Abtei lung IV
D-7155/2008
D-7156/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und
deren Kind C._______,
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 10. Oktober 2008 / N (...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7155/D-7156/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2007 in der Schweiz ein
viertes, die Beschwerdeführerin ein drittes Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer - ein Ashkali albanischer Muttersprache
aus dem Kosovo - anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer
Asylbehörden im Wesentlichen angab, er stamme aus D._______ (Be-
zirk E._______), wo sein Vater ein Haus besessen habe,
dass er im Mai 1999 nach dem Rückzug seines dritten Asylgesuchs
nach Kosovo zurückgekehrt sei,
dass er im Dezember 1999 und einmal im Jahre 2001 von unbekann-
ten Männern mit Autos verfolgt worden sei,
dass er aus diesem Grunde zu einem in Mazedonien wohnhaften Cou-
sin gezogen sei, wo er im Laufe des Jahres 2002 seine jetzige Le-
benspartnerin kennen gelernt habe,
dass er mit ihr in sein Elternhaus in D._______ zurückgekehrt sei,
dass sie dort keine Sicherheit gehabt und sich wie in einem Gefängnis
vorgekommen seien, weshalb sie im August 2003 nach Italien weiter-
gereist seien, wo sie unter schwierigen Verhältnissen gelebt hätten,
dass sie im August 2005 nach Belgien gegangen seien, wo seine Le-
benspartnerin Ende August 2005 ihr Kind F._______ geboren habe,
dass sie im Mai 2006 nach Italien zurückgeführt worden seien, wo sie
fünf Monate lang illegal bei seiner Schwester gelebt hätten,
dass sie anschliessend auf Anraten eines Freundes in den Kosovo zu-
rückgekehrt seien,
dass nach ihrer Rückkehr nach D._______ ein Nachbar bzw. dessen
Söhne immer wieder Steine auf sein Haus geworfen hätten,
dass die Polizei trotz entsprechender Anzeige untätig geblieben sei,
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dass die Beschwerdeführerin ergänzend anfügte, sie sei nach der
Frühgeburt ihres Kindes Ende August 2005 zusammen mit diesem mo-
natelang im Spital gewesen,
dass sie nach ihrer Ende 2006 erfolgten Rückkehr in den Kosovo als
Serbin und Ashkali beschimpft und ihr Haus mit Steinen beworfen wor-
den sei,
dass sie einmal selber von einem Stein getroffen worden sei,
dass sie und ihre Familie von Dorfbewohnern aufgefordert worden sei-
en, D._______ zu verlassen,
dass sie den Kosovo letztlich verlassen hätten, weil sie sich nicht si-
cher gefühlt hätten und ihre Tochter häufig krank gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügungen vom 10. Oktober 2008 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren
Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen am 11. No-
vember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht zwei identische Be-
schwerden einreichten und dabei beantragen, die Verfügungen des
BFM vom 10. Oktober 2008 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu
gewähren; eventualiter seien die Verfügungen des BFM vom
10. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihnen in der
Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. November
2008 mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
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dass er ferner die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
anordnete,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
15. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerden werde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt
werde,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am
11. Dezember 2008 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
eingezahlt wurde,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008
angeordneten Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren über
diese in einem Urteil befunden wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründeten, ihr Haus in D._______ sei nach ihrer Ende 2006
erfolgten Rückkehr dorthin wiederholt von einem albanischen
Nachbarn mit Steinen beworfen worden,
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dass die avisierte Polizei auf eine Anzeige wegen dieses Nachbars hin
untätig geblieben sei,
dass sie überdies von den Albanern im Ort als Ashkali beschimpft und
zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden seien,
dass sie sich aus all diesen Gründen in D._______ nicht mehr sicher
gefühlt und ihr Heimatland in der Folge wieder verlassen hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Einschätzung der
Vorinstanz teilt, wonach die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Übergriffe Dritter als asylrechtlich unbeachtlich einzustufen
sind, weil heute im Kosovo von einem adäquaten staatlichen Schutz
vor entsprechenden Übergriffen ausgegangen werden darf,
dass die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, in den vergangenen
Jahren sei es vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf
Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali,
gekommen, an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern
vermag,
dass das BFM nämlich zu Recht angemerkt hat, nach der am
17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung sei im Kosovo
weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen, wobei internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo
Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren würden und dabei
auch in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu
schützen,
dass ferner am 15. Juni 2008 die neue kosovarische Verfassung in
Kraft getreten sei, welche den Minderheiten umfassende Rechte zuge-
stehe,
dass die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktio-
nieren, die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Bewegungsfreiheit
innerhalb des Kosovo für Ashkali zu bejahen und der Zugang zu den
medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich als gewährleistet
zu betrachten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung der
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl.
