B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7162/2010
law/fes
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2010 / N (…).
D-7162/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 2. November 2002 und reiste via Libyen und Italien am
25. November 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Emp-
fangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen
erstmals um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte er einerseits geltend,
er habe als Journalist für die Zeitung B._______ politische Artikel ge-
schrieben und sei deshalb zwischen 1996 und 2002 fünf Mal von suda-
nesischen Sicherheitsbeamten verhaftet und misshandelt worden. Bei der
letzten Festnahme, sei ihm vorgeworfen worden, als Spion für die
Schweiz gearbeitet zu haben, weil er mit dem damaligen Schweizer Bot-
schafter Joseph Bucher ein Interview geführt habe. Es sei auch ein Ge-
richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Kurz vor der Verurteilung
habe er jedoch flüchten können. Ausserdem habe er mehrere militärische
Aufgebote erhalten, denen er nicht nachgekommen sei.
A.b Mit Verfügung vom 7. November 2003 stellte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Dezember
2003 wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 25. August 2006 abgewiesen.
B.
Mit Urteil vom 14. November 2006 trat die ARK auf ein am 6. Oktober
2006 gestelltes Revisionsgesuchs nicht ein.
C.
C.a Am 27. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wie-
derwägung ein.
C.b Das BFM trat mit Verfügung vom 12. September 2007 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein.
C.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Oktober
2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-6984/2007
D-7162/2010
Seite 3
vom 26. März 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Deutschland ausgereist war und
dort ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.d Am 22. April 2009 überstellten die deutschen Behörden den Be-
schwerdeführer gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.689) in die Schweiz.
C.e Am 21. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wie-
deraufnahme des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens. Das Bun-
desverwaltungsgericht wies dieses mit Entscheid D-4674/2009 vom
10. August 2009 ab.
D.
Am 14. September 2009 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch
seine Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch beim BFM ein und mach-
te geltend, er sei in der Schweiz regelmässig journalistisch tätig und
schreibe seit längerem in verschiedenen Zeitungen online Artikel. Er äus-
sere sich in den Artikel kritisch über das Regime im Sudan. Er habe auch
an Konferenzen sudanesischer oppositioneller Bewegungen und am (…)
an der Konferenz zu Menschenrechten der Organisation der Vereinten
Nationen (UNO) in Genf teilgenommen.
Mit dem Gesuch reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: vier von
ihm geschriebene Zeitungsartikel mit Übersetzungen, und einen Ausweis
für die Konferenz bei der UNO vom (…).
E.
Am 3. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz an. Der Beschwerdefüh-
rer reichte dabei ein Schreiben der Popular Congress Party (PCP) in
Deutschland vom 23. Juli 2006, ein Schreiben vom 12. Juni 2009 des
Generalsekretärs der Sudanese Movement of Justice and Equality (JEM)
in Deutschland, zwei Berichte von Amnesty International (AI), eine Kopie
eines Fotos vom 13. Juni 2010 und einen Artikel der Webseite
ein.
F.
Am 6. August 2010 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechts-
vertreterin beim BFM zahlreiche Fotos und Internetartikel mit Überset-
zungen von diversen Veranstaltungen und Kongressen, an denen er als
D-7162/2010
Seite 4
Journalist anwesend gewesen sei, und eine DVD betreffend eine Konfe-
renz im C._______ ein.
G.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 – eröffnet am 10. September 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis
zum 2. November 2010 zu verlassen.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2010 (Datum Post-
stempel: 4. Oktober 2010) liess der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerde legte er den Bericht von AI mit dem Titel "The Chains
Remain" vom September 2010 bei.
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne das Ver-
fahren in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
J.
Am 22. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch sei-
ne Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung ein.
K.
Am 28. Oktober 2010 gab der Instruktionsrichter dem BFM die Gelegen-
heit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. Oktober 2010 einzu-
reichen.
D-7162/2010
Seite 5
L.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
11. November 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7162/2010
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen so genannter subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass exilpolitische Aktivitä-
ten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flücht-
lingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müs-
se, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Sudan mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Be-
troffenen zur Folge hätten. Für die Beurteilung einer allfälligen begründe-
D-7162/2010
Seite 7
ten Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen exilpoli-
tischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass sich der sudanesische
Geheimdienst auf die Erfassung von Personen konzentriere, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei sei nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbar-
keit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massge-
bend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusse-
ren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des sudanesischen
Regimes wird. Dieser Exponierungsgrad könne aus den dokumentierten
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht
hergeleitet werden. Bei den vom Beschwerdeführer besuchten Kundge-
bungen habe es sich meist um medial kaum beobachtete Anlässe gehan-
delt. Zudem habe der Beschwerdeführer überhaupt keine spezielle Funk-
tion ausgeübt. Die eingereichten Fotos würden dies bestätigen, sei er
doch bei den Veranstaltungen nur Zuhörer gewesen. Seine Beteiligung
an diesen Veranstaltungen vermöge nicht den Eindruck zu vermitteln,
dass er eine Person sei, die über klar definierte oppositionspolitische Vor-
stellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfüge, welches
zu einer Gefahr für das Regime im Sudan werden könnte. Es müsse da-
her vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die sudanesi-
schen Behörden – sollten sie von diesen Veranstaltungen überhaupt No-
tiz genommen haben – über das Differenzierungsvermögen verfügen
würden, dies zu erkennen. Den eingereichten übersetzten Artikeln und
weiteren Unterlagen, die die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers bestätigen sollten, könne im Wesentlichen entnommen werden, dass
er sich verschiedentlich kritisch zu den Ereignissen in Darfur und der Hal-
tung der sudanesischen Regierung geäussert habe. Dabei habe er wie-
derholt an die sudanesische Regierung sowie an oppositionelle Kräfte
appelliert, sich mit den Problemen des Landes auseinanderzusetzen.
Auch Menschenrechtsaktivisten habe er interviewt. Inhaltlich gingen seine
Zeitungsartikel nicht über eine allgemeine Kritik an der sudanesischen
Regierung sowie der Opposition hinaus und wiesen keine politische Bri-
sanz auf. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass von einer in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Be-
schwerdeführers auszugehen sei. So reiche seine blosse Identifizierbar-
D-7162/2010
Seite 8
keit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde
deswegen bei einer Rückkehr in den Sudan verfolgt. Es sei somit nicht
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AslyG nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkennt werden könne.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Darstel-
lung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht richtig. Er habe
regelmässig regimekritische Zeitungsartikel veröffentlicht. Als Beweis sei-
en zahlreiche Artikel zu den Akten gereicht worden. Er sei seit Jahren als
Journalist tätig. Er nehme als Journalist öffentlich und international Stel-
lung gegen das Regime des sudanesischen Präsidenten. Er kritisiere die
Verletzung von Menschenrechten im Sudan. An Kundgebungen und Kon-
ferenzen habe er als Journalist teilgenommen und danach in der Inter-
netpresse darüber berichtet. AI berichte, dass Journalisten im Sudan re-
gelmässig verhaftet würden, alleine weil sie journalistisch tätig gewesen
seien. Sie würden gefoltert und man wolle ihnen politische Motivationen
anhängen. Die "National Intelligence and Security Services" (NISS) kon-
trolliere und zensuriere sehr strickt die sudanesische Papier- wie Inter-
netpresse. Journalisten könnten unter verschiedenen Gesetzesbestim-
mungen angeklagt werden. Am 7. Oktober 2010 habe zwar der Direktor
der NISS verkündet, dass die Zensurierung für den Vordruck aufgescho-
ben würde, aber er erinnere die Journalisten an den sogenannten "code
of journalistic honour", der im September 2009 erlassen worden sei. Auch
im Internet erscheinende Zeitungen und Webseiten würden kontrolliert
und blockiert durch die Regierung, so auch auf YouTube. Auch das Nä-
herkommen des Referendums über den Status des Südsudans werde er-
neut eine politische Unsicherheit bringen. Wie er anlässlich des Asylver-
fahrens habe darlegen können, habe er regelmässig im Internet Zei-
tungsartikel veröffentlicht. Diese seien für jeden einsehbar, auch für die
sudanesische Regierung, die intensiv jegliche journalistische Publikatio-
nen beobachte. Er sei bereits im Sudan journalistisch tätig gewesen und
sei deswegen auch verhaftet worden. Er habe an den Veranstaltungen
und Kundgebungen als Journalist teilgenommen und danach in der Inter-
netpresse über Darfur und die Einhaltung der Menschenrechte berichtet.
Nach dem Bericht von AI sei es schon alleine riskant, kritische Artikel
über Menschenrechte zu publizieren. Aufgrund diesen Ausführungen
müsse deshalb entgegengesetzt der Meinung der Vorinstanz seine Exiltä-
tigkeit als flüchtlingsrechtlich relevant angesehen werden. Die politische
D-7162/2010
Seite 9
Tätigkeit als Journalist im Exil halte deshalb den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
5.
5.1 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National
Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker ein-
zuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der
Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten
der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen
Nichtregierungs- und UN-Organisationen (vgl. Human Rights Watch
[HRW], World Report 2012, Sudan, Januar 2012). Ins Visier der sudane-
sischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes
geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch
gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die
Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Dar-
fur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstüt-
zen. Medien werden weiterhin und seit Januar 2011 noch aggressiver
zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook,
Twitter und YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, ver-
haftet und gefoltert (vgl. US Departement of State, 2010 Human Rights
Report: Sudan, 8. April 2011; AI, Silencing Dissent, Restrictions on free-
dom of opinion and expression persist in Sudan, April 2012). Es ist davon
auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Be-
tätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Ge-
heimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrol-
le von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstli-
chen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem mi-
litärischen Stellen zur Verfügung gestellt (vgl. Kammergericht Berlin, Ur-
teil vom 8. Mai 2008 Aktenzeichen [AZ] (1) 3 StE 1/08-2 [4/08]). Dabei gilt
den Mitgliedern der JEM das besondere Augenmerk der sudanesischen
Geheimdienste und Sicherheitsbehörden. Es dürfte diesen Stellen be-
kannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Zu be-
achten ist, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Perso-
nen im Ausland beobachtet wird. Eine solche umfassende Beobachtung
dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der
sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Re-
gierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund beson-
derer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer
an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben (vgl.
Bayrisches Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 5. August 2011
Az. RO 2 K 10.30363; Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 14. Dezember
D-7162/2010
Seite 10
2009 Az. 9 K 2104/07; CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, Schweize-
rische Flüchtlingshilfe [SFH], Sudan: Verfolgung von RückkehrerInnen
aufgrund exilpolitischer Tätigkeit, 28. September 2005).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor seiner Ausreise aus
dem Sudan wegen seiner journalistischer Tätigkeit verhaftet worden. Die-
ses Vorbringen wurde bereits von der ARK beurteilt und für unglaubhaft
erachtet (vgl. Urteil vom 25. August 2006 E. 5.3). Erste exilpolitische Tä-
tigkeiten machte der Beschwerdeführer zudem schon im ersten Be-
schwerdeverfahren vor der ARK geltend. Die ARK kam damals im Urteil
vom 25. August 2006 zum Schluss, dass die von ihm verfassten Artikel
inhaltlich nicht über eine allgemeine Kritik an der sudanesischen Regie-
rung sowie der Opposition hinausgehe und keine politische Brisanz auf-
weise. Ferner könne aus der Teilnahme an einem Podiumsgespräch trotz
breiter Öffentlichkeitswirkung und Verbreitung in den sudanesischen Me-
dien nicht geschlossen werden, dass er eine wichtige Funktion inne ge-
habt hätte, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Sudan gefährden
würde. Schliesslich wurde mit dem Revisionsgesuch vom 6. Oktober
2006 je ein Bestätigungsschreiben eines Journalisten der Al Sahafa-
Zeitung unbekannten Datums und des Vizegeneralsekretärs der PCP
vom 23. Juli 2006 eingereicht, welche exilpolitische Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers erwähnen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wurde
jedoch von der ARK den zwei eingereichten Beweismitteln die erforderli-
che revisionsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen und das Revisions-
gesuch für aussichtslos erachtet.
5.3 Im Zusammenhang mit seinen journalistischen Tätigkeiten reichte der
Beschwerdeführer einen Artikel vom (…) mit deutscher Übersetzung ein,
welcher auf – dort zensuriert – und auf
publiziert worden sei. Ferner reichte er mit
dem Gesuch vom 14. September 2009 einen auf er-
schienener Artikel vom (…) sowie auf publizier-
te Artikel vom (…), (…), vom (…), vom (…) und vom (…) je mit deutscher
Zusammenfassung ein. Weiter reichte er eine Kopie eines Fotos vom
13. Juni 2010 ein, auf dem er zusammen mit Suleiman Jamus abgebildet
ist, den er interviewt habe; dazu reichte er einen auf
publizierten Artikel zu den Akten. Schliesslich wurden zum Beleg der Teil-
nahmen an diversen Veranstaltungen und Kongressen Fotos und Berich-
te eingereicht. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe im (…) in
D._______ am (…) und am (…) an einem politischen Seminar über den
Sudan teilgenommen. Ein Artikel über die beiden Veranstaltungen sei auf
D-7162/2010
Seite 11
veröffentlicht worden. Zudem habe er für die
E._______ einen offenen Dialog mit Hasan at-Turabi, Generalsekretär
der PCP, geführt, und darüber einen Artikel vom (…) auf (…) publiziert.
Ein weiteres Interview habe er mit dem Vizegeneralsekretär der PCP in
Deutschland geführt, worüber er am (…) auf (…) berichtet habe. Der Be-
schwerdeführer reichte sodann eine DVD ein, auf der zu sehen ist, dass
er am (…) im C._______ an einer Veranstaltung der JEM als Journalist
teilnahm, dort zu Beginn am Rednerpult kurz gesprochen und danach
verschiedene Redner mit seinem Mobilfunktelefon aufgenommen hat.
Geltend gemacht wird ferner, der Beschwerdeführer habe am (…) an der
Konferenz zu Menschenrechten der UNO in Genf teilgenommen. Dazu
wurde ein Ausweis für die (…). Session des UN-Menschenrechtsrates in
Genf vom (…) zu den Akten gereicht. Anlässlich der Anhörung reichte der
Beschwerdeführer zudem – nebst zwei Berichten von AI – je ein Schrei-
ben der PCP vom 23. Juli 2006 und des Generalsekretärs der JEM in
Deutschland vom 12. Juni 2009 ein, in welchen bestätigt werde, dass
sein Leben im Sudan aufgrund seiner journalistischer Tätigkeit gefährdet
sei.
5.4 Die eingereichten Artikel und Fotos aus den Jahren 2008 und 2009
belegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die
Schweiz und seit dem Urteil der ARK vom 25. August 2006 weiterhin
journalistisch betätigt hat. Den – teilweise allerdings kaum einen Sinn er-
gebenen – deutschen Übersetzungen bzw. Zusammenfassungen der Ar-
tikel ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Menschenrechte,
den Konflikt in Darfur und den Haftbefehl des Internationalen Strafge-
richtshofes (IStGH) gegen Omar al-Bashir geschrieben hat. Die Überset-
zungen enthalten in der Regel jedoch keine Angaben zum Verfasser der
Artikel. Einzig der angeblich zensurierte Artikel auf er-
wähnt als Redaktor eine Person namens F._______, bei der es sich um
den Beschwerdeführer handeln soll (vgl. act. C7/10 S. 3 F16). Im Artikel
vom (…) auf (…) steht zudem die Mailadresse (…). Die blosse Nennung
des Namens "Ihab" bzw. "Ehab" in zwei Artikeln lässt jedoch eine eindeu-
tige Identifizierung des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu. Der
Beschwerdeführer hat sodann mit der sudanesischen Regierung gegen-
über kritisch gesinnten Personen wie Suleiman Jamus und Hasan at-
Turabi Gespräche geführt. Die entsprechenden Treffen hat er zwar mit
Fotos belegt. Diese sind jedoch nicht mit den jeweiligen Artikeln zusam-
men im Internet publiziert worden. Die sudanesischen Behörden können
deshalb den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres mit den erwähnten
regimekritischen Personen in Verbindung bringen. Zudem ist heute die
D-7162/2010
Seite 12
Webseite mit dem Interview mit Suleiman Jamus nicht
mehr auffindbar. Bezüglich der anderen Veranstaltungen stellte das BFM
zutreffend fest, dass diese einerseits kein grosses mediales Interesse auf
sich gezogen haben und andererseits der Beschwerdeführer keine spe-
zielle Funktion innegehabt hatte. Auch seine Aussagen anlässlich der An-
hörung vom 3. August 2010 vermitteln nicht den Eindruck eines für die
sudanesische Regierung gefährlichen Oppositionellen. So beschreibt er
sich selber nur als Teilnehmer, Helfer und nur einmal als Organisator ei-
ner Veranstaltung (vgl. act. C7/10 S. 4 ff. F29 ff.). Einzig auf der einge-
reichten DVD ist erkennbar, dass er am (…) als Journalist in D._______
an einer Veranstaltung der JEM teilnahm und sich am Rednerpult expo-
nierte. Obwohl es sich bei der JEM um eine der grossen sudanesischen
Exil-Organisationen handelt, wohnten dieser Veranstaltung allerdings le-
diglich rund 30 Personen bei. Vor diesem Hintergrund kann – auch wenn
diese mit Videokameras aufgezeichnet wurde – nicht von einer Veranstal-
tung mit einer breiten Öffentlichkeitswirkung gesprochen werden, welche
zwangsläufig das Interesse des sudanesischen Geheimdienstes auf sich
gezogen hätte. Der Beschwerdeführer wurde sodann im Bestätigungs-
schreiben des Generalsekretärs der JEM vom 12. Juni 2009 auch nicht
als deren Mitglied bezeichnet. Der Generalsekretär der JEM in Deutsch-
land behauptet zwar im Bestätigungsschreiben vom 12. Juni 2009, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Journalistentätig-
keit dem sudanesischen Geheimdienst bekannt sei, allerdings legt er
nicht dar, woher er die entsprechende Information hat. Hinsichtlich des
Bestätigungsschreibens der PCP vom 23. Juli 2006 ist festzuhalten, dass
es sich dabei um das gleiche Schreiben handelt, welches bereits mit dem
Revisionsgesuch vom 6. Oktober 2006 – damals mit einer Übersetzung –
eingereicht worden ist. Darin bestätigte der Verfasser, dass der Be-
schwerdeführer in Zusammenhang mit mehreren Verfahren, die als Folge
seiner Publikationen angestrengt worden seien, seitens der sudanesi-
schen Sicherheitskräfte gesucht werde. Die ARK hielt in der Verfügung
vom 23. Oktober 2006 fest, dass der Verfasser in keiner Weise transpa-
rent mache, auf welche Informationskanäle er sich bei seiner Aussage
stütze, und seit welchem Zeitpunkt er über welche Kenntnisse verfüge.
Es mute sonderbar an, wenn er in dieser Hinsicht besser informiert zu
sein scheine, als der Gesuchsteller (der Beschwerdeführer) selbst, wel-
cher nota bene immer nur von einem Verfahren gegen seine Person ge-
sprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist auf die beiden Schreiben nicht
weiter einzugehen. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis
für die (…). Session des UN-Menschenrechtsrates in Genf vom (…) ein.
Die für den (…) geplanten Meetings des UN-Menschenrechtsrates im Pa-
D-7162/2010
Seite 13
lais des Nations in Genf wurden jedoch abgesagt (vgl. >
Events & Meetings > […]). Es ist deshalb nicht möglich, dass der Be-
schwerdeführer am (…) an der (…). Session teilgenommen hat, welche
ursprünglich zwar für den (…)bis (…) angesetzt wurde, die dann aber nur
bis zum (…) dauerte (vgl. > All human rights bodies >
Human rights council > Sessions). Hingegen hat die UN Sonderberichter-
statterin zum Sudan (Sima Samar) an dieser Session tatsächlich am (…)
Bericht erstattet. Sollte der Beschwerdeführer dabei allenfalls zugegen
gewesen sein (vgl. act. C7/10 S. 4 F26), weist jedoch nichts daraufhin,
dass er sich dort in irgendeiner Weise exponiert haben könnte. Anlässlich
der Anhörung führte er zudem selber aus, dass er an der grossen Konfe-
renz nicht die Möglichkeit bekommen habe, zu sprechen, sondern nur
während Sitzungen in kleinen Runden, die am Rande der Session statt-
gefunden hätten (vgl. C7/10 S. 7 F63-65). Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer an dieser (…). Session des UN-
Menschenrechtsrates in Genf ins Scheinwerferlicht der sudanesischen
Behörden geraten ist.
