Abtei lung IV
D-7168/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7168/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein
kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie – sein Heimat-
land am 18. März 1990 und reiste am 22. März 1990 via Italien illegal
in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte.
Seine Ehefrau und die Kinder gelangten am 25. November 1990 in die
Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichten. Mit
Verfügung vom 4. November 1992 wies das BFF die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies
eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 1993
ab, weshalb die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
A.b Am 20. Februar 1995 reiste der Beschwerdeführer allein in die
Schweiz ein und suchte am 22. Februar 1995 erneut um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 24. April 1995 entschied das BFF dieses Asylgesuch
ebenfalls negativ und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Die ARK wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 18. Februar 1997 erneut ab, womit die angefochtene Ver-
fügung rechtskräftig wurde.
A.c Am 26. Juni 2007 reiste der Beschwerdeführer wiederum ohne
seine Familie in die Schweiz ein, lebte illegal bei seinem Bruder in
M._______ und arbeitete für diesen, bevor er am 23. Juni 2008 ein
drittes Asylgesuch einreichte. Am 9. Juli 2008 erfolgte die Befragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
N._______ und am 8. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, während seines
letzten Aufenthaltes in seiner Heimat habe er sich wegen eines Bau-
projektes verschuldet, weil er bei diversen Privatpersonen Kredite
aufgenommen habe, die er anschliessend nicht absprachegemäss
habe tilgen können. Die Kreditgeber seien hierüber ungehalten ge-
wesen und zwei bis drei von ihnen hätten ihren Unmut mit Drohungen
ihm gegenüber ausgedrückt, woraufhin er sich zur Ausreise in die
Schweiz entschieden habe, um dort das Geld für die Schuldentilgung
zu verdienen.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein von der UNMIK
ausgestelltes Reisedokument und Unterlagen betreffend das
Bauprojekt zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 9. November 2009 -
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 23. Juni
2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM insbesondere aus, der Bundesrat
habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungs-
sicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet. Daher trete das Bundesamt auf Asylgesuche
kosovarischer Staatsangehöriger nicht ein, ausser es gebe Hinweise
auf eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten
jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründe die Einreise
in die Schweiz im Wesentlichen mit seiner finanziellen Situation. Er
wolle hier arbeiten, um in seiner Heimat die Schulden tilgen zu
können. Dieses Vorbringen beinhalte jedoch keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb es nicht asylrelevant
sei.
Im Weiteren drängten sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen auf, insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei
von zwei oder drei Personen wegen seiner Schulden bedroht worden.
Zwischen den anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asyl -
gründen gemachten Angaben bestünden zahlreiche wesentliche
Widersprüche. Beispielsweise würden nicht nur die Anzahl der be-
drohenden Personen und der Zeitpunkt der letzten Bedrohung,
sondern auch die Anzahl der Bedrohungen erheblich variieren.
Darüber hinaus würden sich kaum Übereinstimmungen in den
Schilderungen der jeweiligen Bedrohungssituationen finden. Ein
weiteres Eingehen auf die Widersprüche sei vorliegend jedoch obsolet,
da die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant wären.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, seien nämlich nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
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gewähren. Im Kosovo sei Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet. Der Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Un-
abhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung,
die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Status -
wechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen. Mit der UNMIK und der EU existierten im Kosovo zwei inter -
nationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete
EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und
werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen
Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte und die
Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit. Der Beschwerdeführer
habe schliesslich ausgeführt, er habe darauf verzichtet, staatlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen.
Aus den Akten würden sich nach alldem keine Hinweise ergeben,
wonach die - widerlegbare - Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umgestossen werden könnte, weshalb in Anwendung von Art. 34
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 16. November 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm voll-
umfängliche Einsicht in sämtliche Akten der ersten beiden Asylver-
fahren (Akten A1 ff. und B1 ff.) sowie in die Akte C10 zu gewähren.
Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akten der
ersten beiden Asylverfahren (Akten A1 ff. und B1 ff.) sowie der Akte
C10 zu gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch
vom 23. Juni 2008 sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vor-
liegenden Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem
anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine
Kopie des Akteneinsichtsgesuchs seines Rechtsvertreters an das BFM
vom 12. November 2009 einreichen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidrelevant –
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde den Entscheid in der Schweiz
abwarten könne; über die weiteren Begehren werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung einreichen und erneut beantragen, es sei voll-
umfängliche Einsicht in die Akten der früheren Asylverfahren zu ge-
währen und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung
einer zweiten Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass
weder die Akteneinsicht gewährt noch eine Frist zur Beschwerde-
ergänzung angesetzt werden sollten, sei die angefochtene Verfügung
zwingend aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung
und insbesondere zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.
Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass am 4. Februar 2010 zwei Personen aus
dem Kosovo beim Bruder des Beschwerdeführers in M._______ er-
schienen seien. Bei einer der beiden Personen handle es sich um
B._______, einer der Kreditgeber des Beschwerdeführers. Sie hätten
sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und damit gedroht, dessen
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Familie im Kosovo aus dem Haus zu vertreiben, falls er ihren
Forderungen nicht nachkommen sollte.
Im Übrigen wurde auf die bisherigen Eingaben verwiesen und fest-
gehalten, dass nach der Rückweisung an die Vorinstanz zwingend
weitere Abklärungen – insbesondere die Durchführung einer er-
gänzenden Anhörung – vorgenommen werden müssten. Im Verlauf
dieser Anhörung werde der Beschwerdeführer zwingend zum Vorfall
vom 4. Februar 2010 zu befragen sein. Sollte die angefochtene Ver-
fügung nicht aufgehoben werden und die Sache nicht zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückgewiesen werden, werde ausdrücklich
um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Ausführungen be-
treffend die jüngsten Probleme sowie zur Einreichung zusätzlicher
Beweismittel ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylge-
währung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten
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(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach, sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vor-
instanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1
4.1.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 wurde
geltend gemacht, der vorliegende Fall sei dadurch geprägt, dass der
Beschwerdeführer im Juni 2008 zum dritten Mal gezwungen gewesen
sei, in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens um Schutz zu
suchen. Es sei somit offensichtlich, dass die neuen Probleme be-
treffend das dritte Asylgesuch unter Einbezug der früheren Probleme
des Beschwerdeführers in seiner Heimat hätten berücksichtigt werden
müssen. Das BFM habe dies jedoch in der angefochtenen Verfügung
offensichtlich unterlassen, da es mit keinem Wort inhaltlich Bezug auf
die Vorbringen in den ersten Asylgesuchen genommen habe. Mit
Schreiben vom 12. November 2009 habe der unterzeichnende
Rechtsanwalt das BFM darum ersucht, ihm vollumfängliche Einsicht in
sämtliche Akten betreffend alle drei Asylverfahren zu gewähren. Im
Weiteren sei ausdrücklich die Einsicht in die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel (Akte C10) beantragt worden. Die ent-
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sprechende Akteneinsicht sei indessen bis zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung nicht gewährt worden.
Die zwingende Notwendigkeit der Gewährung der Akteneinsicht er -
gebe sich insbesondere daraus, dass das BFM die vom Beschwerde-
führer geschilderten Probleme nicht erfasst habe. So habe er im
Wesentlichen geschildert, im Kosovo mit dem Tod bedroht worden zu
sein. Die Bedroher seien so einflussreich, dass sie ihn sogar in der
Schweiz bedroht hätten. Er selber sei früher Polizist gewesen. Weiter
arbeiteten seine Schwester und sein Sohn bei der Polizei. Es sei ihm
deshalb nicht möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, da er
andernfalls die Ermordung seines Sohnes und seiner Schwester
riskiert hätte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2008; C9,
S. 7). Daraus ergebe sich die Bedeutung der Akten der früheren Asyl -
verfahren. Es sei davon auszugehen, dass die Akten betreffend die
ersten beiden Asylverfahren Informationen zur Tätigkeit des Be-
schwerdeführers bei der Polizei im Kosovo enthielten. Aus seinen
Aussagen sei nämlich zu schliessen, dass er früher unter serbischer
Herrschaft bei der Polizei gedient haben müsse (vgl. Befragungs-
protokoll vom 9. Juli 2008; C1, S. 6). Da das BFM in der angefochtenen
Verfügung der fehlenden Anrufung des Polizeischutzes eine grosse
Bedeutung beigemessen habe, würden sich diese Akten offensichtlich
als entscheidrelevant erweisen. Hinzu komme, dass das BFM zum
Entscheidzeitpunkt offensichtlich im Besitz der Akten des ersten und
zweiten Asylverfahrens gewesen sei, weshalb die Einsicht in die ent-
sprechenden Akten zwingend zu gewähren sei.
4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer dem BFM Beweismittel
eingereicht, die unter der Akte C10 paginiert worden seien. Das BFM
habe es jedoch unterlassen, diese Dokumente – auch nur mit einem
Wort – zu würdigen. Abgesehen von der schweren Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Nichtbeachtung der Akten
habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, zumal die
Einsicht in diese Akten ausdrücklich beantragt worden sei.
4.1.3 Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sei festzuhalten,
dass es sich erstens bei der Nichtgewährung der vollständigen
Akteneinsicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs
handle. Zweitens verletze das BFM das rechtliche Gehör in schwer-
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wiegender Weise, indem es die eingereichten Beweismittel mit keinem
Wort gewürdigt habe. Drittens bestehe eine schwerwiegende Ver-
letzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs
darin, dass das BFM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung mit
keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Tod
bedroht worden sei. Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass es dem
Beschwerdeführer eben gerade wegen der Tätigkeit seiner Schwester
und seines Bruders für die Polizei – sowie wegen seiner früheren
Tätigkeit – nicht möglich gewesen sei, sich an die Polizei zu wenden.
Viertens habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, indem es an-
gebliche Unklarheiten als Widersprüche beurteilt habe, ohne dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.
4.2 In casu hat das BFM der angefochtenen Nichteintretensverfügung
vom 30. Oktober 2009 praxisgemäss Kopien der Akten des hängigen
Verfahrens beigelegt (vgl. C12; Ausgangsstempel vom 2. November
2009). Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 wurde gemäss
Rückschein dem Beschwerdeführer am 9. November 2009 eröffnet; im
damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Im
hängigen Verfahren gewährte das BFM somit vollständige Aktenein-
sicht. Mit Eingabe vom 12. November 2009 (Fax) ersuchte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten
sämtlicher drei Asylverfahren. Mit Schreiben vom 16. November 2009
gewährte das BFM beschränkte Einsicht in die Akten sämtlicher Asyl -
verfahren (vgl. C14; Ausgangsstempel vom 16. November 2009). Da
die Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2009 datiert und gemäss
Poststempel an diesem Tag verschickt wurde, ist davon auszugehen,
dass sich das Schreiben des BFM vom 16. November 2009 und die
Beschwerdeschrift kreuzten. Infolgedessen war es dem Rechtsver-
treter nicht möglich, vor der Beschwerdeeinreichung auch Einsicht in
die Akten der abgeschlossenen Asylverfahren zu nehmen. Nach
erfolgter Akteneinsicht reichte er indessen mit Eingabe vom
25. November 2009 von sich aus eine Beschwerdeergänzung ein,
weshalb das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung als gegenstandslos geworden zu betrachten ist.
4.3
4.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009 wurde
gerügt, dass die vom BFM gewährte Akteneinsicht weiterhin unvoll-
ständig sei. Namentlich sei die Einsicht in die Entscheide der
schweizerischen Asylbehörden verweigert worden. Dabei falle auf,
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dass beispielsweise die Akten B12/4 und B23/11 fälschlicherweise mit
dem Buchstaben „D“ paginiert worden seien. Diesbezüglich sei jedoch
offensichtlich, dass es sich nicht um unwesentliche Akten gehandelt
habe. Ohne Einsicht in diese Akten sei es unmöglich, sich zu den Zu-
sammenhängen zwischen dem dritten Asylgesuch und den früheren
Asylgesuchen zu äussern. Somit sei es auch unmöglich, sich ein Bild
zu den Voraussetzungen des Nichteintretensgrundes der mangelnden
Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (recte:
Art. 34 Abs. 1 AsylG) zu machen. Im Weiteren ergebe sich aus dem
Aktenverzeichnis des zweiten Asylgesuchs, dass offensichtlich eine
Dokumentenanalyse oder Ähnliches durchgeführt worden sei (Akten
B7/8, B8/2, B9/2). Auch diesbezüglich hätte zumindest die Einsicht in
die Akte B9/2 gewährt werden müssen, damit es möglich gewesen
wäre, sich ein Bild über die entsprechenden Abklärungen des BFM zu
machen. Die mangelhafte Gewährung der Akteneinsicht sei nicht
nachvollziehbar und unzulässig, da der unterzeichnende Rechtsanwalt
mit Schreiben vom 12. November 2009 ausdrücklich verlangt habe,
dass ihm auch diejenigen Akten zuzustellen seien, die „meinem
Mandanten allenfalls früher zugestellt worden seien“.
4.3.2 Darüber hinaus ergebe sich aus der mangelhaften Akteneinsicht
des BFM, dass schwere Fehler bei der Paginierung der Akten unter-
laufen seien. So sei dem Beschwerdeführer keine einzige Akte be-
treffend das erste Asylgesuch aus dem Jahr 1990 zugestellt worden.
