B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7155/2014
law/rep
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ in der Provinz C._______ – sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge am 10. Oktober 2014 auf dem Landweg verliess und,
in einem Lastwagen versteckt, am 16. Oktober 2014 via ihm unbekannte
Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober
2014 mitteilte, er sei per Zufall dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen
worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behan-
delt werde,
dass am 29. Oktober 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 17. November 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b
TestV ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe früher in seinem Heimatdorf B._______ zusammen mit
seinem Vater Viehzucht betrieben,
dass er im Alter von 20 Jahren (also im Verlaufe des Jahres 2011) in den
Militärdienst eingezogen worden sei, den er mit 21 Jahren beendet habe,
dass etwa einen Monat vor Antritt seines Militärdienstes ungefähr sechs
bis sieben Mal Angehörige der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) nachts bei
ihnen zu Hause vorbeigekommen seien und dabei verköstigt worden seien,
dass dieses Vorkommnis den im Dorf tätigen Dorfschützern bekannt ge-
worden sei, worauf diese ihre Information an das türkische Militär weiter-
gegeben hätten,
dass in der Folge türkische Militärpersonen bei ihnen zu Hause erschienen
seien und ihn aufgefordert hätten, das Amt eines Dorfschützers zu über-
nehmen,
dass daraufhin abermals Leute der PKK bei ihnen erschienen seien und
sie unter massiven Drohungen davor gewarnt hätten, das Amt als Dorf-
schützer anzunehmen,
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dass sie ihn (den Beschwerdeführer) gleichzeitig aufgefordert hätten, in
ihre Reihen zu treten,
dass er nach Beendigung seines Militärdienstes wieder nach Hause zu-
rückgekehrt sei,
dass einen Tag später Mitglieder der PKK vorbeigekommen seien und ihn
aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen,
dass sein Vater bei seinem Interventionsversuch mit einem Gewehrkolben
geschlagen worden sei,
dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Flucht geglückt sei, worauf er sich
versteckt habe,
dass er zunächst ungefähr ein Jahr lang versteckt bei einer Tante mütterli-
cherseits in D._______ und anschliessend etwa ein Jahr lang heimlich bei
einem Onkel mütterlicherseits in E._______ gelebt habe,
dass sein Vater ihn schliesslich im Oktober 2014 nach Istanbul begleitet
habe, nachdem er einen Schlepper organisiert habe, der ihn in einem TIR
versteckt in die Schweiz gebracht habe, da sich die Situation für ihn nicht
gebessert habe,
dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom 27. No-
vember 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 mittels seines Rechts-
vertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liess, es sei der Entscheid des BFM vom 27. November 2014
vollumfänglich aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und von der Wegwei-
sung abzusehen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung mit
Dr. Nicolas Roulet als Advokat zu bewilligen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2014 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. De-
zember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie dasjenige um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. Dezember 2014 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 27. Dezember 2014
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
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um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft,
dass a priori nicht plausibel erscheint, weshalb türkische Militärpersonen
den Beschwerdeführer als Dorfschützer anwerben sollten, nachdem sie er-
fahren haben, dass seine Familie die PKK unterstützt haben soll, setzt
doch die Stellung eines Dorfschützers absolute Regierungsloyalität voraus,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine
Anwerbung als Dorfschützer habe letztlich bezweckt, durch ihn auch die
Anwerbung weiterer Angehöriger seiner "Grossfamilie" zu erwirken und da-
mit die "Obermacht im Dorf" zu gewinnen (vgl. act. A17/14 S. 8 F und A 67
i.V.m. S. 11 F und A 109 f.), nicht geeignet ist, die Anwerbung eines mut-
masslichen Sympathisanten der PKK als Dorfschützer nachvollziehbar er-
scheinen zu lassen,
dass weiter auffällt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ge-
schehnisse im Zusammenhang mit dem angeblichen Anwerbungsversuch
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durch die PKK nach seiner Heimkehr aus dem Militärdienst in erhebliche
Widersprüche verstrickte,
dass er dabei bei seiner ersten Befragung erklärte, sein Vater habe ihn
"noch am gleichen Tag" aus dem Haus weggebracht, nachdem ihn Ange-
hörige der PKK als Guerilla hätten anwerben wollen (vgl. act. A11/12 S. 7
Ziff. 7.01), wogegen er anlässlich der Anhörung vom 17. November 2014
aussagte, es sei ihm damals gelungen, vor der PKK zu flüchten, indem er
– wiewohl an den Armen festgehalten – aus seiner Jacke habe schlüpfen
und fliehen können, worauf er sich bis zum nächsten Morgen versteckt
habe und anschliessend von einem Verwandten mit dem Auto nach
D._______ gebracht worden sei (vgl. act. A17/14 S. 9 F und A 76 bis 80),
dass die gleichsam alternativ vorgebrachten Erklärungsversuche, die un-
terschiedlichen Aussagen könnten auf Verständigungsprobleme oder un-
präzise Formulierungen zurückgeführt werden, beziehungsweise, die
leichte Divergenz in einzelnen Aussagen vermöge die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde S. 8 f.
Ziff. 21), nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, bezüglich dieses zentralen Erlebnisses übereinstimmende An-
gaben zu machen,
dass bereits aus diesem Grunde erhebliche Zweifel an einem Anwerbungs-
versuch des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK bestehen,
dass diese Zweifel dadurch verstärkt werden, dass der Beschwerdeführer
auch nicht ansatzweise in der Lage war, den Zeitraum seines angeblich
zwei Jahre währenden Versteckens bei Verwandten in D._______ und
E._______ anschaulich und konzis zu schildern, erklärte er doch lediglich
lapidar, er sei "den ganzen Tag drinnen gewesen", "habe nicht viel ge-
macht" und sich wie im Gefängnis gefühlt (vgl. act. A17/14 S. 3 F. und A 27
f. und S. 4 F und A 34),
dass schliesslich wenig glaubhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer
trotz jeweils einjährigem Aufenthalt in D._______ beziehungsweise
E._______ seine jeweiligen Wohnadressen nicht kennen will (vgl. act.
A17/14 S. 4 F und A 33),
dass der Erklärungsversuch, die Kenntnis dieser Adressen sei für ihn nicht
notwendig gewesen, da es sich nicht um seine übliche Wohnadresse ge-
handelt und er das Haus nie verlassen habe (vgl. Beschwerde S. 10 f. Ziff.
27), reichlich fadenscheinig anmutet,
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dass schliesslich unerfindlich bleibt, weshalb sowohl die PKK als auch das
türkische Militär über Jahre versucht haben sollten, den Beschwerdeführer
für ihre Zwecke zu gewinnen,
dass die diesbezügliche Behauptung, das anhaltende Interesse der Par-
teien an seiner Person gründe auf der Wichtigkeit seiner Familie im Dorf
(vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 32), nicht zu überzeugen vermag, zumal dies-
falls seitens des türkischen Militärs respektive der PKK wohl auch die Mög-
lichkeit bestanden hätte, sich an andere Angehörige der "grossen Ver-
wandtschaft" (vgl. act. A17/14 S. 8 A 67) zu wenden,
dass angesichts des Gesagten die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers in der dargebotenen Form unglaubhaft erscheinen,
dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte,
dass er in der Türkei aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib,
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Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr liefe, zur Aus-
reise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile dro-
hen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass
er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
EMRK unterworfen wäre,
dass insbesondere aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in
der Türkei zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli-
chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass in Bezug auf die Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Türkei über Familienangehörige
verfügt (vgl. act. A11/12 S. 5 Tiff. 3.01), welche ihm bei einer Rückkehr in
seine Heimat hilfreich zur Seite stehen können,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög-
lich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet
ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2014 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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