B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7155/2018
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
beide Irak,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018.
D-7155/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen, irakische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015.
Zusammen mit verschiedenen Familienangehörigen reisten sie über Sy-
rien, die Türkei sowie mehrere europäische Staaten am 21. September
2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
16. November 2015 wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Um-
ständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für ihr Asylge-
such befragt. Am 15. August 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren
Asylgründen an.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in C._______ geboren
und habe mehrheitlich dort gelebt. Sie habe keine Schule besucht und le-
diglich ein bis zwei Jahre in einem (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe sie
geheiratet und in der Folge bei ihrem Mann D._______ gelebt. Das Ver-
hältnis zu ihrer Schwiegermutter sei von Beginn an schlecht gewesen, da
diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei und ihr zahlreiche
Vorschriften gemacht habe. Ihre Probleme im Heimatstaat basierten je-
doch auf der schwierigen Ehe ihrer Schwägerin E._______. Deren Ehe-
mann F._______ habe sie fast täglich geschlagen und schliesslich eine
zweite Frau geheiratet. Einmal sei ihr Mann D._______ bei der Arbeit von
F._______ angerufen und gebeten worden, zu seinem Haus zu kommen.
Dort sei es zu einem heftigen Streit zwischen den beiden gekommen, bei
welchem D._______ verletzt worden sei. Als F._______ eine Waffe holen
gegangen sei, habe er fliehen können. Kurz darauf seien mehrere Brüder
von F._______ bei der Schwiegermutter – die sich alleine zu Hause befun-
den habe – vorbeigekommen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten
nach D._______ gefragt; sie hätten ihn anscheinend umbringen wollen.
Weil F._______ Beziehungen zu Leuten des M._______-Clans habe, hät-
ten sie nichts gegen ihn unternehmen können, obwohl er ihre Familie im-
mer wieder bedroht habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe
die Situation nicht ertragen können, weshalb sie sich oft bei ihrer Mutter
aufgehalten habe. Später sei die Sache vor Gericht gekommen und sie
habe als Zeugin eine Aussage machen müssen. Aus diesem Grund sei sie
auch einmal selbst von F._______ telefonisch bedroht worden. Die Ehe
ihrer Schwägerin sei im (…) 2012 geschieden worden; F._______ habe die
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Familie aber auch danach nicht in Ruhe gelassen und immer wieder be-
droht. Wegen diesen Problemen hätten sie C._______ Ende 2012 verlas-
sen und seien nach G._______ gegangen. In G._______ hätten sie erst
ein normales Leben geführt. Dann habe der "Islamische Staat" (IS) die
Kontrolle übernommen und das Leben sei sehr schwierig geworden sowie
von Angst geprägt gewesen. Schliesslich habe ihr Schwager – der Ehe-
mann ihrer Schwester – einen Schlepper organisieren können, der sie im
Juli 2015 aus G._______ weggebracht habe. Bei H._______ hätten sie die
Grenze nach Syrien passieren können.
Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass sie sich in der
Schweiz von ihrem Ehemann getrennt habe. Dieser habe ihre im Irak le-
benden Verwandten darüber in Kenntnis gesetzt, weshalb diese nun nicht
mehr mit ihr sprechen würden. Sie fühlten sich durch ihr Verhalten beleidigt
und hätten gesagt, sie würden sie umbringen, wenn sie zurückkehren
würde.
B.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen einen irakischen
Nationalitätenausweis von A._______ und eine irakische Identitätskarte
von B._______ (beide im Original) zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2016 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann D._______ dem SEM schriftlich mit, dass sie sich getrennt hätten.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei ihnen eine vorläufige Aufent-
haltsbewilligung zu genehmigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie um Erlass der Prozesskosten. Als Beschwerdebeilagen wurden –
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neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozial-
hilfebestätigung – mehrere Ausdrucke von Facebook betreffend das Profil
von F._______ und dessen Kontakte zu Polizeibeamten eingereicht.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, die
Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 5. Februar 2019 zur Beschwerde
vom 15. Dezember 2018 vernehmen.
H.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Rechtsvertreter eine Replik ein.
