Abtei lung IV
D-7167/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 21. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7167/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 lehnte die Vorinstanz das im Familien-
verband gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Dezem-
ber 1998 ab und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Am 20. Februar 2004 verfügte
das BFM die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 11. Oktober 2005 abgewiesen.
II.
B.
Am 24. April 2006 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren
beiden Kindern in der Schweiz erneut ein Asylgesuch. Im Rahmen der
Befragungen legte sie unter anderem dar, der Ethnie der Roma anzu-
gehören und aus _______ (Kosovo) zu stammen. Zusammen mit ihren
Eltern sei sie 1991 im Alter von 9 Jahren nach _______ gegangen, wo
sie sich bis 1998 aufgehalten hätten. Anschliessend seien sie in die
Schweiz gekommen, wo sie seither - abgesehen von einem Aufenthalt
in _______ von Dezember 2005 bis April 2006 - lebe. Sie habe beab-
sichtigt, ihren nach Brauch angetrauten Gatten, welcher sich ebenfalls
in der Schweiz aufhalte, hier zu ehelichen. Es bestünden indes Bezie-
hungsprobleme, und sie fürchte sich vor ihm. Er habe eine neue
Freundin. Sie sei in die Schweiz zurückgekehrt, um ihre Kinder hier
grosszuziehen. In Kosovo habe sie keine Perspektive.
C.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 zeigte die damalige Rechtsvertretung
dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wies sie darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kleinkinder allein auf
sich gestellt seien, da der vormalige Partner ihrer Mandantin mit einer
anderen Frau zusammenlebe. Sie leide zudem unter psychischen Pro-
blemen.
D.
In der Folge gelangte die Vorinstanz an das Verbindungsbüro in
_______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Im Rahmen des recht-
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lichen Gehörs zu deren Ergebnissen legte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 8. September 2006 dar, sich mit ihrem Partner wieder
versöhnt zu haben. Im Zusammenhang mit der Aufforderung der Vor-
instanz, einen Arztbericht einzureichen, stellte sie die Nachreichung
eines solchen als Beleg für ihre gesundheitlichen Beschwerden in
Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2006 räumte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Nachreichung eines Arztbe-
richts ein.
F.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt die Vorinstanz unter ande-
rem fest, die vorgebrachten ökonomischen, sozialen und persönlichen
Gründe stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes dar. Im Weiteren drohe ihnen aufgrund ihrer Ethnie im Herkunfts-
gebiet keine konkrete Gefährdung. Abklärungen vor Ort hätten zudem
ergeben, dass sie in ihrem Dorf über ein grosses Beziehungsnetz ver-
füge. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichti-
gung ihrer langen Landesabwesenheit als zumutbar zu erachten, zu-
mal eine flankierende Unterstützung durch Verwandte aus dem Aus-
land in Betracht komme.
G.
Am 13. März 2007 stellte die Vorinstanz die Rechtskraft ihrer Verfü-
gung vom 17. Januar 2007 fest.
III.
H.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 stellten die Beschwerdeführer durch
ihre neu bestellte Rechtsvertretung beim BFM ein Wiedererwägungs-
gesuch. Zur Begründung wurden medizinische Gründe geltend ge-
macht. Überdies sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin als alleiner-
ziehende Roma-Mutter im Heimatland nicht in eine existenzbedrohen-
de Lage geraten würde. Auch das Kindswohl wäre im Falle des Weg-
weisungsvollzugs gefährdet. Vom Partner beziehungsweise Kindsvater
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hätten sich die Beschwerdeführer mittlerweile getrennt. Der Eingabe
lagen zwei die Beschwerdeführerin betreffende medizinische Fragebo-
gen ausgefüllt bei. Arztzeugnisse wurden in Aussicht gestellt.
I.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2007 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 17. Januar 2007 fest. Zur Begründung machte sie unter
anderem geltend, die Beschwerdeführerin sei bereits mit Zwischenver-
fügung vom 11. August 2006 im damaligen Verfahren aufgefordert wor-
den, einen Arztbericht einzureichen. Bis zum aktuellen Datum sei in-
des kein solcher eingegangen. Es sei gestützt auf die bestehenden
Akten beziehungsweise die eingereichten medizinischen Fragebogen
mithin davon auszugehen, dass die behaupteten medizinischen Leiden
kein gravierendes Krankheitsbild, welches nicht auch im Kosovo be-
handelt werden könnte, ausmachten. Auch die ferner geltend gemach-
ten Vorbringen rechtfertigen keine neue Beurteilung des Falles. Na-
mentlich könne gestützt auf die Abklärungen vor Ort nach wie vor da-
von ausgegangen werden, die Beschwerdeführer verfügten vor Ort
über ein hinreichendes soziales Netz. In der Folge wurde der vom
BFM der Post übergebene Entscheid durch den Rechtsvertreter nicht
abgeholt.
IV.
J.
Am 4. September 2007 (Eingang Vorinstanz; Datierung der Eingabe:
24. August 2007) übermittelte der damalige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer dem BFM einen Arztbericht vom 17. Juli 2007. Aus
dem Beweismittel gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin vom
18. Juni bis 13. Juli 2007 wegen psychischer Leiden stationär behan-
delt worden sei. Ausserdem habe sie polizeilichen Schutz wegen der
Verfolgung durch den Exfreund in Anspruch nehmen müssen.
K.
In der Folge überwies das BFM die Eingabe vom 24. August 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Be-
schwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 31. Juli 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Be-
schwerde und retournierte die Sache an die Vorinstanz. Ein beim Bun-
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desverwaltungsgericht eingereichtes Fax-Schreiben des damaligen
Vertreters vom 14. September 2007 wurde vom zuständigen Richter
am 17. September 2007 beantwortet.
V.
L.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern mit, die Eingabe vom 24. August 2007 werde als er-
neutes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.
M.
Mit Verfügung vom 21. September 2007 lehnte das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch vom 24. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat, und
stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2007 fest. Zur Begründung machte es unter anderem geltend, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien im Wesentlichen bereits in
vorangehenden Verfahren berücksichtigt worden und rechtfertigten
entsprechend keine Neueinschätzung beziehungsweise ein Eintreten
auf die Eingabe. Der Arztbericht vom 17. Juli 2007 hätte sodann be-
reits im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereicht werden können.
Soweit darin eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin erwähnt werde, sei zu berücksichtigen, dass all-
fällige suizidale Tendenzen von Asylsuchenden im Zusammenhang mit
der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz und der bevorstehen-
den Rückkehr ins Heimatland im Allgemeinen keine Neueinschätzung
der Situation rechtfertigten.
N.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2007
beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Januar 2007 so-
wie 21. September 2007, die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz, die Durchführung eines Schriftenwechsels, den Erlass
vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) im vorliegenden
Verfahren, den Erlass der im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten
Kosten und gegebenenfalls die Entrichtung einer angemessenen Par-
teientschädigung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der
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Arztbericht vom 17. Juli 2007 erst am 2. August 2007 bei der Rechts-
vertretung eingetroffen sei und entsprechend nicht früher habe einge-
reicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei durch die Behörden
an einen unbekannten Ort gebracht worden, um sie vor Nachstellun-
gen des Exfreundes zu schützen. Sie sei von Anfang September bis
zum 20. Oktober 2007 erneut stationär psychiatrisch behandelt wor-
den. Die Vorinstanz habe im Entscheid vom 31. Juli 2007 das in Aus-
sicht gestellte Arztzeugnis nicht abgewartet. Zudem habe sie keine
Ausführungen bezüglich Kindswohl gemacht. Es lägen mithin Gehörs-
verletzungen vor, welche die Aufhebung der angefochtenen Entschei-
de rechtfertigten. Ein aktueller Arztbericht werde noch nachgereicht.
O.
Am 23. Oktober 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll-
zug der Wegweisung provisorisch aus.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 wurde das Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen vom Bundesverwaltungsgericht gut-
geheissen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde
abgewiesen. Zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichts
wurde Frist angesetzt. Diese Verfügung konnte vom zwischenzeitlich
schwer erkrankten Rechtsvertreter nicht mehr entgegengenommen
werden.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2007 schloss das BFM ohne
detaillierte Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 ersuchte der neu mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht,
ihn über den allfälligen weiteren Verfahrensgang seit Erlass der Verfü-
gung vom 23. Oktober 2007 zu informieren.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 übermittelte die Instrukti-
onsrichterin dem Rechtsvertreter die Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Oktober 2007 und die vorinstanzliche Vernehm-
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D-7167/2007
lassung vom 26. November 2007. Zur Einreichung eines Arztberichts
wurde Frist angesetzt.
T.
Nach gewährter Fristerstreckung gaben die Beschwerdeführer am
11. Februar 2008 einen Arztbericht desselben Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
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Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch teilweise eingetreten ist, hat
das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Ge-
such zu Recht abgewiesen hat. Für die Beurteilung der Frage eines
allfälligen Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende
Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 8
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5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfol-
gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene
des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch we-
gen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemei-
ner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
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Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.).
6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un-
terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. die vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55
ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13
S. 98 f. E. 5e.aa.).
7.
7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im heutigen,
von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) anerkannten unabhän-
gigen Kosovo kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da auch heu-
te nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder
Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
7.2 Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass bei Angehörigen der
Ethnie der Roma der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nur anzu-
ordnen ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass
bestimmten Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Ge-
sundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundla-
ge und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind. Diese Praxis basiert
auf dem Umstand, dass die Situation der ethnischen Minderheiten
auch heute noch als prekär zu bezeichnen ist (vgl. BVGE 2007/10).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinerziehende
Mutter ohne Ausbildung, die bereits im Alter von 9 Jahren ihr Heimat-
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land verlassen hatte und sich seither überwiegend in _______ und der
Schweiz aufhielt. Trotz dieser sehr schwierigen Ausgangslage wurde
der Vollzug der Wegweisung bisher als zumutbar erkannt, da die Be-
schwerdeführerin relativ viele Verwandte hat, die sich noch in der Hei-
matregion aufhalten. Obwohl es sich nicht um enge Verwandte handelt
und diese in eher bescheidenen Verhältnissen leben, erschien die Re-
integration der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen
als möglich. Es stellt sich nun aber die Frage, ob die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine andere Beur-
teilung der Sachlage erfordert. Die Vorinstanz ist teilweise auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten, indem es namentlich die im
Arztbericht vom 17. Juli 2007 erwähnte Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin gewürdigt hat. Inzwischen
wurde erneut ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik nötig und die
entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde
rechtzeitig geltend gemacht und mit einem Arztbericht belegt. Im Fol-
genden ist demnach zu prüfen, ob nun insgesamt betrachtet der Voll-
zug der Wegweisung nicht mehr als zumutbar zu bezeichnen ist, weil
die praxisgemäss geforderten Reintegrationsfaktoren für Roma aus
dem Kosovo aus heutiger Sicht nicht mehr als gegeben erscheinen.
7.3 Im Arztbericht vom 17. Juli 2007 werden suizidale Tendenzen der
Beschwerdeführerin erwähnt. Diagnostiziert wurden unter anderem
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, dis-
soziative Störungen und eine schlechte Behandlung durch den Ehe-
mann beziehungsweise Partner. Die zahlreichen Hämatome seien auf
Schläge des Exfreundes zurückzuführen. Sie sei vom 18. Juni bis
13. Juli 2007 in stationärer Behandlung gewesen. Dem Bericht vom
11. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass sie vom 17. September bis
zum 19. Oktober 2007 und somit nach Abschluss des ersten Wiederer-
wägungsverfahrens erneut stationär behandelt wurde. Angeführt wird
auch ein stationärer Aufenthalt vom August 2007. Als Grund für die
stationäre Behandlung ab dem 17. September 2007 wird eine akut auf-
getretene Suizidalität erwähnt. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige
depressive Episode mit latenter Suizidalität. Ihr Zustandsbild habe sich
seit der letzten stationären Behandlung weiter verschlechtert. Aktuell
werde eine ambulante Therapie durchgeführt.
7.4
Aufgrund der eingereichten, von anerkannten Fachkräften erstellten
Arztberichte, deren Diagnosen keine Zweifel am insgesamt zumindest
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sehr fragilen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin offen
lassen, ist in der Tat eine Verschlimmerung des Krankheitsbilds auch
seit Abschluss des ersten Wiedererwägungsverfahrens festzustellen.
In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass
schon seit längerer Zeit auf gesundheitliche Schwierigkeiten hingewie-
sen wurde, die sich nun akzentuiert zu haben scheinen. Es handelt
sich demnach offenbar nicht allein um die Reaktion auf den negativen
Asylentscheid, sondern vielmehr um eine krankhafte allmähliche Ver-
änderung des psychischen Zustandes, die einer weiteren Behandlung
bedarf. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Gewalterfahrung, die die
Beschwerdeführerin gemäss den Akten seitens ihres Ehemannes ma-
chen musste. Bezüglich der vom BFM (unter dem Aspekt der Zulässig-
keit des Vollzugs) angeführten Behandlungsmöglichkeit in Kosovo (am-
bulante Therapie und Medikamente) ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Gesund-
heitssystem in Kosovo nach wie vor unbefriedigend ist und medizini-
sche Behandlungen in hohem Mass von den finanziellen Möglichkeiten
der Betroffenen abhängig sind, was sich insbesondere auf die Behand-
lungsmöglichkeiten komplexer psychischer Probleme auswirkt. Zudem
konzentriert sich die öffentliche Gesundheitsversorgung namentlich
auch im Bereich der psychischen Erkrankungen nach wie vor weitge-
hend auf eine medikamentöse Behandlung; das Angebot an Ge-
sprächstherapien ist sehr beschränkt und mit langen Wartezeiten ver-
bunden. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerde-
führerin als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Ashkali der Zu-
gang zum öffentlichen Gesundheitssystem bereits an sich hindernis-
reich sein dürfte.
Nach dem Gesagten erschiene eine ambulante Weiterbehandlung der
psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Kosovo zwar nicht als
ausgeschlossen; aufgrund der aufgezeigten Schwierigkeiten wäre aber
damit zu rechnen, dass ihre Bemühungen, in den Genuss der erforder-
lichen Behandlung zu kommen, die allfällige Schaffung einer genügen-
den Existenzgrundlage zusätzlich beeinträchtigen würden. Ausserdem
hätte sie nach wie vor als alleinerziehende Mutter für ihre mittlerweile
vier- beziehungsweise fünfjährigen Kinder zu sorgen; dass sie dazu
hinreichend in der Lage wäre, muss erheblich bezweifelt werden. Die
unter Ziff. 6.2 vorstehend erwähnte Unterstützungsfähigkeit schiene
somit nicht gegeben, und eine relevante Beeinträchtigung des Kinds-
wohls könnte nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Zwar leben wie erwähnt zahlreiche Angehörige ihres Familienclans vor
Seite 12
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Ort. Nahe Angehörige befinden sich aber offenbar nicht darunter. Die-
ses allfällige soziale Netz, welches im ordentlichen Verfahren als hin-
reichend für die damals gemäss Aktenlage nicht erheblich erkrankte
Beschwerdeführerin qualifiziert wurde, scheint in Anbetracht der seit-
herigen und massgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes jedenfalls nicht mehr als hinreichend tauglich, sie und insbe-
sondere auch ihre Kinder bei der Reintegration adäquat zu unterstüt-
zen. Aufgrund der Arztberichte könnte sodann nicht ausgeschlossen
werden, dass es im Falle einer zwangsweisen Rückführung der Be-
schwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu einer (erneuten) psychi-
schen Dekompensation kommen könnte, was ihre eigene Gesundheit -
im Sinne allfälliger Suizidgedanken oder konkreter Suizidhandlungen -
und dadurch auch das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Insge-
samt kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Aus-
führungen und nach Auswertung aller aktenkundigen Berichte daher
zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin, welche sich insgesamt
seit bald zehn Jahren in der Schweiz aufhält, und ihren Kindern, wel-
che hier geboren wurden, eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht
mehr zugemutet werden kann.
7.5 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist unter dem
Gesichtspunkt der Möglichkeit einer zumutbaren Existenzsicherung
vor Ort und des Kindeswohls von einer seit Abschluss der bisherigen
Verfahren wesentlich veränderten Sachlage auszugehen. Daher ist im
vorliegenden Einzelfall der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren; die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind entsprechend vorläufig auf-
zunehmen, zumal keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG be-
stehen. Es erübrigt sich mithin, auf weitere Vorbringen der Rechtsver-
tretung detailliert einzugehen.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des Bundesamtes vom 21. September 2007 aufzuheben und dieses
anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Ja-
nuar 2007 den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
9.
Seite 13
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die vom BFM in der Höhe von
Fr. 1'200.– erhobene Gebühr ist gegebenenfalls rückzuerstatten.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Gestützt
darauf ist den Beschwerdeführern eine insgesamt auf Fr. 1'000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-7167/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. September 2007 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder -
in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Januar 2007 -
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die vom BFM in der Höhe
von Fr. 1'200.– erhobene Gebühr ist gegebenenfalls rückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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