – nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet wer-
den (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).
5.3 Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie könne
nicht mehr in die ARK zurückkehren wegen der Probleme ihrer Tochter
D._______. Bei einer Rückkehr würde deren Ex-Ehemann sie, ihre Tochter
und ihren Sohn töten (vgl. A26, F75). Somit geht die geltend gemachte
Verfolgung nicht vom Staat aus, sondern von privater Seite. Zwar bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass E._______ eine mächtige Person bei der
(…) sei und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden
Falles klar werde, dass die Bedrohungslage auf politischen Verstrickungen
beruhe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie von den Polizei-
behörden unter dem Einfluss der (…) verfolgt werden würde und konkret
an Leib und Leben gefährdet wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass sich den
Akten an keiner Stelle Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Be-
schwerdeführerin von den kurdischen Polizeibehörden eine Verfolgung ge-
droht hätte. Selbst wenn E._______ auf Facebook tatsächlich mit Angehö-
rigen der (…) sowie der lokalen Polizei befreundet gewesen wäre, deutet
dieser Umstand allein noch nicht auf eine besonders enge Beziehung hin.
Erst recht nicht lässt sich daraus schliessen, dass die Partei- respektive
Behördenmitglieder gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen wären
und diese dadurch konkret gefährdet gewesen wäre. Anlässlich ihrer Be-
fragungen machte sie denn auch an keiner Stelle geltend, sie sei einer Ver-
folgung durch die – unter dem Einfluss der (…) sowie von E._______ han-
delnden – Polizeibehörden ausgesetzt gewesen. Auf konkrete Nachfrage
bestätigte sie vielmehr, dass sie abgesehen von ihrem Schwiegersohn im
Heimatstaat nie mit den Behörden oder Drittpersonen Probleme gehabt
habe (vgl. A26, F124 f.). Die vorgebrachte Bedrohung durch den Ex-
Schwiegersohn beruht jedoch nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Motive. Vielmehr basieren dessen Drohungen auf dem Um-
stand, dass seine Ehe mit der Tochter der Beschwerdeführerin gescheitert
war und er eine Trennung nicht akzeptieren konnte. Unabhängig vom poli-
tischen Einfluss von E._______ liegt der Grund für die Verfolgung somit in
einer rein privaten Angelegenheit und hat keine politische Dimension.
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Seite 11
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend festge-
stellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt. Ihr Asylgesuch wurde mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von
Art. 3 AsylG zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be-
schwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 12
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwer-
deführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von ihrem Ex-
Schwiegersohn auch einmal persönlich bedroht worden. Ende 2011 sei es
zu einem handgreiflichen Streit zwischen E._______ und ihrem Sohn
F._______ gekommen. Dabei habe er F._______ gebissen und ihn
schliesslich mit einer Pistole töten wollen, wobei dieser rechtzeitig habe
fliehen können. In der Folge seien mehrere Brüder von E._______ bei ihr
zu Hause aufgetaucht. Als sie die Türe geöffnet habe, habe einer von ihnen
sofort seine Pistole auf ihre Stirn gerichtet und gefragt, wo F._______ sei.
Er habe sie beschimpft und bedroht sowie behauptet, sie verstecke ihren
Sohn (vgl. A26, F84 ff.). Abgesehen von diesem Vorfall habe sie keine kon-
kreten Probleme mit ihrem Ex-Schwiegersohn gehabt, sie habe jedoch be-
fürchtet, dass er ihre Tochter sowie ihren Sohn umbringen werde (vgl. A26,
F91 und F107 f.). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nach der einmaligen Bedrohung durch die Brüder von E._______ noch
rund ein Jahr in C._______ gelebt hat (vgl. A26, F104), ohne dass es zu
weiteren konkreten Vorfällen gekommen ist. Zwar habe es telefonische
Drohungen gegeben; der Ex-Schwiegersohn machte aber offenbar keine
Anstalten, diese auch in Tat umzusetzen. Zudem hat die Familie nur ein
einziges Mal gegen E._______ Anzeige erstattet (vgl. A26, F93). Gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin habe die Polizei nichts machen können
und die zuständigen Beamten hätten ihnen gesagt, dass sie E._______
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Seite 13
vergeben müssten, da er grosse Macht bei der (…) habe (vgl. A26, F95 f.).