I.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familien-
angehörigen der Beschwerdeführerin (N (…) [I._______, Schwiegermut-
ter], N (…) [J._______, Schwägerin] und N (…) [E._______, Schwägerin])
sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes (D-
7150/2018) beigezogen. Das SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls
mit Verfügung vom 16. November 2018 entschieden und die entsprechen-
den Entscheide wurden angefochten. Die Verfahren werden vom Bundes-
verwaltungsgericht koordiniert behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5
E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in G._______ unter
dem IS sehr vage geblieben seien. Auch ihren vorherigen Alltag in
G._______ habe sie nicht substanziiert darlegen können und nur angege-
ben, sie hätten ein normales Leben gehabt, ihr Mann sei arbeiten gegan-
gen und sie habe sich mit dem Haushalt beschäftigt. Sie habe die Fragen
zu ihren Lebensumständen in G._______ stets oberflächlich beantwortet
und nicht den Eindruck vermittelt, dass sie tatsächlich mehr als zwei Jahre
dort gelebt habe. Unterschiede zwischen dem Leben vor dem Einmarsch
des IS und jenem danach habe sie ebenfalls nicht substanziiert schildern
können. Es sei deshalb nicht glaubhaft, dass sie sich während der von ihr
behaupteten Zeit in G._______ aufgehalten habe.
Sodann seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solche zu erlei-
den, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Inhalt des
Scheidungsurteils der Schwägerin der Beschwerdeführerin zeige auf, dass
sich die Behörden mit deren familiären Schwierigkeiten konkret und seriös
auseinandergesetzt hätten. Es könne daher davon ausgegangen werden,
dass es ihr selbst auch möglich gewesen wäre, mithilfe eines Anwalts ge-
gen die geltend gemachten Bedrohungen durch F._______ vorzugehen.
Die Behörden der ARK seien grundsätzlich sowohl als schutzfähig als auch
schutzwillig einzustufen. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte ein-
malige telefonische Drohung gegen ihre Person erreiche zudem nicht die
erforderliche Intensität, um als asylrelevant zu gelten. Die Probleme und
Drohungen hätten mehrheitlich ihre Verwandten betroffen und nicht sie
selbst. Zudem könnten ihren Aussagen keine Hinweise darauf entnommen
werden, dass die Drohungen auf einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe beruhten. Vielmehr handle es sich um einen rein privaten Streit,
dem familiäre Motive zugrunde gelegen hätten. Weiter habe die Beschwer-
deführerin vorgebracht, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft,
weil sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe. Es sei jedoch auch dies-
bezüglich nicht von einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität auszu-
gehen und es lägen keine Hinweise vor, wonach sie aufgrund der Trennung
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bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben bedroht wäre. Es deute
somit nichts darauf hin, dass die Befürchtung, künftig nichtstaatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Die Beschwerdeführerinnen stammten aus einer der von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen, in welche der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend sei aufgrund der
unglaubhaften Ausführungen zum Leben in G._______ unklar, wo sie sich
im Irak zuletzt aufgehalten und ob sie allenfalls auch längere Zeit in einem
Drittstaat gelebt hätten. Damit verunmöglichten sie es dem SEM, die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Kenntnis ihrer tatsächlichen
persönlichen und familiären Situation zu prüfen. Auch wenn das Vorliegen
von Wegweisungsvollzugshindernissen grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sei, finde die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es sei nicht Aufgabe der Behör-
den, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn diese – wie die Be-
schwerdeführerin – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täu-
schen versuchten. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihres Verhal-
tens zu tragen und es sei vermutungsweise davon auszugehen, einer Weg-
weisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen. Nichts-
destotrotz sei zu erwähnen, dass sie verschiedene Verwandte im Heimat-
staat habe. Gemäss einem Telefongespräch mit dem zuständigen Migrati-
onsamt lebten sie und ihr Ehemann seit März 2018 an derselben Adresse.
Ihr Ehemann verfüge über ein stabiles soziales Netzwerk und Arbeitserfah-
rung, sodass nicht davon auszugehen sei, sie beide würden bei einer
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Zudem habe die Beschwer-
deführerin selbst etwa zwei Jahre in einem (…) gearbeitet und es sei ihr
zuzutrauen, sich in der Heimat beruflich wieder einzugliedern.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwer-
deführerin sehr wohl von ihrem Leben in G._______ erzählt und dargelegt
habe, dass sie nach dem Einmarsch des IS das Haus praktisch nie verlas-
sen habe. Bereits vorher habe sie dies nur selten getan, namentlich um
ihre Schwester zu besuchen oder kleinere Einkäufe zu erledigen. Sie habe
das von Angst geprägte Leben in G._______ so geschildert, wie sie es er-
lebt habe. Sodann könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz keines-
wegs von einem hinreichenden staatlichen Schutz gegen die Angriffe von
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Seite 8
Seiten des Ex-Mannes ihrer Schwägerin ausgegangen werden. Vorder-
gründig handle es sich zwar um eine zivile Angelegenheit. Bei genauer Be-
trachtung der gesamten Umstände werde jedoch ersichtlich, dass politi-
sche Verstrickungen vorlägen. F._______ stehe der M._______-Partei
sehr nahe und seinem Facebook-Profil lasse sich entnehmen, dass er mit
einem ranghohen Parteimitglied befreundet sei sowie enge Verbindungen
zu den beiden Chefs der lokalen Polizei habe. Es sei bekannt, dass die
kurdischen Parteien einen enormen Einfluss auf das gesamte Leben hät-
ten, zumal die ARK von Korruption und Begünstigung geprägt sei. Vor die-
sem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr von den erwähnten Polizeichefs sowie unter
dem Einfluss der M._______-Partei verfolgt werden würde und konkret an
Leib und Leben gefährdet wäre.
Des Weiteren habe die Vorinstanz anlässlich eines Telefongesprächs er-
fahren, dass die Beschwerdeführerin seit März 2018 erneut im gleichen
Haus wie ihr Ehemann lebe. Es handle sich bei ihnen beiden aber um Asyl-
suchende, welche in einer kantonalen Unterkunft lebten. Es bestehe keine
Wahlfreiheit bezüglich ihres Wohnortes, weshalb es für sie unumgänglich
sei, dass sie am selben Ort lebten. In keiner Weise lasse sich aus diesem
Telefongespräch schliessen, dass die Eheleute ihre Beziehung wiederauf-
genommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil
BVGE 2008/5 festgehalten, dass alleinstehende Mütter mit ihren minder-
jährigen Kindern nur unter sehr restriktiven Umständen in den Irak zurück-
geschickt werden könnten. Die Voraussetzungen hierfür seien vorliegend
nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wäre als alleinstehende Mutter im
Irak erheblichen Problemen ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung
würde Art. 3 EMRK zuwiderlaufen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführe-
rin rüge zwar, dass ihr Beziehungsstatus in der angefochtenen Verfügung
falsch dargestellt werde. Eine Klarstellung zum derzeitigen Verhältnis zwi-
schen ihr und ihrem Ehemann sei der Beschwerdeschrift jedoch nicht zu
entnehmen. Aufgrund der Akten gehe das SEM davon aus, dass die Be-
ziehung mit ihrem Ehemann wieder intakt sei und es sich bei der Be-
schwerdeführerin gerade nicht um eine alleinstehende Frau mit einem Kind
handle. Es sei ihr zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Mann sowie ihrer
Schwiegermutter in den Irak zurückzukehren. Es lägen keine objektiven
Hinweise vor, dass sie bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht sei.
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Seite 9
4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz gehe
fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann eine intakte Beziehung führten. Das Ehepaar habe sich sehr wohl
getrennt und die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Anhörung deutlich aus-
geführt, dass sie eine konkret begründete Angst vor ihrer Familie im Irak
habe. Diese würde nicht mehr mit ihr sprechen, weil sie sich von ihrem
Ehemann getrennt habe. Sie hätten ihr gesagt, sie wollten sie verstossen
und würden ihr Probleme machen, wenn sie in den Irak zurückkehrte. Aus
ihren Aussagen gehe klar hervor, dass sie keine intakte Beziehung zu ih-
rem Ehemann mehr habe und eine Wegweisung sowohl für sie als auch
für ihr Kind weitreichende Konsequenzen hätte. Die irakische Gesellschaft
akzeptiere alleinstehende Mütter nicht und sie verfüge über keine Möglich-
keiten, sich in die dortige Gemeinschaft einzufügen oder von dieser gar
unterstützt zu werden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1). Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2). Von einem ausreichenden Schutz vor pri-
vater Verfolgung ist auszugehen, wenn der Staat eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellt, diese der betroffenen
Person zugänglich ist und es ihr nicht aus individuellen Gründen unzumut-
bar ist, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.).
5.2 Im Urteil BVGE 2008/4 wurde ausführlich dargelegt, dass die Sicher-
heitsbehörden der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan, beste-
hend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie der von Letzterer
abgespaltenen Provinz Halabja, grundsätzlich in der Lage und willens sind,
ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Diese Einschätzung
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
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Seite 10
zember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt und hat weiterhin Gül-
tigkeit (vgl. in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 6.2). Gehen die Übergriffe jedoch von den Mehrheitspar-
teien, ihren Organen oder Mitgliedern aus, kann – aufgrund der engen Ver-
flechtung von Partei- und Behördenstrukturen – nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet wer-
den (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7).
5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie infolge der Probleme ih-
rer Schwägerin E._______ ausgereist sei. Deren Ehe mit F._______ sei
von Gewalt geprägt gewesen, weshalb sich ihre Schwägerin habe trennen
wollen. Die Auseinandersetzung habe die ganze Familie betroffen; dabei
sei auch ihr Ehemann D._______ einmal von F._______ verletzt sowie mit
einer Waffe bedroht worden. Sie selbst habe im Rahmen des Anfang 2012
eingeleiteten Scheidungsprozesses als Zeugin aussagen müssen und sei
deshalb ebenfalls bedroht worden (vgl. A22, F101 und F103). Den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie durch den
Konflikt zwischen E._______ und F._______ mehrheitlich nur indirekt be-
troffen war. Die Drohungen von F._______ richteten sich in erster Linie ge-
gen ihren Ehemann sowie ihre Schwägerin, während sie selbst nur einmal
– nach ihrer Aussage vor Gericht – einen drohenden Telefonanruf erhalten
habe (vgl. A22, F118). Daraus lässt sich jedoch keine Verfolgung von asyl-
relevanter Intensität ableiten. Ausserdem scheint F._______ häufig Dro-
hungen ausgesprochen zu haben, ohne konkrete Anstalten gemacht zu
haben, diese umzusetzen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin gezielt von Verfolgungshandlungen von Seiten von
F._______ betroffen war oder ihr die Gefahr gedroht hätte, solchen zukünf-
tig ausgesetzt zu werden. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass
es der vorgebrachten Bedrohung durch F._______ an einem Verfolgungs-
motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Soweit auf Beschwerdeebene
geltend gemacht wird, ihr habe eine politische Verfolgung aufgrund der Ver-
strickungen zwischen F._______, der K._______ sowie lokalen Polizeibe-
hörden gedroht, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten noch den
Aussagen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte hierfür ergeben.
Hinsichtlich der befürchteten Verfolgung durch die eigene Familie kann auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die
nachfolgende E. 7.4.5.3 verwiesen werden.
D-7155/2018
Seite 11
5.4 Zusammenfassend wurde nichts vorgebracht, um die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be-
schwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen,
zumal die Ablehnung des Asylgesuchs ihres Ehemannes respektive Vaters
sowie die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit
Urteil gleichen Datums ebenfalls bestätigt wird (Verfahren D-7150/2018).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-7155/2018
Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie oben dargelegt wurde, war die Be-
schwerdeführerin von den Drohungen von F._______ mehrheitlich indirekt
betroffen und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass ihr selbst
eine Verfolgung gedroht hätte respektive sie an Leib und Leben gefährdet
gewesen wäre. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-7155/2018
Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung ist es als glaubhaft
zu erachten, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zuletzt in
G._______ aufgehalten hat. Zwar waren ihre Ausführungen in diesem Zu-
sammenhang äusserst knapp und wurden von der Vorinstanz zu Recht als
oberflächlich bezeichnet (vgl. A22, F36 ff.). Ihre Erklärung, die Frauen
seien mehrheitlich zu Hause geblieben (vgl. A22, F68), überzeugt dabei
nur teilweise, zumal sie auch vor dem Einmarsch des IS rund ein Jahr in
G._______ gelebt haben will und dennoch kaum etwas zum Leben dort
ausführen konnte (vgl. A22, F47 f.). Ihre Angehörigen respektive die Fami-
lienmitglieder ihres Ehemannes gaben jedoch übereinstimmend an, dass
sie zusammen mit der Beschwerdeführerin dort gelebt hätten. Dabei waren
die Ausführungen ihres Ehemannes sowie ihres Schwagers zum Aufenthalt
der Familie in G._______ deutlich substanziierter (vgl. Akten N (…), A24
F26 ff. und Akten N (…), A29, F48 ff. und F68 f), weshalb es insgesamt als
glaubhaft zu erachten ist, dass sie sich dort – zusammen mit der Beschwer-
deführerin – aufgehalten haben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Weg-
weisungsvollzug in die ARK als zumutbar einzustufen ist, auch wenn die
Beschwerdeführerin im Irak zuletzt in G._______ wohnhaft war.
7.4.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus-
zeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diver-
sen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flücht-
lingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen
auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch
nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den
angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und
Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen
die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden
sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar.
7.4.4 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
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die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak
und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt,
dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen
ist. Diese Einschätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der
ARK durchgeführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der
Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungs-
vollzug in die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeich-
nen. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjeni-
gen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der
Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene
(„Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht
beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016
vom 6. September 2017 E. 7.4).
7.4.5
7.4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich von ihrem
Ehemann getrennt und müsse als alleinerziehende Frau in den Irak zurück-
kehren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
könne alleinstehenden Müttern eine Rückkehr in den Irak jedoch nur unter
sehr restriktiven Umständen zugemutet werden. Das SEM stellte sich auf
den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Ehe-
mann zusammenwohne. Dieser verfüge über Arbeitserfahrung und ein so-
ziales Netzwerk im Heimatstaat, weshalb es ihnen gemeinsam möglich sei,
sich im Irak wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Auf Beschwerdeebene wird
dem entgegengehalten, dass sie als Asylsuchende ihren Wohnort nicht
aussuchen könne und mit ihrem Ehemann eine Unterkunft an derselben
Adresse zugewiesen erhalten habe. Entsprechend lasse sich daraus nicht
ableiten, dass die Beziehung noch intakt sei.
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Seite 15
7.4.5.2 In den Akten findet sich eine von beiden Eheleuten unterzeichnete
Eingabe vom 1. April 2016, wonach sie sich getrennt hätten. Zudem äus-
serte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung dahinge-
hend, dass sie sich nicht mehr vorstellen könne, mit ihrem Mann zusam-
menzuleben (vgl. A22, F268 ff.). Gleichzeitig führte sie jedoch aus, das Ver-
hältnis zu diesem sei gut und er komme jeweils bei ihr vorbei (vgl. A22,
F263 ff.). Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 3. April 2016 in der (…)
wohnte, während ihr Ehemann – mit einer eintägigen Unterbrechung – bis
am 30. August 2017 dort untergebracht war. Die Adresse der Beschwerde-
führerin war ab dem 8. April 2016 an der (…). Demgegenüber lautet die
Adresse von D._______ ab dem 31. August 2017 ebenfalls (…). Ab diesem
Zeitpunkt waren die Ehegatten stets an derselben Adresse verzeichnet. Es
lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach
der gemeldeten Trennung für etwas mehr als ein Jahr an unterschiedlichen
Orten lebten, während sie nun seit rund zweieinhalb Jahren wieder an der-
selben Adresse wohnen. Zwar trifft es zu, dass sich daraus allein nicht ab-
leiten lässt, dass sie die Beziehung wieder aufgenommen haben. Es ist
aber davon auszugehen, dass das Verhältnis der Ehegatten zueinander
gut ist, da sie andernfalls wohl nicht derselben Adresse zugewiesen und
weiterhin an getrennten Wohnorten untergebracht worden wären.
7.4.5.3 Anlässlich ihrer Anhörungen gaben sowohl die Beschwerdeführerin
als auch ihr Ehemann an, sie hätten ein gutes Verhältnis (vgl. A22, F264
und A24, F16). Angesichts dessen ist – auch wenn auf Beschwerdeebene
bekräftigt wird, die Ehegatten hätten sich tatsächlich getrennt – davon aus-
zugehen, dass D._______ die Beschwerdeführerin und seine Tochter nach
wie vor unterstützt und nach einer Rückkehr in den Irak auch weiterhin un-
terstützen wird. Unter diesen Umständen kann auch nicht angenommen
werden, dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer Familie eine Verfol-
gung zu befürchten hätte, wie sie im Rahmen ihrer Anhörung ausführte.
Sie machte in dieser Hinsicht geltend, von ihrer Tante erfahren zu haben,
dass ihre Onkel und Cousins sie bei einer Rückkehr umbringen würden,
weil sie sich getrennt habe (vgl. A22, F248 ff.). Im Zuge der Trennung habe
ihr Ehemann die Tante angerufen und dieser gegenüber – zu Unrecht –
behauptet, dass sie (die Beschwerdeführerin) abgehauen sei. Es erscheint
schwer nachvollziehbar, dass D._______, welcher im Zuge der Scheidung
seiner Schwester mit derart grossen Problemen konfrontiert war, durch
sein Verhalten seine eigene Ehefrau der Gefahr einer Verfolgung durch ihre
Familie aussetzen würde. Dies umso weniger, als er das Verhältnis zu sei-
ner Frau als sehr gut beschreibt und den Grund für die Trennung vor allem
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Seite 16
in den Umständen bei der Unterbringung der Asylsuchenden sieht (vgl.
A24, F16). Es ist daher anzunehmen, dass er sich nötigenfalls – sollte die
Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrer Familie bedroht werden – für
seine Ehefrau einsetzen und allfällige früheren falschen Anschuldigungen
richtigstellen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen,
dass ihr von Seiten ihrer Familie eine konkrete Gefahr droht. Sie steht denn
auch immer noch in Kontakt mit ihrer Tante und ihren Schwestern (vgl. A22,
F254), was gerade nicht darauf schliessen lässt, dass ihre Familie sie
verstossen hat.
7.4.5.4 Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs von D._______ sowie
die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs mit Urteil
gleichen Datums bestätigt wird – dasselbe gilt auch für die Schwägerinnen
E._______ und J._______ und deren Familien sowie die Schwiegermutter
(Verfahren D-7151/2018. D-7100/2018, D-7102/2018, und D-7226/2018) –,
kehrt die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Angehörigen in den Irak
zurück. Selbst wenn sie und ihr Ehemann kein Paar mehr sein sollten, ist
angesichts der guten Beziehung zwischen den Beiden davon auszugehen,
dass sie von ihm und dessen Familie weiterhin unterstützt werden wird. Ihr
Ehemann hat in L._______ verschiedene Verwandte und kann bei einer
Rückkehr auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen. Auch die Be-
schwerdeführerin hat mehrere Angehörige im Heimatstaat, wobei sie zu-
mindest mit ihrer Tante und ihrer Schwester nach wie vor in Kontakt steht.
Zudem hat sie in Europa lebende Verwandte (vgl. A4, Ziff. 3.03), von denen
sie allenfalls auch unterstützt werden kann. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände des vorliegenden Falles ist daher nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat in eine existenzielle
Notlage geraten würden.
7.4.6 Sodann steht auch das Kindeswohl der Tochter dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit
etwas mehr als vier Jahren in der Schweiz auf. Die Tochter ist im Urteils-
zeitpunkt noch nicht ganz (…) Jahre alt, weshalb ihre Eltern nach wie vor
die Hauptbezugspersonen darstellen. Allein durch den Besuch des Kinder-
gartens respektive der Schule in der Schweiz ergibt sich – obwohl vom
Bestehen gewisser Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszugehen
ist – noch keine Verwurzelung hierzulande, welche bei einem Vollzug der
Wegweisung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
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Seite 17
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – sowie diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in-
des mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann