B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7156/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Mali im Jahr 2013 und reiste am 17.Oktober 2016 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 wurde festgestellt,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1)
im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 20. Oktober 2016 ergab, dass er am 29. Januar 2016
sowie am 30. März 2016 in Kroatien registriert wurde und am 5. Mai 2016
ein Asylgesuch stellte.
D.
Am 21. Oktober 2016 wurde die damalige amtliche Rechtsvertreterin mit
der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt.
E.
Am 24. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und
zum Reiseweg befragt.
F.
Am 28. Oktober 2016 fand das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
Kroatien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.
L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstel-
lung nach Kroatien gewährt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von der Türkei, über Grie-
chenland, Serbien und unbekannte Staaten nach Kroatien gereist und
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habe sich insgesamt ein Jahr und 10 Monate in Kroatien aufgehalten. Er
sei direkt bei der Einreise verhaftet worden, aufgrund seiner Krankheit aber
in eine Unterkunft gebracht worden. Später sei er wieder verhaftet worden.
Er habe den kroatischen Be den geschildert, weshalb er Mali verlassen
habe, jedoch sei er nie in seiner Muttersprache befragt worden. Es sei ihm
mitgeteilt worden, dass er in Kroatien nicht bleiben können und nach Mali
zurückkehren müsse. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er
keine Unterkunft gehabt und bei Freunden und auf der Strasse übernach-
tet. Er sei schliesslich noch einmal verhaftet worden. Danach sei er aufge-
fordert worden, das Land innert Frist zu verlassen. Von Kroatien sei er über
Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. In Italien habe er sich unge-
fähr drei Wochen aufgehalten, aber keinen Kontakt mit den italienischen
Behörden gehabt. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren.
Auch in gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm nicht gut. Die Haut jucke
manchmal, mit den Ohren habe er Probleme und er würde (…). In Mali
habe er sich einer (…)-Operation unterziehen müssen, weshalb er auch
immer wieder Schmerzen habe. Er sei bereits beim Arzt gewesen und habe
Medikamente erhalten.
G.
Am 28. Oktober 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO.
H.
Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers am 10. November 2016 ausdrücklich zu.
I.
Am 11. November 2016 wurde ein Entwurf der angefochtenen Verfügung
dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme ausgehändigt.
J.
Der Beschwerdeführer nahm am 14. November 2016 zu diesem Entschei-
dentwurf Stellung und machte im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien
keine Dolmetscher gehabt, welche seine Muttersprache hätten sprechen
können, weshalb eine Verständigung mit den kroatischen Behörden nicht
möglich gewesen sei. Er hätte für Nahrung, Unterkunft und medizinische
Versorgung bezahlen müssen. Da er über kein Geld verfüge, habe er nun
grosse Angst, bei einer Rückkehr nach Kroatien wegen seiner Schulden
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inhaftiert zu werden. Zudem hätten die kroatischen Behörden ein Einreise-
verbot ausgesprochen und gedroht, ihn bei einer erneuten Einreise nach
Kroatien zu inhaftieren. Ferner sei er in Kroatien bereits für längere Zeit im
Gefängnis gewesen und habe Angst, von Kroatien nach Mali ausgeschafft
zu werden, wo sein Leben in Gefahr wäre. Er befinde sich in laufender
ärztlicher Behandlung. Bis der medizinische Sachverhalt vollständig abge-
klärt sei, sei von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen.
Zur Stützung dieser Vorbringen wurden zwei ärztlichem Berichte zu den
Akten gereicht, welche [diverse Krankheiten] diagnostizierten.
K.
Mit Verfügung vom 14. November 2016 – eröffnet am 15. November 2016
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Kroatien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Ferner hielt es
fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG
keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 29. Januar 2016 sowie am 5. Mai 2016 in Kroatien ein
Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten das Ersu-
chen des SEM um Übernahme gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit
bei Kroatien liege, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Seine geäusserte Präferenz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der
betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu be-
stimmen. Kroatien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde. Kroatien bleibe weiterhin für sein Verfahren bis
zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, auch wenn sein Asyl-
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verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder
ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots nach Mali überstellt werden würde. Zudem würden keine sys-
temischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Fer-
ner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlie-
gen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Art
und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Kroatien Anspruch habe,
richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Kroatien stehe es frei, Per-
sonen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendba-
ren Völkerrecht zu inhaftieren und ein Einreiseverbot auszusprechen, wo-
bei der Beschwerdeführer bei der zuständigen Stelle Beschwerde einrei-
chen könnte. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen,
dass Kroatien angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung ge-
währleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien ihm eine
medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern
werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beur-
teilt. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Anlass, mit der Anord-
nung der Wegweisung zuzuwarten. Es würden sich somit keine Gründe
ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29
Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
L.
Am 15. November 2016 beendete die Rechtsvertreterin ihr Mandatsver-
hältnis.
M.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM
sei anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts für das Verfahren zu-
ständig zu erklären.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er habe Kroatien verlassen müssen, aber auch wollen. In den Augen
der kroatischen Behörden sei er Nichts gewesen. Er könne seine Schulden
für das Verfahren in Kroatien nicht begleichen, wenn er nicht arbeiten dürfe.
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Er sei krank. Kroatien könnte ihn zwar behandeln, weigere sich jedoch.
Wenn er nach Kroatien zurückkehren müsse, drohe ihm Gefängnis. Kroa-
tien, welches von den anderen europäischen Staaten Geld erhalte, respek-
tiere keine humanitären Regelungen. Sein Leben sei in Kroatien in Gefahr.
Er habe keine finanziellen Mittel, könne sich keine medizinische Behand-
lung leisten und würde sofort inhaftiert werden.
N.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrags-
steller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel
23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
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Seite 8
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Januar 2016 sowie am 5. Mai
2016 in Kroatien registriert wurde. Am 28. Oktober 2016 ersuchte das SEM
die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten
der Übernahme des Beschwerdeführers am 10. November 2016 ausdrück-
lich zu.
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
6.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FK
sowie der FoK und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kro-
atien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch kann
davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.3 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
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vom Dezember 2015 wird die Überlastungen des kroatischen Asylsystems
durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die
grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt
jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als
Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrach-
ten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchenden, welche im Rahmen
des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne
Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die
Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten, und deren
Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylan-
trag zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1611/2016
vom 22. März 2016 [als Referenzurteil publiziert], mit Hinweis auf: Aida
Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance pro-
cedure, Ziff. 3.2, S. 27, /sites/default/files/report-
download/aida_ hr_update.ii_.pdf Hinweisen, besucht am 22.11.2016).
6.4 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und den Be-
schwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwür-
digen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen würde, oder dass das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Der Be-
schwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,
Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen dauerhaft vorenthalten.
6.5 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde bei der
Rückkehr nach Kroatien inhaftiert werden, ist darauf aufmerksam zu ma-
chen, dass gemäss der für Kroatien bindenden Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinie)
die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfah-
ren anhängig ist, unter Umständen in Haft nehmen dürfen, um deren Rück-
kehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen (Art. 15
Abs. 1 Rückführungsrichtlinie), wobei die Haftbedingungen den Anforde-
rungen an Art. 16 Rückführungsrichtlinie genügen müssen. Aus den Akten
sind keine Hinweise ersichtlich, dass sich Kroatien nicht an seine völker-
rechtlichen und insbesondere europarechtlichen Verpflichtungen halten
würde (vgl. auch Aida Country Report: Croatia, a.a.O. S. 59).
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Seite 10
6.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, wei-
tergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter auf seinen
schlechten Gesundheitszustand aufmerksam. Aus den Akten geht sodann
hervor, dass er unter [diversen Krankheiten] leidet. Damit macht der
Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze so Art. 3 EMRK.
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
7.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde-
führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheits-
zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen.
7.4 Zudem ist festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstel-
lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu ge-
währen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
7.5 Seit Juli 2015 gilt in Kroatien für Asylverfahren das "Zakon o
međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and
Temporary Protection, im Weiteren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsu-
chenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung.
Besonders verletzliche Asylsuchende sind laut Gesetz angemessen zu un-
terstützen. In der Praxis ist die medizinische Versorgung eingeschränkt.
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Seite 11
Probleme erwachsen aus dem Umstand, dass keine Übersetzung gewähr-
leistet ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zu-
gang zur nötigen Unterstützung erhalten kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1611/2016 vom 22. März 2016 als Referenzurteil publi-
ziert, mit Hinweis auf Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember
2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, /
sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am
22.11.2016 ).
7.6 Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen
demnach kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel im Sinne
von Art. 17 Dublin-III-VO dar.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen sinngemäss weiter auf das
Vorliegen von "humanitären Gründen" im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO
in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311). Dazu ist folgendes festzuhalten:
8.1.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
8.1.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situ-
ation des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
auseinandergesetzt. So wird in der Verfügung bezüglich der Versorgungs-
leistungen und der drohenden Inhaftierung auf die zuständigen Behörden
in Kroatien verwiesen. Das SEM hat somit die spezifische Situation des
Beschwerdeführers genügend beleuchtet und die Nichtanwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder eine Ermessensunter-
schreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann.
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Seite 12
8.1.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.
Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien
ist verpflichtet, das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 23,
24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
10.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
11.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7156/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: