B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7153/2013
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein bosnisch-herzegowinischer Staatsan-
gehöriger serbischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der En-
tität Republik Srpska – am 20. November 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 26. November 2013 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend machte, er le-
be seit dem Jahr (…) in der Republik Srpska und habe bis zum Sommer
2012 ein normales Leben geführt,
dass er im Sommer 2012 plötzlich von vier ihm unbekannten Männern vor
seinem Haus in ein Auto gestossen worden sei,
dass diese mit ihm in einen Wald gefahren seien, ihn dort geschlagen und
mit dem Tod bedroht hätten, wobei sie ihm gesagt hätten, dies sei die Ra-
che für eine Tat, die sein (Verwandter) während des Krieges begangen
habe,
dass ihm zwei dieser Männer am (…) 2013 vor einem Supermarkt aufge-
lauert hätten, ihm die Nase gebrochen und ihn mit einem Skalpell am
Hals verletzt hätten,
dass er deswegen zur Polizei gegangen sei, ihm dort jedoch gesagt wor-
den sei, man könne nichts unternehmen, wenn er die Täter nicht benen-
nen könne,
dass er am (…) 2013 erneut von dreien dieser Männer in einen Wald ge-
fahren und dort auf den Kopf geschlagen worden sei,
dass er die Wunden am nächsten Tag zu Beweiszwecken habe fotogra-
fieren lassen,
dass er von Ende April bis zu seiner Ausreise am (…) November 2013 –
seine in der Schweiz wohnhafte (Verwandte) habe ihn abgeholt und mit
dem Auto in die Schweiz gebracht – bei einem Freund in D._______ ge-
wohnt und dort als (…) gearbeitet habe,
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dass er in dieser Zeit Drohungen per Telefon und Facebook erhalten ha-
be, worauf er sein Facebook-Profil gelöscht und seine SIM-Karte wegge-
worfen habe,
dass er aufgrund dieser Ereignisse Angstzustände gehabt habe und unter
Schlafstörungen leide,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle und die eingereich-
ten Beweismittel (4 Fotografien vom […] 2013) bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4 und A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 – eröffnet am
13. Dezember 2013 – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete, und gleichzeitig zur Sicherstellung des Vollzugs eine
maximal dreissigtägige Ausschaffungshaft verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Dezember
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Gewäh-
rung des Asyls ersuchte,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2013 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten
am 20. Dezember 2013 per Telefax übermittelte (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründet ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 Asyl nicht stand,
dass Übergriffe durch Drittpersonen nur dann asylrelevant seien, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage
sei, Schutz zu gewähren,
dass die dargelegten Vorfälle auch in Bosnien und Herzegowina Tatbe-
stände darstellen würden, die strafrechtlich verfolgt würden, und der bos-
nisch-herzegowinische Staat Übergriffe durch Drittpersonen weder billige
noch unterstütze,
dass es in einzelnen Fällen zwar vorkommen könne, dass Behördenver-
treter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-
men nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehl-
bare Beamte vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren In-
stanzen einzufordern,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, seinem Be-
gehren Nachdruck zu verschaffen, indem er sich ein weiteres Mal bei der
Polizei hätte melden und beispielsweise die Drohungen per Facebook zur
Untermauerung seiner Vorbringen hätte vorlegen können,
dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, dass die Polizei dem Be-
schwerdeführer die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
verweigert hätte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb asylrechtlich nicht
relevant seien,
dass dieser Einschätzung des BFM beizupflichten und zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der
Vorinstanz zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer Übergriffe von Seiten privater Dritter, mithin
eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, geltend macht,
dass eine Person, die in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat
und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat
nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbe-
reiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass das BFM vorliegend zutreffend festgestellt hat, dass von einer funk-
tionierenden und für den Beschwerdeführer zugänglichen Schutzinfra-
struktur in seinem Heimatland auszugehen ist, zumal Drohungen und Tät-
lichkeiten/Körperverletzungen strafrechtliche Tatbestände darstellen und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden
nicht in der Lage oder nicht willens wären, solche zu verfolgen,
dass der mit der einmaligen vergeblichen Schutzsuche bei der Polizei in
B._______ (nach dem Vorfall vom […] 2013) begründete Verzicht des
Beschwerdeführers auf eine formelle Anzeigeerstattung nicht auf einen
generell mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden hinzuwei-
sen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer nach den weiteren Vorfällen erneut an
die Polizei in B._______ oder in D._______ hätte wenden und sein Recht
zur formellen Anzeigeerstattung hätte ausüben können, zumal eine Straf-
anzeige auch gegen eine unbekannte Täterschaft erstattet werden kann,
und der Beschwerdeführer mit den nach dem Übergriff vom (…) 2013 ei-
gens zu Beweiszwecken angefertigten Fotografien über Beweismittel ver-
fügte, die er der Anzeige hätte beifügen können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit – ungeachtet der Fra-
ge ihrer Glaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG sind,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im We-
sentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschrän-
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ken, nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern und
keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen
vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum sogenannten
verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr des (…) Beschwerdeführers, der im Heimatstaat über verwandt-
schaftliche und soziale Beziehungen verfügt und eine Ausbildung zum
(…) sowie Arbeitserfahrung als (…) vorweisen kann (vgl. A3 S. 3 f.), als
unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
(Angstzustände, Schlafstörungen) nicht auf eine konkrete Gefährdung
aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, die im Heimat-
staat nicht behandelbar wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allenfalls
benötigter Reisepapiere (gültiger Pass vorliegend [ausgestellt am (…)])
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mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4
AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: