Abtei lung IV
D-7171/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
F._______ H._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Rain 24, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7171/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus T._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat im Jahre 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen,
Malta – wo er sich über zwei Jahre aufhielt und erfolglos um Asyl
nachsuchte – und Italien am 23. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er
am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch stellte.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
nach der summarischen Befragung vom 31. Oktober 2008 im Rahmen
der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 7. Oktober 2009 im
Wesentlichen vor, er sei orthodoxer Christ und habe in Eritrea als
Priester und Landwirt gearbeitet, bis er 1997 bei einer Razzia von der
Armee zwangsrekrutiert worden sei. Nachdem im selben Jahr sein Va-
ter im Zusammenhang mit einer langjährigen Auseinandersetzung um
Ländereien von einer Nachbarsfamilie ermordet worden sei, habe er
1997 ein Gesuch um Entlassung aus dem Militärdienst gestellt, um
sich um seine vier minderjährigen Geschwister zu kümmern, welche
zu Vollwaisen geworden seien. Dieses Gesuch sei indessen von sei-
nen Vorgesetzten – nach ständiger Vertröstung – im Jahr 2003 ab-
gewiesen worden. Er habe dann im Jahr 2004 versucht, aus dem
Militärdienst zu fliehen und sich nach Äthiopien abzusetzen, habe sich
jedoch in der Nacht verirrt und sei schliesslich von den eritreischen
Sicherheitskräften aufgegriffen worden. Wegen seines Fluchtver-
suches sei er in der Folge vom 6. August 2004 bis zum 7. April 2005
im Gefängnis A._______ inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung
habe man ihm erlaubt, für eine Nacht nach Hause zu seiner Familie zu
gehen. Er sei daher nach Hause gegangen, von dort jedoch nicht mehr
zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern am 9. April 2005
frühmorgens in den Sudan geflohen und von dort über Libyen nach
Malta gelangt, wo er erfolglos um Asyl nachgesucht habe, bevor er in
die Schweiz gelangt sei. Im Jahr 2008 habe schliesslich auch seine
Ehefrau mit den beiden Kindern den Heimatstaat verlassen und sich
über den Sudan nach Libyen begeben, wo sie seit August 2009 im
B._______-Gefängnis festgehalten würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel in Kopie zu den Akten, so einen auf ihn ausgestellten
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Kirchenausweis sowie Dokumente beziehungsweise Fotografien
betreffend seine Ehefrau und die Kinder (Bestätigung, dass seine
Ehefrau als eritreische Freiheitskämpferin gedient hat, eine Ent-
lassungskarte aus dem Militärdienst, die Identitätskarte seiner Ehe-
frau, eine Bestätigung des UNHCR vom 31. August 2008 im Zusam-
menhang mit einem Asylverfahren im Sudan, Fotografien der Ehefrau
im Militärdienst sowie mit den Kindern und dem Bruder des Beschwer-
deführers).
B.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer als weite-
re Beweismittel Kopien einer Heiratsurkunde vom 5. Januar 1995 und
zweier Taufscheine betreffend seine Kinder zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2009 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Mandatsübernahme an.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet am 19. Oktober 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig stellte es auf-
grund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes – nämlich
der illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat und der diesbezüglich dro-
henden Bestrafung – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2009 erhob
der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 6, sowie die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung dieser Fragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen
seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer als Be-
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weismittel erneut eine Kopie einer Bescheinigung der zuständigen
Ortsverwaltung aus dem Jahr 2008 betreffend ein Gesuch um Ent-
lassung aus dem Militärdienst zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2009 hiess der Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 – welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vor-
instanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2009 stellte
der Beschwerdeführer für seine sich in Libyen aufhaltenden An-
gehörigen der Kernfamilie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) ein
Gesuch um Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gleichzeitig für
diese Personen ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20
AsylG. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 erteilte das BFM der
Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens, worauf sie am 4. April 2010 auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangten. Nach Anhörung der Ehefrau vom 26. April 2010
und vom 14. Mai 2010 wies das BFM mit unangefochten gebliebener
Verfügung vom 14. Mai 2010 deren Asylgesuch ab, anerkannte sie und
die Kinder jedoch als Flüchtlinge und ordnete die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
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stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers haben ein ei-
genes Asylverfahren durchlaufen, welches mit der in Rechtskraft er-
wachsenen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz durch Verfügung
des BFM vom 14. Mai 2010 endete. Dabei stellte das Bundesamt die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers
fest, welche sich auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhalt der Desertion aus dem Militärdienst stützten. Aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass auch die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen (vgl. E. 5). Vor
diesem Hintergrund besteht weder Anlass zur Prüfung der Vorbringen
der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers noch ein solcher
zum Einbezug dieser Personen in das vorliegende Beschwerde-
verfahren, da eine allfällige Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG von vornherein ausser Betracht fällt.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 16. Oktober
2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu ge-
nügen, da ihre Angaben zum einen widersprüchlich ausgefallen seien
und zum anderen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
beziehungsweise der Logik des Handelns widersprächen. So habe der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, er habe in kei-
nem anderen Land um Asyl nachgesucht, während er bei der einläss-
lichen Befragung vorgebracht habe, in Malta erfolglos ein Asylver -
fahren durchlaufen zu haben. Im Rahmen der zweiten Befragung habe
der Beschwerdeführer gestanden, dass seine zunächst gemachten
Angaben nicht wahrheitsgetreu gewesen seien, weil er sich in einer
schwierigen Situation befunden habe; damit sei der Widerspruch in-
dessen nicht entkräftet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei
der Empfangsstellenbefragung gesagt, seine Ehefrau und die Kinder
befänden sich in T._______, bei der einlässlichen Befragung hingegen,
sie seien im Jahr 2008 zusammen mit seinem Bruder in den Sudan
geflohen, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Widersprüchlich geschildert habe er alsdann seine angebliche Flucht
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aus dem Militärdienst, habe er doch bei der Erstbefragung angegeben,
er sei während des Wachdienstes geflüchtet, bei der Zweitbefragung
jedoch, er habe einen Tag freibekommen und sei von zu Hause in den
Sudan gegangen. Überdies habe er seine Flucht in den Sudan einmal
auf den 30. Juli 2005 und einmal auf April 2005 datiert. Schliesslich sei
es nicht nachvollziehbar, wie er nach seinem ersten, missglückten
Fluchtversuch das Vertrauen seiner Vorgesetzten hätte gewinnen kön-
nen und wieso diese ihm gar eine kurzzeitige Rückkehr zu seiner Fa-
milie gestattet hätten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe
vom 16. November 2009 auf den Standpunkt, es treffe zwar zu, dass
er zunächst seine Asylgesuchseinreichung in Malta verschwiegen und
unwahre Angaben über den Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen
gemacht habe. Dieses Verhalten sei jedoch zum einen auf seine Angst
vor einer Rückschiebung nach Malta und zum anderen auf die damals
unsichere Situation seiner Angehörigen im Sudan zurückzuführen, mit -
hin erklärbar. Jedenfalls dürfe daraus nicht der Schluss gezogen wer-
den, dass seine gesamten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien.
Ferner seien auch seine unterschiedlichen Angaben zur Flucht aus
Eritrea damit zu erklären, dass er zunächst seinen Aufenthalt in Malta
verschwiegen habe; korrekt seien seine Angaben im Rahmen der ein-
lässlichen Befragung, bei welcher er sehr ausführlich und glaubhaft
die Umstände seines missglückten Fluchtversuches und seiner
schliesslich gelungenen Flucht geschildert habe. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass die Empfangsstellenbefragung vom 31. Oktober
2008 hinsichtlich seiner Gesuchsbegründung aus Kapazitätsgründen
sehr oberflächlich ausgefallen sei, weshalb die Ergebnisse dieser
Kurzbefragung nicht zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit seiner
Sachverhaltsdarstellung verwendet werden dürften.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft
erachtet.
5.2 Soweit den vom Beschwerdeführer zunächst verschwiegenen Auf-
enthalt in Malta und das dort durchlaufene Asylverfahren beziehungs-
weise die bereits im Jahr 2008 erfolgte Ausreise seiner Familien-
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angehörigen aus dem Heimatstaat betreffend, ist festzuhalten, dass es
sich dabei um eine Verletzung der Mitwirkungspflicht handelt, denn
diese umfasst auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige
Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 18). Die Verletzung hat indessen keine unmittelbaren Aus-
wirkungen auf die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer im
Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 7. Oktober 2009 von sich
aus, mithin nicht erst auf Vorhalt des BFM, seine Falschaussagen zu-
gegeben und – wie auch vom Bundesamt nicht bestritten – korrekte
Angaben gemacht hat (vgl. BFM-act. A20, S. 4 f.), bestehen nämlich
diesbezüglich keine ungeklärten Widersprüche. Im Weiteren ist in
Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass es
sich sowohl bei seinem vorgängigen Aufenthalt in Malta als auch beim
Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Sudan beziehungsweise in
Libyen zwar um durchaus wichtige, nicht aber um zentrale Aspekte
seines Asylgesuches handelt, weshalb selbst bei angenommener Un-
glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben seinen übrigen Asyl-
vorbringen nicht von vornherein die Grundlage entzogen wäre. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist aber immerhin geeignet,
seine persönliche Glaubwürdigkeit zu vermindern; im Zuge der vorzu-
nehmenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen sprechenden Argumente (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 5a S. 4 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270) ist nämlich mit zu be-
rücksichtigen, ob eine asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheint, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43 f.). Dass der Beschwerdeführer seine anfänglichen Falschaus-
sagen wegen der "schwierigen Situation", in der er gewesen sei, ge-
macht habe (vgl. BFM-act. A20, S. 4, F12), vermag sein Verhalten
nicht zu rechtfertigen; die blosse Furcht vor prozessualen Nachteilen –
namentlich einer allfälligen Rücküberführung nach Malta unter An-
wendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
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Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) – nach der Abnahme
seiner Fingerabdrücke in der Schweiz (vgl. BFM-act. A20, S. 4, F16;
Beschwerdeeingabe vom 16. November 2009, S. 3) genügt selbst-
redend nicht für die Begründung einer Notlage, die ein Verschweigen
von Sachverhalten allenfalls entschuldbar erscheinen liesse.
5.3 Unter Berücksichtigung der bereits angeschlagenen persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hält das BFM ihm im Weite-
ren zu Recht Widersprüche in seiner Schilderung der eigentlichen
Asylgründe vor. So trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den An-
hörungen durch das Bundesamt unterschiedliche Angaben zu seiner
angeblichen Flucht aus dem Militärdienst machte, indem er in der
Empfangsstellenbefragung vorbrachte, er habe am fraglichen Tag Wa-
che halten müssen und habe diese Gelegenheit ausgenutzt, um sich
von seiner Einheit zu entfernen (vgl. BFM-act. A1, S. 4), während er
bei der Direktbefragung vom 7. Oktober 2009 geltend machte, er sei
bei seinem erfolgreichen zweiten Fluchtversuch von zuhause aus in
den Sudan geflohen (vgl. BFM-act. A20, S. 9, F47 in fine). Ebenfalls
widersprüchlich gab er den Zeitpunkt seiner Flucht an, indem er sie
zunächst auf den 30. Juli 2005 datierte (vgl. BFM-act. A1, S. 5), später
jedoch auf den 9. April 2005 (vgl. BFM-act. A20, S. 9, F47 in fine).
Diese offensichtlichen Ungereimtheiten vermag der Beschwerdeführer
mit seiner Entgegnung, die unterschiedlichen Angaben seien auf den
zunächst verschwiegenen Aufenthalt in Malta zurückzuführen (vgl.
Beschwerdeeingabe vom 16. November 2009, S. 3), mitnichten plausi-
bel zu erklären, steht doch sein erst nach der Ausreise aus Eritrea
erfolgter Aufenthalt in Malta in keinerlei zeitlichem Zusammenhang zu
den Ereignissen in seinem Heimatland. Ebenso wenig kann seine
Rüge, die Ergebnisse der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2008
dürften wegen der aus Kapazitätsgründen nur sehr oberflächlichen An-
hörung zu seinen Asylgründen nicht zur Erschütterung der Glaub-
haftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung verwendet werden (vgl. Be-
schwerdeeingabe vom 16. November 2009, S. 4), gehört werden. Den
Aussagen im Empfangszentrum kommt angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Asylgründe praxisgemäss zwar nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen im
Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
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fürchtung, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind in-
dessen im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben, handelt es sich
doch bei den festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit
den Umständen der angeblichen Flucht aus dem Militärdienst um klare
Widersprüche in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung des
Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichti-
gung der weiteren vom BFM zu Recht festgestellten Unglaubhaftig-
keitselemente, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen unter
Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des
Bundesamtes vom 16. Oktober 2009 zu verweisen ist, erscheint die
geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militär-
dienst nicht glaubhaft. Daran vermögen auch die von ihm ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern; dies betrifft insbesondere
auch sein Gesuch um Entlassung aus dem Militärdienst aus dem Jahr
1998 (vgl. BFM-act. A20, S. 3, F7 und Beschwerdebeilage Nr. 4),
welches – für den Fall der Echtheit des Dokumentes, welche Frage
letztlich offen bleiben kann – angesichts der nicht plausiblen Flucht-
vorbringen eher für eine ordentliche Entlassung des Beschwerde-
führers spricht. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Befragungen als weiteren Grund für
das Verlassen seines Heimatstaates die angebliche Ermordung seines
Vaters und eine damit verbundene Furcht vor Blutrache nannte (vgl.
BFM-act. A1, S. 4 und 5). Diesen Aspekt seiner Gesuchsbegründung
erwähnte er indessen im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens nur noch am Rande (vgl. BFM-act. A20, S. 10, F59) und auf
Beschwerdeebene gar nicht mehr. Da sich auch aus den Verfahrens-
akten seiner Ehefrau keinerlei Hinweise auf eine allfällige hängige
Blutfehde ergeben und zudem der Beschwerdeführer selber in einem
von ihm eingereichten Schreiben vom 12. November 1997 an die zu-
ständige heimatstaatliche Behörde für Erbangelegenheiten von einem
Unfalltod seines Vaters sprach (vgl. Beweismittel Nr. 1 in BFM-act. C1),
ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich keine
Gefahr von dritter Seite droht. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach-
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zuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach sein Asyl-
gesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFM vom 16. Oktober 2009 vorläufig aufgenommen wurde, er-
übrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführ-
barkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwi -
schenverfügung vom 20. November 2009 sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise darauf er-
geben, dass sich seine finanzielle Situation in der Zwischenzeit
massgeblich verbessert hätte, sind jedoch keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
Versand:
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