Abtei lung IV
D-715/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-715/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 in der Schweiz durch
eine kantonale Polizeidienststelle festgenommen wurde und anlässlich
der Einvernahme um Asyl nachsuchte,
dass er nach der Haftentlassung am 13. August 2008 in _______
summarisch befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, aus _______ zu stammen, der
Volksgemeinschaft der _______ anzugehören und schiitischen
Glaubens zu sein,
dass er im Jahre 1992 geboren worden beziehungsweise aktuell
17jährig sei,
dass er indes sein genaues Geburtsdatum nicht kenne,
dass er Afghanistan im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Fa-
milie aufgrund der ihm nicht näher bekannten Probleme seines Vaters
verlassen habe,
dass er sich fortan im Iran aufgehalten, eine provisorische Aufenthalts-
bewilligung nicht verlängert und entsprechend ohne rechtlich gültigen
Aufenthaltsstatus vor Ort gelebt habe,
dass sich seine Eltern getrennt hätten,
dass sein Vater drogenabhängig sei,
dass er im Iran wirtschaftliche Probleme gehabt habe,
dass er den Iran aus den genannten Gründen im Sommer 2007 verlas-
sen habe und nach wiederholten Aufenthalten in Griechenland Ende
Juli 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangt sei,
dass am 14. August 2008 beim Beschwerdeführer eine Knochenal-
tersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettal-
ter von 19 Jahren festgehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran am 19. August 2008
hinsichtlich seiner Gesundheit (Anamnese) kurz befragt wurde,
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dass das BFM gleichentags eine erneute Befragung durchführte und
dabei insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers im
Iran, seinen dortigen Aufenthaltsstatus und sein angegebenes Alter
einging,
dass ihm ferner das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt
wurde und er an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich festhielt,
dass die Vorinstanz demgegenüber von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausging,
dass das BFM am 10. Oktober 2008 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erwähnte, wegen
seines illegalen Aufenthalts im Iran durch die Behörden zweimal ge-
büsst worden zu sein,
dass er erneut die für ihn schwierige dortige Situation geltend machte
und ausführte, auch seine zwei Brüder seien drogenabhängig,
dass für ihn in Afghanistan weder Sicherheit noch die Möglichkeit einer
Erwerbstätigkeit bestehe,
dass sie Afghanistan seinerzeit wegen des Krieges verlassen hätten,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2009 -
eröffnet am 21. Januar 2009 - ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Asylpunkt festhielt, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme stell-
ten keine Asylgründe dar,
dass auch sein Vorbringen, in Afghanistan gebe es für ihn keine Si-
cherheit und Arbeit, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylge-
setzes ausmache,
dass das BFM bei der Prüfung des Vollzugs darlegte, die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und bleibe an-
gespannt,
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dass der Beschwerdeführer indes geltend mache, aus der Provinz
_______ zu stammen und gemäss seinen Aussagen dort über ein
Beziehungsnetz verfüge,
dass diese Provinz als sicher gelte,
dass er ferner ausgesagt habe, einer seiner Onkel lebe in _______
und arbeite für die Regierung, weshalb ihm zuzumuten sei, sich auch
dorthin zu begeben,
dass es zum Alter des Beschwerdeführers darlegte, gemäss der Hand-
knochenanalyse sei er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs
19jährig gewesen,
dass er seine Behauptung, er sei erst 17jährig, durch keinerlei Aus-
weispapiere belegen könne,
dass er zudem teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter
gemacht habe,
dass seine angebliche Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage mithin
nicht geglaubt werden könne, weshalb er im Verfahren als volljährig
angesehen worden sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 3. Feb-
ruar 2009 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht
anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Weg-
weisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens unter Beizug einer Ver-
trauensperson aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, noch minderjährig zu sein,
dass gemäss beigelegten Zeugnis der afghanisch-islamischen Schule
von _______ sein Geburtsdatum der _______ sei,
dass er demnach erst im _______ 2009 volljährig werde,
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dass die durchgeführte Analyse des Alters des Handknochens wissen-
schaftlich umstritten und deren Ergebnis durch das eingereichte Be-
weismittel widerlegt sei,
dass für ihn der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzumut-
bar sei,
dass er dort nur fünf Jahre lang gelebt habe,
dass es ihm aufgrund seiner fehlenden Ausbildung nicht möglich sein
werde, in _______ eine Arbeitsstelle zu finden,
dass er weder zum Onkel in _______ noch zu demjenigen in _______
Kontakt habe,
dass der einzige diesbezügliche Kontakt im Iran anlässlich deren Be-
suchs schon einige Jahre zurückliege,
dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan gemäss Zeitungsberich-
ten überdies massiv verschlechtert habe,
dass im aktuellen Zeitpunkt demnach weder eine Rückkehr nach
_______ noch eine solche nach _______ für ihn als zumutbar erachtet
werden könne, zumal er sich seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr
vor Ort aufgehalten habe,
dass der Eingabe das erwähnte Schulzeugnis sowie ein internes Per-
sonalschreiben des HEKS beilagen und eine Bestätigung für die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wurde, welche
am 5. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
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dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten ist,
dass prozesslogisch der eventualiter gestellte Antrag auf Kassation
der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängel im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers, vorgängig zu beurteilen ist,
dass demnach im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise von der
unbewiesen gebliebenen Minderjährigkeit ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebenen Analyse des Handknochens mindestens 19 Jahre alt
sein soll (vgl. A 10/2, S. 1),
dass dadurch aber noch nicht darauf geschlossen werden kann, er
habe sein Alter falsch angegeben,
dass gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten" zur
Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
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dass laut vorinstanzlicher Akte A 10/2 von einem angegebenen Alter
des Beschwerdeführers von 17 Jahren und sechs Monaten ausgegan-
gen und ein (männliches) Skelettalter von 19 Jahren diagnostiziert
wurde,
dass der unterzeichnende Oberarzt im Übrigen bestätigte, die radiolo-
gische Untersuchung sei tatsächlich an der vom BFM überwiesenen
Person vorgenommen worden,
dass die Vorinstanz im Nachhinein eine Befragung im Sinne einer
"Anamnese" durchführte,
dass dem Beschwerdeführer am 19. August 2008 das rechtliche Gehör
zum Analyseergebnis gewährt wurde,
dass die durchgeführte Analyse in Berücksichtigung dieser nachträgli-
chen Anamnese den von der ARK stipulierten inhaltlichen Anforderun-
gen an Knochenaltersanalysen weitgehend zu genügen vermag,
dass das BFM vorliegend nicht von einer Identitätstäuschung im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen ist und mithin auch einer
festgestellten Abweichung von weniger als drei Jahren zum angegebe-
nen Alter an sich ein gewisser Beweiswert zukommt,
dass in der Akte A 10/2 indes relativierende Angaben zum generellen
Beweiswert von durchgeführten Knochenaltersanalysen enthalten
sind,
dass ein gesunder 17jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von
19 Jahren aufweisen könne und die durchgeführte Altersbestimmung
lediglich eine grobe Schätzung des biologischen Alters darstelle,
dass der Beschwerdeführer sein Alter im Sinne der vorinstanzlichen
Argumentationsweise zwar nicht immer genau gleich angab,
dass er aber gleichzeitig einräumte, sein genaues Alter nicht zu wis-
sen, und aussagte, er sei 17jährig,
dass der Vorhalt des BFM anlässlich der Befragung vom 13. August
2008, der Beschwerdeführer könne erst 16jährig sein, wenn er im Jah-
re 1992 geboren sei, nicht stichhaltig ist,
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dass die Vorinstanz nämlich im Rahmen der Nachbefragung vom 19.
August 2008 festhielt, er habe angegeben, am _______ geboren zu
sein (A 13/7, S. 4), und dieses (angebliche) Geburtsdatum so auf dem
Dossierumschlag festhielt,
dass der Beschwerdeführer mithin im Zeitpunkt der Befragungen auch
unter der Annahme, dieses Geburtsdatum sei zutreffend, sechzehn
Jahre und acht Monate alt und mithin eher 17jährig als 16jährig gewe-
sen ist,
dass die durchgeführte Analyse unter diesen Voraussetzungen bezie-
hungsweise dem von ihm zwar nur ungefähr, aber insgesamt eher
übereinstimmend angegebenen Alter offensichtlich ein blosses und zu-
dem schwaches Indiz für seine Volljährigkeit darstellt,
dass so die weiterhin zu beachtende Praxis der ARK, wonach ent-
sprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestim-
mung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu-
lassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert haben, er-
neut und klarerweise bestätigt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a,
EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f., 2004 Nr. 34 E. 7.3.),
dass angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse
bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit
behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen
Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur un-
terbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel ent-
scheidende Bedeutung zukommt,
dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen über das Alter
ausserdem gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person
ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht
oder wenn ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat-
oder Herkunftsland fehlen,
dass die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten bei der
Altersangabe durch den Beschwerdeführer im Sinne vorstehender
Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer sodann übereinstimmend angegeben hat,
sein Heimatland Afghanistan im Alter von fünf Jahren zusammen mit
seinen Angehörigen verlassen zu haben, und ihm das BFM im ange-
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fochtenen Entscheid bei dieser Sachlage zu Recht nicht anlastet, man-
gelnde Kenntnisse über sein Heimatland zu verfügen,
dass auch der angegebene Reiseweg über den Iran (verbunden mit ei-
nem dortigen langjährigen Aufenthalt), die Türkei, Griechenland und
Italien plausibel erscheint,
dass er ferner anschaulich zu schildern vermochte, wegen des Feh-
lens gültiger Papiere in Italien zweimal polizeilich angehalten und zu-
rückgewiesen worden zu sein (A 1/11, S. 7),
dass er schliesslich im Rekursverfahren am 3. Februar 2009 ein Zeug-
nis der von ihm im Iran besuchten afghanisch-islamischen Schule ein-
reichte, gemäss welchem er am _______ geboren sei,
dass dieses Dokument, welches keine offensichtlichen Fälschungs-
merkmale aufweist, mithin erneut sein ungefähres Alter von 17 Jahren
im August 2008 belegen würde,
dass das nachgereichte Dokument samt Übersetzung zwar offensicht-
lich nicht als abschliessender Beweis des Alters durch Identitätspapie-
re im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG zu werten ist, und er anlässlich
der Anhörung überdies angegeben hatte, über keine Schulzeugnisse
zu verfügen (A 20/10, Antworten 14 f.),
dass es sich aber um ein weiteres Indiz für die behauptete Minderjäh-
rigkeit handelt,
dass diese Sichtweise durch das äussere Erscheinungsbild des Be-
schwerdeführers jedenfalls nicht beeinträchtigt wird,
dass offenbar auch die Vertreterin eines Hilfswerkes anlässlich der
Anhörung von der bestehenden Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. A20 Anhang),
dass in Würdigung der Aktenlage mithin die Anhaltspunkte für die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl im aktuellen wie auch im
Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung überwiegen,
dass ihm mithin im Sinne der besonderen Verfahrensbestimmungen für
Minderjährige vom Kanton eine Vertrauensperson beziehungsweise
eine Rechtsvertretung vor der Anhörung hätte bestellt werden müssen,
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dass dies unterblieben ist und ein Verfahrensfehler vorliegt, weshalb
die Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachverhaltser-
mittlung als rechtsungenüglich qualifiziert werden muss,
dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist,
dass Anhörungen von minderjährigen Asylsuchenden ohne Vertrau-
ensperson im Allgemeinen zur Kassation des vorinstanzlichen Ent-
scheides führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13),
dass sich vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis im Rahmen einer
Heilung abzuweichen, ergeben, zumal der Beschwerdeführer auch im
heutigen Zeitpunkt gemäss aktueller Aktenlage noch als minderjährig
anzusehen ist,
dass das BFM Bundesrecht (vgl. Art. 106 AsylG) verletzt hat, indem es
zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und
ihm für die einlässliche Anhörung keine Vertrauensperson beiordnete,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 12. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für die Einreichung
der Beschwerde eine mandatierte Rechtsvertretung in Anspruch ge-
nommen zu haben (vgl. dazu die vorinstanzliche Akte A 28/2), weshalb
ihm keine solchen Kosten erwachsen sein dürften und entsprechend
keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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