tAbtei lung IV
D-7171/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___Türkei,
vertreten durch B.___
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7171/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus X._______ - reichte am 23. September 1988 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz ein und gab dabei unter anderem
an, als Betreiber eines Lokales, in dem sich unter den Gästen
regelmässig auch Oppositionelle befunden hätten, von der Polizei
mehrere Male verhört und vergeblich zu Spitzeltätigkeit aufgefordert
worden zu sein.
Mit Verfügung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 28. Sep-
tember 1989 wurde das Asylgesuch - wegen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen - abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde wies der damals zuständige Beschwerdedienst des EJPD
mit Entscheid vom 26. März 1992 ab. In der Folge verliess der
Beschwerdeführer am 10. August 1992 die Schweiz in Richtung
Türkei.
B. Am 27. November 2000 stellte der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch.
Er machte im Rahmen der Erstbefragung vom 8. Dezember 2000 und
der direkten Bundesanhörung vom 12. Januar 2001 unter anderem
geltend, nach seiner Rückkehr im Jahre 1992 nach X._______ habe er
die PKK und die HADEP sowie die kulturelle kurdische Organisation
Cem Evi unterstützt. So habe er unter anderem Angehörige der PKK
beherbergt und transportiert und bei der HADEP bei den Wahlen
Urnendienste geleistet. Er sei von der örtlichen Polizei observiert,
mehrere Male auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden.
Dabei habe man ihn 1993 mit einer Eisenstange so stark misshandelt,
dass ein chirurgischer Eingriff in der Magengegend notwendig
geworden sei; die behandelnden Ärzte seien allerdings nicht bereit
gewesen, den wirklichen Sachverhalt in ihrem Bericht festzuhalten,
sondern hätten stattdessen tatsachenwidrig festgehalten, die
Verletzungen stammten von einem Treppensturz. 1997 habe er auf
dem Polizeiposten mit verbundenen Augen eine Treppe
hinuntersteigen müssen, sei dabei in eine Glastüre gestürzt und habe
sich an Gesicht und Händen verletzt. Im Verlaufe des Jahres 2000 sei
er weitere Male verhaftet worden, das letzte Mal im August 2000,
wobei er anlässlich der letzten Festnahme zur Spitzeltätigkeit
aufgefordert worden sei. Er habe sich eine 'Bedenkfrist' ausbedungen
Seite 2
D-7171/2006
und nach Ablauf der Frist bei Verwandten und Bekannten versteckt.
Schliesslich sei er, nachdem er erfahren habe, dass die Polizei ihn
mehrere Mal Zuhause vergeblich aufgesucht habe, im November 2000
ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines Scheidungsurteils des Zivilgerichts von X._______ vom
23. August 2000 ein.
C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D. In der vorab per Telefax eingelangten Beschwerde seiner
Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2001 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des
behandelnden Arztes vom 1. Februar 2001 die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2001 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
F. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Vernehmlassung vom 30.
Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde.
G. In einer weiteren Vernehmlassung vom 26. Mai 2006 verneinte das
BFM beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage und beantragte - den Anträgen der kantonalen
Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. Hierzu nahm
die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juni 2006 Stellung.
H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 erhielt der Beschwer-
deführer Gelegenheit, bis zum 5. Februar 2008 - unter anderem durch
Seite 3
D-7171/2006
Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts - aktuelle Anga-
ben zu seiner gesundheitlichen Situation zu machen sowie allfällige
Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen. Diese Frist wurde mit
Zwischenverfügung vom 5. Februar 2008 auf entsprechenden Antrag
bis zum 29. Februar 2008 erstreckt.
I. In der Folge wurde fristgerecht ein ärztlicher Bericht des
behandelnden Arztes vom 14. Februar 2008 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des
Seite 4
D-7171/2006
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Seite 5
D-7171/2006
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten
Asylverfahrens ähnliche Asylgründe geltend gemacht habe und diese
als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet worden seien. Dem
Beschwerdeführer sei es auch im vorliegenden Verfahren nicht
gelungen, seine geltend gemachte Tätigkeit für die PKK, die HADEP
und die kulturelle kurdische Organisation Cem Evi nachzuweisen; das
in Kopie eingereichte Scheidungsurteil des Zivilgerichts von
X._______ vom 23. August 2000 sei mangels sachlichem
Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen als nicht
beweistauglich zu erachten. Im Weiteren seien die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen ohnehin nicht als
genügend intensiv zu erachten und das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen, sei doch gegen den
Beschwerdeführer kein Strafverfahren eingeleitet worden und der
Beschwerdeführer Ende August 2000 in der Lage gewesen, im
Rahmen seines Scheidungsverfahrens ohne Behelligungen vor einem
türkischen Gericht zu erscheinen.
Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Vorbringen, da
man dem Beschwerdeführer keine Straftaten zur Last lege, kein Straf-
verfahren gegen ihn hängig sei und er auch nicht polizeilich gesucht
werde, ohnehin um rein lokale Behelligungen, welche nicht als
asylrelevant zu erachten seien.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem darauf hingewie-
sen, aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Au-
gust 2000 gerichtlich habe scheiden lassen, könne nicht zwingend auf
eine fehlende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geschlossen
werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nach der Ablehnung
des ersten Asylgesuches zwar ein ähnliches politisches und soziales
Umfeld vorgefunden wie vor seiner ersten Ausreise, allerdings sei der
Seite 6
D-7171/2006
behördliche Druck in der Folge verstärkt und der Beschwerdeführer
zweimal misshandelt worden. Zwar könne der Bescherdeführer seine
politischen Tätigkeiten und die erlittenen Misshandlungen nicht
beweisen, jedoch seien die Narben sichtbar und die Vorbringen vor
dem Hintergrund der in den 90er Jahren herrschenden Gegebenheiten
in der Türkei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei wegen der
erlittenen Verfolgungserlebnisse traumatisiert und benötige eine
nochmalige Abklärung durch einen erfahrenen Arzt für Folteropfer.
5.
5.1 Zunächst ist entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift
die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer durch einen in der Behand-
lung von Folteropfern erfahrenen Arzt zu untersuchen, mangels kon-
kreter Anhaltspunkte zu verneinen. In der Beschwerdeschrift wird le-
diglich pauschal behauptet, der Beschwerdeführer sei 'wegen der erlit-
tenen Verfolgungserlebnisse traumatisiert', ohne diese Behauptung mit
entsprechenden Beweismitteln zu stützen. Aus den eingereichten ärzt-
lichen Berichten des behandelnden Arztes vom 1. Februar 2001 und
14. Februar 2008 ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche
Traumatisierung des Beschwerdeführers, wird doch in diesen lediglich
die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Misshandlungen wiedergegeben, die einzelnen vorhandenen
Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers beschrieben und zu-
dem im ärztlichen Bericht vom 14. Februar 2008 festgehalten, der Be-
schwerdeführer befinde sich zurzeit in guter Gesundheit.
Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Misshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass in den ärztli-
chen Berichten vom 1. Februar 2001 und 14. Februar 2008 keine Ein-
schätzung vorgenommen wird, ob und inwiefern die Narben des Be-
schwerdeführers mit Foltermassnahmen vereinbar seien. Aus diesem
Grund sind diese zur Stützung der geltend gemachten Misshandlun-
gen nicht geeignet. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts
deren - wie nachfolgend zu erörtern ist - fehlender Asylrelevanz
ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden muss. Daher ist auf
einzelne diesbezügliche Argumente in der angefochtenen Verfügung
und der Beschwerdeschrift nicht näher einzugehen.
5.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter
Seite 7
D-7171/2006
Stellung für die PKK und HADEP tätig war und gegen ihn kein Straf-
verfahren eingleitet wurde, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse
der türkischen Behörden am Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich
erscheint. Daher kann die Frage der Intensität der geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen offen bleiben und es ist davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer allfälligen Behelligungen durch die lo-
kalen Sicherheitskräfte durch einen Wegzug in eine andere Landesge-
gend entziehen könnte, womit sich der Beschwerdeführer das Beste-
hen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen
muss; die Frage, ob ihm die Ergreifung dieser Alternative zugemutet
werden kann, ist sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshin-
dernisse gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen
(EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff).
5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, unanhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu
erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunft- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 8
D-7171/2006
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter
diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinwei-
Seite 9
D-7171/2006
sen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als per se
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführba-
ren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl
1990 II 668).
7.6 Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht mehr von einer generellen Un-
zumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei,
woher der Beschwerdeführer stammt, auszugehen (vgl. EMARK 2004
Nr. 8), auch wenn in der Zwischenzeit die Intensität des türkisch-
kurdischen Konflikts im Südosten der Türkei wieder zugenommen hat
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.2 S. 199). Indessen wurde in
Erwägung 5.2 die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
wie geltend gemacht an seinem Herkunftsort X._______ einer
Gefährdung ausgesetzt wäre, aufgrund der Bejahung einer
innerstaatlichen Fluchtalternative offengelassen.
Es ist somit zu prüfen ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Teil der Türkei, insbesondere im Westen,
niederzulassen. Dabei sind gemäss der weiterhin zu beachtenden
Rechtsprechung der ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zu-
fluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu be-
antworten (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2, E. 6b/bb S. 14
f.).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers
am 23. August 2000 geschieden wurde und die Kinder aus dieser Ehe
bei ihrer Mutter leben und in der Zwischenzeit volljährig geworden sind
(vgl. B1, S. 3), weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Mög-
Seite 10
D-7171/2006
lichkeit hat, sich alleine in einer der Grossstädte im Westen der Türkei
niederzulassen. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung als
[Tätigkeiten] (vgl. B1, S. 2) sollte es dem nach Aktenlage gesunden
Beschwerdeführer, welcher auch die türkische Sprache gut beherrscht
(vgl. B1, S. 2) auch in Berücksichtigung der langjährigen
Landesabwesenheit nach allfälligen Schwierigkeiten in der An-
fangsphase gelingen, für sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubau-
en, zumal er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt.
Somit ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist.
8.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend,
auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
Seite 11
D-7171/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 12