Welche Position er bei der Partei innegehabt habe, konnte die Beschwer-
deführerin aber nicht sagen. Er habe "irgendeine Verantwortung" bei der
Partei, kaufe für deren Mitglieder (…) und in seiner Verwandtschaft habe
es viele hochrangige Parteimitglieder (vgl. A26, F92). Es ist jedoch festzu-
halten, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin von E._______
scheiden lassen konnte, obwohl dieser damit überhaupt nicht einverstan-
den gewesen sei und für das Verfahren zwei Anwälte beigezogen habe
(vgl. A26, F80 f.). Der Einfluss des Ex-Schwiegersohns auf die Justizbe-
hörden erwies sich trotz der Verbindungen zur (…) nicht als ausreichend
gross, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu entscheiden. Die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Anzeige gegen E._______ wurde gemäss
den Angaben von D._______ zurückgezogen, nachdem sie – auf das Zu-
reden ihres Schwagers hin – im November 2011 zu ihrem Ehemann zu-
rückgekehrt sei (vgl. Akten N (…), A48, F93 und F175). Auch dem Schei-
dungsurteil lässt sich die Aussage entnehmen, dass D._______ auf die von
ihr erstattete Anzeige verzichtet habe, weil ihr das Bewahren der Familien-
struktur wichtig gewesen sei (vgl. Scheidungsurteil (…) 2012, A27). Es ist
somit davon auszugehen, dass die Anzeige nicht wegen der Macht, die
E._______ bei der (…) gehabt haben soll, zurückgezogen wurde, sondern
weil D._______ ihrem damaligen Ehemann noch einmal eine Chance ge-
ben wollte. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, die
kurdischen Behörden hätten sich gegenüber der Familie der Beschwerde-
führerin nicht schutzfähig oder schutzwillig gezeigt. Vielmehr lässt die Tat-
sache, dass die Tochter sich gegen den ausdrücklichen Willen von
E._______ scheiden lassen konnte, darauf schliessen, dass die Behörden
sich von diesem – unabhängig von den geltend gemachten Verbindungen
zu hochrangigen Mitgliedern der (…) – nicht beeinflussen liessen. Zudem
ist festzuhalten, dass die letzte konkrete Drohung gegen die Beschwerde-
führerin Ende 2011 stattfand und die einzige gegen E._______ erstattete
Anzeige ebenfalls zu dieser Zeit zurückgezogen wurde. Danach verblieb
die Familie noch rund ein Jahr an ihrem Wohnort in C._______, der dem
Ex-Schwiegersohn stets bekannt war. Angesichts dessen, dass es zu kei-
nen weiteren Vorfällen kam, ist weder davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs nach G._______ eine kon-
krete Gefahr an Leib und Leben gedroht hätte noch dass ihr zum heutigen
Zeitpunkt eine solche drohen würde.
7.3.4 Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl
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im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Aufgrund der vom SEM als vage und unsubstanziiert eingestuften
Angaben zu ihrem Leben in G._______ wurde es von diesem nicht als
glaubhaft erachtet, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise
dort aufgehalten habe. Hierzu ist festzuhalten, dass ihre Aussagen in die-
ser Hinsicht tatsächlich wenig detailliert ausgefallen sind. Zwar konnte sie
einige Orte in der Umgebung ihres Wohnortes beschreiben (vgl. A26, F42),
jedoch kaum Angaben zum Alltag in der Stadt sowie zum Leben unter dem
IS machen (vgl. A26, F39, F50, F55). Als Erklärung für ihre substanzarmen
Ausführungen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei die ganze Zeit zu-
hause gewesen (vgl. A26, F41). Dies erscheint zwar nur wenig überzeu-
gend, nachdem sie sich rund zweieinhalb Jahre in G._______ aufgehalten
haben will und nicht anzunehmen ist, dass sie ihre Wohnung in dieser Zeit
nie verlassen hat. Dennoch ist festzustellen, dass ihre Aussagen mit jenen
ihrer Angehörigen, mit welchen sie in G._______ gelebt habe, übereinstim-
men und diese ihrerseits angaben, sie hätten dort mit der Beschwerdefüh-
rerin gelebt. Dabei fielen insbesondere die Ausführungen ihres Sohnes so-
wie ihres Schwiegersohnes zu G._______ um einiges detaillierter aus (vgl.
Akten N (…), A24 F26 ff. und Akten N (…), A29, F48 ff. und F68 f.), während
es den Schilderungen ihrer Töchter und der Schwiegertochter ebenfalls
weitgehend an Substanz fehlt. Dies entspricht dem von der Familie ge-
zeichneten Bild, dass sich die Frauen meist zu Hause aufhielten, während
die Männer einer Arbeit nachgegangen seien. Vor dem Hintergrund, dass
die Sicherheitslage in G._______ stets angespannt war und sich nach dem
Einmarsch des IS noch verschlechterte sowie angesichts der kulturellen
Gegebenheiten im Zentralirak erscheint dies zumindest nicht abwegig. Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es daher als glaubhaft zu erachten,
dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Angehörigen vor
der Ausreise in G._______ aufgehalten hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
ein Wegweisungsvollzug in die ARK dennoch als zumutbar einzustufen ist.
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Seite 15
7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus-
zeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diver-
sen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flücht-
lingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen
auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch
nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den
angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und
Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen
die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden
sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zu-
mutbar.
7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen
ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der
ARK durchgeführten Referendum, in dem offenbar eine Mehrheit der Kur-
den für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungsvoll-
zug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen
eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belas-
tung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („In-
ternally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht
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Seite 16
beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016
vom 6. September 2017 E. 7.4).
7.4.5 Die Beschwerdeführerin ist (…) Jahre alt und verwitwet. Sie hat je-
doch verschiedene Angehörige, die in B._______ leben, darunter ihre bei-
den Brüder (vgl. A7, Ziff. 3.01), mehrere Schwägerinnen und ihre eigene
Mutter sowie eine Tante (vgl. A26, F22 ff.). Sie verfügt somit im Heimatstaat
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem erweist sich als
entscheidend, dass sie zusammen mit ihren drei Kindern und ihren Fami-
lien – die Ablehnung von deren Asylgesuchen sowie die Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs wird mit Urteil vom 24. res-
pektive 25. Februar 2020 ebenfalls bestätigt (vgl. Verfahren D-7100/2018,
D-7102/2018, D-7150/2018, D-7155/2018 und D-7226/2018) – in den Irak
zurückkehrt. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin nicht über ein eigenes
Einkommen und sie hat angesichts ihres Alters und der fehlenden Arbeits-
erfahrungen kaum die Möglichkeit, ein solches zu erwirtschaften. Es ist
aber festzuhalten, dass sie bereits mehrere Jahre vor der Ausreise, mithin
seit dem Tod ihres Ehemannes, über kein Einkommen verfügte (vgl. A26,
F18 und F32). Sie lebte jedoch mit ihrer Familie zusammen und namentlich
ihr Sohn konnte mit seinem Arbeitserwerb für ihren Unterhalt sorgen (vgl.
A26, F30 und F39). Es ist davon auszugehen, dass der Sohn sowie ihre
Schwiegersöhne angesichts ihrer Arbeitserfahrungen wiederum in der
Lage sein werden, in der ARK eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dabei
werden sie wohl auch für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkom-
men können, wie dies bereits vor der Ausreise möglich war. Zudem hat sie
nicht nur ein weitverzweigtes Familiennetz im Heimatstaat, sondern auch
verschiedene im Ausland lebende Angehörige (vgl. A7, Ziff. 3.03 und A26,
F22), die sie nötigenfalls unterstützen können. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
7.4.6 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide an verschie-
denen gesundheitlichen Problemen. Den zahlreichen eingereichten Arzt-
berichten lässt sich entnehmen, dass bei ihr folgende Leiden diagnostiziert
wurden: (…), Status nach durchgemachter (…), (…), Verdacht auf (…) so-
wie ein (…). Daneben bestehen verschiedene (…) Symptome wie (…). Ge-
mäss dem aktuellsten Bericht vom 25. November 2019 zeige sich bei der
(…) ein einigermassen stabiler Verlauf. Gemäss der Einschätzung von
K._______ vom 12. November 2019 müsse die Patientin aber aufgrund der
(…) Medikamente einnehmen und es bedürfe – gemäss internationalen
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Richtlinien – alle sechs Monate eines (…), um einen allfälligen (…) frühzei-
tig erkennen zu können. Falls diese Therapie im Rahmen einer Wegwei-
sung nicht aufrechterhalten werden könne, bestehe das Risiko der Ent-
wicklung eines (…), das im späten Stadium zu einer schlechten Prognose
bis hin zum Tod führen könne. Als Komplikation habe die Patientin zudem
(…) entwickelt, die einer Behandlung mit (…) bedürften. Werde diese The-
rapie nicht aufrechterhalten, könne dies zu einer (…) führen. Zudem sei
der (…) zuletzt schlecht eingestellt worden, was eher negative Auswirkun-
gen auf die (…) habe.
Das Gesundheitssystem im Irak besteht aus einem privaten sowie einem
öffentlichen Sektor, wobei es keine staatliche Krankenversicherung gibt. Öf-
fentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen geringe Gebühren für ärzt-
liche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem niedrigeren Preis an
als der private Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor nicht alle Dienste
verfügbar. Für den Zugang zu den entsprechenden Leistungen im öffentli-
chen Sektor wird einzig ein gültiger Ausweis benötigt. Alle irakischen Staats-
angehörigen haben Zugang zu öffentlichen Spitälern (vgl. International
Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Irak 2018, 2018,
S. 4, ,
abgerufen am 03.02.2020). Die ARK verfügt über mehr Gesundheitseinrich-
tungen als der restliche Irak. Es gibt 59 öffentliche Spitäler und hunderte
von privaten Gesundheitszentren. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
aufgrund der grossen Anzahl intern vertriebener Personen der Druck auf
das Gesundheitssystem gewachsen ist und es zu Wartelisten kommen
kann (European Asylum Support Office (EASO), EASO COI Report: Iraq –
Key socio-economic indicators, 02.2019, Ziff. 7.4,
/administration/easo/PLib/Iraq_key_socio-economic_indictors.pdf,
abgerufen am 03.02.2020).
Die Beschwerdeführerin leidet schon seit längerer Zeit an gesundheitlichen
Problemen und hat bereits vor ihrem Aufenthalt in der Schweiz mehrere
Operationen und medizinische Behandlungen erhalten (vgl. A7, Ziff. 8.01
und A26, F112). Sie erwähnte in diesem Zusammenhang vorhandene Arzt-
berichte aus der L._______ – wo sie sich aufgrund ihrer Krankheit dreimal
aufgehalten habe – und dem Irak (vgl. A7, Ziff. 2.04 und 7.04). Dies lässt
darauf schliessen, dass sie auch im Heimatstaat respektive von diesem
aus erforderliche Behandlungen in Anspruch nehmen konnte. Nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
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eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behand-
lung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von ei-
ner solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin auszugehen. Sie benötigt zwar verschiedene Medikamente und
eine regelmässige Überprüfung ihrer Kondition. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass sie die absolut erforderlichen Medikamente und Behand-
lungen auch im Heimatstaat erhalten kann, nachdem sie bereits vor der
Ausreise zahlreiche medizinische Leistungen in Anspruch nehmen konnte.
Konkrete Hinweise darauf, dass dies zukünftig nicht mehr möglich sei, lie-
gen nicht vor, auch wenn es infolge des Drucks auf die Gesundheitsversor-
gung in der ARK durch die zahlreichen IDPs allenfalls zu Wartefristen kom-
men könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, zu-
sätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt
somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
7.4.7 Angesichts der konkreten Situation der Beschwerdeführerin (Ge-
sundheitszustand, Alter und familiäre Verbindungen) erscheint es ange-
zeigt, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
schweizerischen Behörden anzuhalten, diesen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten ihrer Überstellung Rechnung zu tragen.
Insbesondere erschiene eine Überstellung alleine der Beschwerdeführerin
– vorbehalten eines ausdrücklichen Wunsches ihrerseits – als unverhält-
nismässig.
7.4.8 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwer-
deführerin insgesamt als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – sowie diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit
Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: