Abtei lung IV
D-7163/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ Türkei,
vertreten durch Waltraud Weber,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Tellstrasse 4,
Postfach 1727, 9001 St.Gallen
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom B._____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7163/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus dem Dorf (...) mit letztem Wohnsitz in (...) - suchte
am 10. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
Er machte im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juli 2002 und der
Anhörung durch die kantonale Behörde vom 19. August 2002 unter
anderem geltend, 1993 habe die türkische Armee die Bewohner im
Dorf (...) wegen mutmasslicher Unterstützung der Guerilla aus dem
Dorf vertrieben und dabei auch das Haus seiner Familie
niedergebrannt. In der Folge sei er mit seinen Eltern und Geschwistern
nach Yolalti gezogen, wo sie ohne Schwierigkeiten gelebt hätten.
Wegen der dortigen engen Wohnungssituation habe sich die Familie
1993 in Diyarbakir niedergelassen. Im Alter von siebzehn Jahren habe
er Kontakte zur HADEP aufgenommen; er sei zwar nicht Mitglied der
Organisation geworden, habe sich aber regelmässig in deren Lokal
aufgehalten. Wegen der Nähe zur HADEP sei er zwischen 1999 und
2002 zusammen mit anderen Personen ungefähr sieben Mal
festgenommen und dabei durch Anwendung von Gewalt
(Faustschlägen, Fusstritten) eingeschüchtert und zur Weitergabe von
Informationen an die Behörden aufgefordert worden. Bei seiner letzten
Verhaftung im Jahre 2002 nach der Teilnahme an einer Newroz-Feier
sei er wegen der Weigerung, mit den Behörden zusammenzuarbeiten,
auch mit Stromstössen gefoltert worden. Um dem behördlichen Druck
in Diyarbakir zu entgehen, habe er versucht, nach (...)
zurückzukehren, indessen hätten die Behörden einer Rückkehr in
seinen Herkunftsort nur unter der Bedingung zugestimmt, dass er dort
Dorfschützer werde. Weil er dieser Forderung nicht habe nachkommen
wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen und seinen
Heimatstaat am 4. Juli 2007 verlassen, um in der Schweiz ein
Asylgesuch zu stellen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Fotografien der Hausruine und fotokopierte Unterlagen ein, aus denen
ersichtlich ist, dass sein Vater wegen der Zerstörung seines Hauses
durch die Armee in der Türkei den Rechtsweg beschritten habe.
Seite 2
D-7163/2006
B. Mit Verfügung vom 1. November 2002 lehnte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) - teils von der Glaubhaftigkeit,
teils von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
C. In der Beschwerde seiner Rechtsvertreterin vom 5. Dezember 2002
an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung
verschiedener Zeitungsartikel die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 wurde das sinnge-
mässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Einreichung
des Bedürftigkeitsnachweises bis zum 3. Januar 2003 gutgeheissen.
Dieser Nachweis wurde in der Folge fristgerecht erbracht.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2003 wurden verschiedene Auszüge
aus dem Internet unter anderem betreffend der Situation von
Rückkehrern in ihr Heimatdorf und der Pflicht, Dorfschützer zu werden,
eingereicht.
G. Am 14. Oktober 2004 erhielt der Beschwerdeführer nach Heirat mit
einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin eine Aufenthalts-
bewilligung B. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2004 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich darüber zu äuss-
ern, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalten oder
diese allenfalls zurückziehen wolle. Hierzu ging in der Folge keine
Stellungnahme ein.
H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 gab das neu zuständi-
ge Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis
Seite 3
D-7163/2006
zum 5. Februar 2008 allfällige ergänzende Angaben zum Sachverhalt
einzureichen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt gingen beim Bundesverwal-
tungsgericht keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers oder
dessen Rechtsvertreterin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
Seite 4
D-7163/2006
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Seite 5
D-7163/2006
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers,
zwischen 1999 und 2002 sei er mehrere Male festgenommen worden
um zur Tätigkeit als Informant gezwungen zu werden, vor dem
Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer nicht konkret politisch
betätigt und nur als Sympathisant Kontakt zur HADEP gehabt habe,
als nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer sei zu unbedeutend
gewesen, als dass die Polizei während Jahren an ihm ein derartiges
Interesse gehabt hätte. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr in sein Dorf (...) Dorfschützer werden zu müssen
(vgl. A2, S. 4; A7, S. 11), sei unrealistisch. Die PKK, die Hauptträgerin
des bewaffneten Widerstandes gegen den türkischen Staat, habe ihren
Kampf eingestellt und ihre Guerillatruppen aus der Türkei abgezogen.