5.5 Es besteht vor diesem Hintergrund kein hinreichend konkreter Anlass
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner journalistischer
Tätigkeit und verschiedenen Teilnahmen an Veranstaltungen in der
Schweiz zum Personenkreis gehört, welcher das besondere Interesse
des sudanesischen Geheimdienstes erwecken könnte, zumal er trotz sei-
nes Auftritts als Redner im C._______ persönlich über kein herausragen-
des politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr in
den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Re-
gimes zu rechnen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die zwei
Berichte von AI zur Situation im Sudan nichts zu ändern, zumal ihnen
keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die sudanesischen Behörden zu entnehmen sind. Der Beschwerde-
führer konnte demnach keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein zweites Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-7162/2010
Seite 14
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-7162/2010
Seite 15
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht
im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer, einer aus G._______ stammender eth-
D-7162/2010
Seite 16
nischer Araber mit letztem Wohnsitz in Khartum, bei einer Rückführung in
den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin
als generell zumutbar zu qualifizieren.
7.3.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rück-
kehr in den Sudan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten. Der Beschwerdeführer lebte seit 1996 bis zur Ausreise am
2. November 2002 in Khartum (vgl. act. A1/10 S. 1 und 7). Gemäss eige-
nen Angaben hat er die Mittelschule abgeschlossen und mehrere Jahre
an der Universität für Wissenschaft und Technologie (…) studiert (vgl. act.
A1/10 S. 2, A12/26 S. 1 und 8). In der Schweiz arbeitete er als Officean-
gesteller in verschiedenen Restaurants. Er ist arabischer Muttersprache,
verfügt über Englischkenntnisse (vgl. act. A1/10 S. 2) und aufgrund seiner
fast zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz auch über gute Deutsch-
kenntnisse (vgl. act. C7/10 S. 1 F1 und F2). In Anbetracht seiner guten
Ausbildung ist davon auszugehen, dass der 33-jährige Beschwerdeführer,
der als Alleinstehender frei von familiären Verpflichtungen ist, sich im Su-
dan eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Mit seiner Mutter, die in
G._______ und in Khartum lebt (vgl. act. A1/10 S. 2, A12/26 S. 4 und 6),
verfügt er zudem über eine familiäre Bezugsperson, bei der er nach der
Rückkehr vorerst Unterschlupf finden kann. Der Beschwerdeführer mach-
te handelnd durch seinen vormaligen Rechtsvertreter im Zusammenhang
mit dem Gesuch um Wiedererwägung vom 27. Juli 2007 erstmals ge-
sundheitliche Probleme geltend und reichte einen ärztlichen Bericht von
Frau Dr. med. H._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom
16. Juni 2007 und ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr. med. I._______
(Allgemeine Medizin FMH) vom 1. Juni 2007 ein. Es wurden damals eine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die Augenkrankheit Kerato-
konus beidseitig und Asthma bronchiale diagnostiziert (vgl. act. B1/15
S. 10 und 13). Sein Gesundheitszustand dürfte sich in der Zwischenzeit
stabilisiert haben. Seither wurden nämlich keine weiteren Arztzeugnisse
eingereicht und in der Beschwerde vom 4. Oktober 2010 keine gesund-
heitlichen Problem mehr geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.3.4 Festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr bald zehnjährige Anwe-
senheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene
D-7162/2010
Seite 17
Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige
Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbe-
sondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998;
AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann
bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz
war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehal-
ten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewie-
senen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 5 VwVG wurde unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Ver-
änderung seiner finanziellen Lage mit Zwischenverfügung vom
18. Oktober 2010 gutgeheissen. Am 22. Oktober 2010 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Inzwischen hatte der Be-
D-7162/2010
Seite 18
schwerdeführer drei verschiedene Gelegenheitsjobs und arbeitet seit dem
1. Oktober 2012 als Office-Angestellter. Es ist jedoch nicht davon auszu-
gehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende
geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.- hinausgehen. Der Beschwerdefüh-
rer ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Es sind dem-
nach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7162/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: