B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7161/2016
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat Eritrea im März 2015, indem sie die Grenze zum Sudan illegal über-
schritten habe, worauf sie über Libyen und Italien in die Schweiz gereist
sei. Am 14. Mai 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um die Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 4. Juni 2015 gab sie an, dass sie am (…) geboren worden und
demnach noch minderjährig sei und dass sie zu ihrer älteren Schwester
C._______ (N […]) reisen wollte, welche sich in der Schweiz im Asylver-
fahren befinde.
Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, sie habe auf Geheiss ihres Vaters die Schule (…) verlassen
müssen, um zu heiraten. Durch die Heirat habe man vermeiden wollen,
dass sie nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Deshalb sei sie im
(…) im Alter von 16 Jahren von ihren Eltern kirchlich traditionell mit einem
viel älteren Mann verheiratet worden. Allerdings habe ihr Ehemann sie be-
reits nach einem Monat Ehe wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt und er
sei daraufhin nach einem weiteren Monat ausser Landes gereist, weil er
von Soldaten gesucht worden sei. Er halte sich inzwischen wahrscheinlich
in Schweden auf, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihm. Da die Verwal-
tung sie über ihren Mann habe befragen wollen, sei sie ebenfalls geflohen,
um nicht ins Gefängnis zu müssen.
Als Beweismittel legte sie eine eritreische Taufurkunde sowie eine kirchli-
che Heiratsurkunde in Kopie ein, auf welchen jeweils ihr Geburtsdatum mit
dem (…) erfasst ist.
B.
Von der Vorinstanz wurde die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht
glaubhaft erachtet, worauf das SEM die italienischen Behörden am 18. Juni
2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen die Anfrage in-
nert Frist unbeantwortet. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom
19. August 2015 und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an.
Gegen diesen Entschied erhob die Beschwerdeführerin am 17. September
2015 Beschwerde, wobei sie die Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz für die materielle Prüfung ihres Asylgesuchs beantragte. Mit Urteil
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Seite 3
D-5785/2015 vom 10. März 2016 (publiziert als BVGE 2016/1) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Dabei hielt das Gericht
fest, dass die Beschwerdeführerin am (…) geboren worden und aktuell
noch immer minderjährig sei, weshalb sie als unbegleitete Minderjährige
gelte. Es sei davon auszugehen, dass die Durchführung des Asylverfah-
rens in der Schweiz im Interesse der Beschwerdeführerin liege und dem
Kindeswohl entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vo-
rinstanz an, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im
Einzelnen ist auf die Ausführungen in BVGE 2016/1 zu verweisen.
C.
Nachdem das SEM das Asylverfahren wiederaufgenommen hatte, wurde
die Beschwerdeführerin am 13. September 2016 vertieft zu ihren Asylgrün-
den angehört. Dabei bestätigte sie das Vorbringen, sie habe die Schule
(…) auf Geheiss ihres Vaters verlassen müssen, um zu heiraten. Damit
habe ihre Familie verhindern wollen, dass sie nach Sawa in den Militär-
dienst gehen müsse. Ihre Familie habe diesen Entschluss gefasst, damit
ihr nicht das Gleiche wiederfahre wie ihrer älteren Schwester C._______,
welche während des Militärdienstes sehr Schlimmes erlebt habe. Sie sei
daher im (…) und im Alter von damals nur 16 Jahren mit einem viel älteren
Mann – er sei etwa 45 Jahre alt – verheiratet worden. Ihr Ehemann habe
sie jedoch überaus schlecht behandelt und bereits nach einem Monat Ehe
wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt. Etwa einen weiteren Monat später
sei er aus Eritrea ausgereist, da er gesucht worden sei. In diesem Zusam-
menhang machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen des Verschwin-
dens ihres Ehemannes habe ihr die Polizei zweimal ein Schreiben der Ver-
waltung zugestellt, in welchen sie aufgefordert worden sei, ihren Mann zur
Behörde zu bringen oder der Behörde mitzuteilen, was sie über seinen Ver-
bleib wisse. Da sie ihren Mann nicht zur Behörde habe bringen können, sei
sie ebenfalls geflohen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Auf die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin wird weiter – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob das
Staatssekretariat jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft, da sie in wesentlichen
Punkten der Logik des Handelns widersprächen und zudem unsubstantiiert
und mit Widersprüchen behaftet seien. Im Weiteren betonte die Vorinstanz,
dass die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen
ihres Ehemannes künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, nicht asylrelevant sei. So spreche aufgrund der Akten nichts dafür,
dass ihr in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit we-
gen dem behaupteten Verschwinden ihres Mannes tatsächlich Verfolgung
drohen würde. So reiche es nicht, bloss zu befürchten, eventuell dereinst
in Konflikt mit den Behörden zu kommen, ohne konkreten Anlass dafür zu
haben. Ebenso wenig reiche es aus, bloss zu befürchten, irgendwann ein-
mal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden. Auf die vor-
instanzliche Begründung wird weiter – soweit wesentlich – nachfolgend
eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 focht die Beschwerdeführerin den
Entscheid des SEM an und beantragte, dieser sei in den Ziffern 1-3 aufzu-
heben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und ihr sei als Folge davon von Amtes we-
gen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechts-
pflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AslyG. Zur Begründung brachte die
Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, bei der Beschwerdeführerin handle
es sich um eine minderjährige, psychisch schwer belastete junge Frau, die
aus diesen Gründen besonders verletzlich sei. Dass sie bei der Befragung
nur sehr oberflächlich oder ausweichend geantwortet habe, bedeute nicht,
dass ihr nichts Schlimmes widerfahren sei, oder dass sie bei einer Rück-
kehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, sondern sei im
Gegenteil ein Zeichen dafür, dass sie aufgrund der schlimmen Erlebnisse
traumatisiert sei. Weiter machte sie das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund der illegalen Ausreise geltend. Darauf wird – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde dem Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und der Be-
schwerdeführerin antragsgemäss ihre damalige Rechtsvertreterin (MLaw
Sonja Comte) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde einem Gesuch der
bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin (MLaw Sonja Comte) um Beendi-
gung ihres Mandats und um die Beiordnung einer neuen Rechtsbeiständin
(lic. iur. Isabelle Müller) entsprochen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung aufgefordert, worauf diese – offensichtlich irrtümlicher-
weise – eine Stellungnahme im bereits abgeschlossenen Verfahren der
Schwester der Beschwerdeführerin (N […]) einreichte. Daraufhin wurde die
Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 nochmals zur
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen würden und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid an welchen es vollumfänglich festhalte.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
13. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
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im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob Beschwerdeführende
staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im Wesentlichen
zum Schluss, dass die unsubstantiierten und widersprüchlichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, welche auch der Logik
des Handelns widersprächen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So seien namentlich ihre Schilde-
rungen zur geltend gemachten Zwangsheirat und ihre Angaben zum Ehe-
mann oberflächlich ausgefallen. Zudem habe sie sich in diesem Zusam-
menhang auch widersprochen. So habe sie beispielsweise wiederholt aus-
gesagt, ihren Ehemann (D._______) zum ersten Mal anlässlich ihrer Hoch-
zeit gesehen zu haben, an anderer Stelle habe sie jedoch vorgebracht,
dass sie ihn bereits anlässlich der Anprobe der Hochzeitskleider kennen-
gelernt habe. Sodann sei erstaunlich, dass sie keine Angaben dazu habe
machen können, was ihr Gatte beruflich gemacht oder wie er seine Tage
gestaltet habe, obwohl sie während eines Monats bei ihm und seiner Fa-
milie gelebt haben wolle. Das traditionelle Prozedere der Ehevorbereitung,
wie es bei ihrer Schwester gemacht worden sei, habe sie demgegenüber
durchaus ausführlich zu beschreiben vermocht, obwohl sie angegeben
habe, sie könne sich daran nicht erinnern, da sie damals noch sehr jung
gewesen sei. Ebenfalls sei fraglich geblieben, weshalb ihr Vater gerade
zum geltend gemachten Zeitpunkt ihre Verheiratung hätte beschliessen
sollen, sei doch zu diesem Zeitpunkt ein Weggang nach Sawa für die
nächsten vier Jahre noch gar kein Thema gewesen. Darüber hinaus habe
sie auch nicht schlüssig erklären können, weshalb D._______ überhaupt
in eine Ehe hätte einwilligen sollen, zumal sie eine Abmachung oder einen
Handel verneint habe, der Ehemann sie jedoch nach der Heirat nur
schlecht behandelt und schon nach einem Monat wieder davongejagt ha-
ben solle. Angesichts dessen – und noch weiterer Ungereimtheiten – sei
das geltend gemachte Szenario einer Zwangsheirat, welche ohne ihr Wis-
sen und ihre Zustimmung in die Wege geleitet worden sei, mit schweren
Zweifeln behaftet. Dass die Beschwerdeführerin noch als Minderjährige
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eine Ehe eingegangen war, wurde vom SEM nicht per se in Zweifel gezo-
gen. Jedoch hielt das Staatssekretariat fest, dass sie die geltend gemachte
Zwangsverheiratung und die daraus resultierende Zwangslage nicht nach-
vollziehbar habe darlegen können. Des Weiteren gelangte das SEM zum
Schluss, es sei der Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht gelun-
gen, eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu ma-
chen. So seien weder ihre Schilderungen zum angeblichen Erhalt von zwei
behördlichen Schreiben (angeblich erstmals im […] und nochmals im […])
noch ihre Ausführungen zum angeblich erst im […] gefassten Ausreiseent-
schluss plausibel und nachvollziehbar. So habe sie ihren Aussagen zufolge
nach dem Erhalt des ersten Schreibens noch fast ein Jahr zu Hause ver-
bracht, bis sie sich nach dem Erhalt des zweiten Schreibens gesagt habe,
dass man sie jetzt wohl bald holen werde. Danach sei sie jedoch noch etwa
ein halbes Jahr zu Hause geblieben, bis sie plötzlich ohne jede Vorberei-
tung ausser Landes geflohen sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen
seien völlig ungenügend und der Beschwerdeführerin gelinge es mit ihren
verschiedenen Erklärungsversuchen nicht, diesen Mangel zu erklären. Vor
diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, weder die angeblich
Zwangsheirat, noch die behauptete Verfolgung durch die eritreischen Be-
hörden, noch die geltend gemachte illegale Ausreise seien glaubhaft ge-
macht. Allerdings sei aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu ihrer Person und zu ihrem Hintergrund immerhin glaubhaft, dass sie aus
Eritrea stamme.
Im Anschluss daran hielt das SEM fest, nachdem die Beschwerdeführerin
als Minderjährige ausgereist sei, ohne je für den Militär- und Arbeitsdienst
aufgeboten worden zu sein, erweise sich auch der allenfalls zukünftig an-
stehende Militärdienst als nicht asylrelevant. Ohne auf die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise im (…) näher einzugehen, gebe es im Fall der Be-
schwerdeführerin keine konkrete Indizien, die mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit nahelegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte. So habe sie weder den Nationaldienst
verweigert, noch sei sie desertiert.
4.2 Der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hielt die Beschwerdeführe-
rin – neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts – zur
Hauptsache entgegen, die Begründung des Asylentscheides und insbe-
sondere, dass ihr fehlende Glaubhaftmachung vorgeworfen werde, sei
nicht nachvollziehbar. So sei es beispielsweise genau die Tatsache, dass
sie kaum über alltägliche Kenntnisse über ihren Ehemann (z.B. dessen Be-
rufstätigkeit und Tagesprogramm) verfügt habe und weder gewusst habe,
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weshalb ihr Vater D._______ als ihren zukünftigen Ehemann ausgewählt
habe noch weshalb ihr Vater die Heirat zu diesem Zeitpunkt geplant habe,
die zeige, dass weder die Details über ihren zukünftigen Ehemann noch
über die Planung der Heirat mit ihr geteilt worden seien. Des Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen durch die Aussagen der älteren
Schwester C._______ anlässlich deren Asylverfahren gestützt worden
seien. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG sei zudem den frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Und da der eritreische Staat bezüglich
Frauen, die zwangsverheiratet worden seien, nicht schutzwillig sei, erfülle
sie bereits durch ihre Zwangsverheiratung den Flüchtlingsbegriff. Des Wei-
teren sei ihr Ehemann illegal ausgereist, weshalb auch sie habe fliehen
müssen, um sich der Gefahr einer Reflexverfolgung zu entziehen. Die Pra-
xis der eritreischen Behörden, Familienangehörige zu belangen und aufzu-
fordern, Personen aus der Familie zu verraten, sei hinreichend bekannt.
Dass es dabei auch zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG kommen könne, sei ebenfalls bekannt, wie aus dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-13/2014 vom 10. Juli 2014, E. 5.4.4. ersichtlich
werde. Durch die illegale Ausreise habe sie sich zudem auch der Repub-
likflucht schuldig gemacht, weshalb sie bei einer Rückkehr bereits deshalb
eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Und schlussendlich
würde ihr bei einer Rückkehr der unbeschränkte Militärdienst drohen.
5.
5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vor-
fluchtgründe ist mit dem SEM festzustellen, dass diese als nicht genügend
intensiv erachtet werden müssen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen ihren Willen mit einem viel
älteren Mann verheiratet und dadurch zwangsverheiratet worden zu sein.
Aufgrund der Akten scheint grundsätzlich plausibel, dass sie verheiratet
wurde. In dieser Hinsicht ist jedoch zu betonen, dass die Beschwerdefüh-
rerin selber darlegte, dass ihre Eltern sie verheiratet hätten, um sie zu
schützen. Ihre Familie habe ihr dadurch ein gleiches Schicksal, wie dasje-
nige ihrer Schwester in Sawa, ersparen wollen. Zudem nahmen sie ihre
Eltern wieder bei sich auf, nachdem die Beschwerdeführerin – nach nur
einem Monat Ehe – von ihrem Ehemann wieder zu ihnen zurückgeschickt
worden sei. Somit ist dem SEM im Resultat Recht zu geben, dass auch
wenn die Umstände der Ehe nicht den Vorstellungen der Beschwerdefüh-
rerin entsprochen haben, die Ehe mit D._______ nicht asylrelevant ist.
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Seite 10
5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Flucht ih-
res Ehemannes aus Eritrea Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben.
Damit macht sie Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung geltend: Re-
flexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen – abgesehen
von der primär betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Ver-
wandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich
relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-
gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzel-
falles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kau-
sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3;
BVGE 2011/51 E. 6.2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach der illegalen Aus-
reise ihres Ehemannes im (…) (vgl. A39 F: 47 und 121) lediglich zwei Mal
- im (…) und im (…) - schriftlich von den Behörden kontaktiert und aufge-
fordert worden, ihnen ihren Mann zu bringen oder zu sagen, wo er sei (vgl.
A39 F: 118-144). Deshalb sei sie im (…) geflohen, um einer allfälligen Ver-
haftung zu entgehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin in der Zeit direkt nach der Flucht ihres Gatten bis zu ihrer eigenen
Flucht in einem Zeitraum von fast einem Jahr nicht verhaftet wurde, kann
jedoch ausgeschlossen werden, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Es sind
folglich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Re-
flexverfolgung ersichtlich.
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illega-
len Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf sie sich im Weiteren beruft. Es ist
mithin zu prüfen, ob sie in ihrer Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften
Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil sie Eritrea
ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der erit-
reischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
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Seite 11
5.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die
Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung
gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit wel-
chem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der
Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht
mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekriti-
schen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in
nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos
nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich
unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Erit-
reer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa-
tes konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Mo-
tivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an ei-
nem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässig-
keit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
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Seite 12
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
5.3.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Be-
schwerdeführerin zu verneinen. So hat sie ausdrücklich verneint, vor ihrer
Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein und somit diesen
weder verweigerte noch von diesem desertierte. Aus ihren Anhörungspro-
tokollen geht zudem hervor, dass sie von den heimatlichen Behörden auch
nie aus anderen persönlichen Gründen verfolgt worden sei (vgl A39 F: 130-
140). Aus ihrem Vorbringen, zwei Schreiben von den Behörden wegen ih-
res geflüchteten Ehemannes zugestellt erhalten zu haben, vermag sich
noch kein genügend geschärftes Profil abzuleiten, welches die Beschwer-
deführerin als missliebige Person erschienen liesse. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit
geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor
diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer illegalen
Ausreise letztlich offen bleiben.
5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die Ab-
lehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist.
6.
6.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
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Seite 13
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin
mit Verfügung vom 23. November 2016 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
8.2 Mit der Verfügung vom 23. November 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Sonja Compte, Caritas
Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Kostennote vom
18. November 2016 machte sie einen Gesamtaufwand von 600 Minuten
geltend. In der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 behielt sie sich
zudem vor, eine angepasste Kostennote einzureichen, falls auf Stufe Ver-
nehmlassung eine weitere Eingabe erforderlich sein sollte.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde Frau MLaw Sonja
Comte von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-
führerin entbunden und Frau lic. iur. Isabelle Müller, der Beschwerdeführe-
rin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Da seit dieser Zwi-
schenverfügung keine anderslautende Stellungnahme bezüglich der Ver-
wendung des amtlichen Honorars eingegangen ist, wird dieses wie in der
Zwischenverfügung angekündigt, auf lic. iur. Isabelle Müller übertragen.
Die neue amtliche Rechtsvertreterin reichte weder eine weitere Eingabe
noch eine weitere Kostennote ein. Somit ist auch kein weiterer Aufwand zu
entschädigen. Insgesamt wird demnach für das vorliegende Verfahren ein
Gesamtaufwand von 600 Minuten geltend gemacht, welcher als angemes-
sen zu werten ist. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
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Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf
insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzule-
gen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
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