Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7159/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit (Syrien),
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im Juli 2009
ihren Heimatstaat und gelangte am 5. August 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
sie am 18. August 2009 durch das BFM im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 2. September 2009 am selben Ort angehört
(Anhörung).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eine
staatenlose Kurdin (Maktumin) aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______). Als Maktumin habe sie in
Syrien keinerlei Rechte. So habe sie weder die Schule besuchen dürfen noch arbeiten können. Als
Maktumin werde sie in Syrien wie ein Tier behandelt. Da sie staatenlos sei, habe sie in ihrer Heimat auch
schlechtere Heiratschancen gehabt. Kurz vor ihrer Ausreise habe ihr ihre Mutter mitgeteilt, dass ihr Vater
beabsichtige, sie mit einem alten, geschiedenen Mann mit Kindern zu verheiraten. Da sie diesen alten
Mann jedoch nicht habe heiraten wollen, habe sie sich an den Bruder von E._______. gewandt. Mit
E._______ habe sie während zweier Jahre eine Liebesbeziehung unterhalten, bis dieser im Jahre 2006
Syrien verlassen habe. E._______ befinde sich heute in der Schweiz. In der Folge habe der Bruder von
E._______ ihre Ausreise organisiert. Zusammen mit einem Schlepper habe sie zu Fuss die Grenze zur
Türkei überquert und sei nach F._______ gefahren, wo sie sich während drei Wochen aufgehalten hätten.
Anschliessend seien sie nach Istanbul gefahren, von wo sie – nach einer Zwischenlandung – an einen
unbekannten Ort geflogen seien. Von dort seien sie schliesslich mit einem Auto in die Schweiz gereist.
B.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 ersuchte das BFM die
Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Abklärung folgender
Fragen:
1. Ist die Beschwerdeführerin syrische Staatsbürgerin?
2. Hat die Beschwerdeführerin einen syrischen Pass?
3. Hat die Beschwerdeführerin Syrien auf legalem Weg verlassen?
4. Kann bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin von syrischen Behörden gesucht wird?
C.
In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM bezüglich
der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt: Sie sei keine syrische
Staatsbürgerin, sie besitze keinen syrischen Reisepass, es seien
keinerlei Bewegungen der Beschwerdeführerin durch die syrischen
Migrationsbehörden erfasst worden und sie werde in Syrien nicht
gesucht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der
Botschaftsabklärung und setzte ihr Frist zur Stellungnahme bis zum 15.
Februar 2010.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 verlangte der neu mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vollumfängliche
Einsicht in die Verfahrensakten und Präzisierung des rechtlichen Gehörs,
insbesondere ersuchte er um Auskunft betreffend das Vorgehen bei der
Botschaftsabklärung. Eventualiter ersuchte er um die Erstreckung der
Frist zur Stellungnahme um drei Wochen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 lehnte das BFM das
Akteneinsichtsgesuch gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, da die Untersuchung
noch nicht abgeschlossen sei. Gleichzeitig erstreckte die Vorinstanz die
Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Februar 2010. Bezüglich der
Botschaftsanfrage respektive Botschaftsantwort hielt das BFM fest, dass
diesbezüglich aufgrund bestehender Geheimhaltungsinteressen keine
weiter gehende Einsicht in die Akten gewährt werden könne.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin namens seiner Mandantin eine Stellungnahme ein.
Der Stellungnahme lag unter anderem ein Auszug aus dem syrischen
Personenstandsregister (in Kopie, inklusive beglaubigter deutscher
Übersetzung) bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2010 gewährte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten.
I.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am
2. September 2010 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
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Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es im vorliegenden
Länderkontext und unter Berücksichtigung von sozio-kulturellen Faktoren als realitätsfremd erscheine, dass
die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz gemeinsam mit einem ihr nicht näher bekannten Mann
unternommen haben solle. Gemäss Tradition wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, sich als
alleinstehende Frau von einem männlichen Angehörigen ihrer Familie – oder allenfalls der Familie ihres
heutigen Partners – begleiten zu lassen. Angesichts dessen kämen Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz auf. Diese Einschätzung
werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ausgesprochen unsubstanziierte Angaben zu ihrem
Reiseweg gemacht habe. Es dränge sich daher die Vermutung auf, dass die Beschwerdeführerin den
schweizerischen Asylbehörden den tatsächlichen Reiseweg sowie die wahren Umstände der Reise
verschweige, um Nachforschungen darüber zu verhindern. Im Lichte der unglaubhaften
Reiseschilderungen kämen auch Zweifel darüber auf, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland
verlassen habe, weil ihr Vater sie mit einem alten Mann habe verheiraten wollen. Diese Zweifel würden
durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen
anzugeben, wie der Mann heisse, den sie hätte heiraten müssen. Ferner habe sie keine Angaben zu
dessen Alter machen können. Zusammenfassend sei demnach festzustellen, dass nicht geglaubt werden
könne, dass die Beschwerdeführerin aus Syrien ausgereist sei, weil ihr Vater sie mit einem alten Mann
habe verheiraten wollen. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass sie in die Schweiz gereist sei, um hier
ihren Freund E._______ zu treffen .
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sie werde als Maktumin benachteiligt, sei Folgendes
festzuhalten: Zwar treffe es zu, dass in Syrien staatenlose Kurden unter Schikanen und wirtschaftlichen
Nachteilen zu leiden hätten. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien jedoch nicht statt. Ferner sei
darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit
grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen basiere und daher
durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert sei. Zudem würden Personen, die ohne Reisepass
aus Syrien ausreisten, nicht aus einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt, sondern sie
würden gestützt auf die in Syrien geltenden Ausreisebestimmungen zur Rechenschaft gezogen.
Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu
den Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus die Abklärungsmethoden gerügt habe, sei
darauf hinzuweisen, dass Abklärungen seitens Schweizerischer Vertretungen im Ausland mit der nötigen
Sorgfalt und gestützt auf die einschlägigen Datenschutzbestimmungen vorgenommen würden, so dass
davon keine Gefährdung für die Asylsuchenden ausgehe.
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Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit E._______ liiert sei. E._______ sei vom
BFM wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden, weshalb die
Beschwerdeführerin in der Schweiz ebenfalls vorläufig aufzunehmen sei.
Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
J.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
"1. Es sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl
zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 aufzuhe-ben und es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen.
3. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
beziehungsweise vor einem anderen Entscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen."
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 verfügte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass die
Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3.
November 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 29.
Oktober 2010 bei der Gerichtskasse ein.
L.
Mit Eingabe vom 4. November 2010 machte die Beschwerdeführerin -
handelnd durch ihren Rechtsvertreter - geltend, dass sie sich in der
Schweiz exilpolitisch betätig habe. Zur Untermauerung dieses
Vorbringens reichte sie unter anderem die folgenden Dokumente zu den
Akten: Acht Farbfotos, eine Bescheinigung der Kurdischen
Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Deutsche Organisation
vom 4. Oktober 2010, mehrere Ausdrucke von im Internet veröffentlichten
Fotos sowie zwei Flugblätter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat dem von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Asylvorbringen, wonach sie in Syrien von ihrem Vater hätte
zwangsverheiratet werden sollen, weswegen sie sich zur Flucht
entschieden habe, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
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oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.3. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut
der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre
Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht
nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
nicht wusste, wie der Mann, mit dem sie ihr Vater angeblich verheiraten
wollte, heisst und wie alt er ist (Akten BFM A 8/19, S. 9, 11). Mit
Sicherheit hätte die Beschwerdeführerin darüber Auskunft geben können,
hätte ihr Vater tatsächlich beabsichtigt, sie zu verheiraten, zumal es sich
beim Namen und dem Alter des zukünftigen Ehepartners um wesentliche
Informationen handelt, deren Kenntnis für sie von gewichtigem Interesse
sein musste. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre
Mutter ihr den Namen des alten Mannes nicht mitgeteilt habe und sie –
die Beschwerdeführerin – nicht daran gedacht habe, nach seinem Namen
zu fragen (Akten BFM A 8/19, S. 15), ist unglaubhaft und vermag das
Nichtwissen nicht plausibel zu machen beziehungsweise zu erklären.
Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblich beabsichtigten Zwangsheirat spricht auch die Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach sie – nachdem sie von ihrer Mutter darüber informiert worden sei – während
den zwanzig Tage bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nie mit ihrem Vater über die geplante Hochzeit
gesprochen habe (Akten BFM A 8/19, S. 13), zumal anzunehmen ist, dass sie zumindest versucht hätte,
ihren Vater umzustimmen, hätte er sie tatsächlich verheiraten wollen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach sie sich geschämt habe, mit ihrem Vater darüber zu sprechen (Akten BFM A
8/19, S. 13), vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist davon auszugehen, dass ihr Vater in den zwanzig
Tagen bis zu ihrer Flucht von sich aus mit ihr über die Hochzeit gesprochen hätte, um ihre Stimmungslage
zu erkunden, umso mehr als die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland mit ihrem
Vater im gleichen Haus gelebt haben will.
Zweifelhaft ist die behauptete Zwangsheirat auch deshalb, da sich die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Bedenkzeit unstimmig geäussert hat: Zuerst sagte sie nämlich aus, dass es in
ihrer Heimat Brauch sei, dass man der Person, die man heiraten wolle, 15 Tage Bedenkzeit gebe (Akten
BFM A 8/19, S. 11). Kurz darauf gab sie jedoch zu Protokoll, ihr Vater habe bereits "ja" gesagt, als ihre
Mutter sie über die bevorstehende Zwangsheirat orientiert habe (Akten BFM A 8/19, S. 11), was dem von
der Beschwerdeführerin geschilderten Brauchtum aber klar widerspricht, zumal der Vater der
Beschwerdeführerin dadurch die Bedenkfrist nicht abgewartet hätte.
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Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen unsubstanziierte Angaben zu ihrem Reiseweg in die Schweiz machte. Sie gab zwar an, von
Istanbul mit dem Flugzeug gereist zu sein. Sie konnte jedoch weder den Zielort des ersten Fluges noch
denjenigen des zweiten Fluges nennen, von wo sie mit dem Auto ins EVZ Basel gelangt sei (Akten BFM A
1/9, S. 6). Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung für ihr Unwissen (mangelnde Bildung,
fehlende Sprachkenntnisse) vermag nicht zu überzeugen, zumal Flugpassagiere auf Reisen dauernd –
auch akustisch – über den Namen des Zielflughafens orientiert werden. Überdies ist davon auszugehen,
dass sie sich bei ihrem Schlepper über den Reiseweg erkundigt hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin
völlig unsubstanziierte Aussagen bezüglich der von ihr verwendeten Reisepapiere gemacht (Akten BFM A
8/19, S. 5 f.), weshalb anzunehmen ist, dass sie ihren tatsächlichen Reiseweg gegenüber den
schweizerischen Behörden zu verheimlichen sucht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in
der Rechtsmittelschrift lassen falsche Angaben bezüglich des Reiseweges beziehungsweise zu den dabei
verwendeten Papieren sehr wohl Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten
Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, wonach häufig zu beobachten sei, dass gerade tatsächlich
verfolgte Personen aus Angst den Reiseweg nicht im Detail bekannt geben würden, um sich zu schützen,
nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der
Anhörung ausdrücklich auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die von ihr vorgebrachte
Behauptung, wonach sie in Syrien von ihrem Vater hätte zwangsverheiratet werden sollen, weswegen sie
sich zur Flucht entschieden habe, glaubhaft zu machen.
5.
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, sie werde
als Maktumin in Syrien in vielen Bereichen des Lebens diskriminiert, ist
festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das
Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht
und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage
im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen
Volksgruppe hinzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht
gelungen, eine Verfolgung durch ihre Familie glaubhaft zu machen. Es ist
deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die allgemeine Situation der Kurden in
Syrien zur Annahme einer Kollektivverfolgung führt.
5.2. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr
hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe
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Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993
Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend
Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-
assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend
Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr.
23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend
Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16
betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und
Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China).
Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung
reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen
spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der
Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr
kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften
Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur
Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu
bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder
einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und
häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten
muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen,
damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht
als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu
berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen
Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des
Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht.
Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass
sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen
erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der
gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1
S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.).
5.3. Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien
dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden
ausgegangen, was entsprechend 5 - 10% der Bevölkerung ausmacht. Die
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syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle
dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich
insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit
syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden
syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte beziehungsweise nicht
registrierte Kurden (sogenannte Ajanib beziehungsweise Maktumin) zu
unterteilen ist.
5.4. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine Maktumin handelt. Damit gehört sie
innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit zur am schlechtesten gestellten
Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden
unterliegen jedoch selbst staatenlose Kurden (Ajanib und Maktumin) in
Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die vormalige ARK in
EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt, dass die Rechtsstellung von
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht
als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein
menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder
für die Beschwerdeführerin individuell noch für die Kurden in Syrien
generell gesprochen werden.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
6.
6.1. In der Eingabe vom 4. November 2010 machte die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, weshalb sie sich zusätzlich auf subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum Beweis ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten reichte sie Dokumente zu den Akten (vgl. Bst.
L. vorstehend).
6.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
- insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
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somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
6.3. Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie sei Mitglied
der Demokratischen Progressiven Partei in Syrien und habe an einer
regimekritischen Kundgebung in G._______ vom 5. Oktober 2010
teilgenommen, an der sie regimekritische Flugblätter verteilt habe.
6.4. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und
zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche
Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche
im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der
Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
6.5. Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in
die Schweiz lediglich an einer regimekritischen Kundgebung
teilgenommen, wo sie Flugblätter verteilt haben will. Als Beweis dafür
reichte sie verschiedene Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos
beziehungsweise Originalfotos ein, die sie als Teilnehmerin an der
Kundgebung in G._______ vom 5. Oktober 2010 zeigt. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin
anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten
wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische
Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden
unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen.
Inwiefern sie aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und
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Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine
Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht
einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an einer Kundgebung, an der
sie Flugblätter verteilt haben will, hebt sie sich nicht von der breiten
Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert
auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der Kurdischen
Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Deutsche Organisation
vom 4. Oktober 2010 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht
konkrete Aktivitäten der Beschwerdeführerin aufgeführt, sondern lediglich
pauschal auf Aktivitäten verwiesen, an denen sie teilgenommen haben
soll. Da zudem aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens von
einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet, eine
Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den syrischen Staat
wahrscheinlich zu machen.
Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement der
Beschwerdeführerin schliessen, aufgrund dessen diese damit rechnen müsste, dass sie dem syrischen
Geheimdienst als ernsthafte Regimegegnerin aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser
Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das
von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus
dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin klarerweise nicht bescheinigt
werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien gegen sie
aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in
Syrien sowie der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden
wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu
rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hat, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich
alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin illegal aus Syrien ausgereist ist, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist,
dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt
der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
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beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E.9.2).
9.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE
2009/51 E. 5.4).
Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Prüfung
der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf den Eventualantrag,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs
festzustellen, nicht einzutreten.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29.
Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
12.
Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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