Seither habe sich die Sicherheitslage im Südosten der Türkei
wesentlich gebessert und es würden mangels Notwendigkeit keine
neuen Dorfschützer mehr rekrutiert; vielmehr stelle sich den Behörden
die Frage, wie Dorfschützer wieder ins normale Zivilleben
eingegliedert werden könnten.
Im Weiteren handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, da
man dem Beschwerdeführer keine Straftaten zur Last lege, kein Straf-
verfahren gegen ihn hängig sei und er auch nicht polizeilich gesucht
werde (vgl. A7, S. 12), ohnehin um rein lokale Behelligungen, welche
nicht als asylrelevant zu erachten seien. Schliesslich sei der zeitliche
und sachliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ver-
treibung aus dem Heimatdorf im Jahre 1993 und der Ausreise im Jahre
2002 zu verneinen.
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung wies das Bundesamt darauf hin,
dass Sirnak und Diyarbakir die einzigen Provinzen seien, in denen
noch der Ausnahmezustand herrsche, bejahte indessen die Möglich-
keit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative mit dem Hinweis auf
die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers als Schreiner.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem geltend gemacht,
aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles hätte eine ergänzen-
de Bundesanhörung durchgeführt werden müssen.
Seite 6
D-7163/2006
Hinsichtlich der Argumentation des Bundesamtes in der angefochte-
nen Verfügung wurde - unter Einreichung verschiedener Artikel der
Zeitung 'Özgür Politika' - ausgeführt, der türkische Staat beabsichtige
nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, das System der Dorf-
schützer aufzulösen, weshalb die geltend gemachte Aufforderung an
den Beschwerdeführer, nur in sein Heimatdorf zurückkehren zu kön-
nen, wenn er Dorfschützer werde, nicht unrealistisch sei. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer, auch ohne Mitglied der HADEP gewesen
zu sein, regen Kontakt mit der Organisation gehabt. Schliesslich sei -
auch wenn es sich bei den Verhaftungen, an denen der Beschwerde-
führer beteiligt gewesen sei, um Massenverhaftungen gehandelt haben
sollte - nicht auszuschliessen, dass die Polizei versucht habe, die
Verhafteten zur Spitzeltätigkeit zu gewinnen. Hinsichtlich der von der
Vorinstanz angenommenen innerstaatlichen Fluchternative wurde
geltend gemacht, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen
Zerstörung ihres Hauses beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eine Klage gegen den türkischen Staat eingereicht
habe, weshalb der Beschwerdeführer wie die anderen
Familiemitglieder - insbesondere bei einer allfälligen Gutheissung der
Klage - auch vor dem Hintergrund seines Kontaktes mit der HADEP
mit möglichen Benachteiligungen zu rechnen habe. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs wies die Rechtsvertreterin auf die weiterhin
angespannte Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
hin.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem Hinweis in der Beschwer-
deschrift, aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falles hätte eine
ergänzende Bundesanhörung durchgeführt werden müssen, sinnge-
mäss eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorin-
stanz gerügt wird.
Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Sie ist somit für die Beschaffung
der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa BGE 116 Ib
308).
Aus den Akten geht hervor, dass die im Rahmen der Erstbefragung
vom 19. Juli 2002 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom
Seite 7
D-7163/2006
19. August 2002 geltend gemachten, wesentlichen Vorbringen in der
angefochtenen Verfügung erwähnt und entsprechend gewürdigt
worden sind. Im Weiteren ergeben sich aus den entsprechenden Pro-
tokollen keine Anhaltspunkte darauf, der Beschwerdeführer habe nicht
hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Vorbringen umfassend
geltend zu machen. Auch in der Beschwerdeschrift werden keine kon-
kreten Angaben darüber gemacht, welche Vorbringen von der Vorins-
tanz nicht berücksichtigt worden seien, sondern es wird lediglich pau-
schal auf die 'Komplexität des vorliegenden Falles und der damit ver-
bundenen Notwendigkeit einer ergänzenden Bundesanhörung' verwie-
sen. Somit ist festzustellen, dass - auch ohne Durchführung einer er-
gänzenden Bundesanhörung - der Sachverhalt von der Vorinstanz voll-
ständig festgestellt wurde, weshalb die entsprechende Rüge in der Be-
schwerdeschrift als unzutreffend zu erachten ist.
5.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gehalten hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, zwischen
1999 und 2002 mehrere Male festgenommen worden zu sein, um zur
Tätigkeit als Informant gezwungen zu werden, vor dem Hintergrund,
dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht konkret
politisch betätigt und nur als Sympathisant Kontakt zur HADEP gehabt
habe, nicht nachvollziehbar. Ein derartiges Verfolgungsinteresse an
der Person des Beschwerdeführers erscheint offensichtlich unrealis-
tisch und damit nicht glaubhaft. Die Erklärungsversuche in der Be-
schwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe nicht nur Kontakte zur
HADEP gehabt, sondern sei in deren Lokal ein und aus gegangen, im
Weiteren sei - auch wenn es sich bei den Verhaftungen, an denen der
Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, um Massenverhaftungen ge-
handelt haben sollte - nicht auszuschliessen, dass die Polizei versucht
habe, die Verhafteten zur Spitzeltätigkeit zu gewinnen, sind nicht über-
zeugend und vermögen die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz
nicht zu entkräften.
5.3 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzu-
stellen, dass die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lo-
kalen Charakter aufweisen, denen sich der Beschwerdeführer durch
einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen kann, womit
sich der Beschwerdeführer das Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. In diesem Zusammen-
hang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwer-
deführer kein Strafverfahren eingeleitet wurde und er nicht polizeilich
Seite 8
D-7163/2006
gesucht wird (vgl. A7, S. 12). Aus denselben Gründen ist auch das
weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer beabsichtigten
Rückkehr in sein Heimatdorf (...) Dorfschützer werden zu müssen,
nicht als asylrelevant zu erachten. Daher muss die Frage, ob und
allenfalls in welchem Umfang der türkische Staat - wie von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angeführt und in der
Beschwerdeschrift bestritten - tatsächlich das System der Dorfschützer
aufzulösen beabsichtigt, nicht abschliessend beurteilt werden.
5.4 Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember
2002 erstmals darauf hingewiesen, dass die Familie (...) wegen Zer-
störung ihres Hauses im Jahre 1993 durch die türkische Armee beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine noch hängige Kla-
ge gegen den türkischen Staat eingereicht habe, welche immer noch
hängig sei, weshalb der Beschwerdeführer wie die anderen Familien-
mitglieder insbesondere bei einer allfälligen Gutheissung der Klage mit
möglichen Benachteiligungen zu rechnen hätten. Die Rechtsvertreterin
führte hierzu weiter an, in dieser Sache in Kontakt mit dem Anwalt
M.K. zu sein, allerdings noch nichts Näheres zum Stand des Verfah-
rens vernommen zu haben.
In der Folge gingen indessen - auch nach entsprechender Aufforde-
rung der Beschwerdeinstanz in der Zwischenverfügung vom 21. Januar
2008 - bis zum jetzigen Zeitpunkt keine entsprechenden Sachverhalts-
ergänzungen ein. Somit ist angesichts fehlender Beweismittel und nä-
herer Angaben festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nach-
weis zum geltend gemachten Klageverfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte nicht erbracht hat, weshalb es sich
bei diesem Vorbringen mangels Substanziierung um eine unbewiese-
ne, bloss behauptete Tatsache handelt.
Doch selbst im Falle einer Gutheissung der Klage vor dem Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte ergäben sich keine konkreten
Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung. Es ist anzunehmen, dass nicht in erster Linie der
Beschwerdeführer, sondern vielmehr, wenn überhaupt, die Eltern des
Beschwerdeführers als Kläger Zielpersonen für allfällige Benachteili-
gungen - von zudem fraglicher Intensität - wären. Auch ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seines Na-
mens Fidan bei einer Einreise in den Heimatstaat von den Behörden
eingehend befragt werden würde.
Seite 9
D-7163/2006
Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz als glaubhaft
erachtete Vertreibung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus
dem Heimatdorf im Jahre 1993 ist mangels sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang zur Ausreise im Jahre 2002 als nicht asylrelevant zu
erachten ist.
5.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu
erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
6.2 Am 14. Oktober 2004 erhielt der Beschwerdeführer nach Heirat mit
einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin eine Aufenthalts-
bewilligung B. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegwei-
sung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 6 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als gegenstandslos
geworden zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten
Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit
zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass
eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar und unzulässig sei
und daher von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 1. Novem-
ber 2002 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er
insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 10
D-7163/2006
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2002 wurde jedoch das
sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
7.2 Im gegenstandslos gewordenen Wegweisungsvollzugspunkt ist
über eine reduzierte Parteientschädigung zu befinden, wobei die Pro-
zessaussichten massgeblich sind, wie sie vor Eintritt der Gegen-
standslosigkeit bestanden (vgl. Art. 5 VGKE, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 71 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110); Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
Angesichts der Abweisung im Asylpunkt, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Lage in der Türkei und des Umstandes, dass der - soweit
aktenkundig - gesunde, alleinstehende, junge Beschwerdeführer über
Berufserfahrungen als Schreiner und Kenntnisse der türkischen Spra-
che verfügt, wäre das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native zu bejahen gewesen, weshalb die Gewinnaussichten des Be-
schwerdeführers auch im Punkte der Wegweisung sowie deren Voll-
zugs - vor dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner Hei-
rat - als gering einzustufen waren. Daher ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7163/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 12