Vielmehr beträfen die Akten A1 ff. das Asylgesuch des Sohnes des
Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998. Während dieser Umstand in
der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden sei,
seien die Akten zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers
nicht paginiert worden. Daraus ergebe sich erstens die zwingende
Notwendigkeit der Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die
Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Zweitens sei
es aufgrund dieser schweren Fehler zwingend notwendig, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht
in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Ein-
gaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche
als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften
eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit
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fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich
geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu
dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7276/2006 vom
12. März 2008 E. 3.4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der
Rechtsvertreter mit dem Einwand in der Beschwerdeergänzung vom
25. November 2009, die Akten B12/4 und B23/11 seien
fälschlicherweise mit dem Buchstaben „D“ paginiert worden, verkennt,
dass der Buchstabe „D“ dem Aktenverzeichnis des BFM zufolge für
unwesentliche oder bekannte Akte steht. Dabei ist es offensichtlich,
dass das BFM die besagten Akten mit „D“ paginierte, weil es diese
nicht etwa als unwesentliche Akten erachtet hätte, sondern es sich
dabei um dem Beschwerdeführer bekannte Akten eines bereits
abgeschlossenen Verfahrens (Verfügung des BFF vom 24. April 1995
[B12/4] und Urteil der ARK vom 18. Februar 1997 [B23/11]) handelt.
Auch wenn grundsätzlich Einsicht in Akten zu gewähren ist, deren
Inhalt der Partei bereits bekannt ist oder von denen sie bereits einmal
Kopien erhalten hat, können - nebst trölerischen oder
rechtsmissbräuchlichen Gesuchen - wichtige Gründe gegen die
Einsicht sprechen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler
{Hrsg}, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17 S. 388 f.).
Diese liegen in casu vor, durfte doch das Bundesamt auf eine
nochmalige Einsicht in die vorgenannten, dem Beschwerdeführer
bereits bekannten Dokumente verzichten, weil die vorliegend
angefochtene Verfügung sich in der (negativen) Begründung gar nicht
auf die früheren Verfahren abstützt und somit vom BFM nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers verwendet wurde (vgl. EMARK 1998
Nr. 18 E. 5). Diese Betrachtungsweise gilt gleichermassen für die
Dokumente B7/8, B8/2 und B9/2: Dabei handelt es sich um Akten des
bereits abgeschlossenen, zweiten Asylverfahrens. Mit Schreiben des
BFF vom 11. Mai 1995 (vgl. B15) wurde damals die Einsicht in die
Akten B7/8 und B8/2 verweigert. Beim Aktenstück B7/8 (Festnahme-
Rapport) handelt es sich laut Aktenverzeichnis des BFF um eine
kantonale Akte, weshalb sich der Beschwerdeführer zwecks
Einsichtnahme im zweiten Asylverfahren an die entsprechende
kantonale Behörde hätte wenden können. Die Akte B8/2 (Analyse des
BFF der Vorladung vom 30. August 1994) stellt demgegenüber ein
Dokument dar, dessen Geheimhaltung aufgrund wesentlicher
öffentlicher oder privater Interessen geboten war und weiterhin ist, und
bei der Akte B9/2 (Gewährung rechtliches Gehör hinsichtlich
Dokumentenanalyse) handelt es sich um ein dem Beschwerdeführer
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seit dem zweiten Asylverfahren bekanntes Aktenstück. Auch diese
Dokumente wurden im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers verwendet.
4.4.2 Gemäss Schreiben des BFM vom 16. November 2009 (vgl. C14)
wurde dem Beschwerdeführer namentlich ebenfalls in die Aktenstücke
3/1, A7/13, A8/11 und A10/1 keine Einsicht gewährt. Da die Akten des
ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht paginiert wurden
und es sich bei den vorgenannten Dokumenten offensichtlich um
Akten des Asylverfahrens seines Sohnes handelt, ist davon auszu-
gehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. November 2009 die Akten des Sohnes, statt diejenigen seines
eigenen Verfahrens, aushändigte. Obwohl sich die Rüge, dem Be-
schwerdeführer sei keine einzige Akte betreffend sein erstes Asyl -
gesuch aus dem Jahr 1990 zugestellt worden, bei dieser Sachlage als
begründet erweist, ist festzuhalten, dass das BFM dessen ungeachtet
nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten
seines ersten Asylverfahrens zu gewähren. Einerseits wurde dem Be-
schwerdeführer am 6. November 1992 die negative Verfügung des BFF
eröffnet und mit Schreiben des BFF vom 17. November 1992 bereits
Einsicht in die damaligen Akten der Vorinstanz gewährt, anderseits
wies die ARK mit Urteil vom 27. August 1993 eine dagegen erhobene
Beschwerde ab. Dies muss dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt
gewesen sein und er hätte die entsprechenden Dokumente im eigenen
Interesse aufbewahren müssen. Entscheidwesentlich ist in diesem
Zusammenhang indes, dass im hängigen Verfahren die Vorinstanz ihre
ablehnende Verfügung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf
Akten aus dem ersten Asylverfahren abstützte, sondern ihr Nichtein-
treten damit begründet, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss
vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Demzufolge liegt
auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht
vor.
4.5
4.5.1 Bei der Abfassung der Begründung ihrer Entscheide muss sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256, EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3.
S. 264).
Seite 12
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4.5.1.1 Vorliegend hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seinen Kreditgebern be-
droht worden, erwähnte aber nicht, dass es sich dabei um Todes-
drohungen gehandelt haben soll. Da indes auch eine Drohung gegen
die physische Integrität einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG darstellt und somit zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen kann, vermag
die Nichterwähnung der Todesdrohungen – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – keine schwerwiegende Verletzung
der Begründungspflicht nach sich zu ziehen. Im Weiteren sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohungen –
in Übereinstimmung mit dem BFM und wie in diesem Urteil noch zu
zeigen sein wird – ohnehin als widersprüchlich bzw. unglaubhaft zu
qualifizieren, weshalb die ausdrückliche Erwähnung der Drohungen
gegen das Leben an der Einschätzung des BFM nichts geändert hätte.
4.5.1.2 Wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzu-
rechnen ist, ist demnach die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu
prüfen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. Basel 2009,
S. 527 Rz. 11.9). Im heutigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen
werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte
nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3299/2006 vom 19. September
2008 E. 6.4). Bei dieser Sachlage war das BFM nicht gehalten, in der
angefochtenen Verfügung die Gründe für die Nichtanrufung der Polizei
einzeln zu erwähnen, weshalb es auch diesbezüglich die Be-
gründungspflicht nicht verletzte.
4.5.1.3 Da sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den
entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasste, war
eine zusätzliche detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen
Beweismitteln zum Bauprojekt (vgl. C10) nicht erforderlich. Dies umso
weniger als aus einem Bauprojekt ohnehin keine Verfolgung ableitbar
ist. Infolgedessen erweist sich die Rüge, das BFM habe es unter-
lassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, als unbegründet.
4.5.2 Schliesslich erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer zu den
Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens das rechtliche Gehör zu
gewähren, zumal diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind
Seite 13
D-7168/2009
(vgl. Urteile der ARK vom 27. August 1993 und vom 18. Februar 1997),
weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wurde im Weiteren eine Verletzung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG gerügt, da vorliegend gestützt auf die Akten
offensichtlich Hinweise auf Verfolgung bestünden. Der Beschwerde-
führer habe nachvollziehbar und widerspruchsfrei erklärt, dass er von
mächtigen Privatpersonen bedroht werde, wobei die Bedrohungen bis
in die Schweiz reichten und er die Polizei nicht um Schutz habe er-
suchen können, ohne seine Verwandten an Leib und Leben zu ge-
fährden.
Das BFM habe erstens aktenwidrig und unter Verletzung des Willkür -
verbots im Sinne von Art. 9 BV behauptet, der Beschwerdeführer habe
seine Einreise in die Schweiz mit seiner finanziellen Situation be-
gründet. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausdrücklich erklärt, dass
er mit dem Tod bedroht werde. Die finanzielle Situation sei vielmehr
einer der Gründe für die Bedrohungen gewesen. Bereits daraus er-
gebe sich, dass das Argument der fehlenden Asylrelevanz nicht stich-
haltig sei. Zweitens habe das BFM im Hinblick auf die angebliche
fehlende Asylrelevanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe darauf
verzichtet, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Mit dieser
Argumentation habe sich das BFM in aktenwidriger Weise nicht mit
den Gründen für den angeblichen „Verzicht“ befasst. Der Beschwerde-
führer habe wiederholt und nachvollziehbar geschildert, dass er aus
Angst vor einer Gefahr für seine Schwester und seinen Sohn die
Polizei nicht habe anrufen können. Es stehe somit fest – oder hätte
vom BFM mindestens geprüft werden müssen – dass der Be-
schwerdeführer faktisch gar keinen Schutz in Anspruch nehmen
könne. Ausserdem decke sich die Annahme des BFM betreffend die
angebliche Möglichkeit zur Schutzgewährung durch die Behörden im
Kosovo nicht mit der tatsächlich herrschenden Situation. Weiter habe
das BFM verkannt, dass gemäss neuster Praxis der schweizerischen
Asylbehörden auch eine nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein
könne. Bereits aus diesen falschen Argumenten zur „fehlenden Asyl-
relevanz“ gehe hervor, dass das BFM zwingend auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.
5.2 Darüber hinaus erweise sich die Argumentation des BFM be-
treffend die angeblichen Widersprüche in den Vorbringen des Be-
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D-7168/2009
schwerdeführers als aktenwidrig. Obwohl es ohne genaue Akten-
angabe des BFM praktisch unmöglich sei, auf einen derart pauschalen
Vorwurf der Unglaubhaftigkeit Stellung zu nehmen, sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen übereinstimmend
erklärt habe, er sei von B._______ und C._______ bedroht worden,
wobei es sich offensichtlich um zwei Personen handle (vgl. C1, S. 5;
C9, S. 6 F51, S. 7 F60). Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie das
BFM zum Schluss gekommen sei, dass Widersprüche hinsichtlich der
Anzahl Personen bestünden.
Zum Zeitpunkt der letzten Bedrohung wurde in der Beschwerde aus-
geführt, es sei offensichtlich, dass das BFM bei der BzP falsche Daten
erfasst habe. So sei beispielsweise wiederholt erwähnt worden, der
Beschwerdeführer habe seine Heimat am 24. Juni 2008 (recte: 24. Juni
2007) verlassen und sei am 26. Juni 2008 (recte: 26. Juni 2007) in die
Schweiz eingereist (vgl. C1, S. 1 und 6), während gleichzeitig das
Asylgesuch auf den 23. Juni 2008 erfasst worden sei (vgl. C1, S. 6).
Auch aus der Akte C2, S. 1 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
das Personalienblatt am 23. Juni 2008 ausgefüllt habe. Es sei klar,
dass aufgrund der fehlerhaften Protokollierung durch das BFM je nach
„Berechnung“ des Datums die letzte Drohung mehrere oder nur
wenige Tage vor der Ausreise aus dem Kosovo stattgefunden haben
müsse. Daraus entscheidrelevante Widersprüche zu konstruieren, sei
offensichtlich willkürlich.
Auch die angeblichen Widersprüche betreffend die Anzahl der Be-
drohungen wirke konstruiert. Die Bedrohung durch die beiden Ver-
folger habe einen anhaltenden Zustand dargestellt. Dabei sei es sogar
zu einem Besuch von B._______ beim Bruder des Beschwerdeführers
in der Schweiz (vgl. C9, S. 8) gekommen. Der angebliche Unterschied
bei der Aufzählung der Bedrohungen von zwei oder drei Mal lasse sich
ohne Weiteres erklären, zumal es das BFM unterlassen habe
nachzufragen, ob der Beschwerdeführer die Drohungen in der
Schweiz dazu gezählt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die angeblichen Widersprüche – auch zu den angeblich unterschied-
lichen Schilderungen der Bedrohungssituation – konstruiert wirken
würden. Es sei offensichtlich, dass solche angebliche und aktenwidrige
Widersprüche keinesfalls ausreichten, um das Fehlen von Ver-
folgungshinweisen zu begründen. Auch deshalb stehe fest, dass das
BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend materiell hätte
prüfen müssen.
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D-7168/2009
5.3 Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das BFM zu Unrecht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten sei und es somit unterlassen habe,
den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Darüber hinaus ergebe
sich aus der aktenwidrigen und willkürlichen Annahme des Fehlens
von Hinweisen auf Verfolgung gleichzeitig die Verletzung von Art. 7
AsylG. Dasselbe gelte auch betreffend die Verletzung von Art. 3 AsylG.
5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 25. November 2009 liess der
Beschwerdeführer geltend machen, aus den Akten seines zweiten
Asylverfahrens aus dem Jahr 1995 gehe hervor, dass er bereits
damals seine Probleme mit der Polizei ausführlich geschildert habe. Er
habe für die Polizei (Polizeireserve) gearbeitet. Weiter ergebe sich aus
dem zweiten Asylgesuch, dass er von der Polizei vorgeladen und ver-
hört worden sei (vgl. B5, S. 2). Eine weitere Besonderheit im vor -
liegenden Verfahren sei darin zu sehen, dass er bereits im Jahr 1995
geschildert habe, es sei bei den Abklärungen durch die Polizei um die
Tatsache gegangen, ob und wie viel Geld er von seinem Lohnein-
kommen für politische Zwecke habe abgeben müssen (vgl. B5, S. 2).
Es ziehe sich somit als roter Faden durch sein Leben, dass er erstens
Probleme mit der Polizei gehabt habe und zweitens von anderen
Personen zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet worden sei.
Bereits aufgrund der vorliegenden Akten gehe eindeutig hervor, dass
seine früheren Probleme mit der Polizei zwingend Auswirkungen auf
seine Situation vor der Flucht im Jahr 2007 gehabt haben müssten. Es
sei offensichtlich, dass das BFM beim dritten Asylverfahren zwingend
auf die früheren Asylverfahren hätte Bezug nehmen müssen, zumal es
im Besitz der entsprechenden Akten gewesen sei. So hätte sich die
Vorinstanz insbesondere zwingend ausführlich dazu äussern müssen,
weshalb ihm trotz seiner Probleme mit der Polizei habe zugemutet
werden können, sich an diese zu wenden und ob es ihm wirklich mög-
lich gewesen wäre, effektiven Schutz von der Polizei zu erlangen.
6.
Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im EVZ am
9. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung vom 8. Dezember 2008 zu verweisen.
7.
Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
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D-7168/2009
wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG).
7.1 Vorliegend ist die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt, da
der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und der
Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe
country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung
im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG)
bisher nicht zurückgekommen ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob das
BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich
keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf den Kosovo be-
stehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten.
Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG gelangt praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist ein im Vergleich zum -
bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals
reduzierter Massstab anzuwenden und auch bei Asylsuchenden aus
einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Ver-
folgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Un-
glaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann
(EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
7.2
7.2.1 Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Widersprüche zwischen den
bei der Kurzbefragung im EVZ und der direkten Bundesanhörung ge-
machten Äusserungen festzustellen.
So machte der Beschwerdeführer im EVZ beispielsweise geltend, er
sei von B._______ und C._______ je drei Mal bedroht worden (vgl.
C1, S. 5), wohingegen er bei der Bundesanhörung angab, er sei von
B._______ fünf oder sechs Mal bedroht worden (vgl. C9, F55), und
Seite 17
D-7168/2009
das letzte Mal, als er von irgendeinem Schuldner bedroht worden sei,
sei etwa zehn Tage oder eine Woche vor seiner Ausreise gewesen
(vgl. C9, F69). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend,
B._______ habe ihn zwei Tage und C._______ einen Monat vor seiner
Ausreise bedroht (vgl. C1, S. 5). Demgegenüber nannte er bei der
Bundesanhörung neben B._______ und C._______ zusätzlich
D._______ als dritten Bedroher (vgl. C9, F65). Insgesamt ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl übereinstimmende
Angaben gemacht hätte, falls er tatsächlich bedroht worden wäre. Dies
umso mehr, als seine Kreditgeber ihn mit dem Tode bedroht haben
sollen (vgl. C1, S. 5). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere sein
Erklärungsversuch, der Widerspruch hinsichtlich der Anzahl
Drohungen sei darauf zurückzuführen, dass er im EVZ aufgrund des
Todes seines Vaters durcheinander und sehr traurig gewesen sei (vgl.
C9, F75), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Argumentation zum Zeitpunkt der letzten Drohung vor seiner Ausreise
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er
irrtümlicherweise davon ausging, das BFM habe falsche Daten
protokolliert. Es steht nämlich zweifellos fest, dass das BFM im
Befragungsprotokoll (vgl. C1, S. 1 und S. 6) zutreffend den 24. Juni
2007 als Ausreise- bzw. den 26. Juni 2007 als Einreisedatum erfasste.
7.2.2 Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus zu Protokoll, die
Kreditgeber hätten auch seine Familie bedroht (vgl. C9, F54). Er habe
Angst und mache sich Sorgen, dass ihr etwas zustossen könnte (vgl.
C9, F64). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau und die beiden
älteren Kinder bereits früher in der Schweiz waren und um Asyl nach-
suchten (vgl. Verfügung des BFF vom 4. November 1992 und Urteil der
ARK vom 27. August 1993), ist indessen davon auszugehen, dass die
Familie des Beschwerdeführers erneut in die Schweiz gekommen
wäre, sollte sie im Kosovo tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt sein.
7.2.3 Schliesslich informierte sein Bruder das BFM mit Schreiben vom
3. November 2009, dass er den Beschwerdeführer unterstützen könne.
Da er in M._______ mehrere Gebäude und Unternehmen besitze,
seien Unterkunft und Integration des Beschwerdeführers gewähr-
leistet. Ausserdem sei dessen finanzielle Unabhängigkeit sicher-
gestellt, da er in seinem Restaurant für einen guten Lohn arbeiten
könne.
Seite 18
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Angesichts dieser Solidarität ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer das für die Tilgung seiner Schulden erforderliche Geld
von seinem Bruder ausleihen würde, wären er und seine Familie tat -
sächlich bedroht. Da die Rückzahlung der Schulden anscheinend von
der ganzen Familie verlangt wird (vgl. C9, F62), ist vor dem Hinter -
grund der traditionell starken albanischen Familienbande schliesslich
nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Bruder des Beschwerdeführers
nicht auch daran beteiligen sollte.
7.3 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht somit zum Schluss, dass keine Hinweise auf Ver-
folgung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegen.
Demnach erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung einer zweiten
Beschwerdeergänzung und weiterer Ausführungen betreffend den
angeblichen Vorfall vom 4. Februar 2010 (vgl. Bst. F des Sachverhalts)
sowie zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb
die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
ohnehin als einzigen Grund für seine Ausreise Probleme mit Dritt -
personen nannte. Wie bereits ausgeführt wurde, ist in solchen Fällen
die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. E. 4.3.1.2).
Im heutigen Zeitpunkt kann davon ausgegangen werden, dass die
Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und ver-
dächtige Personen der Justiz zuführen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3299/2006 vom 19. September 2008 E. 6.4).
Obwohl staatlicher Schutz somit vorhanden gewesen wäre, hat sich
der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen, statt sich an die
heimatlichen Behörden zu wenden. Als Grund für die Nichtanrufung
der Behörden gab er an, es sei ihm peinlich gewesen zuzugeben, dass
er Schulden habe (vgl. C9, F56). Angesichts der Schwere der angeb-
lichen Todesdrohungen ist dieses Argument jedoch nicht geeignet, das
Versäumnis der Einreichung einer Strafanzeige zu entschuldigen. Auch
die Begründung des Beschwerdeführers, er sei früher selbst Polizist
gewesen und habe vermeiden wollen, dass sein Sohn und seine
Schwester, die bei der Polizei arbeiten würden, umgebracht würden
(vgl. C9, F57 und F59), vermag nicht zu überzeugen, zumal er auf -
grund der familiären Kontakte zur Polizei erst recht auf deren Unter-
stützung hätte zählen können. Im Übrigen ist aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer bei der Militärpolizei Gefreiter war, nicht jedoch bei
Seite 19
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der Zivilpolizei arbeitete (vgl. Urteil der ARK vom 18. Februar 1997,
E. 6). Da sein Dienst bei der Militärpolizei ohnehin spätestens seit
1984 beendet ist (vgl. a.a.O.), ist nicht davon auszugehen, dass er im
heutigen Zeitpunkt, mithin 26 Jahre später, deswegen noch etwelche
Behelligungen zu befürchten hat. Den Ausführungen des Be-
schwerdeführers sind des Weiteren keine konkreten Hinweise zu ent -
nehmen, wonach die staatlichen Behörden im Falle einer Anzeige tat -
sächlich allfällige Vergeltungsmassnahmen ergreifen würden.
Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, den
Aussagen des Beschwerdeführers zufolge müsse dieser früher unter
serbischer Herrschaft bei der Polizei gedient haben (vgl. C1, S. 6).
Damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Denunziation als Verräter betrachtet würde und
die Polizei eine allfällige Strafanzeige unberücksichtigt liesse. Es ist
jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Argumentation
erst auf Rechtsmittelebene vorbrachte, weshalb sie nachgeschoben
und deshalb als unglaubhaft zu betrachten ist. Im Übrigen würde sein
Sohn heute nicht bei der Polizei arbeiten, wenn der Beschwerdeführer
tatsächlich ein Verräter wäre.
7.5 In Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ergeben sich
insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung, weshalb das BFM in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Somit erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie den übrigen Eingaben
im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts ändern können; sämtliche Beweisanträge werden
abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 20
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. Basel 2009, S.
568 Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
Seite 21
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Kosovo noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Er verfügt im Kosovo über
Berufserfahrung als Elektriker und arbeitete dort ausserdem in einem
Lebensmittelladen, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich erneut in
seiner Heimat niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen.
Darüber hinaus besitzt er Kenntnisse der serbischen, italienischen und
französischen Sprache, und verfügt im Kosovo über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau mit Kindern, Schwestern), das ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Somit sollte dem
Seite 22
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Beschwerdeführer die soziale und wirtschaftliche Reintegration ge-
lingen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 24