EMARK 2006 Nrn. 10 und 11) den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in der Regel als
zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007 Nr. 10),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sowohl
anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Asylbehörden (vgl.
act. D1 S. 2 Ziff. 12; act. D9 S. 4 f.) als auch in der Beschwerde zum
Ausdruck gebracht hat, dass im Kosovo nach wie vor ein oder zwei
seiner Brüder leben würden, welche in D._______ gemeinsam mit ihm
zwei Häuser besässen,
dass er vermerkte, in G._______ (Kosovo) einen Cousin zu haben, bei
dem er und seine Lebenspartnerin schon gelebt hätten (vgl. act. D9 S.
10 oben),
dass der Beschwerdeführer überdies anmerkte, in der Schweiz einen
Bruder zu haben, welcher ihn finanziell immer wieder unterstützt habe
(vgl. act. D1 S. 2 Ziffer. 12 i.V.m. act. D9 S. 4 und 5),
dass die Beschwerdeführerin angab, in G._______ lebten ihre vier
Kinder aus erster Ehe sowie ihr früherer Ehemann (vgl. act. C1 S. 3
Ziff. 11),
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dass vier ihrer Geschwister in Deutschland und eine Schwester sowie
zwei Onkel und zwei Tanten in der Schweiz lebten (vgl. act. C1 S. 4
Ziff. 12),
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben über einen
Mittelschulabschluss und eine Berufsausbildung als Mechaniker
verfügt (vgl. act. D1 S. 2 Ziff. 8), während seine Frau früher als
Physiotherapeutin und Raumpflegerin gearbeitet hat (vgl. act. C1 S.
2/3 Ziff. 8),
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden
in Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz und im Ausland über
zahlreiche nahe Verwandte verfügen, welche sie bei einer Rückkehr in
den Kosovo finanziell in ihrem Bemühen unterstützen werden, sich
dort eine neue Lebensgrundlage zu schaffen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Direktanhörung durch
das BFM festhielt, dass es in G._______, wo mehrere Ashkali-Familien
in einem Quartier zusammenlebten, für sie keine Probleme gebe (vgl.
act. D9 S. 12 oben),
dass er ferner äusserte, sein in Pozahena verbliebener Bruder erwäge
aus diesem Grund, die beiden Häuser in D._______ zu veräussern
und nach G._______ zu ziehen (vgl. act. D9 S. 11 oben und S. 12
oben),
dass vor diesem Hintergrund auch den Beschwerdeführenden die
Möglichkeit offen stehen sollte, nach G._______ zu ziehen, falls sie
nicht nach D._______ zurückkehren wollen,
dass die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden
könnten nicht nach G._______ ziehen, weil es dort kein Haus zu
mieten oder zu kaufen gebe (vgl. Beschwerde S. 4), angesichts der
beabsichtigten Dislozierung des Bruders des Beschwerdeführerin von
D._______ nach G._______ nicht zu überzeugen vermag,
dass unbesehen hiervon allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie
beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für
sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159),
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dass schliesslich dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 18. März 2008 zu
entnehmen ist, dass die Tochter der Beschwerdeführenden
hauptsächlich an gelegentlich auftretenden Fieberkrämpfen leidet,
welche indessen auch im Kosovo medikamentös behandelt werden
können,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren laut dem vorerwähnten
ärztlichen Austrittsbericht instruiert worden sind, wie sie sich im Falle
eines erneut auftretenden Fieberkrampfs ihres Kindes verhalten
sollten und dass ihnen damals auch die zusätzlich benötigten
Medikamente für ihr Kind verschrieben worden sind,
dass in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der
Beschwerdeführenden hingewiesen wird, sich zwecks Erlangung
medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) an das BFM
zu wenden,
dass nach dem Gesagten aufgrund der persönlichen Angaben der
Beschwerdeführenden genügend Hinweise dafür bestehen, dass sie
sich in Kosovo dauerhaft eine neue Existenzgrundlage aufbauen
können, weshalb das BFM im vorliegenden Fall berechtigterweise
darauf verzichtet hat, zusätzlich Abklärungen vor Ort via das
Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina vorzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 11. Dezember 2008
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Zertifikat der
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo vom
7.1. 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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