B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7164/2010
law/joc/mel
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting Schalch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2010 / (…).
D-7164/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2010
in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dort erhob das BFM
anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2010 ihre Personalien und befragte
sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Am 27. Mai 2010 hörte das BFM die Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Ausreisegründen an.
Dabei machte sie geltend, sie sei in B._______, C._______, (Provinz
Tuzla) geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer
Mutter gelebt. Im Alter von zehn Jahren sei sie von einem älteren Mann
fast vergewaltigt worden. Seither habe sie grosse Angst vor Männern. Ihr
Vater sei im Krieg gefallen. Sie sei homosexuell; eine sexuelle Orientie-
rung, die in ihrem Land nicht akzeptiert werde. Ihr Vater habe für die Ser-
ben gekämpft. Diese Umstände hätten in den letzten drei Jahren zu Prob-
lemen geführt. Sie habe keine Arbeitsstelle finden können, sei überall als
Lesbe beschimpft und nicht bedient worden. Die Leute hätten erklärt,
man solle sie als Hexe verbrennen. Sie wisse auch nicht, wie man von ih-
rer sexuellen Orientierung und ihrem Vater erfahren habe. Sie habe vor
vier Jahren eine Freundin gehabt, mit der sie ein Jahr liiert gewesen sei.
Danach sei sie keine neue Beziehung eingegangen. Sie habe keine
Freunde gehabt. Man habe eine Freundschaft mit ihr vermieden. Einmal
sei sie an starkem Husten erkrankt und habe einen Arzt einer Gemein-
schaftspraxis in C._______ aufgesucht. Dieser habe sie wohl absichtlich
falsch beraten, denn sie habe Atemprobleme bekommen. Als sie densel-
ben Arzt erneut aufgesucht habe, habe er ihr erklärt, dass sie zum Teufel
fahren und nach Serbien gehen solle, dort würde ihr geholfen. Ihre Mutter
habe sie mit eigenen Hausmitteln kuriert. Überall habe man ihre "Cetnik"
Mutter beschimpft. Im Februar 2010 hätten drei unbekannte Männer
abends versucht, sie in einem Wohngebiet von C._______ zu vergewalti-
gen. Dorthin sei sie zuvor mit dem Bus gefahren, um in einem Restaurant
etwas zu trinken. Die Männer hätten sie von hinten überfallen und in ei-
nen Park gezerrt. Mit einem Schal hätten sie ihr die Augen verbunden.
Sie habe geschrien. Sie hätten ihr die Bluse zerrissen, sie ausgelacht und
erklärt, sie würden überprüfen, ob sie noch Jungfrau sei. Sie hätten ihr
die Hosen ausgezogen, ihr die Finger in die Vagina gesteckt, gelacht und
seien danach weggegangen. Sie habe geweint. Ihre Jacke hätten die Tä-
ter mitgenommen. Zwei, drei Personen seien an ihr vorbeigegangen, oh-
D-7164/2010
Seite 3
ne sich um sie zu kümmern. Sie habe sich zum Polizeiposten in
C._______ begeben. Der Polizist sei ins Vorzimmer gekommen und habe
sie ausgelacht. Er habe ihr mitgeteilt, wenn sie nicht vergewaltigt worden
sei, hätte sie nichts anzuzeigen. Sich mit Männern einzulassen, sei doch
keine schlechte Erfahrung für sie gewesen, denn es wäre keine schlechte
Idee, einmal mit einem Mann zu schlafen. Sie benötige keine Hilfe und
einer solchen sei sie auch nicht würdig. Ein Protokoll sei nicht erstellt
worden und sie habe ihren Namen nicht nennen müssen. Danach sei sie
zur medizinischen Notfallstation respektive zur Gemeinschaftspraxis in
C._______ gegangen. Nachdem sie dem diensthabenden Arzt erörtert
habe, dass keine Vergewaltigung stattgefunden habe, habe dieser ge-
meint, sie hätten zu viel zu tun und keine Zeit für sie. Er habe sie gefragt,
warum sie nicht versucht habe, einen Mann zu spüren, sie hätte das zu-
lassen sollen. Im Gegensatz zu anderen Angehörigen von Kriegsgefalle-
nen hätten ihre Mutter und sie keine finanzielle Unterstützung erhalten.
Ihre Mutter erhalte lediglich 150 Euro im Monat. Sie habe fünf oder sechs
Mal versucht, zu arbeiten. Sie habe illegal als Raumpflegerin gearbeitet
und sich sehr wenig leisten können. Man habe sie ausgelacht und sie be-
handelt, als sei sie nichts wert.
B.
Mit mündlich eröffneter Verfügung vom 27. Mai 2010 trat das BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ih-
rer Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Der Eingabe lag eine Identitätskarte der Be-
schwerdeführerin im Original bei.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-4004/2010 vom 30. Juni
2010 die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurück.
E.
In seiner neuen Verfügung vom 1. September 2010 stellte das BFM fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn-
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Seite 4
te das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2010 liess die Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 1. September 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde bean-
tragt, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivpunkten 3 bis 5 aufzu-
heben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen nebst einer Fürsorgebestätigung ein Bericht von
Johanna Fuchs von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel:
Bosnien-Herzegowina: Situation von homosexuellen Frauen, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, Bern, vom 2. September 2008 (nachfolgend: SFH-
Länderanalyse vom 2. September 2008), eine Arbeitslosenbestätigung
(inkl. Übersetzung und Couvert) und eine Bestätigung über eine fehlende
Krankenversicherung (inkl. Übersetzung) bei.
G.
Am 5. Oktober 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine Vertretungsvoll-
macht zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 erteilte der Instruktionsrichter der
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Seite 5
Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehm-
lassung des BFM einzureichen.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. November 2010 reichte die
Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM
ein.
L.
Am 8. Februar 2011 wies die Rechtsvertreterin auf eine Hospitalisation
der Beschwerdeführerin in der D._______ hin und stellte einen ärztlichen
Bericht in Aussicht.
M.
Mit Begleitschreiben vom 30. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht der D._______ vom
25. Mai 2011 ein.
N.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht der E._______ vom 31. Mai
2011 einreichen.
O.
Auf Anfrage vom 22. Februar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Rechtsvertreterin am 2. März 2012 den Verfahrensstand mit.
P.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2012
liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2012 eine
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie
zwei aktuelle ärztliche Berichte des D._______ vom 11. Oktober 2012
und des F._______ vom 26. Oktober 2012 zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 6
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2010 festgestellt, ist die
Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlings-
eigenschaft betreffen (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die verfügte
Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches
bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich nach wie vor
kein solcher Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungs-
weise, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit
anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
D-7164/2010
Seite 7
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/
Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008,
Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis
zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtli-
D-7164/2010
Seite 8
cher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine
konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notla-
ge geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, weder
die allgemeine politische Situation im Heimatstaat noch die wirtschaftliche
Lage würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Bosnien und Herzegowina sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handle
es sich um eine junge, gesunde Frau mit angemessener Schulbildung
und familiärem Beziehungsnetz. Gelegentlich habe sie als Raumpflegerin
gearbeitet und sie habe bei ihrer Mutter, die eine Rente beziehe, gelebt.
Es sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht in eine exis-
tenzbedrohende Lage gerate. Individuelle Gründe, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, lägen somit keine
vor.
5.3 Diese Erwägungen werden in der Beschwerde unter Verweis auf die
SFH-Länderanalyse vom 2. September 2008 als unzutreffend bezeichnet.
Primär wird geltend gemacht, obwohl die Gesetzgebung von Bosnien und
Herzegowina Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung ver-
biete, komme die Stigmatisierung von homosexuellen, bisexuellen und
Transgender-Personen immer noch häufig vor. Homosexuelle Menschen
würden diskriminiert, aus der Gesellschaft ausgeschlossen und tätlich
angegriffen. Die Mehrheit der Bevölkerung habe eine negative Einstellung
gegenüber Homosexuellen und erachte Homosexualität als eine Krank-
heit oder Sünde, von der es Heilung gebe. Der Kampf gegen die Diskri-
minierung werde von der Regierung nicht als Priorität erachtet. Premier-
minister Milorad Dodik habe gar öffentlich eine homophobe Aussage ge-
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Seite 9
macht, indem er gesagt habe, dass er keine "Schwuchtel" in sein Kabinett
aufnehmen werde. Die Mehrheit der Medien zeichne ebenfalls ein negati-
ves Bild von homosexuellen Personen. Nur wenige homosexuelle Perso-
nen würden sich deshalb öffentlich outen. Personen, die sich geoutet hät-
ten, würden von Problemen bei der Stellensuche berichten. Einige seien
nach ihrem Outing entlassen worden. Eine solche Ausgrenzung habe
auch die Beschwerdeführerin erfahren. Als Beweis liege dazu eine Be-
scheinigung ihrer Arbeitslosigkeit bei. Erwähnter Länderanalyse sei zu-
dem zu entnehmen, dass die meisten homosexuellen Menschen in Bos-
nien und Herzegowina Opfer von Drohungen oder tätlichen Übergriffen
seien. Nur selten werde aber bei der Polizei Anzeige erstattet. Würde ein
Strafantrag durch die Opfer gestellt, so werde die Sache durch die Be-
hörden oftmals ignoriert. Seit Erlass des "Gender-Equality-Law" im Jahre
2003 sei trotz dem Eingang mehrerer Klagen noch kein Fall nach diesem
Gesetz entschieden worden. Homosexuelle seien beispielsweise in einer
Bar zusammengeschlagen worden, ohne dass die anwesende Polizei
eingegriffen hätte. Als einzige Möglichkeit, ihre Sexualität auszuleben,
würden daher homo-, bi- und transsexuelle Menschen die Auswanderung
ins Ausland betrachten. Ein staatlicher Schutz gegen Diskriminierungen
herrsche nicht. Die Städte würden keine Zufluchtsalternative bieten. Ein
Verbleib im Land sei für die Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar.
Die Übergriffe, die sie erlitten habe, könnten nicht einfach als Übergriffe
Dritter gewertet werden, da eine strafrechtliche Verfolgung durch die Be-
hörden gar nicht vorgenommen worden sei. Auch die Arbeitslosigkeit
hänge nicht, wie vom BFM behauptet, bloss mit der wirtschaftlichen Lage
zusammen, sondern mit der Homosexualität. Die Beschwerdeführerin
verfüge daher über keine Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Die beiliegende Bestätigung belege, dass sie keine obligato-
rische Krankenversicherung besitze. Sie befinde sich somit in einer Not-
lage und eine Rückkehr wäre nicht zumutbar.
5.4 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 in
Abrede, dass die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrer sexu-
ellen Orientierung zusammenhänge. Sie habe erklärt, sie habe keine
Stelle finden können, da ihr Vater für die Serben gekämpft habe. Anderer-
seits führe sie die Arbeitslosigkeit auf ihre fehlenden Verbindungen zurück
und führe hierzu aus, dass man keine Stelle bekomme, wenn man keine
Bekannte habe. Zudem habe sie keine tätlichen Übergriffe infolge ihrer
sexuellen Orientierung geltend gemacht. Die von ihr dargelegte versuchte
Vergewaltigung sei nicht aufgrund ihrer Homosexualität erfolgt. Es be-
D-7164/2010
Seite 10
stünde auch kein Anlass zur Annahme, dass sie wegen ihrer sexuellen
Orientierung Massnahmen zu befürchten habe.
5.5 In der Replik vom 8. November 2010 wird demgegenüber geltend
gemacht, aufgrund der Protokollaussagen sei erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin als Ursache für ihre Arbeitslosigkeit ihre Homosexualität
genannt habe. Im Weiteren verkenne das BFM, dass sie sich nach erfolg-
ter versuchter Vergewaltigung, von der sie nie behauptet habe, dass die-
se aufgrund ihrer Homosexualität erfolgt sei, an die Polizei gewandt habe.
Diese sei allerdings infolge ihrer sexuellen Orientierung nicht bereit ge-
wesen, ihre Anzeige entgegenzunehmen. Auch sei ihr die ärztliche Hilfe
verweigert worden.
5.6
5.6.1 Vom BFM werden die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführe-
rin, der Umstand, dass ihr Vater für die Serben gekämpft habe und insbe-
sondere die von ihr dargelegten sexuellen Übergriffe nicht explizit bestrit-
ten.
Aus dem medizinischem Austrittsbericht der D._______ vom 25. Mai 2011
geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin den Ärzten ge-
genüber erklärte, ihr Vater sei gezwungen gewesen, im Krieg auf Seiten
der Serben gegen die eigenen Landsleute zu kämpfen. Dies sei für die
Familie ausserordentlich belastend gewesen. Der Krieg sei ausgebro-
chen, als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Kriegshandlungen seien dauernd
präsent gewesen. Sie hätten nur wenige Kilometer von der Kriegsfront
entfernt gewohnt. Während eines Jahres habe sie deswegen die Schule
nicht besucht. In jener Zeit sei sie von einem unbekannten Mann verge-
waltigt worden. Aus Angst habe sie niemandem davon erzählt. Ihrer Mut-
ter habe sie davon erst nach der Flucht in die Schweiz berichtet. Als sie
(...) Jahre alt gewesen sei, sei sie von mehreren Männern überfallen und
vergewaltigt worden. Diese Angaben erweisen sich zwar nicht gänzlich
deckungsgleich mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der An-
hörungen gemachten Aussagen. Dem BFM gegenüber legte sie dar, sie
sei mit (…) Jahren "fast" von einem älteren Mann vergewaltigt worden.
Gewisse Unstimmigkeiten ergeben sich auch hinsichtlich des Alters und
der Art des von ihr geschilderten zweiten sexuellen Übergriffs. So spricht
sie dem BFM gegenüber nicht von einer vollendeten Vergewaltigung,
sondern davon, man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Dieses Ereig-
nis datiert sie zudem auf Februar 2010 (vgl. act. A1/11 S. 6), womit sie in
jenem Zeitpunkt nicht (…), sondern bereits (…) Jahre alt gewesen wäre.
D-7164/2010
Seite 11
Ihre weiteren Schilderungen erweisen sich hingegen als durchaus realis-
tisch, detailliert und nachvollziehbar. So erklärte sie, sie habe sich nach
dem Übergriff im Alter von (…) Jahren niemandem anvertraut, da sie
grosse Angst gehabt habe, der Täter würde dies erfahren. Es habe sich
um einen Kriegsvertriebenen gehandelt. Sie habe ihn nicht gekannt. Sie
habe nur gewusst, dass es Flüchtlinge gewesen seien. Diese hätten in
jener Zeit im selben Ort wie sie gelebt. Ihrer Mutter habe sie nichts er-
zählt. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Mutter etwas unternehmen wür-
de. Sie hätten jedoch niemanden gehabt, der sie hätte beschützen kön-
nen. Ihrer Mutter habe sie einzig von ihren Alpträumen berichtet (vgl. act.
A8/15 S. 3 f.). Auch der zweite sexuelle Übergriff beschreibt sie substan-
ziiert. Sie gibt zu Protokoll, sie sei in einem Wohngebiet von drei Männern
überfallen worden. Diese hätten sie in einen nahen Park gezerrt. Sie ha-
be gehört, wie einer nach ihrem Schal gefragt habe. Sie hätten ihr die
Augen verbunden. Sie habe geschrien. Sie hätten ihr Hemd zerrissen.
Sie habe weiterhin geschrien. Sie hätten sie ausgelacht und gesagt, sie
würden überprüfen, ob sie noch Jungfrau sei. Sie hätten ihr die Hosen
ausgezogen und ihre Finger in ihre Vagina gesteckt und seien dann weg-
gegangen. Sie habe geweint (vgl. act. A1/11 S. 6). In Anbetracht dessen,
dass schwer traumatisierte Personen wie die Beschwerdeführerin (vgl.
dazu E. 5.8.4) nicht immer in der Lage sind, durchwegs präzise, vollstän-
dige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu
machen, erscheinen die geschilderten sexuellen Übergriffe trotz gewisser
Unstimmigkeiten insgesamt glaubhaft.
5.6.2 Trotz des im Jahre 2003 in Bosnien und Herzegowina in Kraft getre-
tenen "Gender Equality Law" entspricht es nach wie vor einer Tatsache,
dass die Bevölkerung im Heimatland der Beschwerdeführerin Homose-
xuellen gegenüber mehrheitlich negativ eingestellt ist. Für über die Hälfte
der Bevölkerung ist es nicht akzeptabel, Personen einer sexuellen Min-
derheit in ihrem persönlichen Umfeld, d.h. als Verwandte, Freunde,
Nachbarn, etc. zu haben. In den bosnischen Medien und im Internet wird
Stimmung gegen sexuelle Minderheiten gemacht. Drohungen und Schi-
kanierungen sind weit verbreitet (vgl. European Commission, Commis-
sion Staff Working document, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress
Report, accompanying the document Communication From The Commis-
sion To The European Parliament And The Council, Enlargement Strategy
and Main Challenges 2012-2013, §§ 2.2, S. 19; Svetlana Durkovic: Re-
port on Bosnia and Herzegovina 7th Round of the Universal Periodic Re-
view – February 2010, S. 1; COWI, The Danish Institute For Human
Rights, Study on Homophobia, Transphobia and Discrimination on
D-7164/2010
Seite 12
Grounds of Sexual Orientation and Gender Identity, Sociological Report:
Bosnia-Herzegovina, 2010, S. 8; SFH-Länderanalyse vom 2. September
2008, S. 2). Die von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen
Orientierung geltend gemachten Beschimpfungen, die von ihr realitätsnah
geschilderten Demütigungen durch einen Polizisten, der ihr nahe gelegt
habe, doch mal mit einem Mann zu schlafen und ihre Anzeige nicht ent-
gegengenommen habe sowie die herabsetzende Haltung des Arztes, der
sie nach dem sexuellen Übergriff durch die drei Männer nicht habe be-
handeln wollen (vgl. act. A1/11 S. 5 ff., act. 8/5 S. 7 f.), erscheinen vor
diesem Hintergrund plausibel. Für Personen, die sich offen zu ihrer ho-
mosexuellen Orientierung bekennen, kann zudem der Zugang zum Ar-
beitsmarkt in Bosnien erschwert sein. Wie in der Replik zutreffend geltend
gemacht wird, führt die Beschwerdeführerin solche Schwierigkeiten nicht
nur auf den Umstand, dass ihr Vater für die Serben gekämpft habe und
auf ihre fehlenden Verbindungen, sondern auch auf ihre Homosexualität
zurück, indem sie unter anderem erklärt, aus all "diesen Gründen" habe
sie keine Arbeit gefunden (vgl. act. A1/11 S. 5 f., act. A8/15 S. 7). Die vom
BFM lediglich in diesem Punkt angedeuteten Zweifel an den Äusserun-
gen der Beschwerdeführerin sind damit nicht angebracht.
5.6.3 Erstellt ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin schwer trau-
matisiert ist. Gemäss dem Arztbericht vom 25. Mai 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin vom 18. Januar 2011 bis am 25. März 2011 in der
D._______ stationär behandelt. Diagnostiziert wurde eine posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) nach Kriegserlebnissen und Vergewalti-
gung (ICD-10, f 43.1) und eine schwere depressive Störung mit psychoti-
schen Symptomen (ICD-10, F33.2). Diese Diagnose wurde mit Schreiben
der E._______ vom 31. Mai 2011 bestätigt und eine seit dem
29. November 2010 erfolgte ambulante Behandlung erwähnt, welche ge-
mäss dem Bericht der D._______ vom 11. Oktober 2012 fortgesetzt wur-
de. Dem Gutachten der F._______ vom 26. Oktober 2012 ist zu entneh-
men, dass die posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegserlebnis-
sen (ICD-10: F43.1) nach wie vor aktuell ist und sich inzwischen chronifi-
ziert hat. Ausserdem wird eine andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach PTBS diagnostiziert. Durchgeführt wird eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser antidepressiver
Behandlung (Cipralex 20 mg, Seroquel 100 mg, Remeron 15 mg) sowie
eine gesprächstherapeutische Behandlung mittels zweiwöchentlichen Sit-
zungen. Dazu wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre zahlrei-
chen Kriegstraumata bis anhin nicht verarbeiten können. Sie berichte von
Albträumen, Flashbacks und Intrusionen sowie Vermeidung von Erinne-
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rung an die Traumatisierung. Sie schildere Schlafstörungen, erhöhte
Schreckhaftigkeit, Nervosität, Antriebsminderung, andauerndes Besorgt-
sein, pessimistische Zukunftsgedanken und fehlendes Selbstvertrauen.
Obwohl die Symptome teils chronifiziert seien, sei die Prognose nicht in-
faust (ungünstig), da sie derzeit in ihrer Muttersprache behandelt werden
könne, was prognostisch einen günstigen Einfluss habe. Für eine sinnvol-
le Weiterbehandlung wäre eine Voraussetzung, nicht wieder in die Heimat
zurückzukehren, da eine Rückkehr in die Region der Traumatisierung zu
einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung und im Vorfeld oft
auch zu suizidalen Krisen führe.
5.6.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten
um eine junge, lesbische Frau, die infolge von Kriegserlebnissen und se-
xuellen Übergriffen psychisch erkrankt ist sowie aufgrund ihrer sexuellen
Orientierung in ihrem Herkunftsort Beschimpfungen, Benachteiligungen
und Demütigungen ausgesetzt war. Ob in ihrer sexuellen Orientierung al-
lein – wie in der Beschwerde geltend gemacht – bereits ein Unzumutbar-
keitskriterium zu erblicken oder sie allenfalls mittels Wegzug in eine mo-
derne Grossstadt wie etwa Tuzla allfälligen Beschimpfungen und Benach-
teiligungen entgehen könnte (vgl. dazu auch die SFH-Länderanalyse vom
2. September 2008, S. 5) kann offen gelassen werden. Eine Wohnsitz-
nahme in dieser Stadt fällt schon deshalb nicht in Betracht, da die Be-
schwerdeführerin dort mangels vorhandenem Beziehungsnetz auf sich al-
lein gestellt wäre. Der Rückgriff auf ein solches wäre aber bei ihr als psy-
chisch erkrankten Person von Bedeutung. Erschwerend fällt zudem ins
Gewicht, dass die Behandlung der ärztlich attestierten posttraumatischen
Belastungsstörung im Heimatland der Beschwerdeführerin – insbesonde-
re in finanzieller Hinsicht – nicht gesichert erscheint.
5.6.5 Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen ist zwar
in beiden Entitäten von Bosnien Herzegowina (Föderation Bosnien Her-
zegowina und Republik Srpska) auf niedrigem Niveau vorhanden, jedoch
relativ begrenzt. In den grösseren Städten wie Sarajevo, Banja Luka, Tuz-
la, Zenica, Mostar und Bijeljina existieren zwar psychiatrische Kliniken mit
qualifiziertem Personal, die Patienten stationär aufnehmen. Diese sind
jedoch oft überbelegt. Wegen der hohen Arbeitsbelastung und dem
enormen Bedarf an Therapie herrscht dauernd Notstand. Eine fortlaufen-
de Therapie ist daher oftmals nicht möglich und die Behandlungen erfol-
gen meist nur medikamentös. Nebst den Kliniken haben nur die Mental-
Health-Center (MHC) in den grösseren Städten regelmässige Angebote.
Es bestehen jedoch aufgrund der grossen Nachfrage lange Wartezeiten.
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In kleineren Städten sind Zentren im Aufbau. Diesen fehlt aber das nötige
Fachpersonal (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung
psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern,
30. April 2009, S. 6; vgl. RAINER MATTERN: Bosnien (Republik Srpska):
Rückkehr einer muslimischen Familie, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
Bern, 12. Juli 2010, S. 2 f.). Um eine ambulante psychiatrische Behand-
lung zu erhalten, müsste sich die Beschwerdeführerin nach Tuzla, der ih-
rem Herkunftsort B._______, nächstgelegenen Stadt, begeben. Aufgrund
der langen Wartezeiten, der Überforderung des Personals sowie dem
Umstand, dass eine Therapie oftmals nur in Form von Medikamentenab-
gabe erfolgt, erscheint allerdings fraglich, ob sie dort die für sie notwendi-
ge regelmässige Gesprächstherapie in Anspruch nehmen kann. Gemäss
den beiliegenden Bestätigungen zufolge war sie zudem in ihrer Heimat
als Arbeitslose gemeldet und nicht krankenversichert. Da sich nur Rück-
kehrer und Rückkehrerinnen, die vor der Ausreise bereits krankenversi-
chert waren, innert 30 Tagen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt
registrieren und wieder krankenversichern lassen können (vgl. RAINER
MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung,
a.a.O., S. 3; vgl. URS RYBI / RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Be-
handlung von PTBS, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Bern, 11. Juni
2009, S. 5), ist auch ihre Aufnahme in die obligatorische Krankenversi-
cherung nicht gesichert. Die Beschwerdeführerin müsste somit für die
Behandlungskosten selber aufkommen. Eine Behandlung in Tuzla wäre
zudem für sie mit einem Weg von ungefähr (…) km verbunden, was be-
deuten würde, dass sie nebst den medizinischen Kosten auch die Trans-
portkosten tragen müsste. Dazu dürfte sie allerdings nicht in der Lage
sein. Angesichts der in Bosnien insbesondere für junge Menschen herr-
schenden hohen Arbeitslosenquote (vgl. European Commission, Bosnia
and Herzegovina – 2011 Progress Report, §§ 3.1. und 4.1.8) dürfte die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres schwer angeschlagenen psychischen
Zustandes, ihrer geringen Berufserfahrung (vgl. act. A1/11 S. 2 f.) sowie
auch wegen ihrer sexuellen Orientierung kaum in der Lage sein, aus ei-
gener Kraft ein Einkommen zu generieren um die anfallenden Kosten tra-
gen zu können. Ihren Angaben zufolge arbeitete sie lediglich ein Jahr vor
ihrer Ausreise insgesamt ein paar Tage lang illegal als Raumpflegerin
(vgl. act. A1/11 S. 3). Gemäss der eingereichten Bestätigung des Büros
für Arbeitslose in C._______ war sie jahrelang arbeitslos. Einzahlungen
ihrerseits mittels Lohnanteilen in die Arbeitslosenversicherung sind somit
keine geflossen. Ungeachtet der Frage nach der Arbeitsfähigkeit und da-
mit der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ist somit auch der Bezug
von Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Die Auszahlung von Arbeitslosen-
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geld fällt damit nicht in Betracht (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-
Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, a.a.O., S. 3). Unge-
wiss ist darüber hinaus, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Sozialhilfe in
Anspruch nehmen und auf diesem Weg in den Genuss von Krankenver-
sicherungsleistungen kommen könnte. Voraussetzungen dafür bilden ei-
ne Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären
Netzwerkes (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung
psychischer Erkrankung, a.a.O., S. 3). Aufgrund der psychischen Erkran-
kung dürfte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt
sein. Ob eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist, lässt sich
anhand der Akten nicht beurteilen. Aus Sicht der bosnischen Behörden
dürfte indes die im Heimatland lebende Mutter als familiäres Netz im Sin-
ne der sozialrechtlichen Bestimmungen erachtet werden, womit eine der
Bedingungen für die Vergabe von Sozialhilfe nicht erfüllt wäre. Selbst
wenn sie aber um Sozialhilfe ersuchen könnte, wäre zu berücksichtigen,
dass es mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann, bis eine ent-
sprechende Bewilligung erteilt wird. Auch reichen die gesprochenen So-
zialhilfeleistungen in aller Regel zur Deckung des Grundbedarfs nicht aus
(vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer
Erkrankung, a.a.O., S. 3; URS RYBI / RAINER MATTERN, a.a.O., S. 5).
5.6.6 Selbst für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin krankenversi-
chern lassen könnte, ist zu berücksichtigen, dass in Bosnien und Herze-
gowina sogenannte "out-of-pocket" Zahlungen an das Krankenhausper-
sonal nach wie vor üblich sind und die Patienten die Kosten für die Medi-
kation selber zu tragen haben. Zwar müssten im Versicherungsfall die
Medikamente theoretisch bezahlt werden, faktisch werden diese aber in-
folge des bürokratischen Rückvergütungsverfahrens nicht zurückerstattet.
Ohnehin müssen die Patienten sämtliche Medikamente, die nicht auf der
sogenannten "essential drug list" stehen oder importiert sind, selber be-
rappen (vgl. RAINER MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung psy-
chischer Erkrankung, a.a.O., S. 4, vgl. URS RYBI / RAINER MATTERN,
a.a.O., S. 3 f.). Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde-
führerin selbst bei vorhandener Versicherung einen Teil oder gar die Ge-
samtheit der Medikations- und Behandlungskosten selbst übernehmen
muss. Auf Unterstützungszahlungen ihrer Mutter kann sie dabei kaum
zählen. Diese erhält lediglich eine monatliche Rente von 150 Euro (vgl.
act. A1/11 S. 2 und 5). Eine Summe, die kaum zur Deckung ihrer sowie
der Lebenshaltungskosten ihrer Tochter ausreichen wird.
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5.6.7 Nebst der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und der
damit verbundenen ungesicherten Behandlungs- und Finanzierungssitua-
tion kommt erschwerend hinzu, dass sie nicht nur aufgrund ihrer sexuel-
len Orientierung sondern auch aufgrund des Umstandes, dass sie als
Muslimin bis zu ihrer Ausreise allein mit ihrer Mutter zusammen in einem
Haushalt lebte, in ihrem Herkunftsort stigmatisiert war (vgl. act. A1/11
S. 5 f., act. A8/15 S. 6). Ausser ihrer Mutter, die sie im Heimatland unter-
stützte und über ihre sexuelle Orientierung und den erfolgten Missbräu-
chen im Bild ist, kann sie nicht auf ein weitergehendes Beziehungsnetz,
welches ihr bei der Reintegration und bei einer psychiatrischen Behand-
lung zur Seite stehen könnte, zurückgreifen. Soziale Kontakte zu anderen
Personen hatte sie in ihrem Herkunftsort nicht (vgl. act. A8/15 S. 6 f.) und
es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr solche knüp-
fen könnte. Als lesbische und sexuell missbrauchte und damit im musli-
mischen Kontext entehrte Frau dürfte sie ohnehin auf wenig Verständnis
stossen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in
Anbetracht der erwähnten Umstände im Falle der Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in
eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2010 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwer-
deführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist als obsiegende Partei zu Lasten der Vor-
instanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
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ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig
ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 1. September
2010 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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