B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-715/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Manuela Schiller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2011 ab-
lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass die vom Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3859/2011 vom 10. September 2012 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 erneut ein Asylge-
such in der Schweiz einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2014 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (neu seit 1. Februar 2014: Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten
und die Sache sei zur Beurteilung an die verfügende Behörde zurückzu-
weisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und die Zuständig-
keitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
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18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Dublin-II-VO), zu prüfen ist,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
wie vor – jedenfalls was die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
betrifft – die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Januar 2013 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das BFM die französischen Behörden am 6. Januar 2014 (Ein-
gangsdatum) um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
13. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (neu:
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) zustimmten (vgl. Akten BFM B 19/1),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich seit Dezember 2012 in
Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben
(vgl. B 8/10 S. 6), und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, die
französischen Behörden würden – im Gegensatz zu den schweizerischen
Behörden – weiterhin sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
nach Sri Lanka überstellen,
dass er damit einwendet, Frankreich werde (auch) in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-füh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die französischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in
der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
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Verpflichtungen missachten und ihn in seinen Heimatstaat zurückschaffen
würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK,
dass sich der Verweis in der Beschwerdeschrift auf den Entscheid des
EGMR vom 19. September 2013 (R.J. c. France [Requête n° 10466/11])
als nicht stichhaltig erweist, da der Gerichtshof gerade festhält, alleine
aufgrund der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie könne nicht geschlos-
sen werden, eine Rückkehr nach Sri Lanka wäre jedenfalls unzulässig
(a.a.O., § 39),
dass (allein) der Umstand, dass Frankreich keinen allgemeinen Rück-
schaffungsstopp für sri-lankische Staatsangehörige nach Sri Lanka ange-
ordnet hat, die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender konkreter An-
haltspunkte nicht umzustossen vermag (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S.,
§ 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4‒7.5, S. 637 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine all-
fällige Rückführung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 18 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
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AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: